Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·15 O 295/08·02.12.2010

Freigabe hinterlegter Steuerberaterhonorare: Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtHonorarrecht (Steuerberater)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Freigabe hinterlegter Zahlungen bei der Hinterlegungsstelle; der Beklagte, Steuerberater, verweigerte die Auszahlung mit Verweis auf mehrere Rechnungen. Streitgegenstand ist, ob die Hinterlegung ohne Rechtsgrund erfolgte und welche Honorarforderungen bestehen. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Freigabe von 4.024,64 EUR; für übrige Posten erkannte es berechtigte Zahlungsansprüche an bzw. wies Teilforderungen ab, gestützt auf ein Sachverständigengutachten.

Ausgang: Klage auf Freigabe hinterlegter Beträge teilweise stattgegeben: Beklagter zur Freigabe von 4.024,64 EUR verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden, wenn die Hinterlegung ohne Rechtsgrund erfolgte und der Empfänger dadurch eine für ihn günstige Rechtsstellung erlangt hat.

2

Ein Zahlungsanspruch des Steuerberaters ist nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts (vgl. § 631 BGB) zu beurteilen; die Vergütung bemisst sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und gegebenenfalls nach den Regelungen der StBGebV.

3

Bei der Bemessung von Gebühren nach der StBGebV kann der Gegenstandswert nach dem Bruttowert des betroffenen Geschäfts zu bestimmen sein; die Ansetzung einer Mittelgebühr (§ 11 Satz 1 StBGebV) ist nicht bereits deshalb ermessensfehlerhaft, wenn der normale Umfang der Tätigkeit und das Interesse des Auftraggebers hierfür sprechen.

4

Bei Buchführungs- und Umsatzsteuervoranmeldungsleistungen richtet sich der Gegenstandswert im Wesentlichen nach der Umsatzhöhe; erwartete Steuerersparnisse sind für die Gebührenbemessung nicht zwingend maßgeblich.

5

Eine bloße Bitte um Abstimmung (z. B. per E‑Mail) begründet nicht ohne Weiteres einen verbindlichen Auftrag; diejenige Partei, die einen Auftrag behauptet, hat dessen Zustandekommen substantiiert zu beweisen.

Relevante Normen
§ 24 StBGebV§ 33 Abs. 1 StBGebV§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 11 Satz 1 StBGebV§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Düsseldorf zu erklären, dass er die dort zum Ak¬ten-zeichen 4……… von der Klägerin hinterlegten Beträge in Höhe eines Teilbetrages von 4.024,64 EUR freigibt, und der Aus¬zahlung dieses Teilbetrages an die Klägerin zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 EUR. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für diesen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages.

3

Der Beklagte ist Steuerberater und betreute die Klägerin mehrere Jahre lang in steuerrechtlichen Angelegenheiten.

4

Mit Rechnung Nr. 731 vom 20. Juli 2007 über 3.143,02 EUR brutto (Anlage 2) stellte er der Klägerin Gebühren für Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit einer "Anteilsveräußerung C-Books – Beratung durch Herrn G." in Rechnung.

5

Mit Rechnung Nr. 730 vom 20. Juli 2007 über 2.582,28 EUR brutto (Anlage 1) stellte er der Klägerin Gebühren für Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit der "Umsatzsteuervoranmeldung 11/06" und der "Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege" für den gleichen Zeitraum in Rechnung.

6

Mit Rechnung Nr. 720 vom 20. Juli 2007 über 1.381,91 EUR brutto (Anlage 3) stellte er der Klägerin Gebühren für Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit der "Aufstellung eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) per 31.10.2006" in Rechnung.

7

Mit Rechnung Nr. 732 vom 20. Juli 2007 über 985,30 EUR brutto (Anlage 4) stellte er der Klägerin schließlich Gebühren für Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit einer "Beratung zur Meldepflicht der Veräußerung -eonesixfour- am 10.10.2006" in Rechnung.

8

Um von dem Beklagten zurückgehaltene Unterlagen herausverlangen zu können, hinterlegte die Klägerin die Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 8.092,51 EUR beim Amtsgericht Düsseldorf. Die Freigabe dieses Betrages verweigerte der Beklagte in der Folge.

9

Die Klägerin behauptet in Bezug auf die Rechnungen Nr. 731, Nr. 730 und Nr. 732, der Ansatz einer Mittelgebühr von 5,5/10 bzw. 7,0/10 sei überhöht.

10

Die Klägerin hat ursprünglich die Feststellung beantragt, dass dem Beklagten Ansprüche aus den streitgegenständlichen Rechnungen in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt 7.900,42 EUR nicht zustehen. Mit Schriftsatz vom 06. November 2008 hat sie die Klage umgestellt.

11

Sie beantragt nunmehr,

12

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Düsseldorf zu erklären, dass er die dort zum Aktenzeichen 4 …… von der Klägerin hinterlegten Beträge in Höhe eines Teilbetrages von 7.900,42 EUR freigibt, und der Auszahlung dieses Teilbetrages an die Klägerin zuzustimmen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er behauptet, in der Rechnung Nr. 731 habe er den Gegenstandswert für die von ihm erbrachten Leistungen zutreffend mit 1.500.000,00 EUR angenommen. Die mit der Rechnung Nr. 730 abgerechneten Leistungen seien Teil der Umsatzsteuervoranmeldung 2006 bzw. für deren Abgabe zwingend erforderlich gewesen. Insoweit sei auch nicht zu beanstanden, dass er die Gebühr nach § 24 StBGebV neben der Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV berechnet habe. Auch der Gegenstandswert in Höhe von 4.361.160,00 EUR treffe zu. In Bezug auf die Rechnung Nr. 732 behauptet der Beklagte, der Gegenstandswert betrage 125.500,00 EUR. Der Rechnung Nr. 720 liege ein Auftrag zugrunde, den ihm der Geschäftsführer der Klägerin, Herr M., erteilt habe.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18. September 2009 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Honorargutachten des Sachverständigen Frank M. Hartmann vom 26. Februar 2010 und auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

19

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erklärung der Freigabe des hinterlegten Betrages und Zustimmung zu dessen Auszahlung an sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit erfolgte die Hinterlegung des Geldes ohne Rechtsgrund. Der Beklagte hat dadurch eine für ihn günstige Rechtsstellung erlangt (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 812 Rn. 93).

20

Im Übrigen besteht ein Rechtsgrund in Form eines Zahlungsanspruchs für den Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.486,13 EUR brutto aus der Rechnung Nr. 731, in Höhe von 2.370,34 EUR brutto aus der Rechnung Nr. 730 und in Höhe von 220,40 EUR brutto aus der Rechnung Nr. 732. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht insoweit aufgrund des nachvollziehbar begründeten Gutachtens des Sachverständigen Hartmann vom 26. Februar 2010, dessen Inhalt sich das Gericht zu eigen macht und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die Rechnung Nr. 731 ein Gegenstandswert von 305.000,00 EUR (= Kaufpreis der Anteile) zugrunde zu legen und der Ansatz einer Mittelgebühr von 5,5/10 nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick auf die Rechnung Nr. 730 ist das Gericht überzeugt, dass die seitens des Beklagten berechneten Leistungen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich waren, da die Buchführungsunterlagen dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen, und dass der Ansatz eines Gegenstandswertes von 36.343,00 EUR bzw. 3.901.727,50 EUR angemessen und der Ansatz einer Mittelgebühr nicht zu beanstanden ist. Für die Rechnung Nr. 732 gilt schließlich, dass insoweit lediglich eine Zeitgebühr berechnet werden kann, deren Höhe den plausiblen Erwägungen des Sachverständigen folgend auf 220,40 EUR geschätzt wird.

21

Gegen das Sachverständigengutachten hat die Klägerin im Wesentlichen eingewandt, dass der Sachverständige zu Unrecht die Gegenstandswerte nach dem Bruttoprinzip berechnet und die Angemessenheit einer Mittelgebühr bejaht habe. Diese Einwände der Klägerin vermögen jedoch nicht zu überzeugen.

22

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung und Buchführung handelt es sich um Tätigkeiten, deren Umfang im Wesentlichen durch die Höhe der Umsätze geprägt wird, während die erwartete Steuerersparnis – soweit sie überhaupt vorher beziffert werden kann – in keiner Relation zu dem von dem Steuerberater zu betreibenden Aufwand stehen muss. Dies gilt letztlich auch für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Höhe etwaiger steuerlicher Nachteile abhängig von dem Wert des betroffenen Geschäftes ist. Ein Geschäft mit einem Volumen von mehreren Millionen Euro birgt in aller Regel größere steuerliche Risiken als ein Geschäft mit einem Volumen von wenigen Tausend Euro. Auf der anderen Seite lassen sich die genauen Risiken vorab kaum beziffern, da sie sich in der Regel erst erkennen lassen, nachdem der Steuerberater die steuerrechtliche Situation geprüft hat, und bei erfolgreicher Tätigkeit des Steuerberaters in praktisch jedem Fall gegen Null tendieren. Eine mögliche Steuerersparnis stellt ebenfalls keine fest Größe dar, da sie sowohl aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten anfallen kann, ohne dass es hierfür einer besonderen Leistung des Steuerberaters bedarf, als auch aufgrund besonderer steuersenkender Maßnahmen, zu welchen erst aufgrund des qualifizierten Rates des Steuerberaters gegriffen wurde. Vor diesem Hintergrund bildet sich auch insoweit in dem Bruttobetrag das Interesse des Auftraggebers in angemessener Weise ab.

23

Bei Rahmengebühren bestimmt der Steuerberater die Gebühr gemäß § 11 Satz 1 StBGebV nach billigem Ermessen. Der Ansatz einer Mittelgebühr erscheint hier zumindest nicht ermessensfehlerhaft. Bei Zugrundelegung eines Normalfalles wird eine solche in der Regel zugebilligt (vgl. beispielhaft das seitens der Klägerin im Schriftsatz vom 08. November 2010 zitierte Urteil des OLG Düsseldorf vom 03. Juli 1988, Az.: 18). Dass hier Fälle vorliegen, die deutlich einfacher gelagert sind als der Normalfall, hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.

24

Die Hinterlegung erfolgte mithin in Höhe eines Teilbetrages von 4.067,87 EUR mit rechtlichem Grund, so dass eine rechtsgrundlose Bereicherung des Beklagten lediglich in Höhe von 4.024,64 EUR gegeben ist.

25

Weitergehende Ansprüche stehen dem Beklagten nicht zu. Was die Rechnung Nr. 720 betrifft, hat der Beklagte eine entsprechende Auftragserteilung nicht unter Beweis gestellt. Aus der E-Mail vom 04. Dezember 2006 (Anlage B3) ergibt sich ein solcher Auftrag nicht. Dort bat der Geschäftsführer der Klägerin lediglich um Abstimmung eines Zeitplanes für die Jahresabschlüsse 2006. Eine verbindliche Auftragsvergabe ist darin nicht zu sehen, vielmehr hätte die Klägerin den Auftrag, etwa in dem Fall, dass über den Zeitplan ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte, ohne Weiteres noch an einen Dritten vergeben können.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

27

Streitwert: 7.900,42 EUR