Darlehensrückzahlungsklage abgewiesen: Strohmann und Umgehungsgeschäft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt im Urkundenprozess Rückzahlung zweier Darlehen von insgesamt 2.000.000 € nebst Zinsen. Das Landgericht weist die Klage ab. Es sieht den Kläger als Strohmann/Treuhänder ohne eigenes Rechtsinteresse, sodass er aus den Verträgen keine eigenen Ansprüche erwirbt. Zudem ist die zugrunde liegende Vereinbarung als Umgehungsgeschäft (§§ 134, 138 BGB) unwirksam.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Darlehen über 2.100.000 € wird abgewiesen; Kläger erwirbt keine Ansprüche als Strohmann und Vereinbarung ist als Umgehungsgeschäft unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertragspartei, die lediglich als Strohmann/Treuhänder auftritt und nach ihrem eigenen Vorbringen weder rechtliche noch wirtschaftliche Verpflichtungen übernehmen will, erwirbt aus den geschlossenen Verträgen keine eigenen Rückzahlungsansprüche.
Ein Umgehungsgeschäft, dessen Hauptzweck darin besteht, gesetzliche Anforderungen zu umgehen, ist nach §§ 134, 138 BGB unwirksam; wirtschaftlich zugehörige Folgeverträge sind als einheitlicher Vorgang ebenfalls nicht durchsetzbar.
Behauptungen über die wahre rechtliche Natur eines als Darlehen bezeichneten Vorgangs (z. B. tatsächliche Kapitalzuführung) sind im Urkundenprozess nur wirksam, wenn hierfür ein im Urkundenprozess zulässiger Beweis vorgetragen wird.
Wer nach seinem eigenen Vorbringen keine eigenen Verpflichtungen eingehen wollte, kann nicht zugleich Rechte aus demselben Vertrag für sich in Anspruch nehmen; fehlendes wirtschaftliches Eigeninteresse schließt den Erwerb eigener Ansprüche aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht im Urkundenprozess Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Bocholt. Sie beabsichtigte im Jahre 2004 eine enge Zusammenarbeit mit der privaten iranischen Luftfahrtgesellschaft M Air AG in T. Es war geplant, dass die Mahan Air AG 75 % der Aktien der Beklagten übernimmt. U. a. hierüber schlossen Herr G. M,, leitender Mitarbeiter von M. A. T. und Geschäftsführer von B. S. A. F.Z.E. in Dubai, und der Vorstand der Beklagten unter dem 09.05.2004 eine Vereinbarung. Um die notwendigen Informationen über die Beklagte zu erfahren, hatte M. A. AG den Kläger mit der Durchführung der üblichen Due Diligence Prüfung beauftragt. Nachdem im Juli 2004 der Vorstand der Beklagten darauf hinwiesen hatte, dass nach deutschem Recht eine hier ansässige Luftfahrtgesellschaft mehrheitlich im Besitz von deutschen oder EU-Staatsangehörigen sein müsse, andernfalls die Betiebserlaubnis entzogen werde, wurde – nachdem zunächst noch andere Beteiligungsmodelle erwogen wurden - der 75 %ige Aktienanteil vom Kläger für die M. A. AG erworben und gehalten. Hierzu hatten der Kläger und der Vorstand der Beklagten unter dem 27.08.2004 eine Vereinbarung unterzeichnet, die im Wesentlichen denselben Inhalt hatte wie die vorausgegangene Vereinbarung vom 09.05.2004 mit M. A. AG. Über den Erwerb der Aktien schlossen der Kläger und M. A. AG unter dem 16.12.2004 einen Treuhandvertrag.Die Geldmittel für den Erwerb der Aktien an der Beklagten erhielt der Kläger von M. A. AG.
Als weitere Vereinbarungen waren unter dem 07.09.2004 und 05.10.2004 zwei Darlehensverträge geschlossen worden, nach deren Inhalt der Kläger der Beklagten für die Laufzeit von einem Jahr ein verzinsliches Darlehen über jeweils 1.000.000,00 € gewährte. Die Darlehensvaluta, deren Erhalt der Geschäftsführer der Beklagten bestätigte, waren dem Kläger ebenfalls von M. A. AG zur Verfügung gestellt worden.
Der Kläger behauptet, nicht nur den 75 %igen Aktienanteil an der Beklagten als Treuhänder der M. Air AG erworben und gehalten zu haben; auch die beiden Darlehen seien von ihm als Treuhänder der M. Air AG an die Beklagte gewährt worden. Im Verhältnis zur Beklagten sei er zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise aus eigenem Recht oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig geworden, sondern nur und ausschließlich als Rechtsberater und/oder Treuhänder der M. Air AG und der B. S. A. F.Z.E. in Dubai, die mit M. Air eng zusammenarbeite. Die Beklagte habe von Anfang an gewusst, dass er lediglich und ausschließlich als Anwalt für Mahan Air bzw. in deren Auftrag auch für B. S. tätig sei und weder im eigenen Namen noch aus eigenem wirtschaftlichen Interesse handele. Er habe in keinem Rechtsverhältnis zur Beklagten gestanden. Da ein Nachweis über die von M. Air AG gewünschte Darlehensverwendung nicht beigebracht worden sei, sei eine Verlängerung der Darlehensverträge aus Sicht von M. Air nicht in Betracht gekommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.100.000,00 € zu zahlen
nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 08.09.2005
aus 1.000.000,00 € und seit dem 16.12.2005 aus weiteren
1.000.000,00 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, ihr die Ausübung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
- die Klage abzuweisen,
- ihr die Ausübung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht Treuhänder gewesen, sondern von M. Air nur als Strohmann vorgeschoben worden; bei den Verträgen habe es sich um Scheingeschäfte gehandelt. Hierzu macht sie sich im Urkundsverfahren die Behauptungen des Klägers zu eigen. Zudem behauptet sie, die 2.000.000,00 € seien nur pro forma als Darlehen bezeichnet worden; tatsächlich habe es sich um zur Schuldentilgung benötigtes Kapital gehandelt; eine Zurückzahlung sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Aus einem gescheiterten Flugzeugkauf stünden ihr Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe gegen den Kläger zu, deren Geltendmachung sie sich für das Nachverfahren vorbehält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere im Urkundenprozess statthaft; in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen sich aus § 488 Abs. 1 BGB ergebenden Anspruch auf Zahlung von 2.100.000,00 €. Zwar kann die Beklagte im Urkundenprozess nicht mit der Behauptung gehört werden, die Hingabe der 2.000.000,00 € sei nur pro forma als Darlehen bezeichnet worden; tatsächlich habe es sich um Kapitalzuführungen gehandelt, bei der eine Rückzahlung von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen sei. Denn die Beklagte hat für diese bestrittene Behauptung keinen im Urkundenprozess zulässigen Beweis angetreten. Letztlich kann das aber auch dahinstehen. Denn der Kläger hat aus den beiden Verträgen vom 17.09.2004 und 05.10.2004 keine eigenen Rechte gegen die Beklagte erworben.
Die beiden Verträge vom 17.09.2004 und 05.10.2004 sind im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 27.08.2004 zu betrachten und zu würdigen. Die Vereinbarung vom 27.08.2004 trat an die Stelle einer Vereinbarung vom 09.05.2004, die die Beklagte mit der M. Air AG geschlossen hatte und die eine Mehrheitsbeteiligung von M. Air AG an der Beklagten zum Gegenstand hatte. Die Vereinbarung mit dem Kläger ist nur deshalb geschlossen worden, weil die Beklagte und M. Air AG davon ausgingen, die beabsichtigte Mehrheitsbeteiligung von M. Air verstoße gegen geltende Rechtsbestimmungen. Nur deshalb ist der Kläger, der nach eigenem Sachvortrag kein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag hatte, von M. Air AG als Vertragspartner der Beklagten vorgeschoben worden. Dem Kläger kam damit lediglich die Stellung eines Strohmannes zu, wenn auch in der vereinbarten Form einer Verwaltungstreuhand. Zwar ist auch das Strohmanngeschäft in der Regel ernstlich gewollt und damit gültig (BGH Z 21, 378). Der Strohmann wird auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn der andere Teil von der Strohmanneigenschaft weiß (OLG Hamm WM 1985, 346). Ein nach § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft ist aber anzunehmen, wenn der Strohmann die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Pflichten auch im Außenverhältnis nicht übernehmen will und der Vertragsgegner hiervon Kenntnis hat (BGH NJW 1982, 569; NJW-RR 1997, 238). Das ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hier der Fall gewesen. Dieser hatte für die finanziellen Transaktionen zwischen M. Air AG und der Beklagten lediglich ein Anderkonto seiner Sozietät zur Verfügung gestellt. Eine eigene finanzielle Verpflichtung des Klägers sollte weder aus der Vereinbarung vom 27.08.2004 noch aus den nachfolgenden Verträgen vom 07.09.2004 und 05.10.2004 erfolgen. Nach dem Vorbringen des Klägers war der für M. Air AG handelnde Herr M. sowohl bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27.08.2004 als auch des ersten Darlehensvertrages zugegen und hatte dieser gegenüber dem Vorstand der Beklagten erklärt, dass der Kläger nur als Treuhänder für M. Air AG tätig werde. Dementsprechend sind vermeintliche Ansprüche der Beklagten aus der inzwischen gescheiterten Geschäftsverbindung nach Ansicht des Klägers auch nicht gegen ihn zu richten, sondern allenfalls gegen M. Air AG und B.S. Wenn der Kläger nach seinem eigenem Verständnis aus den Verträgen nicht verpflichtet werden sollte, kann er andererseits aber auch nicht aus ihnen berechtigt sein.
Zudem wäre die Vereinbarung vom 27.08.2004 auch als Umgehungsgeschäft nach §§ 134, 138 BGB unwirksam. Zwar stellt auch das Umgehungsgeschäft in der Regel kein Scheingeschäft dar, weil die vereinbarten Rechtsfolgen gerade zum Zwecke der Umgehung ernsthaft gewollt sind. Die Parteien haben die Vereinbarung aber in der Absicht geschlossen, der M. Air AG unter Umgehung von rechtlichen Bestimmungen eine Beteiligung an der Beklagten zu verschaffen. Dass der Kläger nunmehr eine dahingehende luftfahrtrechtliche Rechtslage bestreitet, steht dieser bei Vertragsschluss bestandenen Absicht nicht entgegen. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 27.08.2004 erstreckt sich dabei auch auf die Verträge vom 07.09.2004 und 05.10.2004, die nachfolgend der Vereinbarung vom 27.08.2004 geschlossen wurden. Denn wirtschaftlich sind diese Verträge als einheitlicher Vorgang anzusehen.
Das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.05.2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung und damit auch kein Vorgehen nach § 156 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 ZPO.
Streitwert: 2.100.000,00 €