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Landgericht Düsseldorf·15 O 264/03·11.03.2004

Promotionsvermittlungsvertrag: Rückzahlung bei fehlender Rechenschaft und Scheitern der Promotion

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Promotionsvermittlungs- und Betreuungsvertrag die Rückzahlung von Barzahlungen sowie Schadensersatz für diverse Aufwendungen. Das LG Düsseldorf sprach ihm 26.200,35 EUR zu, insbesondere die Rückzahlung von 40.000 DM sowie Übersetzungs- und bestimmte Nebenkosten. Der Beklagte habe die Verwendung des als Vorschuss erhaltenen Geldes nicht substantiiert dargelegt und die Betreuungspflichten verletzt, sodass er für das Scheitern des Promotionsvorhabens einzustehen habe. Weitere Positionen (u.a. Erstellung der Dissertation, Freizeitaufwand, Darlehenszinsen) wurden mangels Erstattungsfähigkeit bzw. Substantiierung abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung und Schadensersatz teilweise zugesprochen (26.200,35 EUR), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus § 675 Abs. 1 i.V.m. §§ 666, 667, 669 BGB folgt ein Herausgabeanspruch des Auftraggebers hinsichtlich eines Vorschusses, soweit der Beauftragte dessen bestimmungsgemäße Verwendung nicht substantiiert darlegt und abrechnet.

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Für den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB genügt der Vortrag von Vertragsschluss und Vorschusszahlung; die Darlegungs- und Beweislast zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung und Mittelverwendung trifft den Beauftragten.

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Scheitert die geschuldete Vermittlungs- und Betreuungsleistung endgültig, kann der Auftraggeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 325 BGB a.F. verlangen; das Vertretenmüssen trägt der Schuldner nach § 282 BGB a.F. darzulegen und zu beweisen.

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Übernimmt ein Vermittler die Betreuung einer Dissertation, umfasst dies jedenfalls eine zumutbare Prüfung auf erkennbare Mängel und die Hinwirkung auf Überarbeitung; unterbleibt dies, kann das Scheitern des Promotionsvorhabens dem Betreuer zuzurechnen sein.

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Kosten einer auf Veranlassung des Schuldners gefertigten, im Ergebnis nutzlosen Übersetzung können als frustrierte Aufwendungen ersatzfähig sein, wenn sie im Schutzzweck der übernommenen Betreuungs- und Koordinationspflichten liegen.

Relevante Normen
§ 667 BGB§ 325 Abs. 1 BGB a.F.§ Art. 229 § 5 EGBG§ 675 Abs. 1 BGB§ 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB§ 669 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.200,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.000,00 EUR seit dem 01. April 2003 und aus weiteren 1.200,35 EUR seit dem 10. September 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 47 % und dem Beklagten zu 53 % auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu voll-streckenden Betrags und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Tatbestand

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Der Kläger macht vertragliche Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Promotionsvermittlungsvertrag geltend.

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Im Jahre 1999 wandte sich der Kläger an den Beklagten, der an der Universität A als Professor und Dekan für ausländische Angelegenheiten tätig war und in Zeitungsinseraten seine Dienste als sog. Promotionsberater anbot. Bei einem ersten Gespräch beim Beklagten am 28.10.1999 fand eine Erstberatung über den Erwerb eines in Deutschland führbaren Doktortitels durch Vermittlung des Beklagten statt. Für diese Beratung entrichtete der Kläger eine Barzahlung i.H.v. 250,00 DM. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass der Beklagte eine Promotion des Klägers an der Universität A betreuen sollte und der Kläger hierfür einen Betrag i.H.v. 40.000,00 DM an den Beklagten zahlen sollte.

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Am 08.12.1999 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien über die Durchführung des Promotionsvorhabens, bei dem der Kläger eine Barzahlung von 20.000,00 DM an den Beklagten leistete. Bei diesem Gespräch wurde erörtert, welches Thema für den Kläger geeignet und wissenschaftlich durchführbar war. Der Beklagte verschaffte sich durch Kenntnisnahme von der Diplomarbeit des Klägers die Gewissheit, dass dieser im Thema "Bürgerinitiativen" bewandert war und somit das nötige Grundwissen für die Erstellung einer wissenschaftlichen Dissertation zu diesem Thema vorhanden war. Die Diplomarbeit verblieb sodann im Besitz des Beklagten.

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In der Folgezeit erstellte der Kläger in seiner Freizeit eine Dissertation zum Thema "Bürgerinitiativen im zeitlichen Wandel der Bundesrepublik Deutschland", die er dem Beklagten bei einem weiteren Gesprächstermin am 16.09.2000 übergab. Außerdem zahlte der Kläger weitere 20.000,00 DM an den Beklagten. Mit Schreiben vom 25.10.2000 (Anlage A3, Bl. 13 ff. GA) teilte der Beklagte dem Käger mit, dass die eingereichte Arbeit so gut bewertet worden sei, dass der Fachbereich sich entschlossen habe, auf eine überlicherweise erforderliche mündliche Prüfung zu verzichten. Weiterhin teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Universität durch eine "völlig unerwartete Änderung des ecuadorianischen Hochschulgesetzes" gezwungen sei, die eingereichten Unterlagen in spanischer Sprache vorzulegen und der Beklagte deshalb die vom Kläger bereits eingereichten Promotionsunterlagen einschl. der Dissertation in spanischer Übersetzung benötige. Diesem Schreiben war ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Universität A beigefügt, in dem es u.a. heißt:

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Wir werden Ihre Graduation wegen Ihrer guten Forschungsarbeit nach Abschluss der internen Verwaltungsarbeiten, die sich im Endstadium befinden, vornehmen.

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[...]

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Wir haben mit großer Aufmerksamkeit die hohe Qualität Ihrer Forschungsarbeit zur Kenntnis genommen, die dazu beitragen wird, das wissenschaftlich-akademische Niveau unserer Institution zu heben."

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Daraufhin ließ der Kläger die von ihm gefertigte Dissertation sowie die Promotionsunterlagen ins Spanische übersetzen und übersandte sie am 16.02.2001 dem Beklagten.

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In der Folgezeit übersandte der Beklagte dem Kläger eine auf den 16.07.2002 datierte Urkunde einer "University B" (Anlage A 5, Bl. 20 GA) und eine weitere Urkunde eines "European College of Graduate Studies" vom 26.09.2002 (Anlage A 6, Bl. 21 GA). Die hierin bescheinigten Titel dürfen in Deutschland nicht geführt werden.

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Mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2003 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 6. März 2003 zur Zahlung von 25.000,00 EUR auf. Hierauf meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und bat um Fristverlängerung. Eine weitere Reaktion des Beklagten blieb aus.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Barzahlungen sowie Schadensersatz für Fahrt-, Porto- und Telefonkosten, Zinsen für die Aufnahme eines Bankdarlehens, Aufwendungen für die Erstellung der Dissertation und ihrer Übersetzung ins Spanische sowie Schadensersatz für vergeblich aufgewendete Arbeitszeit. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird die Aufstellung auf S. 8 f. der Klageschrift verwiesen (Bl. 8 f. GA).

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei dem Gespräch am 28.10.1999 ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der Führung des von der Universität A verliehenen Doktorgrades ohne Herkunftszusatz in Deutschland zugesichert. Der Beklagte habe dies damit begründet, dass die in C residierende Universität mit einer spanischen Universität kooperiere. Als Leistungsumfang des Beklagten seien vereinbart gewesen die Betreuung und Bewertung der Dissertation, Erledigung sämtlicher Formalitäten mit der Universität und zur rechtmäßigen Führung des Doktorgrades in Bayern (ohne Herkunftszusatz) mit Anerkennung des Kultusministeriums, Abschluss bei rechtzeitiger Abgabe innerhalb von zwei Semestern.

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Der Kläger geht davon aus, dass der Beklagte die vereinnahmten 40.000,00 DM privat verwendet habe. Zum geltend gemachten Aufwand für die Dissertation behauptet er, hierfür einen Zeitaufwand von 1.106 Stunden gehabt zu haben. Dieser sei mit einem Stundensatz von 25,00 DM zu berechnen. Insgesamt habe er ca. 800 Fragebögen als Grundlage einer empirischen Studie für seine Dissertation verschickt und durch die Firma D" GbR gemäß Rechnung vom 20.11.2000 auswerten lassen. Insgesamt seien die auf S. 8 u. 9 der Klageschrift aufgeführten Kosten entstanden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 49.315,06 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 31.389,78 EUR ab dem 01.04.2003 sowie aus weiteren 17.925,28 EUR ab 10.09.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe dem Kläger im Oktober 1999 erklärt, der Doktortitel der Universität A müsse mit dem Zusatz "(EC)" geführt werden. Dies sei für den Kläger auch ersichtlich gewesen, da auch er, der Beklagte, auf der mit dem Kläger geführten Korrespondenz seinen Titel mit diesem Zusatz führe.

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Desweiteren behauptet der Beklagte, er habe die vom ihm zugesagte Leistung, Beratung und Betreuung der Dissertation sowie Erledigung der erforderlichen Formalitäten in vollem Umfang erbracht. Dazu habe er zunächst geeignete ausländische Universitäten herausgesucht und ein umfangreiches Studium der länderspezifischen Gesetzgebung zum Erwerb des Doktorgrads für ausländische Studenten betrieben. Sodann habe er mit Kollegen geeigneter Einrichtungen telefonisch Kontakt aufgenommen, um das Promotionsthema des Klägers vorzustellen und die Einzelheiten zu diskutieren und zu überprüfen, ob eine Präsentation der Arbeit erfolgreich sein könne. Dabei sei er auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen, da sich das Thema des Klägers als sehr speziell dargestellt habe. Schließlich habe sich die Universität von A als am erfolgversprechendsten herausgestellt. Zu seinen Aufgaben habe es auch gehört, die Studien- und Verwaltungsgebühren möglichst gering zu halten, wobei er von seinen ausgezeichneten Kontakten und seiner Tätigkeit als Dekan dieser Einrichtung profitiert habe. Die von ihm entrichteten Studiengebühren hätten sich auf insgesamt 8.000,00 USD belaufen.

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Nach Erhalt der Dissertation habe er sich in der Zeit vom 01.10.2000 bis 07.10.00 nach A begeben, um die Arbeit des Klägers vorzustellen. Die Kosten des Fluges nach C hätten einschließlich aller Spesen ca. 4.000,00 EUR betragen. Die Dissertation des Klägers sei im Rahmen mehrerer persönlicher Besprechungen mit den Professoren E und F diskutiert und vorab so gut bewertet worden, dass sogar ein Verzicht auf eine mündliche Prüfung im Gespräch gewesen sei, was u.a. wiederum auf seinen guten persönlichen Kontakten zur Universität und seinem guten Ruf basiert habe. Der Beklagte behauptet darüber hinaus, bei diesen Gesprächen habe er erstmals von der –für ihn nicht vorherzusehenden Änderung des C Hochschulgesetzes erfahren.

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Zur Dissertation des Klägers behauptet der Beklagte, es handele sich um ein Plagiat der Diplomarbeit, weswegen die Arbeit nicht den Anforderung an eine qualitativ ausreichende Doktorarbeit genügt habe. Dies sei erst bei einer genaueren Durchsicht der Arbeit durch die vorgenannten Professoren aufgefallen, weil im Literaturverzeichnis der Dissertation die Diplomarbeit aufgeführt ist. Nach genauerer Überprüfung der Literaturquellen und der Diplomarbeit sei die Dissertation unverzüglich als Plagiat abgelehnt worden. Der Beklagte meint, bei der ersten Durchsicht werde offensichtlich, dass der Kläger die Erkenntnisse aus der Diplomarbeit im Wesentlichen nahezu identisch übernommen habe. Dies sei zum Zeitpunkt der ersten Bewertung der Arbeit noch nicht bekannt gewesen, sondern erst nach Einreichung der spanischen Übersetzung deutlich geworden.

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Zu dem Plagiatsvorwurf behauptet der Kläger, das Thema und die sachliche Nähe zur Diplomarbeit seien dem Beklagten bekannt gewesen. Es sei der Beklagte gewesen, der ihm vorgeschlagen habe, die in der Diplomarbeit gewonnenen Erkenntnisse als Basis für eine weitere Beschäftigung mit dem Thema "Bürgerinitiativen" zu verwenden. Der Beklagte habe, so meint der Kläger, seine Pflichten als Promotionsberater verletzt, weil er eine als mangelhaft zu bewertende Arbeit nicht hätte annehmen dürften bzw. den Kläger dazu auffordern müssen, eventuelle Qualitätsmängel nachzubessern.

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Der Beklagte meint, es fiele nicht in seinen Verantwortungbereich, dass der Kläger der Universität keine qualitativ ausreichende Dissertation vorgelegt habe. Es habe insbesondere nicht zu seinen Pflichten gehört, die Dissertation mit der Diplomarbeit abzugleichen.

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Zu den beiden Urkunden der "University B" und des "European College auf Graduate Studies" behauptet der Beklagte, er habe sich um diese Urkunden bemüht, weil er zunächst noch versucht habe, die Arbeit des Klägers auch anderen Universitäten vorzulegen und in diesem Zusammenhang die wissenschaftliche Vorbildung des Klägers zu dokumentieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 26.200,35 EUR zu, der sich folgt zusammensetzt:

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Der Kläger kann gemäß § 667 BGB und § 325 Abs. 1 BGB a.F. die Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Barzahlung i.H.v. insgesamt 40.000,00 DM (= 20.451,68 EUR) verlangen. Auf das im Jahre 1999 begründete Rechtsverhältnis sind die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBG). Der Anspruch aus § 667 BGB erstreckt auf den in den 40.000,00 DM enthaltenen Auslagenvorschuss zur Bezahlung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Gebühren. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Vermittlung und Betreuung eines Promotionsverfahrens des Klägers an der Universität A durch den Beklagten zustande gekommen. Hierbei handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, der in Bezug auf den in der Barzahlung von 40.000,00 DM enthaltenen Auslagenvorschuss den Charakter eines Geschäftsbesorgungsvertrags i.S.v. § 675 Abs. 1 BGB hat. Denn unstreitig sollte der Beklagte von dem erhaltenen Betrag u.a. seine Auslagen und die zur Durchführung der Promotion erforderlichen Immatrikulations-, Studien- und Prüfungsgebühren begleichen.

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Gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB kann der Kläger als Auftraggeber vom Beklagten die Herausgabe des Geldes verlangen, das der Beklagte als Vorschuss i.S.v. § 669 BGB zur Ausführung des Auftrags erhalten, aber nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Es konnte insoweit dahinstehen, in welcher konkreten Höhe in der geleisteten Barzahlung ein Auslagenvorschuss i.S.v. § 669 BGB enthalten war und wie hoch ein dem Beklagten zustehendes Honorar sein sollte. Denn der Beklagte hat bereits nicht schlüssig dargetan, dass er den Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt hat und die vom Kläger erhaltenen Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Übrigen steht dem Kläger gegen den Beklagten auch hinsichtlich des in den 40.000,00 DM enthaltenen Honoraranteils ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 325 Abs. 1 BGB a.F. zu (s.u.).

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Zur Begründung der Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB brauchte der Kläger als Auftraggeber lediglich den Vertragsschluss und die Hingabe des Geldes zur Ausführung des Auftrags darzulegen. Beides ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hätte demgegenüber substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass der Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt und das hierzu erlangte Geld bestimmungsgemäß zur Auftragsausführung verwendet worden ist. Dies ergibt sich aus der gemäß § 666 BGB dem Beauftragten auferlegten Pflicht, dem Auftraggeber nach der Beendigung des Auftrags Rechenschaft abzulegen (vgl. BGH, NJW 1997, 47; Palandt-Sprau. BGB, 63. Aufl., § 667, Rn. 10).

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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Seinem Vortrag lässt sich bereits nicht entnehmen, wofür genau er die vereinnahmten 40.000,00 DM verwendet haben will, d.h. welcher Anteil hiervon als Auslagenvorschuss i.S.v. § 669 BGB verauslagt wurde und welcher Betrag von ihm als Honorar vereinnahmt worden ist. Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2004 im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen. Soweit der Beklagte daraufhin durch nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2004 seinen Vortrag zum behaupteten Umfang seiner Tätigkeit ergänzt hat, genügt auch dies nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Verwendung der 40.000,00 DM bzw. des hiervon auf Auslagen entfallenen Teils gemäß §§ 666, 667, 669 BGB. Die Behauptung, der Kläger habe zunächst fernmündlich Kontakte mit Kollegen an verschiedenen ausländischen Unversitäten aufgenommen, ist zu pauschal, um über die hierdurch entstandenen Kosten ohne unzulässige Sachverhaltsausforschung Beweis erheben zu können. Der Beklagte legt weder dar, wann die einzelnen Telefonate stattgefunden haben sollen, noch trägt er vor, welche konkreten Kosten dabei angefallen sein sollen. Nachdem die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2004 auf das Erfordernis einer substantiierten Darlegung der behaupteten Auslagen hingewiesen hatte, bedurfte es insoweit keines erneuten gerichtlichen Hinweises des anwaltlich vertretenen Beklagten.

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Seine Behauptung, die von ihm entrichteten Studiengebühren beliefen sich auf insgesamt 8.000,00 USD, ist ebenfalls nicht ausreichend substantiiert. Dem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Gebühren wann und für welchen Zweck bezahlt worden sein sollen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um feststellen zu können, ob zur ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäftsbesorgung die Entrichtung der behaupteten "Studiengebühren" überhaupt erforderlich war. Der Beklagte behauptet hierzu im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2004 selbst, dass es u.a. zu seinen vertraglichen Aufgaben als sog. Promotionsberater gehörte, die Studien- und Verwaltungskosten an der Universität für die Übernahme des ausländischen Studenten möglichst gering zu halten. Zu welchen Ergebnisse diese Bemühungen geführt haben, d.h. welche konkreten Studien- und Verwaltungskosten tatsächlich angefallen sind, legt der Beklagte indes nicht dar.

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Er hat auch nicht die von ihm als Beweis im Bestreitensfalle angebotene "Bescheinigung der Universität A" vorgelegt, obwohl der Kläger bereits in der Klageschrift vortragen hatte, dass er davon ausgehe, dass der Beklagte die vereinnahmten 40.000,00 DM privat verwendet habe. Damit war die Verwendung des Geldes zur Zahlung von Studiengebühren bestritten. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte nicht nur substantiiert den konkreten Zweck der behaupteten Studiengebühren darlegen müssen, sondern es hätte ihm im Rahmen seiner Prozessförderungspflicht gemäß § 282 Abs. 1 ZPO auch oblegen, die als Beweismittel angebotene Urkunde bereits mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2004 vorzulegen.

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Gleiches gilt für die Behauptung des Beklagten, für einen Flug nach C einschließlich Spesen habe er "ca. 4.000,00 EUR" aufgewendet. Eine den Anforderungen der Rechenschaftspflicht des § 666 BGB genügende Aufschlüsselung dieser Kosten nimmt der Beklagte nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie hoch die behaupteten Auslagen genau waren, welcher Anteil hiervon auf Flugkosten entfiel und in welcher Höhe und wofür Spesen angefallen sein sollen. Weitere konkret bezifferbare Auslagen behauptet der Beklagte nicht.

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Soweit in den geleisteten 40.000,00 DM neben einer Vorschusszahlung für Auslagen i.S.v. § 669 BGB auch ein Honorar für entgeltliche Leistungen des Beklagten enthalten ist, steht dem Kläger insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 325 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zu (Art. 229 § 5 EGBGB). Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ist die vom Beklagten geschuldete Vermittlung und Betreuung einer Promotion des Klägers zur Erlangung eines Doktortitels der Universität A ohne Erfolg geblieben. Ob dabei die Vermittlung eines in Deutschland ohne Zusatz führbaren Doktortitels geschuldet war, kann dahinstehen, denn unstreitig hat der Beklagte dem Kläger auch nicht die Möglichkeit zur Erlangung eines in Deutschland mit Zusatz "EC" führbaren Doktortitels vermittelt.

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Dies ist auf einen vom Beklagten zu vertretenden Umstand zurückzuführen, wobei die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung die Folge eines vom Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, gemäß § 282 BGB a.F. beim Beklagten liegt. Danach konnte es dahinstehen, ob der Beklagte die ihm obliegenden Vermittlungsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat oder ob die Dissertation des Klägers nicht den wissenschaftlichen Anforderungen der Universität A genügte, wie dies vom Beklagten nunmehr behauptet wird.

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Selbst wenn die vom Kläger erstellte Dissertation nicht den nicht näher dargelegten Anforderungen der Universität A entsprochen haben sollte, wäre das endgültige Scheitern des Promotionsvorhabens vom Beklagten zu vertreten. Denn es oblag ihm und war ihm zumutbar, die Tauglichkeit der Dissertation zumindest auf erkennbare Mängel zu überprüfen und auf eine Überarbeitung hinzuwirken. Nach seinem eigenen Vortrag bestand seine Aufgabe als Promotionsberater in der Beratung des Klägers bezüglich eines geeigneten Dissertationsthemas und in der "Betreuung der Dissertation". Hierzu trägt der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2004 vor, er habe sich durch Kenntnisnahme der Diplomarbeit des Klägers die Gewissheit verschafft, dass dieser im Thema "Bürgerinitiativen" bewandert war. Dies setzt voraus, dass sich der Beklagte zumindest insoweit vom wissenschaftlichen Inhalt der Diplomarbeit so weit überzeugt hat, dass er die behauptete Gewissheit über die Eignung des Klägers und des Themas für ein Promotionsvorhaben erlangen konnte.

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Mit dieser Kenntnis hätte es dem Beklagten oblegen, im Rahmen der übernommenen Dissertationsbetreuung zu prüfen, ob die fertiggestellte Dissertation zur erfolgreichen Durchführung des Promotionsvorhaben an der vom ihm ausgewählten Universität geeignet war. Zur Erkennung des behaupteten Plagiatsvorwurfs genügte nach dem Vortrag des Beklagten bereits eine oberflächliche Prüfung, da sich schon aufgrund von Übereinstimmungen im Literaturverzeichnis beider Arbeiten Zweifel ergeben haben sollen. Überdies befand sich die Diplomarbeit nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers weiterhin im Besitz des Beklagten.

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Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich zudem, dass er auch die zur Aufdeckung der behaupteten (offenkundigen) Übereinstimmungen erforderliche Kenntnis vom Inhalt der Dissertation gehabt haben muss. So behauptet er selbst, er habe im Rahmen mehrerer persönlicher Besprechungen an der Universität A die Arbeit des Klägers mit den Professoren E und F diskutiert, wobei die Arbeit vorab so gut bewertet worden sei, dass eine mündliche Prüfung als entbehrlich angesehen worden sei. Dies hat der Beklagte dem Kläger auch durch Schreiben vom 25.10.2000 bestätigt. Eine besonders gute wissenschaftliche Beurteilung als Ergebnis einer Diskussion, die sich sogar über mehrere Besprechungen erstreckt haben soll, setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Dissertation voraus. Da zu diesem Zeitpunkt nur die deutsche Version der Arbeit vorlag, ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte zwar einerseits mit den vorgenannten Professoren die Arbeit diskutiert und als besonders gut bewertet haben sollte, andererseits sich aber erst anhand der spanischen Übersetzung gezeigt haben soll, dass die Arbeit qualitativ nicht ausreichend sei. Vielmehr hätte dem Beklagten bereits bei einer Lektüre der Dissertation, die zur Vorbereitung der behaupteten Besprechungen mit anderen Professoren erforderlich und im Rahmen der übernommen "Betreuung der Dissertation" auch geschuldet war, auffallen müssen, ob die Arbeit den Anforderungen der Universität A genügte. Anderenfalls hätte es ihm im Rahmen der Betreuung der Dissertation oblegen, dem Kläger die konkreten Anforderungen der Universität A darzulegen und ihm so eine Überarbeitung der Dissertation zu ermöglichen. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan und damit die ihm vertragliche obliegende Pflicht zur Betreuung der Dissertation verletzt, wenn man seine Behauptung zum Plagiatsvorwurf als zutreffend unterstellt. Die infolge dieser Pflichtverletzung unterbliebene und selbst bei Promotionsvorhaben an einer deutschen Universität nicht unübliche "Nachbesserung" des Dissertationentwurfs ist ursächlich für das Scheitern des konkreten Promotionsvorhabens geworden.

42

Soweit der Beklagte behauptet, er habe sich um die Urkunden der "University B" vom 16.07.2002 und des "European College of Graduate Studies" vom 26.09.2002 bemüht, weil er zunächst noch versucht habe, die Arbeit des Klägers anderen Universitäten vorzulegen und in diesem Zusammenhang seine wissenschaftliche Vorbildung zu dokumentieren, entlastet ihn dies nicht. Die Vorlage einer nach dem Vortrag des Beklagten als Plagiat erkannten Arbeit bei anderen Einrichtungen lässt die vorgenannte vertragliche Pflichtverletzung im Rahmen der vom Beklagten übernommenen Dissertationsbetreuung unberührt.

43

Der Beklagte ist daher nicht nur gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des in den 40.000,00 DM enthaltenen Auslagenvorschusses, sondern gemäß § 325 Abs. 1 BGB a.F. zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Dieser Anspruch umfasst das in der Barzahlung von 40.000,00 DM enthaltene Honorar, so dass der Beklagte den Betrag von 40.000,00 DM insgesamt zurückzuzahlen hat. Insoweit gilt zugunsten des Klägers die Rentabilitätsvermutung, dass die vom Beklagten geschuldete Leistung der Gegenleistung des Klägers gleichwertig sein sollte, so dass der Kläger die von erbrachte Zahlung als Mindestschaden ersetzt verlangen kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 325 Rn. 15 m.w.N.).

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Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die beglaubigte Übersetzung der Dissertation ins Spanische i.H.v. 9.976,00 DM (= 5.100,65 EUR). Dieser Anspruch ist ebenfalls Teil des Schadensersatzanspruchs. Im Rahmen der Rentabilitätsvermutung wird zugunsten des Gläubigers vermutet, dass die für den Vertrag gemachten und jetzt nutzlos gewordenen Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung in Form einer brauchbaren Gegenleistung kompensiert worden wären (Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Darüber hinaus kann sich die Ersatzpflicht für frustrierte Aufwendungen aus dem Schutzzweck des Vertrags ergeben (Palandt-Heinrichs, Vorb v. § 249, Rn. 35).

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Letzteres ist vorliegend in Bezug auf die Übersetzungskosten der Fall. Im Rahmen der vom Beklagten geschuldeten Betreuung der Dissertation durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Beklagte eine kostenträchtige Übersetzung erst dann veranlasst, wenn die Arbeit den –nur dem Beklagten bekannten Anforderungen der von ihm ausgewählten ausländischen Universität genügte. Durch sein Schreiben vom 25.10.2000 hat er indes pflichtwidrig die Anfertigung der notariell beglaubigten Übersetzung der Dissertation ins Spanische veranlasst, indem er dem Kläger den Eindruck vermittelte, dass die Arbeit besonders gut bewertet worden und damit zur Durchführung des Promotionsvorhabens ausreichend sei. Dies hätte der Beklagte, der auch aufgrund seiner behaupteten persönlichen Kontakte zur fraglichen Fakultät ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nahm, erst veranlassen dürfen, wenn mit hinreichender Sicherheit festgestanden hätte, dass die Arbeit zur Beendigung der Promotion ausreichend war. Hiervon durfte der Kläger jedoch ausgehen, weil auch nach dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der Universität A vom 06.10.2000 die Graduation nur noch vom Abschluss der internen Verwaltungsarbeiten, die sich bereits "im Endstadium" befunden haben sollen, abhängen sollte. Diese Äußerung entsprach jedoch nicht dem vom Beklagten behaupteten weiteren Geschehensablauf, wonach nicht nur "interne Verwaltungsarbeiten" abgeschlossen werden mussten, sondern es nochmals zu einer inhaltlichen Prüfung der Arbeit gekommen sein soll. Den Inhalt des Schreibens vom 06.10.2000 muss sich der Beklagte schon deshalb zurechnen lassen, weil er behauptet, er selbst habe die Arbeit vorgestellt und am Fachbereich diskutiert, was zu der besonders guten Beurteilung geführt habe. Die Höhe der Übersetzungskosten ist vom Beklagten nicht bestritten worden.

46

Ebenfalls als nutzlose Aufwendungen hat der Beklagte dem Kläger die Kosten i.H.v. 237,00 DM (= 121,18 EUR) für die Vervielfältigung, Bindung und Übersendung der spanischen Fassung zu ersetzen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Soweit der Beklagte die Kosten für Porto und Kopien, nicht jedoch für die Vervielfältigung der spanischen Übersetzung, pauschal bestreitet, bedurfte es hierüber keiner Beweisaufnahme. Im Hinblick auf den Umfang der Dissertation rechtfertigen bereits die Vervielfältigungskosten nach Ansicht der Kammer (§ 287 Abs. 1 ZPO) einen Betrag von 237,00 DM für eine zur Erstellung der spanischen Fassung erforderliche Verviefältigung, Bindung und Übersendung.

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Der Kläger hat zudem gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten i.H.v. insgesamt 1.030,40 DM (= 526,84 EUR) für die Fahrten von G nach H am 08.12.1999 zur Auswahl des Dissertationsthemas und Anzahlung von 20.000,00 DM und am 26.09.2000 zur Abgabe der Dissertation und Zahlung weiterer 20.000,00 DM. Bei diesen Fahrtkosten handelt es sich um nutzlose Aufwendungen, die der o.g. Rentabilitätsvermutung unterfallen. Denn bei pflichtgemäßer Vertragserfüllung durch den Beklagten hätten sich die Fahrtkosten für den Kläger dadurch rentiert, dass ihm eine brauchbare Vermittlungs- und Betreuungsleistung des Beklagten zugute gekommen wäre. Die Höhe der Fahrtkosten für PKW-Fahrten für die Strecke G-H schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf die vom Kläger geltend gemachten 515,20 DM pro Hin- und Rückfahrt, wobei von einer Entfernung von 460km für die einfache Wegstrecke und einer Kilometerpauschale von 0,29 EUR/km ausgegangen werden kann.

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Damit beläuft sich der Zahlungsanspruch des Klägers auf insgesamt 26.200,35 EUR.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB a.F. Mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2003 hat der Kläger lediglich einen Betrag von 25.000,00 EUR unter Fristsetzung zum 06.03.2003 zur Zahlung angemahnt, weshalb der Beklagte auch nur in dieser Höhe vor Rechtshängigkeit in Verzug geraten ist.

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Weitere Ansprüche stehen dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.

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Ein Anspruch auf Ersatz der Beratungskosten i.H.v. 250,00 DM sowie weiterer Fahrkosten i.H.v. 515,20 DM für die Erstberatung am 28.10.1999 besteht nicht, weil diese Beratung unstreitig nur der grundsätzlichen Erörterung der Möglichkeiten zur Erlangung eines ausländischen Doktortitels diente. Zu diesem Zeitpunkt stand jedoch noch nicht fest, ob es überhaupt zu einer Betreuung durch den Beklagten kommen werde. Vielmehr hat der Kläger für seine Aufwendungen zur Wahrnehmung der ersten Beratungstermins eine Gegenleistung in Form einer allgemeinen Beratung durch den Beklagten erhalten. Die im Rahmen der Rentabilitätsvermutung vermutete wirtschaftliche Gleichwertigkeit wird nicht durch Leistungsstörungen des erst im Anschluss an die Erstberatung begründeten Betreuungsverhältnisses beseitigt.

52

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erstellung der Dissertation in deutscher Sprache zu. Die geltend gemachten Aufwendungen in Form von Porto zur Versendung von Fragebögen (1.960,00 DM), Kosten für die statistische Auswertung des Datenmaterials (3.944,00 DM) und Druck, Kopien und Bindung (239,50 DM) sind keine Aufwendungen, die einer Rentabilitätsvermutung unterfallen und deshalb als Schadensersatz zu erstatten wären, da sie auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten entstanden wären (vgl. BGH Z 99, 191; Palandt-Heinrichs, Vorbem. v. § 249, Rn. 32 ff. m.w.N.).

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Bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Dissertation durch den Beklagten hätte der Kläger die bis zur Fertigstellung angefallenen Aufwendungen selbst tragen müssen. Die Erstellung der deutschen Fassung der Dissertation war eine vom Kläger auf eigene Kosten zu erbringende Vorleistung. Diese stand nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den geschuldeten Leistungen des Beklagten; vielmehr sollten letztere durch die Barzahlung von 40.000,00 DM abgegolten sein. Im Unterschied zu den Kosten für die Übersetzung ins Spanische sind die Aufwendungen zur Erstellung der Dissertation auch nicht auf eine Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht zurückzuführen.

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der behaupteten Zinsen für die Aufnahme eines Darlehens zu. Denn auch hierbei handelt sich um Kosten, die vom Kläger selbst bei vertragsgemäßem Verhalten des Beklagten zu tragen gewesen wären und nicht im Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung standen. Aus dem gleichen Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb von Fachbüchern, Porti, Kopien für Dissertationsentwürfe und sonstige zur Durchführung des Promotionsverfahrens erforderliche Unterlagen (Lebenslauf, Passbilder, Kopien, eidesstattliche Erklärung etc.).

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Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz für den Zeitaufwand zur Erstellung der Dissertation (27.650,00 DM) nicht zu. Hier kommt hinzu, dass der Kläger selbst vorträgt, dass er die Disseration an Wochenenden, Feiertagen, am Feierabend und im Urlaub, also ausschließlich in seiner Freizeit, erstellt habe. Dadurch ist ihm kein erstattungsfähiger Vermögensschaden entstanden, da dies einen konkreten Verdienstausfall voraussetzt (vgl. Palandt-Heinrichts, Vorbem. v. § 249 Rn. 37 f.). Die mit jedem Schadensfall zwangsläufig verbundene Einbuße von Freizeit ist kein erstattungsfähiger Schaden (Palandt, a.a.O., Rn. 38).

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz von Fahrkosten i.H.v. weiteren 1.500,40 DM für Fahrten nach I am 28.09.2000 (470,00 DM) und nach Düsseldorf am 27.06.2001 (515,20 DM) und am 18.03.2002 (515,20 DM) zu. Welchem konkreten Zweck diese Termine gedient haben sollen, hat der Kläger nicht dargelegt. Gleiches gilt für die weiteren geltend gemachten Kosten für Anrufe bei der Ehefrau des Beklagten (3,50 DM), für einen Einschreibebrief vom 27.02.2002 (7,00 DM), für Passbilder und Kopien (70,00 DM) sowie Faxgebühren i.H.v. 30,00 DM. Mangels hinreichend substantiierten Sachvortrags zu den vorgenannten Positionen kam auch eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Nachdem bereits der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.11.2003 darauf hingewiesen hatte, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei, bedurfte es insoweit keines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO mehr.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 u 2, 108 ZPO.

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Streitwert: 49.315,06 EUR

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Maurervan LessenDr. Elschner