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Landgericht Düsseldorf·15 O 256/09·11.11.2010

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach §1004 BGB wegen Lagerung an Ferngasleitung

ZivilrechtSachenrechtEigentumsstörung / BesitzbeeinträchtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks, verlangt die Beseitigung von Hallen und gelagerten Gegenständen im Schutzstreifen einer unterirdischen Ferngasleitung; die Beklagten hatten die Objekte errichtet/abgestellt. Das Landgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Entfernung und erließ ein Unterlassungsgebot mit Androhung von Ordnungsmitteln. Die Klage war insoweit erfolgreich; übrige Anträge wurden abgewiesen. Eine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde verneint.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Beseitigung und Unterlassung nach §1004 BGB verurteilt, übrige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eigentümer kann gegenüber dem Störer die Beseitigung einer unerlaubten Sachbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, ohne dass es zur Durchsetzung dieses Anspruchs auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung ankommt.

2

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt keine konkrete Wiederholungsgefahr dar, wenn eine vorhergehende rechtswidrige Beeinträchtigung vorliegt; die Wiederholungsgefahr wird insoweit regelmäßig vermutet.

3

Bei einer gemeinsamen gewerblichen Betätigung begründen Art der gelagerten Gegenstände und die räumliche Nähe einen Anscheinsbeweis für deren Zuordnung zu den Parteien; die Beklagten treffen dann eine sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung dieses Anscheins.

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Die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs richtet sich nach § 890 ZPO und ist zulässiges Zwangsmittel zur Sicherstellung der Wirkung gerichtlicher Unterlassungsentscheidungen.

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Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt darlegungs- und nachweisbar erfüllte Voraussetzungen (z.B. wirksame Inverzugsetzung) voraus; fehlen diese oder sind die Kosten bereits mit der Beauftragung entstanden, kann Erstattung verneint werden.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 890 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

als Gesamtschuldner die auf dem Grundstück in Düsseldorf, G, Flur X, Flurstücke X, 103, 106 und 92) XXXXXX  auf der in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K0 gelb markierten Fläche (Abstand von 4 Metern in jede Richtung von der Ferngasleitung) gelagerten Gegenstände, namentlich Schrott, Altfahrzeuge, Wohnwagen, Auflieger und nicht selbständig fahrende Anhänger sowie die an den in der Anlage K0 rot markierten Stellen befindlichen Lagerhallen zu entfernen bzw. abzureißen und die gelb markierte Fläche zu räumen;

2.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, auf dem unter Ziffer 1. näher bezeichneten und in der Anlage K0 gelb markierten Bereich der Ferngasleitung (Flurstücke X, 103, 106 und 92) in einem Abstand von 4 Metern in jede Richtung von der Ferngasleitung Aufbauten zu errichten, nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge, Wohnwagen oder nicht selbst fahrende Fahrzeuge wie Anhänger und Aufleger abzustellen oder Schrott, Schutt, Müll oder sonstige Gegenstände zu lagern.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Freimachung und Freihaltung einer den an diese verpachteten Grundstücksflächen benachbarten Freifläche.

3

Mit Pachtverträgen vom 21. Juni 1999 verpachtete die Klägerin an die Beklagten zu 1) bis 6), die zusammen mit dem Beklagten zu 7) zu einer Schaustellerfamilie gehören, jeweils Grundstücke mit Modulwohnheimen am xxx in Düsseldorf. Neben den verpachteten Flächen befindet sich die in der Anlage K0 gelb markierte Freifläche (Grundbuch Düsseldorf, G, Flur X, Flurstücke X, 103, 106 und 92), die nicht zu den Pachtobjekten gehört und dementsprechend auch nicht Gegenstand der Pachtverträge ist. Im Bereich dieser Freifläche verläuft unterirdisch eine Ferngasleitung. Auf der streitgegenständlichen Fläche errichteten die Beklagten zwei Lagerhallen.

4

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2008 forderte die Klägerin die Beklagten zu 1) bis 6) jeweils gesondert auf, den im Hinblick auf die Ferngasleitung zu beachtenden Schutzstreifen von 4 Metern in jede Richtung freizuhalten und die von ihnen errichteten Aufbauten zu entfernen.

5

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten die Freifläche vertrags- und rechtswidrig in Besitz genommen und dort nicht nur alte und zum Teil nicht mehr fahrfähige Fahrzeuge und Wohnwagen abgestellt, sondern auch nicht eigenfahrtüchtige Anhänger (Aufleger). Darüber hinaus hätten sie auf der Freifläche an verschiedenen Stellen Schrott und Müll gelagert.

6

Die Klägerin beantragt,

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1.

8

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die von ihnen auf dem Grundstück in Düsseldorf, G, Flur X, Flurstücke X, 103, 106 und 92 xxx auf der in der Anlage K0 gelb markierten Fläche (Abstand von 4 Metern in jede Richtung von der Ferngasleitung) gelagerten Gegenstände, namentlich Schrott, Altfahrzeuge, Wohnwagen, Auflieger und nicht selbständig fahrende Anhänger sowie die in der Anlage K0 an den farblich rot markierten Stellen befindlichen Lagerhallen zu entfernen bzw. abzureißen und die gelb markierte Fläche zu räumen;

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2.

10

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem in der Anlage K0 und dem Antrag zu 1. bezeichneten und gelb markierten Bereich der Ferngasleitung (Flurstücke X, 103, 106 und 92) in einem Abstand von 4 Metern in jede Richtung von der Ferngasleitung Aufbauten zu errichten, nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge, Wohnwagen oder nicht selbst fahrende Fahrzeuge wie Anhänger und Aufleger abzustellen oder Schrott, Schutt, Müll oder sonstige Gegenstände zu lagern;

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3.

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den Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festzusetzen;

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4.

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die Beklagten zu 1) bis 6) zu verurteilen, an die Klägerin jeweils 415,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie rügen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, da es sich nach ihrer Ansicht um eine Wohnungsmietsache handelt. In der Sache behaupten sie, sie hätten die Lagerhallen – wie die Beklagten zu 2) und 7) in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 eingeräumt haben – zwar errichtet, genutzt würden diese jedoch alleine durch Frau N6. Im Übrigen sei insbesondere die Wellblechhalle nicht von der Firma F2.ON als Betreiberin der Ferngasleitung beanstandet worden, zumal sie 4 Meter von dem kritischen Streifen entfernt stehe. Auch habe die Klägerin der Errichtung zugestimmt. Soweit auf der streitgegenständlichen Fläche Gegenstände lagerten, gehörten diese nicht ihnen, sondern einer anderen Schaustellerfamilie. Die seitens der Klägerin vorgelegten Lichtbilder gäben auch den aktuellen Zustand nicht zutreffend wieder.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Insbesondere ist das Landgericht sachlich zuständig. Die streitgegenständliche Freifläche ist unstreitig nicht Gegenstand der zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 6) geschlossenen Pachtverträge. Dass sich die von den Beklagten zu 1) bis 6) gepachteten bzw. gemieteten Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu dieser Fläche befinden, führt für sich genommen nicht dazu, dass der vorliegende Rechtsstreit als Mietsache zu behandeln ist. Auf die Nutzung der Pachtobjekte zu Wohnzwecken kommt es daher nicht an.

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Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Hallen und sonstiger von ihnen auf der streitgegenständlichen Fläche errichteter Objekte bzw. von ihnen dort gelagerter Gegenstände aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks.

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Ebenfalls unstreitig haben die Beklagten die Hallen gemeinsam auf dem Grundstück der Klägerin errichtet. Dass sie die Hallen – nach ihrem Vortrag – nicht selbst nutzen, sondern die Nutzung ausschließlich durch ein weiteres Familienmitglied, Frau N6, erfolgt, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

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Das Gericht ist jedoch auch überzeugt davon, dass die auf der streitgegenständlichen Fläche lagernden Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile ebenfalls den Beklagten gehören und von ihnen dort abgestellt wurden. Unstreitig betreiben die Beklagten ein Schaustellergewerbe, in welchem insbesondere auch sog. Monster-Trucks zum Einsatz kommen. Bei den seitens der Klägerin beanstandeten Gegenständen handelt es sich sämtlich um solche, die beim Betrieb eines derartigen Gewerbes üblicherweise genutzt werden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der unmittelbaren räumlichen Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks zu den seitens der Beklagten zu 1) bis 6) gepachteten Grundstücken besteht daher bereits ein Anschein dafür, dass die Gegenstände dem Gewerbe der Beklagten zuzuordnen sind. Den Beweis des ersten Anscheins haben die Beklagten nicht zu entkräften vermocht. Der nicht näher substantiierten Behauptung, die Gegenstände gehörten „einer anderen Schaustellerfamilie“, brauchte nicht nachgegangen zu werden. Dahinstehen kann aber letztlich auch, welcher der Beklagten konkret für jedes einzelne Fahrzeug oder jedes einzelne Schrott-Teil verantwortlich zu machen ist. Zwar haftet ein Familienmitglied grundsätzlich nicht für etwaige Eigentumsstörungen, die durch ein anderes Familienmitglied begangen werden. Im vorliegenden Fall stehen die Störungen jedoch im Zusammenhang mit der gemeinsamen gewerblichen Tätigkeit der Beklagten. Es hätte daher unter den gegebenen Umständen den Beklagten im Rahmen einer sie treffenden sekundären Darlegungslast oblegen, den jeweils Verantwortlichen konkret zu benennen, um sich jeweils persönlich zu entlasten. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im Übrigen haften die Beklagten jedoch auch als Gesellschafter einer zwischen ihnen faktisch bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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Soweit die Beklagten behaupten, die Lichtbilder zeigten nicht den aktuellen Zustand und inzwischen seien die dort abgebildeten Gegenstände entfernt worden, fehlt es an jedem Vortrag dazu, wann und durch wen die Entfernung erfolgt sein soll. Dies wäre jedoch vor dem Hintergrund, dass es sich zumindest zum Teil um Schrott handelte, der nicht ohne weiteres verschwindet, erforderlich gewesen.

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Durch die Errichtung der Hallen bzw. Lagerung von Gegenständen haben die Beklagten auch das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Hallen oder sonstige Gegenstände im Bereich des von der Klägerin beanspruchten Schutzstreifens von 4 Metern in jeder Richtung der Ferngasleitung befinden. Die Klägerin braucht auf ihrem Grundstück grundsätzlich überhaupt keine Fremdnutzung in der hier streitgegenständlichen Weise zu dulden. Auf eine etwaige Gefährdungslage im Hinblick auf die Ferngasleitung kommt es dabei nicht an.

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Die Beeinträchtigung ist auch rechtswidrig. Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass ihnen ein Besitzrecht an der betroffenen Fläche zusteht. Soweit sie behaupten, die Klägerin habe der Errichtung der Hallen zugestimmt, haben sie ihren diesbezüglichen Vortrag nicht näher substantiieren können.

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Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bestehen der erforderlichen Wiederholungsgefahr ist im Hinblick auf die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung zu vermuten (Palandt, BGB, 68. Auflage, § 1004 Rn. 32).

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Die Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

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Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin demgegenüber nicht zu. Insoweit ist nach dem Vortrag der Klägerin die erforderliche Inverzugsetzung der Beklagten zu 1) bis 6) erst mit Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2008 erfolgt. Die Anwaltskosten sind jedoch bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwaltes entstanden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bzw. § 709 ZPO.

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Streitwert:                            10.000,00 EUR

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