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Landgericht Düsseldorf·15 O 186/12·17.03.2013

Darlehen: Formularmäßige Bearbeitungskosten (0,50 %) als AGB unwirksam

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Bank die Rückzahlung bei Auszahlung einbehaltener Bearbeitungskosten aus einem formularbasierten Zinscap-Darlehen. Streitentscheidend war, ob es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede oder um eine der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt. Das LG Düsseldorf qualifizierte die Klausel als AGB und als Preisnebenabrede und hielt sie wegen Intransparenz sowie unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB für unwirksam. Die Bank wurde zur Rückzahlung der Gebühr und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt; die Zinsen wurden erst ab Verzugseintritt zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungskosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten überwiegend stattgegeben; Zinsen nur ab späterem Verzugseintritt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formularmäßige Klausel über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt für die Kreditgewährung stellt regelmäßig eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede und keine kontrollfreie Preishauptabrede dar.

2

Eine Vertragsbestimmung ist als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen, wenn das „Ob“ der Entgeltforderung vom Verwender vorgegeben ist und lediglich die konkrete Höhe im Einzelfall eingesetzt wird; ein ausfüllungsbedürftiges Formularfeld steht der Vorformulierung nicht entgegen.

3

Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt, dass eine Entgeltklausel erkennen lässt, wofür die Gebühr erhoben wird, wann sie anfällt und welche Folgen sich bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ergeben.

4

Ein Bearbeitungsentgelt benachteiligt den Darlehensnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 2 Satz 1 BGB), wenn damit vor allem Tätigkeiten abgegolten werden, die überwiegend im Eigeninteresse der Bank (z.B. Bonitäts- und Sicherheitenprüfung, Vertragsvorbereitung, Auszahlungskontrolle) erbracht werden.

5

Ist die Bearbeitungsentgeltklausel unwirksam, kann der Darlehensnehmer den einbehaltenen Betrag nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zurückverlangen; Verzugszinsen entstehen erst ab Eintritt des Verzugs nach Mahnung und Fristablauf.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 307 BGB§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 488 BGB§ 501 BGB§ 505 Abs. 3 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € ##### nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 07.01.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € ##### zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Berechnung von „Bearbeitungskosten“ im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung.

4

Der Kläger, Diplom-Volkswirt und Ministerialrat a.D., nahm bei der Beklagten in deren Ratinger Niederlassung am 05.06.2009 unter Verwendung eines von der Beklagten gestellten Formulars (Anlage K 1) zum Zwecke der Baufinanzierung ein sog. „Zinscap-Darlehen“ über einen Betrag von € 2.250.000,00 mit einem Zinssatz von zunächst 2,00 % p.a. auf. Dieser Darlehenstyp zeichnet sich durch einen in Grenzen variablen Zinssatz aus - die vereinbarte Zinsuntergrenze lag hier bei 1,25 % p.a., die Zinsobergrenze bei 5,75 % p.a. - und kann jederzeit - ohne Vorfälligkeitsentschädigung - mit einer 3-Monatsfrist gekündigt werden. Der Kläger hatte neben einer Zinsbegrenzungsprämie von 0,70 % des Darlehensbetrags (€ #####) ferner sog. „Bearbeitungskosten“ in Höhe von 0,50 % des Darlehensbetrags (€ #####) zu entrichten. Beides wurde unmittelbar von der auszuzahlenden Darlehenssumme in Abzug gebracht, so dass sich der Netto-Darlehensbetrag auf lediglich € ##### belief (€ ##### - € ##### - € #####). Die Zinsbegrenzungsprämie und die Bearbeitungskosten flossen auch in die Berechnung des angegebenen effektiven Jahreszinses ein. Die Bearbeitungskosten waren unmittelbar auf der ersten Seite des Darlehensvertragsformulars unter der Rubrik „Darlehensdaten“ ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der optischen Gestaltung wird auf den in Kopie zur Gerichtakte gereichten Darlehensvertrag nebst Darlehensbedingungen verwiesen.

5

Der Kläger beabsichtigte mit dem Darlehen eine Gewerbeimmobilie zu erwerben und diese nach Möglichkeit kurzfristig wieder zu veräußern, weshalb ihm daran gelegen war, das Darlehen jederzeit wieder zurückführen zu können und dennoch, für den Fall einer längerfristigen Vertragslaufzeit - falls es nicht zum Verkauf des Objekts gekommen wäre - Sicherheit im Hinblick auf die Zinshöhe zu haben.

6

Das Darlehen wurde Ende Oktober 2009 unter Einbehalt u.a. der „Bearbeitungskosten“ an den Kläger ausgezahlt. Bereits im März 2011 zahlte der Kläger das Darlehen zurück.

7

Vor dem Abschluss des streitbefangenen Darlehensvertrags hatte die Beklagte dem Kläger mit Datum vom 04.06.2009 ein Darlehensangebot über einen Darlehensbetrag von € ##### mit ansonsten identischen Konditionen übersandt (Anlage K 8, Bl. 30 GA), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Auch hier waren „Bearbeitungskosten“ in Höhe von 0,50 % des Darlehensbetrags vorgesehen.

8

Mit Schreiben vom 15.12.2011 (Anlage K 3) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 06.01.2012 zur Rückzahlung der vereinnahmten Bearbeitungskosten in Höhe von € ##### auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2011 (Anlage K 4) ablehnte. Der Kläger beauftragte daraufhin seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen in dieser Angelegenheit, die die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2012 (Anlage K 5) unter Fristsetzung - im Ergebnis vergeblich - zur Rückzahlung des Betrags von € ##### nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2009 aufforderten.

9

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Erstattung der Bearbeitungskosten in Höhe von € ##### sowie Ausgleich der ihm entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € #####.

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Der Kläger behauptet, es habe sich um ein - privates - Darlehen zur Baufinanzierung gehandelt. Die Beklagte habe seinerzeit formularmäßig von sämtlichen Darlehensnehmern unabhängig von der Laufzeit des Darlehens pauschal 0,50 % der Darlehenssumme an Bearbeitungsgebühren gefordert. Er meint, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, für ein Privatdarlehen pauschalierte Bearbeitungskosten geltend zu machen und einzubehalten; dies sei mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu vereinbaren. Die Gegenleistung für die Darlehensgewährung stelle die Pflicht zur Zinszahlung dar.

11

Der Kläger beantragt,

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                            die Beklagte zu verurteilen,

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                            1.               an ihn - den Kläger - € ##### nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2012 zu zahlen;

14

                            2. an ihn - den Kläger - € ##### vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

17

Sie behauptet, dass es sich bei der im Darlehensvertrag enthaltenen Regelung zum Anfall von Bearbeitungskosten nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren sei im Rahmen der im Mai und Juni 2009 zwischen ihr und dem Kläger geführten Vertragsverhandlungen individuell ausgehandelt worden; das „Ob“ von Bearbeitungskosten - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - sei indes nicht verhandelbar gewesen, d.h. auf einem gewissen Bearbeitungsentgelt hätte sie in jedem Fall bestanden bzw. bestehen müssen. Sie habe vom Kläger zunächst 1,00 % des Darlehensbetrags als Bearbeitungskosten verlangt, womit dieser jedoch nicht einverstanden gewesen sei, so dass sie sich letztlich auf 0,50 % geeinigt hätten. Die Bearbeitungskosten seien integraler Bestandteil der Verhandlungen über den „Preis“ des Darlehens gewesen. Diese seien gerade im Hinblick darauf vereinbart worden, dass das Darlehen sehr wahrscheinlich lediglich eine recht kurze Laufzeit haben würde. Ohne ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,50 % des Darlehensbetrags hätte sie das Darlehen nicht gewährt, da im Hinblick auf die geplant kurze Laufzeit des Darlehens für sie nicht die Möglichkeit bestanden hätte, die Vergütung für die Beschaffung und Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta über die Zinsen zu erreichen.

18

Im Übrigen meint die Beklagte, dass die Regelung über die Zahlung von Bearbeitungskosten, selbst wenn man diese - wie nicht - für Allgemeine Geschäftsbedingungen hielte, nicht gegen § 307 BGB verstieße. Es handele sich um einen Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Darlehenskapitals, was im Darlehensvertrag auch dadurch zum Ausdruck komme, dass die Bearbeitungskosten mit der Zinsbegrenzungsprämie einen Abzugsposten vom Darlehensbetrag bildeten, und damit eine Preishauptabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei. Das Entgelt für die Darlehensgewährung könne in laufenden Zinsen, einem Pauschbetrag oder auch in einer Kombination beider Entgeltformen bestehen. § 488 BGB enthalte kein entgegenstehendes gesetzliches Leitbild. Jedenfalls werde der Kunde durch ein einmaliges Bearbeitungsentgelt nicht unangemessen benachteiligt. Die in Rede stehenden Bearbeitungskosten von 0,50 % der Darlehenssumme hielten sich sogar unterhalb des anerkannten banküblichen Bereichs von 1,00 % bis 3,00 %. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB scheide aus. Der Darlehensvertrag selbst weise ausdrücklich auf diesen Preisbestandteil hin; die Bearbeitungskosten seien nicht lediglich in einem gesonderten Preis- oder Leistungsverzeichnis aufgeführt. Schließlich gehe auch das Gesetz in zahlreichen Vorschriften von der Zulässigkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungskosten aus. Zu nennen seien insbesondere die §§ 501, 505 Abs. 3, 358 Abs. 4 Satz 2 BGB und Art. 247 § 17 EGBGB. Jedenfalls aber seien bei dem hier in Rede stehenden Darlehenstyp des Zinscap-Darlehens laufzeitunabhängige Bearbeitungskosten nicht zu beanstanden. Schließlich bestreitet die Beklagte die Verbrauchereigenschaft des Klägers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2013 (Bl. 66 ff. GA) sowie die nachfolgenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Zinsforderung begründet.

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I.

23

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB Anspruch auf Rückerstattung des von ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags vom 05.06.2009 als „Bearbeitungskosten“ gezahlten Betrags von € #####.

24

1.

25

Die Beklagte hat in Gestalt des Betrags von € 11.250,00 einen vermögenswerten Vorteil und damit „etwas“ im Sinne von § 812 BGB „durch Leistung“ des Klägers, d.h. durch eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, in Erfüllung des Darlehensvertrags und zwar „ohne Rechtsgrund“ erlangt. Die Beklagte war zur Berechnung und zum Einbehalt dieser sog. „Bearbeitungskosten“ nicht berechtigt; die entsprechende vertragliche Regelung ist unwirksam.

26

a)

27

Bei der - im von der Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformular (Anlage K 1) unter den „Darlehensdaten“ enthaltenen - Position „Bearbeitungskosten in %“, die sich im Streitfall auf 0,50 % der Darlehenssumme und damit auf € ##### belaufen, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB. Die Beklagte hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.02.2012 (dort Seite 1 f., Bl. 82 f. GA) letztlich selbst eingeräumt, dass das „Ob“ eines zusätzlichen Bearbeitungsentgelts gerade im Zusammenhang mit der Vergabe von Zinscap-Darlehen nicht zur Disposition des Kunden gestanden habe und stehe, sondern lediglich dessen Höhe. Damit handelt es sich bei der von der Beklagten im Vertrag vorgesehenen Berechnung von „Bearbeitungskosten“ um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die von der Beklagten einseitig gestellt wird. Dafür spricht auch das dem nachgelassenen Klägerschriftsatz vom 13.02.2013 als Anlage beigefügte Angebot der Beklagten für ein Forward-Darlehen aus Februar 2013, das ebenfalls „Bearbeitungskosten“ (0,50 %) ausweist (Bl. 92 ff. GA). Für die Prüfung, ob die Bedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist, ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht die im Einzelfall errechnete Höhe des Bearbeitungsentgelts entscheidend, sondern der Umstand, dass die Bedingung, ein solches Entgelt zu berechnen, überhaupt im Kreditvertrag vorkommt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Beweisaufnahme zu der klägerseits bestrittenen Behauptung der Beklagten, dass sie sich mit dem Kläger im Wege individuellen Aushandelns (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) auf die (konkrete) Höhe des Bearbeitungsentgelts von 0,50 % der Darlehenssumme geeinigt hätte.

28

Unbeachtlich für die Einstufung der im Darlehensvertrag enthaltenen Regelung über die „Bearbeitungskosten“ als Allgemeine Geschäftsbedingung ist auch, dass diese nicht im eigentlichen Sinne vorformuliert ist, sondern das Vertragsformular der Beklagten an dieser Stelle einen ausfüllungsbedürftigen und im Streitfall mit „0,50“ ausgefüllten Leerraum ausweist. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen nämlich auch dann, wenn sie im Kopf des Verwenders gespeichert werden und die Lücken - so wie hier - durch die Mitarbeiter des Verwenders in der von diesem gewünschten Art und Weise ausgefüllt werden (vgl. BGH, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 13 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 305 Rn. 8 m.w.N.). Wie soeben dargelegt, hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die Berechnung eines zusätzlichen Bearbeitungsentgelts als solches nicht zur Disposition gestanden habe, mithin das Feld „Bearbeitungskosten“ immer mit einer Zahl größer als 0,00 % ausgefüllt wurde.

29

b)

30

Die hiernach gemäß § 307 BGB eröffnete Inhaltskontrolle entfällt nicht deshalb, weil dem Kunden durch die unmittelbare Aufnahme der Bearbeitungskosten im Vertragsformular unter den „Darlehensdaten“ dieses (zusätzliche) Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat. Lässt eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, so wahrt sie damit zwar die Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; dies allein lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis, die Klausel darüber hinaus einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen, entfallen. Dieses Bedürfnis besteht allein deshalb, weil der Kunde - auch wenn er eine Klausel zur Kenntnis genommen hat - bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 19 ff.).

31

c)

32

Die streitgegenständliche Klausel ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Es handelt sich bei der im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung erfolgenden Berechnung von Bearbeitungskosten mit der für den hiesigen Gerichtsbezirk maßgeblichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede (OLG XXX, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 13 f.; in diesem Sinne auch OLG XXX, Urteil vom XXX - #####; Juris, Rn. 20 ff.; OLG XXX, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 13 ff.; OLG XXX, Urteil vom XXX - ######, Juris, Rn. 30 ff.; OLG XXX, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 11 ff. m.w.N.).

33

aa)

34

Nach der insoweit gemäß § 305c Abs. 2 BGB zugrunde zu legenden scheinbar „kundenfeindlichsten“, da den Weg zu einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle eröffnenden Auslegung“ (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305c Rn. 18; BGH, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 25 ff., 35) handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Bearbeitungsgebühr um ein einmaliges laufzeitunabhängiges Entgelt für die Gewährung eines (Privat-) Kredits. Die dabei anfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht. Es handelt sich um Kosten, die durch den Aufwand der beklagten Bank anfallen, den sie im Rahmen ihrer Angebotsprüfung vor Abschluss des Vertrags betreibt, um sich entweder für oder gegen einen Vertragsschluss zu entscheiden oder um sich darüber klar zu werden, unter welchen Konditionen sie sich für einen Vertragsschluss entscheiden will. Dieser Aufwand besteht insbesondere in einer Bonitätsprüfung des Kunden sowie der von ihm zu stellenden Sicherheiten, gegebenenfalls einer Vertragserstellung der Auszahlungskontrolle oder der Sicherstellung der Darlehensvaluta. Dabei handelt es sich weder um Hauptleistungspflichten der Beklagten noch um von ihr angebotene Sonderleistungen, so dass die geforderten Bearbeitungskosten eine der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegende „Preisnebenabrede“ darstellen (OLG XXX, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 14).

35

bb)

36

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Bearbeitungsgebühr auch nicht deswegen zur Preishauptabrede, weil sie Gegenstand der (Gesamt-) Kalkulation des effektiven Jahreszinses ist. Hierdurch wird sie noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistung und Gegenleistung, denn neben dem eigentlichen Leistungsentgelt fließt regelmäßig auch die Preisnebenabrede in die Preiskalkulation der Bank ein. Der kalkulatorische Zusammenhang zwischen Bearbeitungsgebühr und effektivem Jahreszinssatz ist daher nicht maßgebend dafür, ob einer geforderte Gebühr eine echte Gegenleistung des Verwenders gegenüber steht. Alles andere liefe im Ergebnis auf die Kontrollfreiheit jeder neben die Hauptleistung tretenden Entgeltleistung hinaus. Daher ist entscheidend, ob es sich bei der in Rede stehenden Gebühr um die Festlegung des Preises für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung handelt (vgl. BGH, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 20 m.w.N.). Dies ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall. In den effektiven Jahreszins sind die Bearbeitungskosten im Übrigen schon und allein deswegen einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 39).

37

cc)

38

Nach dem Grundsatz der „kundenfeindlichsten“ Auslegung konnte die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, dass die Bearbeitungskosten bei dem hier in Rede stehenden Zinscap-Darlehen - neben den Zinsen - unmittelbar Teil des „Preises“ des Darlehens seien, weil sich bei diesem Darlehenstyp angesichts seiner ungewissen, möglicherweise nur sehr kurzen Laufzeit eine „angemessene“ Vergütung nicht allein über die Zinsen erreichen lasse, dahinstehen. Unabhängig davon findet ein dahingehendes Verständnis der Klausel im Wortlaut derselben nur einen unzureichenden Ausdruck. Zum anderen bleibt die Beklagte jeden konkreten Vortrag dazu schuldig, welche Leistungen genau mit der einmaligen Bearbeitungsgebühr abgegolten werden sollen und wie genau sich die Bearbeitungsgebühr auf die Gesamtkalkulation des Darlehens auswirkt. Aus Sicht eines durchschnittlichen und redlichen Vertragspartners spricht der Wortlaut vielmehr dafür, dass mit der Gebühr Bereitstellungs- und Verwaltungskosten bei der Kreditprüfung und -beschaffung abgegolten werden.

39

d)

40

Die strittige Regelung im Darlehensvertragsformular zu den „Bearbeitungskosten“ hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.

41

aa)

42

Die Klausel ist zum einen bereits intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sich dieser nicht entnehmen lässt, wofür die Bearbeitungsgebühr überhaupt erhoben wird, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließt, wann sie genau anfällt und was mit ihr geschieht, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt/beendet werden (OLG XXX Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 21 ff.; vgl. auch OLG XXX, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 14; dazu auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 26).

43

bb)

44

Zum anderen verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Darlehenskunde wird durch die Erhebung von Bearbeitungskosten im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligt. Denn der der Bank durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Bank. Denn diese möchte mit dem zu Vertragsbeginn zu tätigenden Aufwand - etwa durch die vorherige Prüfung von Bonität und Sicherheiten - einerseits prüfen, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will und andererseits - etwa durch die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrags, die Sicherstellung einer eigenen Refinanzierung und die Darlehensauszahlung - eine eigene ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherstellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die üblicherweise durchgeführte Prüfung von Bonität und Sicherheiten des Kunden in dessen Interesse durchgeführt wird und damit eine Leistung an ihn darstellt. Sie erfolgt vielmehr primär im Vermögensinteresse der Bank, die dem Kunden gegenüber gerade nicht dazu verpflichtet ist, diesen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit seiner Kreditaufnahme zu beraten. Zwar mag als „reflexartiger“ Nebeneffekt die Aufarbeitung und Prüfung der Vermögensverhältnisse auch dem potentiellen Vertragspartner (Kunden) zu Gute kommen, sei es, dass ihm günstigere Kreditkonditionen angeboten werden oder ihm gar von einer Kreditaufnahme abgeraten wird. Eine echte Dienstleistung für den Kunden ist darin jedoch nicht zu erkennen (OLG XXX, Urteil vom XXX – #####, Juris, Rn. 15; a.A. OLG XXX, Beschluss vom XXX - #####, Juris, Rn. 13).

45

cc)

46

Soweit die Beklagte mit Blick auf den Darlehenszweck die Verbrauchereigenschaft des Klägers bestritten hat, ist dieses Bestreiten bereits unbehelflich, weil die Beklagte jeden Vortrag dafür schuldig bleibt, dass der Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist (§ 13 BGB). Vielmehr spricht die Beklagte selbst davon, dass es sich bei dem Kläger um einen Ministerialrat a.D. handelt, der im Darlehensvertragsformular als „Rentner/Pensionär“ ausgewiesen ist. Im Übrigen ist § 307 BGB, auf den die Unwirksamkeit der Klausel gestützt wird, auch im Verkehr zwischen Unternehmern anwendbar (§ 310 Abs. 1 BGB). Dass im Handelsverkehr abweichende Gebräuche und Gewohnheiten gelten (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB), die die beanstandete Regelung wirksam erscheinen ließen, ist von der Beklagten weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich.

47

dd)

48

Die Wirksamkeit der Klausel zu den „Bearbeitungskosten“ ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber - nach der Darstellung der Beklagten - in verschiedenen Vorschriften zu erkennen gegeben habe, dass er (angeblich) eine Regelung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als typische Vertragsgestaltung voraussetze und sachlich billige. Denn die beklagtenseits zitierten Vorschriften regeln und betreffen allesamt nicht die Zulässigkeit von Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft, schon gar nicht, soweit sie - so wie hier - über Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen (vgl. OLG XXX, Urteil vom XXX – #####, Juris, Rn. 16; dazu auch BGH, Urteil vom XXX - #####, Juris, Rn. 38 ff.).

49

e)

50

Da die Klausel über die Bearbeitungskosten unwirksam ist, ist die Beklagte zur Erstattung des einbehaltenen Betrags von € ##### an den Kläger verpflichtet.

51

2.

52

Die Berechtigung der Zinsforderung folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 4 BGB. Die Beklagte befand sich infolge des Mahnschreibens des Klägers vom 15.12.2011 (Anlage K 3) seit dem 07.01.2012 (§ 187 Abs. 1 BGB) - und nicht bereits seit dem 06.01.2012 - in Zahlungsverzug.

53

II.

54

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 4 BGB ferner Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen in dieser Angelegenheit entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war im Streitfall erforderlich und angemessen. Er kann daher von der Beklagten - aus einem Gegenstandswert von € ##### - 1,3 Geschäftsgebühren (Nr. 2300 VV RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von € ### (Nr. 7020 VV RVG) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % (Nr. 7008 VV RVG), mithin einen Betrag in Höhe von brutto € #####, ersetzt verlangen.

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III.

56

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

57

Streitwert: € 11.250,00

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