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Landgericht Düsseldorf·15 O 159/04·26.04.2007

Insolvenzverwalter scheitert mit Honorarrückforderung gegen Sanierungsberater

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Unternehmensberatung die Rückzahlung ab Nov. 1999 gezahlter Honorare sowie Feststellung weiterer Schäden wegen angeblich fehlender Sanierungsfähigkeit und fehlerhaften Sanierungskonzepts. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Kläger habe die fehlende objektive Sanierungsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht bewiesen; die Beweislast bleibe bei ihm. Weder ergaben sich Rückzahlungsansprüche aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 631 BGB noch aus § 826 BGB oder § 133 Abs. 1 InsO; auch der Feststellungsantrag sei unbegründet.

Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsanträge des Insolvenzverwalters wegen behaupteter Fehlberatung/Sittenwidrigkeit insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über fehlende Sanierungsfähigkeit setzt den Nachweis voraus, dass das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt objektiv nicht sanierungsfähig war und der Berater dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen.

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Die Beweislast für eine behauptete Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller; Defizite in der Erkenntnislage des Sachverständigen führen ohne besondere Voraussetzungen weder zur Beweislastumkehr noch zu Beweiserleichterungen.

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Eine (unterstellte) Verletzung von Dokumentations- oder Datenerhebungspflichten des Beraters betrifft primär die Beurteilung der Eignung eines Sanierungskonzepts, ersetzt aber nicht den Nachweis fehlender objektiver Sanierungsfähigkeit des beratenen Unternehmens.

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Mangelnde Nachvollziehbarkeit von Konzeptpräsentationen gegenüber Dritten begründet für sich genommen nicht die Unrichtigkeit des Sanierungskonzepts und lässt den Vergütungsanspruch nicht ohne Weiteres entfallen.

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Für eine Haftung aus § 826 BGB wegen kollusiven Zusammenwirkens zwischen Berater und finanzierenden Banken bedarf es hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte; die bloße Forderung der Banken nach Beauftragung eines bestimmten Beraters genügt nicht.

Relevante Normen
§ 129 ff. InsO§ 263 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 631 BGB§ 826 BGB§ 133 Abs. 1 InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger

auferlegt.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L AG, E (im Folgenden: L2). Auf Antrag ihres Vorstandes vom 27.12.2001 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – E vom 01.03.2002 – ### # ###/## – über das Vermögen der L2 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

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Im Jahre 1999 geriet die L2 in eine schwere Finanzkrise, als infolge der Bekanntgabe einer negativen Geschäftsentwicklung die kreditgebenden Banken damit begannen, die der L2 zur Verfügung gestellten und zum Teil unbesicherten Kredite fällig zu stellen. Die finanzielle Situation des Konzerns war u. a. auch Gegenstand einer Hauptversammlung und Aufsichtsratsitzung vom 17.06.1999 sowie einer Bankensitzung vom 30.06.1999. In einer weiteren Bankensitzung am 09.07.1999 präsentierte die L2 ihre Vorstellungen einer Restrukturierung, während die Banken umfangreiche Sicherungen verlangten. Hierzu gehörte auch die Forderung nach einem Sicherheitenpool. Das Verlangen der Banken nach Besicherung, über das der Vorstand der L2 in einer Aufsichtsratssitzung vom 14.07.1999 den Aufsichtsrat informierte und hierzu die Ermächtigung erhielt, führte schließlich zu den Sicherheiten-Poolverträgen I und II (Anlagen K88, K89), jeweils mit der Commerzbank als Poolführerin. Der Sicherheiten-Poolvertrag I ging dabei einher mit der Gewährung eines Überbrückungskredites in Höhe von 50 Mio DM. Als weitere Folge der Bankensitzung vom 09.07.1999 verständigten sich die Commerzbank sowie Ndarauf, eine Unternehmensberatungsgesellschaft, nämlich die Beklagte, zur L2 zu entsenden. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 16.07.1999 an den Vorstandsvorsitzenden der L2, in welchem die Eckpunkte der Vorgehensweise zur Restrukturierung der L2 dargelegt wurden. Am 26.07.1999 fand eine zweite Bankenrunde statt, bei der die Wirtschaftsprüfergesellschaft KPMG, die damit beauftragt worden war, das bei der ersten Bankenrunde von der L2 vorgelegte Zahlenmaterial einer Prüfung zu unterziehen, ihr Ergebnis vorstellte. In der Aufsichtsratssitzung vom 28.07.1999 beschloss der Aufsichtsrat einstimmig, die Beklagte mit der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes und dessen anschließender Umsetzung zu beauftragen und erteilte dem Vorstand der L2 hierzu die entsprechende Ermächtigung.

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Am 30.09.1999 fand eine Bankenpoolsitzung statt, bei der die Beklagte ihr Sanierungskonzept (Anlage K94) präsentierte. Im Anschluss an die Präsentation beauftragten die Banken die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B Deutsche Revision mit der Planverprobung des von der Beklagten vorgestellten Konzeptes. Das Ergebnis ihrer Tätigkeit wurde den Banken auf einer weiteren Bankensitzung vom 02.11.1999 präsentiert. Hierauf aufbauend präsentierte die Beklagte unter dem 08.11.1999 ihr angepasstes Konzept.

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Bis 2000 war die Beklagte sodann weiter für die L2 tätig. Bis Dezember 2000 erhielt sie insgesamt Honorare in einer Höhe von 22.559.227,89 DM. In der Zeit ihrer Tätigkeit fielen regelmäßige Präsentationen an den Aufsichtsrat und die Banken an, in denen die Beklagte ihre Planungsprämissen darlegte. Nachdem die von den Banken eingeräumten Kreditlinien Ende 2000 nochmals bis zum 31.12.2001 verlängert worden waren, lehnten die Banken aufgrund des negativ verlaufenden Geschäftsjahres 2001 weitere Verlängerungen allerdings ab, so dass es schließlich im Dezember 2001 zur Stellung des Insolvenzantrages kam.

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Der Kläger verlangt mit der Klage die Erstattung eines Teils der der Beklagten gezahlten Honorare sowie die Feststellung weitergehender Schadensersatzpflichten der Beklagten. Der Kläger behauptet hierzu, die Beklagte habe der L2 deren Sanierungsfähigkeit und –würdigkeit testiert, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass greifbare Aussichten für ein mittel- bis langfristiges Überleben der L2 nicht bestanden hätten. Dies habe sie in der Absicht getan, sich selbst zu bereichern und den finanzierenden Banken ihren Rückzug aus den zunächst ungesichert gewährten Krediten zu ermöglichen. Die Beauftragung gerade der Beklagten sei von Bankenvertretern ultimativ gefordert worden. Infolge der umfassenden Besicherung der Altkredite habe die L2 über keinerlei bankenüblichen Sicherheiten mehr verfügt, die es ihr ermöglicht hätten, weiteren Kredit anderweitig zu erhalten. Dadurch habe sich die L2 in die Abhängigkeit der finanzierenden Kreditinstitute begeben. An einer Sanierung habe auch keinerlei Interesse bestanden. Zumindest habe die Beklagte sorgfaltswidrig gehandelt, da das von ihr erstellte Sanierungskonzept grob fehlerhaft gewesen sei. Wahrscheinlich schon im Jahre 1999, spätestens aber im Geschäftsjahr 2000 sei die L2 überschuldet und insolvenzreif gewesen. Hätte die Beklagte den Vorstand spätestens im Oktober 1999 über die fehlende Sanierungsfähigkeit in Kenntnis gesetzt, so wäre der Insolvenzantrag früher gestellt und der der Beklagten erteilte Auftrag beendet worden. In diesem Fall wären die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Verluste nicht mehr entstanden, ebensowenig die noch an die Beklagte nach Oktober 1999 in einer Gesamthöhe von 16.466.327,89 DM gezahlten Honorare. Weitere Schäden ließen sich noch nicht beziffern; mit hinreichender Genauigkeit sei das erst nach Ausliquidation des Insolvenzverfahrens möglich.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.419.099,76 € nebst

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Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem

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jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit

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zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle

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Schäden zu ersetzen, die der L AG, E,

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ab dem 01.11.1999 dadurch, dass die Beklagte den Vorstand

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der L AG nicht auf die fehlende Sanierungsfähigkeit

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hingewiesen hat, entstanden sind, soweit der Anspruch nicht

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auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte

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übergegangen ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die auf Schadensersatz gerichtete Klage für unzulässig, da sie zu dem vorausgegangenen und auf §§ 129 ff. InsO gestützten Mahnverfahren eine Klageänderung darstelle, der sie nicht zustimmt habe und die sie nicht für sachdienlich hält, zumal Schadensersatzansprüche verjährt seien. Den Vortrag des Klägers betreffend die Beziehungen von L2 zu den Banken vor und nach Beendigung des Restrukturierungsauftrages bestreitet sie mit Nichtwissen. Im Übrigen, so behauptet die Beklagte, hätten zur Zeit der Leistungserbringung begründete Aussichten für ein mittel- bis langfristiges Überleben der L2 bestanden. Ihre unter dem 09.12.1999 gegenüber der Commerzbank erklärte Einschätzung der Sanierungsfähigkeit und –würdigkeit der L2 sei zutreffend gewesen. Aufgrund des von ihr erarbeiteten Restrukturierungskonzeptes hätten die Banken zu einer Aufrechterhaltung ihrer Linien bewogen werden und die Finanzierung des Unternehmens der L2 weit über die Beendigung ihrer Auftragsarbeiten hinaus bewirkt werden können. Die Ursachen für die später eingetretene Insolvenz seien in nachvertraglichen, vom Restrukturierungskonzept abweichenden Entscheidungen der L2 zu suchen. Ihr Auftrag habe mit der letzten Bankenpräsentation vom 22.08.2000 sein Ende gefunden. Danach habe der Vorstand der Schuldnerin die Restrukturierung selbst in die Hand genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 02.12.2005 (Bl. 315 GA) durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 20.09.2006 (Bl. 335 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Ob die Klagebegründung im Verhältnis zum vorausgegangenen Mahnverfahren eine Klageänderung darstellt, kann dahinstehen. Denn eine Klageänderung wäre jedenfalls als sachdienlich anzusehen, § 263 ZPO.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der ab November 1999 gezahlten Honorare in Höhe von 16.466.327,89 DM bzw. 8.419.099,76 €.

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Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung, § 280 Abs. 1, § 631 BGB.

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Der Kläger kann sich hierzu nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte spätestens im Oktober 1999 über eine fehlende Sanierungsfähigkeit der L2 hätte aufklären müssen, so dass der Vorstand der L2 dem folgend Insolvenzantrag gestellt hatte und sich die ab November 1999 an die Beklagte gezahlten Honorare als nutzlose Aufwendungen dargestellt hätten. Denn das würde voraussetzen, dass die L2 im Oktober 1999 tatsächlich nicht mehr sanierungsfähig gewesen ist und die Beklagte das aufgrund ihrer Tätigkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannt hat oder hätte erkennen können, ohne den Vorstand hierüber zu informieren. Der Kläger hat aber bereits nicht den ihm obliegenden Beweis fehlender Sanierungsfähigkeit der L2 zu diesem Zeitpunkt erbracht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S durften die Beteiligten im Juli 1999, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Aufsichtsrat der L2 den Beschluss gefasst hatte, die Beklagte mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes zu beauftragen und den Vorstand zu der entsprechenden Auftragserteilung ermächtigte, von einer Sanierungsfähigkeit der L2 ausgehen. Ob das Unternehmen mit seinem damals vorhandenen Personalbestand und Know how überhaupt in der M gewesen wäre, ein Sanierungskonzept umzusetzen, lasse sich aus heutiger Sicht aber nicht mehr zweifelsfrei feststellen, da die damals gegebene Ausgangslage nicht reproduzierbar sei. Aus dem gleichen Grunde lasse sich auch nicht feststellen, ob das Unternehmen ab Oktober 1999 nicht in der M gewesen sei, ein Sanierungskonzept erfolgreich umzusetzen und ob das von der Beklagten aufgrund ihrer Tätigkeit hätte erkannt werden müssen. Soweit der Sachverständige weiter ausführt, dass von der Beklagten nicht alles Erforderliche getan worden sei, um eine Erkenntnislage zu schaffen, die eine abschließende Beurteilung der Sanierungsfähigkeit erlaubt hätte, führt das entgegen der Ansicht des Klägers weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Beweiserleichterung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH Z 126, 217, 225; WM 1982, 13,16; WM 1999, 645, 646). Das gilt grundsätzlich auch für den Bereich der Unternehmensberatung. Aus einem Vertragsverhältnis kann sich zwar u. U. eine Dokumentationspflicht des Vertragspartners ergeben, der die Belange des anderen wahrzunehmen hat und dabei Maßnahmen oder Feststellungen trifft, die der andere nicht selbst erkennen oder beurteilen kann. Ob eine solche Pflicht, die etwa Ärzte trifft (vgl. BGH Z 72, 132, 138), auch der Beklagten oblag, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Beklagte eine sich aus FAR 1/1991 ergebende Verpflichtung zur vollständigen Erfassung und Zusammenstellung aller für das Unternehmen wesentlichen Daten verletzt haben sollte, hätte das nur Auswirkungen auf die Beurteilung der Eignung des von der Beklagten erstellten Sanierungskonzeptes. Für die Frage, ob die L2 objektiv sanierungsfähig gewesen ist, kommt es aber nicht auf das von der Beklagten erstellte Sanierungskonzept an. Letzteres betrifft vielmehr die Frage, ob das von der Beklagten erstellte Konzept geeignet war, bei objektiv bestehender Sanierungsfähigkeit auch einen Sanierungserfolg herbeizuführen (dazu unten).

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Dass der Sachverständige die Frage, ob die L2 überhaupt in der M gewesen wäre, ein Sanierungskonzept umzusetzen, nicht hat beantworten können, geht daher zu Lasten des Klägers. Dabei lässt - worauf der Sachverständige hinweist - auch der Umstand, dass die L2 im Dezember 2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrages stellen musste, keine Rückschlüsse auf die Situation im Juli oder Oktober 1999 zu. Die vom Kläger beschworene Gefahr, ein Berater müsse nur schlecht genug arbeiten, um sich seiner Haftung zu entziehen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Soweit der Kläger darauf abstellt, das von der Beklagten erstellte Sanierungskonzept sei massiv fehlerhaft gewesen, weshalb ein Vergütungsanspruch entfalle, trägt auch das den geltend gemachten Anspruch nicht.

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Hierbei kann der Kläger insbesondere nicht mit Erfolg damit gehört werden, die Sanierung sei zuletzt an fehlender Finanzierung gescheitert. Zwar stellt auch der Sachverständige Dr. S darauf ab, dass es an für die Umsetzung des Sanierungskonzeptes erforderlichen Finanzierungszusagen gefehlt habe. Dass das Sanierungskonzept letztendlich vom Wohlwollen der Banken abhing, lag aber für alle Beteiligte auf der Hand. Denn aufgrund der beiden Sicherheitenpoolverträge, die auch die bislang unbesicherten Altkredite absicherten, verfügte die L2 über keine bankenüblichen Sicherheiten mehr, die es ihr ermöglicht hätten, weiteren Kredit anderweitig zu erhalten. Alle Konzeptpräsentationen, die nach der Beauftragung der Beklagten erfolgten, standen daher von vorneherein unter dem Vorbehalt der vorhandenen Bereitschaft der Kapitalgeber, das Unternehmen auch weiterhin mit Kapital auszustatten. Das kann auch dem Vorstand der L2 nicht verborgen geblieben sein.

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Dass der Sachverständige Dr. S die Präsentationen der Beklagten nicht für geeignet hält, einem Dritten die Nachvollziehbarkeit des Sanierungskonzeptes zu ermöglichen, bedeutet nicht, dass das Konzept der Beklagten falsch gewesen ist mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch entfiele. Soweit der Sachverständige Dr. S in seinem Gutachten Schwächen bei der Planverprobungsrechnung durch B, welches dem Restrukturierungskonzept Plausibilität bescheinigt hatte, aufzeigt, gehen diese ebenfalls nicht zu Lasten der Beklagten.

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Der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe in der Absicht gehandelt, einerseits sich selbst zu bereichern und andererseits den Todeskampf der L2 zu verlängern, um den die Schuldnerin finanzierenden Banken ihren "exit" aus ihren in der Vergangenheit ungesichert gewährten Krediten zu ermöglichen und die Beklagte habe sich hierbei bereitwillig zum "C" der Banken gemacht, finden sich im Sachverhalt außer den dahingehenden Behauptungen des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein solches kollusives Zusammenwirken. Dass die Banken eine Beauftragung der Beklagten als eine Unternehmensberatungsgesellschaft ihres Vertrauens gefordert haben mögen, reicht für eine solche Annahme nicht aus, wird doch die Beklagte vom Kläger selbst als eine der führenden deutschen Unternehmensberatungsgesellschaften bezeichnet.

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Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 133 Abs. 1 InsO. Vor der Hintergrund eines auch von B als plausibel beurteilten Restrukturierungskonzeptes scheidet bereits ein Gläubiger-benachteiligungsvorsatz auf Seiten von L2 aus.

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Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich die Unbegründetheit des Feststellungsantrages.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 ZPO.

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Streitwert: 8.919.099,76 € (Klageantrag zu 1: 8.419.099,76 €; Klageantrag zu 2: 500.000,00 €)