Vergütungsklage wegen Architektenleistungen (HOAI) stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus abgetretenen Architektenrechnungen über 17.325,40 € wegen nicht beglichener Leistungen. Zentrale Frage war die Anwendbarkeit und Wirksamkeit von HOAI-Mindestsätzen sowie die Aktivlegitimation der Klägerin. Das Landgericht erkennt die Abtretung als wirksam an, wendet die HOAI an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung samt Zinsen und Mahnkosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 17.325,40 € nebst Zinsen und Mahnkosten gegen die Beklagte wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine formell als Abtretung erklärte Vereinbarung ist nicht per se als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der getroffene Vertrag inhaltlich gewollte Rechtsfolgen verfolgt und damit rechtsgeschäftliche Wirksamkeit besitzt.
Vereinbarungen, die die Mindestsätze der HOAI unterschreiten, sind unwirksam; die Vergütung richtet sich insoweit nach den Mindestsätzen der HOAI.
Die HOAI findet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Anwendung, wenn die erbrachten Leistungen Leistungsbilder oder Teilleistungen erfassen, die von der Verordnung erfasst werden.
Ein Auftraggeber kann nicht kraft schutzwürdigen Vertrauens an eine Schlussrechnung gebunden sein, die gegen HOAI-Mindestsätze verstößt, wenn er als sachkundiger Auftraggeber die Unwirksamkeit erkannt oder erkennen musste.
Einwendungen gegen die Prüffähigkeit abgerechneter Leistungen sind zeitnah, in der Regel binnen angemessener Frist (vgl. Rechtsprechung: etwa zwei Monate), zu erheben; eine verspätete Geltendmachung ist unbeachtlich.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.325,40 € zzgl.
Mahnkosten in Höhe von 35,00 € sowie Zinsen in Höhe von
8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 10.201,28 € ab dem
28.04.2009 bis zum 21.09.2009 sowie aus 17.325, 40 € ab dem
22.09.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Architektenhonoraransprüche aus abgetretenem Recht geltend.
Die Zedentin, Frau Dipl.-Ing. H, ist Architektin. Sie bewarb sich bei der Beklagten, die mit einer Stellenanzeige eine Verstärkung für einige Monate im Bereich Innenarchitektur für die Durcharbeitung (Phasen 3 und 5) von Hotelplanungen suchte. Die Zedentin und die Beklagte vereinbarten eine freie Mitarbeit, wobei streitig ist, ob zu einem Stundensatz von 27,00 € oder 25,00 €. Ein schriftlicher Vertrag über die freie Mitarbeit wurde nicht geschlossen. In der Zeit vom 02.12.2008 bis zum 19.02.2009 war die Zedentin für die Beklagte tätig. Ihre Tätigkeit stellte sie zunächst mit zwei Rechnungen vom 02.02.2009 und einer weiteren Rechnung vom 20.02.2009 in Rechnung. Wegen vermeintlich falscher Adressierung erstellte die Zedentin eine neue Rechnung, mit der sie ihre Tätigkeit für die Zeit vom 02.12.2008 bis zum 19.02.2009 mit insgesamt 10.201,28 € in Rechnung stellte. Auch diese Rechnung wurde wie die vorherigen nicht ausgeglichen. Die Zedentin wandte sich sodann an die Klägerin, die nach einer Überprüfung der Tätigkeiten der Zedentin deren Arbeiten unter dem 11.08.2009 nunmehr mit insgesamt 17.325,40 € unter Bezugnahme auf Einzelstundenaufstellungen in Rechnung stellte. Eine Begleichung erfolgte trotz Mahnungen nicht.
Die Klägerin behauptet, die von der Zedentin gefertigten Ausführungsplanungen für die IBIS-Hotels seien sämtlich von der Beklagten verwertet und bei den betreffenden Bauvorhaben umgesetzt worden. Die Zedentin habe sämtliche in den Stundenlisten festgehaltenen Arbeitsstunden abgeleistet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte schulde eine Vergütung auf der Grundlage der HOAI.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.325,40 € zzgl. Mahnkosten
in Höhe von 35,00 € sowie Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über
dem Basiszinssatz aus 10.201,28 € ab dem 28.04.2009 bis zum
21.09.2009 sowie aus 17.325,40 € ab dem 22.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Weiterhin behauptet sie, die Zedentin sei nur mit der untergeordneten Bearbeitung von Teilelementen und Teilbereichen von Einrichtungsplänen befasst gewesen; die Arbeitsergebnisse der Zedentin seien für eine unmittelbare Umsetzung nicht geeignet gewesen, sondern hätten erst noch von einer erfahrenen Fachkraft überarbeitet werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 17.325,40 € gemäß der Rechnung vom 11.08.2009. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:
Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 06.08.2009 aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Abtretung nicht um ein nichtiges Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB. Dass die Abtretung dem Zweck gedient haben mag, eine Zeugeneigenschaft der Zedentin zu begründen, stellt gerade die gewollte Folge der Abtretung dar und bedingt damit zugleich die Wirksamkeit des Geschäftes.
Ob die Zedentin mit der Beklagten einen Stundenlohn von 25,00 € oder von 27,00 € vereinbart hat, kann dahinstehen, denn die mündliche Vereinbarung ist nach § 4 HOAI a. F. wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam. Der Mindeststundensatz beträgt nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HOAI a. F. für die Tätigkeit der Zedentin 38,00 €.
Entgegen der Ansicht der Beklagten musste die Geltung der HOAI nicht ausdrücklich vereinbart werden. Nach § 1 HOAI gelten die Bestimmungen der Vereinbarung für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der J, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der Verordnung erfasst werden. Hierunter fällt auch die von der Beklagten ausgeschriebene Durcharbeitung von Hotelplanungen. Unerheblich ist dabei, dass die Zedentin nur mit der Bearbeitung von Teilelementen und Teilbereichen von Einrichtungsplänen befasst gewesen sein soll. Denn für die Anwendbarkeit der HOAI genügt es, wenn Teilleistungen oder Teile von Grundleistungen aus einem Leistungsbild erbracht werden (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1997, 1477).
Die Zedentin ist auch nicht durch ihre vorausgegangenen Schlussrechnungen an einen niedrigeren Stundensatz gebunden. Zwar kann ein Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlussrechnung, die er in Kenntnis der für die Honorarberechnung maßgebenden Umstände erteilt hat, gebunden sein, wenn er damit ein schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers begründet hat. Alleine dadurch, dass ein Architekt in seiner Schlussrechnung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet und eine solche Vereinbarung nichtig ist, entfällt nicht grundsätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlussrechnung. Eine Bindungswirkung kann jedoch bei einer unzulässigen Mindestsatzunterschreitung dann entfallen, wenn ein sachkundiger Auftraggeber die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. So verhält es sich hier. Denn die Beklagte, die ein Architekturbüro betreibt, musste sich der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung bewusst sein, weshalb ein schutzwürdiges Vertrauen in die aufgrund der nichtigen Vereinbarung erstellten Honorarrechnungen entfällt.
Soweit die Beklagte den Umfang der von der Zedentin erbrachten Leistungen lediglich damit bestreitet, dass ihr keine nachprüfbaren Unterlagen vorliegen, kann sie damit nicht mit Erfolg gehört werden. Denn der erstmals im Rechtsstreit erhobene Einwand fehlender Prüffähigkeit ist verspätet. Den Einwand fehlender Prüffähigkeit kann ein Auftraggeber nur erheben, wenn dieser binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Als angemessene Frist für die Erhebung des Einwandes fehlender Prüffähigkeit gibt der BGH einen Zeitraum von zwei Monaten an (vgl. BGH NJW-RR 2004, 445). Da die dem Rechtsstreit zugrunde gelegte Schlussrechnung vom 11.08.2009 datiert, ist dieser Zeitraum bei weitem überschritten. Mit der inhaltlichen Richtigkeit der Rechnung und der abgerechneten Stunden setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Soweit sie in diesem Zusammenhang lediglich noch geltend macht, die Zedentin habe die vorgelegten Stundenzettel nicht abzeichnen lassen, hat sie die Vereinbarung einer dahingehenden und von der Klägerin bestrittenen Verpflichtung nicht ansatzweise substantiiert dargelegt.
Die Beklagte kann schließlich auch nicht mit Erfolg damit gehört werden, die Arbeitsergebnisse der Zedentin seien für eine unmittelbare Umsetzung nicht geeignet gewesen, vielmehr hätten sie von einer erfahrenen Fachkraft noch eingehend und umfassend überarbeitet werden müssen. Soweit hierin ein - ohnehin auch nicht substantiierter - Mängeleinwand zu sehen sein sollte, hätte sie der Zedentin vorab Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdz. 1642).
Der Anspruch auf die in Rechnung gestellten Nebenkosten, denen die Beklagte der Höhe nach nicht entgegen getreten ist, ergibt sich aus § 7 HOAI a. F..
Der Anspruch bzgl. der Zinsen und der Mahnkosten folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 ZPO.
Streitwert: 17.325,40 €