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Landgericht Düsseldorf·14e O 87/04·04.08.2005

Aussetzung des Verfahrens bei liquidationsloser Beendigung einer GmbH & Co. KG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Streithelfer beantragten die Aussetzung des Verfahrens gegen die Beklagten 2 und 3. Das Landgericht setzte das Verfahren in analoger Anwendung der §§ 239, 246 ZPO aus. Entscheidungsgrund war, dass die Komplementär‑GmbH infolge der Insolvenzeröffnung nach § 60 I Nr. 5 GmbHG aufgelöst wurde und die KG liquidationslos vollbeendet unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten stand. Maßgeblich sei der durch die Auflösung eintretende Rechtsübergang; § 91 InsO begründet hierfür keinen automatischen Rechtserwerb, die Interessenlage sei aber vergleichbar.

Ausgang: Aussetzungsantrag der Streithelfer hinsichtlich der Beklagten 2 und 3 stattgegeben; Verfahren ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorschriften des § 239 I und § 246 I ZPO sind sinngemäß anwendbar, wenn eine Komplementär‑GmbH infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der GmbH & Co. KG ausscheidet und dadurch eine liquidationslose Vollbeendigung der KG mit Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten eintritt.

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Für die sinngemäße Anwendung der Aussetzungsvorschriften ist nicht der konkrete Auflösungstatbestand entscheidend, sondern das Vorliegen einer Auflösung und eines rechtsgeschäfts- oder gesetzesbedingten Rechtsübergangs, der die Prozesslage mit dem Tod einer Partei vergleichbar macht.

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Die Aussetzung nach §§ 239, 246 ZPO dient dazu, dem Rechtsnachfolger die Entscheidung über die Fortführung des Prozesses zu ermöglichen; bei vergleichbarer Interessenlage ist daher eine analoge Anwendung gerechtfertigt.

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§ 91 InsO begründet nach herrschender Ansicht keinen Rechtserwerb kraft Gesetzes im Sinne eines automatischen Erwerbs, kann aber die Interessenlage schaffen, die eine sinngemäße Anwendung prozessualer Aussetzungsregeln rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 239 Abs. 1 ZPO§ 246 Abs. 1 ZPO§ 74 Abs. 1 ZPO§ 67 ZPO§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG§ 239 ZPO

Tenor

Auf den Antrag der Streithelfer zu 1. vom 27.5.2005 wird das Verfahren, soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. richtet, ausgesetzt.

Gründe

Auf den Antrag der Streithelfer zu 1. vom 27.5.2005 war das Verfahren in analoger Anwendung der §§ 239 I, 246 I ZPO auszusetzen.

Der Aussetzungsantrag der Streithelfer zu 1. ist gemäß §§ 74 I, 67 ZPO zulässig. Ein gegenteiliger Wille der Beklagten zu 2. und 3. ist nicht festzustellen.

Der Aussetzungsantrag der Streithelfer zu 1. ist auch begründet. Unstreitig ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der UFA Theater Verwaltungsgesellschaft mbH, welche die Komplementärin der UFA Theater GmbH & Co KG ist, rechtskräftig abgelehnt worden. Damit ist die Komplementärin nach § 60 I Nr. 5 GmbHG aufgelöst, was unstreitig nach dem Gesellschaftsvertrag zu ihrem Ausscheiden aus der KG führt. Das Vermögen der KG wuchs ihrer einzigen Kommanditistin, der UFA Theater GmbH, an.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn die Komplementär-GmbH infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aus einer GmbH & Co KG ausscheidet und damit eine liquidationslose Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten eintritt (BGH, Urteil vom 15.3.2004, II ZR 247/01, dort S. 4 f.; Urteil vom 14.2.2005, II ZR 361/02, dort S. 7 f.).

Das Gericht verkennt hier nicht, dass hinsichtlich der Komplementär-GmbH nicht der Auflösungstatbestand des § 60 I Nr. 4 GmbHG, sondern derjenige des § 60 I Nr. 5 GmbHG gegeben ist. Es verkennt des weiteren nicht, dass hinsichtlich der KG nicht der Auflösungstatbestand des §§ 161 II, 131 III Nr. 2 HGB, sondern derjenige des §§ 161 II, 131 III Nr. 5 HGB vorliegt. Jedoch kann es für die sinngemäße Anwendung der §§ 239, 246 ZPO nicht darauf ankommen, welche Auflösungstatbestände hinsichtlich der KG und der Komplementär-GmbH gegeben sind. Vielmehr muss maßgebend sein, dass die KG aufgelöst ist, was zur Vergleichbarkeit der Prozesslage mit dem Tod einer Partei führt.

Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass vor der Auflösung der Komplementär-GmbH das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UFA Theater GmbH & Co KG eröffnet worden ist und der Kläger als Insolvenzverwalter Partei kraft seines Amtes ist. Sinn und Zweck der §§ 239, 246 ZPO ist es, eine Aussetzung des Prozesses zu ermöglichen, wenn es während des Prozesses durch Tod einer Partei zu einem Rechtsübergang kommt. Der Rechtsnachfolger soll die Entscheidung über die Fortführung des Prozesses treffen. Auch im vorliegenden Fall ist es zu einem Rechtsübergang durch die Auflösung der KG gekommen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass § 91 InsO einen Rechtserwerb kraft Gesetzes entgegen seinem Wortlaut nicht erfasst (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Breuer, Band 1, 2001, § 91 Rn. 52 ff. m. w. N.). Damit ist die Interessenlage dem in § 239 I ZPO geregelten Fall des Todes einer natürlichen Person vergleichbar.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)