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Landgericht Düsseldorf·14e O 275/14·22.11.2015

Klage auf Schadensersatz nach Linksabbiegen abgewiesen – Linksabbieger haftet

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz nach einem Zusammenstoß beim Linksabbiegen. Zentral war, ob der Motorradfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr oder der Linksabbieger den Gegenverkehr ausreichend beachtete. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab: Nach dem Beweis des ersten Anscheins haftet der Linksabbieger, da er die gegnerische Spur nicht weiter beobachtete und die Behauptungen zur Geschwindigkeit nicht überzeugend waren.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Zusammenstoß beim Linksabbiegen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Zusammenstoß zwischen linksabbiegendem und geradeaus fahrendem Verkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Geradeausverkehrs; der Linksabbieger haftet, wenn er die in § 9 Abs. 2 StVO normierte Sorgfaltspflicht verletzt.

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Der Beweis des ersten Anscheins ist nur durch konkrete, glaubhafte Umstände zu entkräften; bloße Lärm- oder Geschwindigkeitseindrücke von Randzeugen genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Der Linksabbieger hat auch nach Einleitung des Abbiegevorgangs die gegnerische Spur weiterhin zu beobachten; das aus dem Sichtfeld Verlieren der gegnerischen Spur begründet ein Verschulden des Abbiegenden.

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Ergibt sich kein Ersatzpflicht begründendes Fehlverhalten des Gegners, besteht kein Anspruch aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG; daraus folgen der Wegfall von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Relevante Normen
§ 7 StVG, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG§ 286 ZPO§ 9 Abs. 2 StVO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einem Verkehrsunfall.

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Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen C . Der Beklagte zu 2.) ist Halter und Eigentümer des Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen D, welches bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert ist.

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Der Zeuge E ist Mitarbeiterin der Klägerin. Er befuhr am 27. November 2012 gegen 11:50 Uhr in F  die G-Straße, um auf der Höhe der Hausnummer 2-4 nach links auf den Parkplatz eines Einkaufszentrums abzubiegen. Der Beklagte zu 2.) prallte mit seinem Motorrad in die Beifahrerseite des PKW der Klägerin. Hierbei wurde die linke vordere Seite des Fahrzeugs der Klägerin beschädigt. Das Unfallgeschehen wurde von der Zeugin H, die als Fußgängerin mit ihrer zweijährigen Tochter unterwegs war, wahrgenommen.

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Die Klägerin macht, unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges, mit ihrer Klage 70 % ihres Schadens geltend, wobei sie die Erstattung der folgenden Schadenspositionen verlangt:

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Gutachterkosten netto 683,20 EUR

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Reparaturkosten 6.100,55 EUR netto

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merkantiler Minderwert des Fahrzeugs 1.000 EUR

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Kostenpauschale 30 EUR

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Summe 7.813,75 EUR

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70 % = 5.469,62 EUR

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Die Klägerin behauptet,

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der Zeuge E habe zunächst angehalten und sich durch Umschau nach allen Seiten bezüglich etwa zu beachtenden Fahrzeugverkehrs versichert. Es sei kein Fahrzeug in Sicht gewesen, das er durch das Abbiegen hätte behindern oder gefährden können und sodann sei er angefahren und nach links auf den Parkplatz eingebogen. Nachdem er bereits mit der Fahrzeugfront auf dem Fußweg, der vor der Einfahrt entlangführt gewesen sei, habe sich plötzlich und unerwartet mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit mehr als 50 km/h, der Beklagte zu 2.) mit seinem Motorrad auf der Gegenfahrbahn genähert. Die Zeugin H habe gesehen, dass der Beklagte zu 2.) plötzlich und unerwartet unter Aufheulen des Motors mit mehr als 50 km/h, mindestens 80 km/h, in die G-Straße eingefahren sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu 1.) und zu 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 5.469,62 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Februar 2012 an die Klägerin zu zahlen;

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459,40 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten,

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er, der Beklagte zu 2.) sei die G-Straße aus Fahrtrichtung I-Straße kommend gefahren. Nachdem er einem Pkw an der Total-Tankstelle die Vorfahrt überlassen habe, sei er auf der G-Straße weitergefahren. Der Zeuge E habe beim Abbiegen den Beklagten zu 2.) als Gegenverkehr übersehen. Die Zeugin H habe nur ein Motorengeräusch gehört, was der Tatsache geschuldet sei, dass der Beklagte zu 2.) sein Motorrad bis zur Schrittgeschwindigkeit abgestoppt habe, um den Verkehr an der Tankstelle vorbei zu lassen. Sodann habe er wieder beschleunigt. Er sei aber nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Selbst eine versuchte Vollbremsung durch ihn habe den Unfall nicht verhindern können.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben, durch das mündlich erstattete Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Diplom-Ingenieur J im Termin am 2. November 2015 sowie durch Vernehmung des Zeugen E und der Zeugin H; auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Termins vom 2. November 2015, Bl. 67 ff. der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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I. Der Klägerin steht keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz gem. §§ 7, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG zu.

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1.) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur richterlichen Überzeugung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 286 ZPO) die Verantwortlichkeit des Zeugen E für den Verkehrsunfall fest.

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a) Gegen die Klägerin spricht als Linksabbieger der Beweis des ersten Anscheins; der Zeuge E hat den Unfall deshalb verschuldet, weil er die ihm gemäß § 9 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflicht gegenüber dem bevorrechtigten Geradeausverkehr nicht ausreichend beachtet hat. Danach haftet bei einem Zusammenstoß mit dem geradeausfahrenden Gegenverkehr der Linksabbieger grundsätzlich allein (vgl. AG K , Urteil vom 13. Mai 2014 – 3a …. –, Rn. 25, juris).

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b) Dafür sprechen auch die übrigen Umstände, die sich aus der Beweisaufnahme ergaben.

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aa) Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dem das Gericht aus anderen Verfahren als zuverlässig und geeignet bekannt ist, bewegte sich das Krad Suzuki wenige Zehntelsekunden später nach dem Anfahren des Zeugen E in dessen Sichtbereich hinein. Dem Zeugen E wäre es bei weiterer Beobachtung des Gegenverkehrs möglich gewesen, den soeben angerollten Pkw Ford wieder unverzüglich auf der ihm richtungsmäßig zustehenden Fahrbahnhälfte stillzusetzen und somit seinerseits das Unfallgeschehen zu vermeiden. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ist es aus unfallanalytischer Sicht nicht möglich, Herrn L ein Fehlverhalten nachzuweisen. Für ihn ist aus unfallanalytischer Sicht weder eine überhöhte Annährungsgeschwindigkeit noch eine verspätete Reaktion nachweisbar. Aus technischer Sicht kann nicht ermittelt werden, wie lange der Pkw Ford stillgesetzt war, bis das Motorrad aufgeprallt ist. Dem Motorrad ist keine höhere Annäherungsgeschwindigkeit als die Kollisionsgeschwindigkeit von 30 km/h nachweisbar. Wird dem Motorradfahrer eine Vorbremszeit von 1,0 Sekunden ebenso zugeordnet wie eine optimale Bremsung ohne Spurzeichnung von 6 m pro Sekunde², dann ergibt sich für das Krad Suzuki eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von rechnerisch 52 km/h.

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bb) Zwar hat die Zeugin H im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung angegeben, sie schätze, dass der Beklagte zu 2.) etwa 80 km/h gefahren, jedenfalls mehr als 50 km/h gefahren sei. Sie habe auch den Eindruck gehabt, dass das Motorrad beschleunigt hat, was sie aus dem Lärm geschlossen habe. Daraus zieht das Gericht aber nicht den Schluss, dass der Beklagte zu 2.) tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Die Zeugin H hat auf das Gericht einen sehr zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck gemacht. Gleichwohl hält das Gericht die Angaben der Zeugin nicht für glaubhaft, weil sich gefahrene Geschwindigkeiten, wie dem Gericht allgemein bekannt ist, aufgrund bloßer Beobachtung aus der Sicht eines Randteilnehmers nur sehr schwer zutreffend einschätzen lassen. Zu dem mag die Zeugin, die sich seinerzeit in Begleitung ihrer zwei Jahre alten Tochter befand, gegenüber den Gefahren des Straßenverkehrs besonders offen gewesen sein und aus dem Motorengeräusch des Motorrads unzutreffend auf eine überhöhte Geschwindigkeit geschlossen haben.

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cc) Die Angaben des Zeugen E, der auf das Gericht einen allgemein zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Zwar hat der Zeuge E angegeben, sich sicher zu sein, dem Gegenverkehr beobachtet zu haben. Das Gericht ist sich aber sicher, dass der Zeuge E jedenfalls nach dem Anfahren die gegnerische Spur nicht mehr beobachtete, um nach dem Gegenverkehr Ausschau zu halten und diesen stattdessen aus dem Blickfeld verlor. Dafür spricht nach der Auffassung des Gerichts, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Zeuge E den Teil der Parkplatzzufahrt angesteuert hat, der den ausfahrenden Fahrzeugen dient. Daraus schließt das Gericht, das der Zeuge E, der nach seinen eigenen Bekundungen ortsfremd war, seine Aufmerksamkeit darauf richtete, um sich an dem für ihn fremden Ort, zu orientieren. Er war deswegen unaufmerksam und unterließ es, nach dem Einleiten des Abbiegens die gegnerische Spur weiterhin zu beobachten, um nach Gegenverkehr Ausschau zu halten. Er übersah deswegen den Beklagten zu 2.) auf seinem Motorrad, der mit nicht überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

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2). Wegen Nichtbestehen der Hauptforderung können auch keine Zinsen und Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zugesprochen werden.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 5.929,02 EUR festgesetzt.