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Landgericht Düsseldorf·14e O 189/11 U.·26.08.2012

Scheinrechnungen durch Prokuristen: Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Betrugsdelikten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Versäumnisurteil Schadensersatz und Feststellungen zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung wegen über Jahre veranlasster Zahlungen auf Scheinrechnungen. Der Beklagte legte Einspruch ein und wandte u.a. ein, die Klägerin sei nur teilweise geschädigt; außerdem beantragte er Wiedereinsetzung zur Einspruchsbegründung. Das LG hielt das Versäumnisurteil im Ergebnis aufrecht und gab dem Feststellungsbegehren teils aufgrund Anerkenntnisses statt. Die Einwendungen zur Schadenshöhe blieben unsubstantiiert und zudem nach § 296 ZPO präkludiert; ein Feststellungsinteresse wurde wegen Vollstreckungserleichterungen bejaht.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb erfolglos; das Versäumnisurteil wurde (mit Maßgabe zur Vollstreckbarkeit) aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB kann auf Strafnormen wie § 263 StGB sowie §§ 246, 266 StGB gestützt werden, wenn durch Scheinrechnungen Vermögensverfügungen veranlasst und Vermögensschäden herbeigeführt werden.

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Bestreitet eine Partei eine detailliert dargelegte Schadensentstehung lediglich pauschal, obwohl ihr aufgrund eigener Beteiligung bzw. Kenntnis die maßgeblichen Informationen zugänglich sind, ist das Bestreiten unsubstantiiert und prozessual unerheblich.

3

Die Frist zur Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ist keine wiedereinsetzungsfähige Frist; verspätetes Vorbringen ist nach Maßgabe des § 296 ZPO präklusionsfähig.

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Verspätetes Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen ist zurückzuweisen, wenn seine Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist; Anwaltsverschulden ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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Ein Feststellungsinteresse für die Qualifizierung einer Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgt aus Vollstreckungserleichterungen, insbesondere im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO.

Relevante Normen
§ 342 ZPO§ 338 ZPO§ 340 ZPO§ 307 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB§ 246 StGB

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 13.02.2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin verfolgt Ansprüche gegen den Beklagten nach den Vorschriften der unerlaubten Handlungen.

4

Die Klägerin betreibt eine Beratungsplattform unter A. Dabei bieten freie Mitarbeiter über die Plattform ihre Dienste im Rahmen der Lebensberatung an. Pro Minute zahlen die Anrufer hierfür einen Betrag in Höhe von 1,39 €, der von der jeweiligen Telefongesellschaft von den Anrufern eingezogen wird.

5

Die Firma  B zieht diese Geldbeträge wiederum aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der Klägerin - mit Ausnahme der bei den Telefongesellschaften verbleibenden Telefongebühren - von den Telefongesellschaften ein. Die Beratungsleistungen auf der Plattform der Klägerin werden von freien Mitarbeitern durchgeführt, die vertraglich mit der B(nachfolgend C), einer Tochtergesellschaft der Firma B, verbunden sind. Die auf den jeweiligen Berater aufgrund von Kundengesprächen entfallenden Geldbeträge/Provisionen werden monatlich von der C abgerechnet und von der Firma B an die freien Berater zur Auszahlung gebracht. Einen danach von den vereinnahmten Telefonkosten verbleibenden Überschuss leitete die Firma B abzgl. einer ihr zustehenden Bearbeitungsgebühr an die Klägerin weiter.

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Der Beklagte war Prokurist der Firmen B und C.

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In den Jahren 2004 bis 2011 erstellte der Beklagte Rechnungen unter dem Namen seiner Großeltern, der Eheleute D. In den Rechnungen gab der Beklagte vor, dass Herr oder Frau D als Berater für die C tätig waren, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war. Der Gesamtbetrag der Rechnungen belief sich auf 690.598,58 €, der in den Jahren 2004 – 2011 auf Veranlassung des Beklagten auf das Konto der Eheleute D gezahlt wurde, damit er diesen Betrag für eigene Zwecke vereinnahmen konnte. Wegen den Einzelheiten wird auf die als Anlagenkonvolut K 3 zur Akte gereichten Rechnungen verwiesen.

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Im Jahre 2011 bemerkte die Firma B das Vorgehen des Beklagten und leitete arbeitsrechtliche Schritte ein.

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Mit Email vom 11. und 12.07.2011 räumte der Beklagte sein Verhalten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin ein (Anlage K 4 und 5). Unter dem 11.07.2011 gab der Beklagte desweiteren gegenüber dem Notar E zur Urkundsnummer ein notarielles Schuldanerkenntnis über einen Betrag in Höhe von 455.000,- € ab (Anlage K 6).

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Die Klägerin behauptet, aufgrund der von dem Beklagten zu Unrecht ohne Gegenleistung veranlassten Zahlungen in Höhe von 690.598,58 € habe sie, die Klägerin, ebendiesen Betrag nicht von der Firma B ausgezahlt bekommen, sondern sei damit einkommensschmälernd in den Jahren 2004 bis 2011 belastet worden.

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Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin gegen den Beklagten nach mündlicher Verhandlung am 13.02.2012 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem 1. festgestellt wurde, dass der Urkundsrollen-Nummer des Herrn Notars E vom 11.07.2011 eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugrunde liegt, 2. der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 235.598,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2001 zu zahlen und festgestellt wurde, dass auch dieser Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert sowie 3. der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.629,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.

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Gegen dieses, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 23.02.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.03.2012, bei Gericht eingegangen an ebendiesem Tag, Einspruch eingelegt. Die Einlegung erfolgte ohne Angabe von Gründen.

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Mit bei Gericht per Fax am 15.06.2012 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Hinblick auf die Einspruchsbegründung beantragt und eine nach seinem Vorbringen unter dem 20.04.2012 gefertigten, aber bei Gericht versehentlich nicht eingereichte Einspruchsbegründung zur Akte gereicht.

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Die Klägerin beantragt,

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              das Versäumnisurteil vom 13.02.2012 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte hat den im Versäumnisurteil zuerkannten Klageantrag zu 1) insoweit anerkannt, als das festgestellt wird, dass der Urkundsrolle des Notars E. vom 11.07.2011 eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung lediglich in Höhe der Rechungssumme zugrunde liegt, die sich aus der von der C in  den Jahren 2010 und 2011 erteilten Rechnungen ergibt.

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Im Übrigen beantragt er,

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das Versäumnisurteil vom 13.02.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Der Beklagte behauptet hinsichtlich seines Wiedereinsetzungsantrages, die Anspruchsbegründung am 19.04.2012 abdiktiert und am Freitag, den 20.04.2012, der Sekretärin, F, vorgelegt zu haben. Am Nachmittag habe er den von der Sekretärin geschriebenen Schriftsatz korrigiert und diesen erneut der Sekretärin mit der Bitte um Korrektur und Absendung an das Gericht vorgelegt. Am Montag, dem 23.04.2012, sei er ganztätig wegen einer Wirtschaftsstrafsache nicht in der Kanzlei gewesen; er sei aber davon ausgegangen, dass – wie sonst auch üblich – die Mitarbeiterin entsprechend seiner Anweisung vorgegangen sei und ggf. der Schriftsatz durch einen anderen Kollegen unterzeichnet und an das Gericht versandt wurde. Auf seine Sekretärin habe er sich verlassen dürfen, da diese seit 15 Jahren im Büro tätig sei, über umfassende Kenntnisse verfüge, das Sekretariat selbständig und qualifiziert leite. Möglicherweise seien seine Anweisungen unberücksichtigt geblieben, da sich Hand- und Prozessakte in einem Din A4-Leitzordner befunden hätten, während sonst üblicherweise blaugedeckelte Handakten benutzt würden. Erst aus Anlass der Wiedervorlage der Akte zum Termin sei bemerkt worden, dass der Schriftsatz nicht versandt wurden.

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Zur Sache bringt der Beklagte vor, die in den Jahren 2004 – 2009 erstellten Rechnungen seien von der Firma B bzw. C nicht an die Klägerin weiterberechnet worden; sie habe hierdurch keinerlei Einbußen erlitten. Die aus diesen Rechnungen resultierenden Beträge seien ausschließlich von den Firmen B und C getragen worden. Nur infolge von Veränderungen des Buchhaltungs- und Finanzsystems in den Jahren 2010 und 2011 sei die Klägerin mit den Rechnungen D belastet worden. In dem Zeitraum davor seien die Rechnungsgelder durch andere Gelder bedient worden. Der Klägerin sei daher insgesamt nur ein Schaden in Höhe von 120.000,- € entstanden. Die Summe von 454.000,- € sei im notariellen Schuldanerkenntnis auf Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin aufgenommen worden, da dieser einen Verbleib von 454.000,- € gegenüber den französischen Steuerbehörden habe nachweisen müssen.

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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27.06.2012 bestreitet die Klägerin das Vorbringen des Beklagten zum Wiedereinsetzungsantrag.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war.

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I.

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Aufgrund des Einspruchs des Beklagten vom 02.03.2012 gegen das Versäumnisurteil vom 13.02.2012 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist nämlich zulässig. Er ist form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. Soweit der Beklagte den Einspruch nicht binnen der 2-wöchigen Einspruchsfrist begründet hat, steht das der Zulässigkeit des Einspruchs nicht entgegen (BGH NJW-RR 1992, 957; Zöller-Herget, ZPO; 29. Auflage, § 340 Rz. 11). Näheres dazu später.

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II.

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Der Einspruch hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Der Klägerin stehen sowohl die im Versäumnisurteil vom 13.02.2012 zuerkannten Feststellungs- als auch die zuerkannten Zahlungsansprüche zu.

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1.

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Soweit von der im Versäumnisurteil getroffenen Feststellung, dass der Urkundenrollen-Nr. des Herrn Notars E vom 11.07.2011 eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugrunde liegt, Forderung aus den Jahren 2010 und 2011 erfasst werden, hat der Beklagte dieses Feststellungsbegehren im Schriftsatz vom 15.06.2012 und in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2012 anerkannt gem. § 307 ZPO, so dass insoweit im Wege eines Teilanerkenntnisurteils zugunsten der Klägerin zu befinden war.

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2.

33

Aber auch über das Anerkenntnis hinaus stehen der Klägerin die geltend gemachten Forderungen zu.

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a)

35

Der Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 235.598,58 € nebst zuerkannter Zinsen.

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aa)

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Der Anspruch resultiert aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. §§ 246, 266 StGB.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte in den Jahren 2004 bis 2011 Scheinrechnungen erstellte, ausweislich derer die Eheleute D Beratungsleistungen auf der Beratungsplattform der Klägerin erbracht haben sollen, die tatsächlich nicht geleistet wurden. Hierdurch veranlasste der Beklagte Zahlungen an sich in Höhe von insgesamt 690.598,58 €, um sich auf diese Weise rechtswidrig zu bereichern. Dieses Verhalten rechtfertigt den Betrugsvorwurf gem. § 263 StGB in Form eines Dreiecksbetruges, da der Beklagte die Firmen C und B täuschte und hierdurch Vermögensverfügungen veranlasste, die zu Vermögensschäden in entsprechender Höhe führten. Eine solche Schädigung nahm er dabei billigend in Kauf. Sofern der Beklagte auf die Gelder selbst Zugriff nahm, trifft ihn der Vorwurf einer Unterschlagung gem. § 246 StGB bzw. der Untreue gem. § 266 StGB.

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Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beklagten, dass ein Vermögensschaden bei der Klägerin lediglich in Höhe von 120.000,- € eingetreten sei, da sich die Rechnungen aus den Jahren 2004 bis 2009 nicht gewinnminimierend zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hätten, sondern durch diese Handlungen lediglich die Firmen B bzw. C geschädigt worden seien.

40

Das Gericht erachtet das Vorbringen des Beklagten als unsubstantiiert und damit prozessual unerheblich.

41

Gegenüber der Behauptung der Klägerin, sie sei in Höhe der gesamten Rechnungen aus den Jahren 2004 bis 2011 geschädigt worden, da sie mit sämtlichen Beratungskosten belastet worden sei und sich diese mindernd für sie ausgewirkt hätten, hat sich der Beklagte nur unzulänglich verteidigt. Obwohl die Klägerin ihre Leistungsbeziehungen zu den Firmen B und C sowie die Abrechnungsweise detailliert und anschaulich geschildert hat, hat der Beklagte dem nur mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 15.06.2012 pauschal entgegen gehalten, dass die Beträge aus den Rechnungen für die Jahre 2004 bis 2009 von den Firmen B und C getragen worden seien und es nur infolge von Veränderungen des Buchhaltungs- und Finanzsystems in den Jahren 2010 und 2011 zu einer Belastung der Klägerin mit den Rechnungen D gekommen sei.

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Diesem Vorbringen fehlt jegliche Substanz, da nicht ersichtlich ist, welche Abrechnungsmodalitäten mit den Firmen vereinbart waren und welches – möglicherweise später geändertes – Buchhaltungs- und Finanzsystem bei den Firmen B und C bestand. In keiner Weise wird deutlich, warum die Firmen die Kosten aus den Jahren 2004 bis 2009 nicht an die Klägerin weitergeleitet haben sollten, obwohl sich die Rechnungen unstreitig auf Beratungsleistungen für die Klägerin bezogen. Besonderer Erklärungen hätte es auch bedurft, da sich die Rechnungen aus dem gesamten Abrechnungszeitraum von Inhalt und Aufmachungen – mit Ausnahme der Rechnungshöhe – nicht unterscheiden. Sämtliche Rechnungen weisen wiederkehrende Rechnungszusätze, Nummern, den Zusatz „Astro“ – offensichtlich Bezug nehmend auf die Beratungsplattform der Klägerin A -, Rechnungsanschrift etc. auf, ohne dass ersichtlich wird, warum die Rechnungen unterschiedlich behandelt worden seien sollen. Das Vorbringen des Beklagten bleibt völlig nebulös, obwohl eine detaillierte Einlassung ihm  möglich und in Anbetracht einer sekundären Darlegungslast auch erforderlich war. Der Beklagte war im fraglichen Zeitraum Prokurist bei den Firmen B und C. Darüber hinaus war er nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin mit den Zahlungsvorgängen befasst, so dass er – im Gegensatz zu der Klägerin, die unstreitig keine Einblicke in das Abrechnungswesen der Firmen hatte und keine Informationen erhalten hat – über Detailkenntnisse verfügte, die er nachvollziehbar für ein erhebliches Bestreiten hätte offenlegen müssen.

43

bb)

44

Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und eines gesonderten Hinweises auf die Unzulänglichkeit der Einlassung des Beklagten bedurfte es nicht, da das Gericht im Übrigen das Vorbringen des Beklagten als verspätet im Sinne des § 296 ZPO wertet.

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Der Beklagte hat ungeachtet der Tatsache, ob man auf den Schriftsatz vom 15.06.2012 oder auf den nicht zu Gericht gelangten Schriftsatz vom 20.04.2012 abstellt, die Einspruchsbegründungsfrist im Sinne des § 340 Abs. 3 ZPO versäumt. Diese 2-wöchige Frist begann mit der Zustellung des Versäumnisurteils am 23.02.2012 und endete am 08.03.2012.

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Soweit der Beklagte im Hinblick auf die Versäumung dieser Einspruchsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 230 ZPO mit Schriftsatz vom 15.06.2012 beantragt hat, kam ein solche bereits nicht in Betracht, da es sich bei der Einspruchsbegründungsfrist nicht um eine wiedereinsetzungsfähige Frist im Sinne des § 230 ZPO handelt (Zöller-Greger, § 233 Rz. 7; Zöller-Herget, § 340 Rz. 11).  Bei Überschreitung der Frist kommt daher nicht die strenge Ausschlussfolge des § 230 ZPO in Betracht, sondern eine Präklusion gem. § 296 ZPO (Zöller-Herget, § 340, Rz. 11).

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Von einer solchen Präklusion ist vorliegend auszugehen, da die Voraussetzungen für die Zulassung des Vorbringens gem. § 296 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

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Gem. § 296 ZPO sind „verspätete“ Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

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Von einer Verzögerung des Rechtsstreits bei Zulassung des Vorbringens ist hier jedoch auszugehen. Ob eine Verzögerung vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach der Lage zu beurteilen, in der sich der Rechtsstreit zur Zeit des neuen Vorbringens befindet, also danach, ob bei Zulassung des nachgeholten Sachvortrages der Rechtsstreit länger dauern würde als bei Zurückweisung dieses Vorbringens (BGH NJW 1979, 1988). Hier hat der Beklagte sich gegenüber dem Gericht und dem Gegner erstmals mit Schriftsatz vom 15.06.2012 eingelassen, der per Fax am Freitagmorgen einging. Da das Fax weder mit „Eilt“ noch mit „Achtung! Termin 18.06.2012“ oder ähnliches gekennzeichnet war, gelangte das Fax dem Gericht erst am Morgen des Sitzungstages, den 18.06.2012, unmittelbar vor der um 9.30 h beginnenden Sitzung zur Kenntnis. Der Gegner selbst erhielt erst durch Übergabe des Schriftsatzes in der Sitzung selbst vom Inhalt desselben Kenntnis, da ihm vorab kein Fax von der Gegenseite zugestellt worden war. Eine vorbereitende Einlassung war ihm daher nicht möglich, so dass es bei Zulassung des Vorbringens einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedürfte, um Hinweise zu erteilen und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt, soweit man das Vorbringen des Beklagten – wie nicht – als erheblich werten wollte. Vorbereitende Maßnahmen seitens des Gerichts, die eine Verzögerung des Rechtsstreits hätten vermeiden können, waren in Anbetracht des vorgeschilderten zeitlichen Ablaufs und des Eingangs des Schriftsatzes quasi unmittelbar vor der Sitzung nicht möglich.

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Die Tatsache, dass der Beklagte bereits in der ersten mündlichen Verhandlung, in der er ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ, problematisierte, dass die Höhe des bei der Klägerin eingetretenen Schadens unzutreffend sei, steht der vorstehenden Wertung nicht entgegen, da sich der Beklagte mit vorgenanntem Schriftsatzes erstmals schriftlich einließ (siehe hierzu auch Zöller-Herget, § 340 Rz. 9). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte in der ersten mündlichen Verhandlung weder einen Schriftsatz dabei bzw. dem Gericht überreicht, noch hat er Erklärungen zu Protokoll gegeben. Nach seinen Ausführungen war er in diesem Termin ausschließlich erschienen, um der Klägerin ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, das diese nicht annahm.

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Anders als der Beklagte meint, kann die Verzögerung auch nicht als genügend entschuldigt angesehen werden. Offenbleiben kann, ob der Sekretärin des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein schuldhaftes Fehlverhalten zur Last zu legen ist. Das Gericht wertet bereits das Verhalten des Prozessbevollmächtigten als eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, die sich der Beklagte gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Unter Beachtung einer üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte vorliegend besondere Vorkehrungen treffen müssen, damit der nach seinem Vortrag bereits am 20.04.2012 verfasste Schriftsatz zeitnah bei Gericht eintrifft. Dies resultiert zum einen aus dem Umstand, dass bei Abfassung des Schriftsatzes vom 20.04.2012 die Einspruchsbegründungsfrist bereits mehr als 1 Monat abgelaufen war, und daraus, dass sich Handakte und Gerichtsakte nach seinem Vortrag – offensichtlich für ihn erkennbar – in einem DIN A4-Leitzordner befanden. Da dies nach seinem Vorbringen untypisch war und üblicherweise blaugedeckelte Akten verwandt wurden, durfte der Prozessbevollmächtigte sich nicht einfach darauf verlassen, dass seine bei Abgabe der Akte nicht anwesende Sekretärin wie gewünscht verfuhr und Akte und Akteninhalt als solche erkannte. Vielmehr musste er, insbesondere da er während der Arbeitszeit der Sekretärin am kommenden Werktag außer Haus war, darauf hinwirken, dass diese ihre Handlungspflicht und die Eilbedürftigkeit erkannte. Dies hätte durch einen besonderen, auf dem Ordner befestigten Zettel oder mündlich bzw. telefonisch geschehen können. Vorkehrungen diesbzgl. hat der Prozessbevollmächtigte nach seinem Vortrag aber gerade nicht getroffen, sondern nur den Ordner auf dem Schreibtisch der Sekretärin abgelegt. Darüber hinaus lässt sich aus seinem Vortrag auch nicht entnehmen, wer während seiner Abwesenheit den von ihm verfassten Schriftsatz hätte unterzeichnen können/sollen, damit dieser unterzeichnet zum Gericht gelangen konnte.

52

Soweit im Schriftsatz vom 15.06.2012 ein Antrag formuliert wurde, der zunächst als Widerklage erschien, die nicht als Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 296 ZPO zu werten ist und daher nicht als verspätet behandelt werden konnte, bedurfte es auch insoweit nicht der Wiedereröffnung.  Auf Nachfrage des Gerichts hat der Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestätigt, dass durch den Antrag nur das Teilanerkenntnis formuliert werden sollte und hat keinen weitergehende Antrag als den der Klageabweisung gestellt.

53

cc)

54

Da mithin mit dem Klägervortrag davon auszugehen ist, dass es insgesamt zu die Klägerin belastende Zahlungen an den Beklagten in Höhe von 690.598,58 € gekommen ist und die Klägerin bereits über ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 455.000,- € verfügt, war ihr ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 235.598,58 € zuzusprechen.

55

Der zuerkannten Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.

56

b)

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Des Weiteren war antragsgemäß festzustellen, dass der vorgenannten Forderung sowie der Forderung, hinsichtlich derer der Beklagte ein notarielles Schuldanerkenntnis am 11.07.2011 unterzeichnete, eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.

58

Der Klägerin ist insoweit ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO zuzusprechen, als eine entsprechende Feststellung Vollstreckungserleichterungen (§ 850 f Abs. 2 ZPO) mit sich bringt. Soweit das Versäumnisurteil auch insoweit über das erfolgte Anerkenntnis hinaus aufrechtzuerhalten war, sind die hiergegen vorgebrachten Einwendungen unerheblich bzw. verspätet. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

59

c)

60

Der Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 3.629,- € nebst zuerkannter Zinsen folgt gleichfalls aus Verzugsgesichtspunkten. Die ermittelten Gebühren (Anlage K 8) sind bedenkenfrei und Einwendungen von Seiten des Beklagten nicht ausgesetzt.

61

III.

62

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 und 3 ZPO.

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Streitwert:  350.000,- €

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Heidtkamp-Pöhler