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Landgericht Düsseldorf·14e O 133/05·26.03.2009

Kooperationsvertrag Zahnarzt–Dentallabor: Fristlose Kündigung nach Insolvenzantrag wirksam

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Dentallabor verlangte von einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft Erfüllung eines Exklusiv-Kooperationsvertrags, Unterlassung von Werbung für andere Labore sowie Auskunft und Schadensersatz. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Vertrag spätestens durch die fristlose Kündigung wegen eines gestellten und nicht zurückgenommenen Insolvenzantrags wirksam beendet worden sei. Die Berufung auf die Kündigungsklausel sei trotz gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Auskunftsanspruch scheitere zudem an der zahnärztlichen Schweigepflicht und fehlender Eignung der begehrten Daten zur Abgrenzung patientenbestimmter Laborwahl.

Ausgang: Klage auf Vertragserfüllung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen wirksamer fristloser Kündigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht ein Kooperationsvertrag das Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall eines gestellten und nicht binnen Frist zurückgenommenen Insolvenzantrags vor, kommt es für den Kündigungsgrund nicht darauf an, ob der Antrag zulässig oder begründet ist, wenn der Klauselwortlaut dies nicht verlangt.

2

Die vertragliche Anknüpfung an die bloße Stellung eines Insolvenzantrags ist sachlich gerechtfertigt, weil bereits der Antrag geeignet ist, das Vertrauen in den Vertragspartner zu erschüttern.

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Die Berufung auf eine vertragliche Kündigungsklausel ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Kündigende aufgrund konzern- oder gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen Einfluss auf das Entstehen des Kündigungstatbestands haben kann; erforderlich sind zusätzliche Umstände, die ein treuwidriges Vorgehen begründen.

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Ein Auskunftsanspruch über Behandlungs- und Auftragsdaten kann an berufsrechtlicher Schweigepflicht scheitern, wenn die Auskunft nur unter Offenlegung patientenbezogener Informationen möglich wäre.

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Auskunft ist nicht geschuldet, wenn die begehrten Informationen das erforderliche Wissen zur Bestimmung einer vertraglichen Pflichtverletzung nicht zuverlässig vermitteln (z.B. wegen nicht aufklärbarer patientenbestimmter Ausnahmen).

Relevante Normen
§ 321 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagten sind in zahnärztlicher Praxisgemeinschaft als Zahnärzte niedergelassen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Dentallabor. Dieses wurde durch die jetzige Geschäftsführerin und die ehemalige Mitgeschäftsführerin Frau A sowie die B gegründet. Die B ist eine Tochtergesellschaft der C, unter deren Dach unter anderem auch die zahnärztliche Praxisgemeinschaft der Beklagten betrieben wird. Unter dem 03.12.2004 hat die Gesellschafterin A den Gesellschaftsvertrag fristgemäß zum 31.12.2005 gekündigt. Die jetzige Geschäftsführerin hat die Gesellschaft fortgeführt. Am 19.07.2005 erklärte sie gegenüber Frau A die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus wurden mit zwei weiteren Mitarbeiterinnen, den Schwestern D, im Juli 2005 Aufhebungsverträge geschlossen.

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Die Parteien sind über einen Kooperationsvertrag vom 05.04.2001 miteinander verbunden. Der Vertrag regelt, unter welchen Bedingungen die Beklagten die Klägerin mit der Herstellung, Erbringung und Lieferung von Dentallaborleistungen beauftragen. Unter Ziffer 2.1 des Vertrages verpflichten sich die Beklagten, mit der Erbringung von Dentallaborleistungen exklusiv die Klägerin zu beauftragen, es sei denn, dass Patienten ausdrücklich anderes wünschen. Ziffer 2.1 des Vertrages lautet wörtlich:

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„Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages sämtliche bei der Behandlung seiner Patienten anfallenden und im Leistungskatalog des Auftragsnehmers ausgewiesene Dentallaborleistungen durch entsprechende Einzelaufträge beim Auftragnehmer in Auftrag zu geben. Ausgenommen sind hiervon Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen.“

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Gemäß Ziffer 8 des Vertrages war eine Laufzeit bis 30.04.2011 vereinbart.

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Nachdem die ehemalige Mitgeschäftsführerin der Klägerin Frau A am 03.12.2004 ihre Kündigung erklärt hatte, fanden im Dezember 2004 und Januar 2005 mehrfach Treffen zwischen den Beteiligten statt. Die Beklagten zeigten im Rahmen einer Präsentation vom 09.12.2004 auf, welche verschiedenen Möglichkeiten es aus ihrer Sicht bezüglich der bestehenden Verträge gebe. Insbesondere war dieser Präsentation zu entnehmen, dass von Seiten der Gesellschafterin B kein Interesse an einer Weiterführung der Gesellschaft und des Kooperationsvertrages nach dem Austritt von Frau A aus der klägerischen GmbH bestehe. Bei Weiterführung der Gesellschaft durch die derzeitige Geschäftsführerin allein war als mögliches Szenario „wahrscheinlich mittelfristig Kündigung des Kooperationsvertrages wegen Qualitätsmängeln“ angegeben.

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Am 01.12.2005 stellte die Mitgesellschafterin B einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde rechtskräftig abgelehnt.

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Mit Schreiben vom 01.12.2005 kündigten die Beklagten den Kooperationsvertrag erstmals fristlos aus wichtigem Grund. Eine erneute fristlose Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 30.12.2005 unter Hinweis auf Ziffer 8.4 lit. c) des Kooperationsvertrages, der als wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung das „Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei soweit der Antrag nicht binnen einer Frist von vier Wochen zurückgenommen wird“ vorsieht.

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Eine nochmalige fristlose Kündigung erfolgte mit Schriftsatz vom 28.04.2008.

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Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten ihre Pflichten aus dem Kooperationsvertrag bewusst verletzen würden, um die Klägerin wirtschaftlich zu vernichten und eigene wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. So würden sie Dentallaborleistungen seit Mitte des Jahres 2005 nicht mehr bei der Klägerin in Auftrag geben, sondern diese nunmehr von anderen Dentallaboren beziehen. Insbesondere würden die Beklagten zwischenzeitlich ein eigenes Labor betreiben, in welchem unter anderem auch Frau A und die Schwestern D seit ihrem Ausscheiden bei der Klägerin tätig seien. Bei der Klägerin sei daher seit etwa Juli 2005 ein erheblicher Auftragsrückgang zu verzeichnen; der Kooperationsvertrag habe ihr in der Vergangenheit ein Umsatzvolumen von ca. 1,2 Mio. € pro Jahr gewährleistet. Die von den Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung seien nach Ansicht der Klägerin unwirksam, da keine Kündigungsgründe vorlägen.

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Unzulässigerweise würden die Beklagten in einem Schaukasten in der Nähe ihrer Praxis zudem für das neu gegründete Eigenlabor „E“ werben.

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Die Klägerin behauptet, dass sie entgegen der Darstellung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt leistungsunfähig oder leistungsunwillig gewesen sei. Eine Abmahnung oder Kündigung wegen tatsächlich vorliegender Qualitätsmängel der Leistungen habe es nie gegeben.

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Sie ist ferner der Ansicht, dass die Kündigung vom 30.12.2005 rechtsmissbräuchlich sei, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der mit den Beklagten in Verbindung stehenden Gesellschafterin B nur erfolgt sei, um den Beklagten einen Kündigungsgrund zu verschaffen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.) die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen, ausgenommen Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten der Beklagten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen, zu beauftragen,

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2.) die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise auch Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar für andere Dentallabore außer der Klägerin zu werben.

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3.) die Beklagten im Wege der Stufenklage 

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ferner zu verurteilen,

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a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallabore außer der Klägerin vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausgeführte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhaltes,

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b) nach Verurteilung zur Auskunftserteilung nach besonderem Antrag der Klägerin, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern,

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c) nach Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und ggf. zur Versicherung der Auskunft an Eides statt, an die Klägerin Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe zu leisten.

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Die Beklagten beantragten,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass der Kooperationsvertrag durch die Kündigungen vom 01.12.2005 sowie 30.12.2005 beendet worden sei. Die Klägerin sei nach Ausscheiden der als Leistungsträgerin bezeichneten Frau A nicht mehr in der Lage gewesen, den erforderlichen hohen Standard der Dentallaborleistungen zu gewährleisten und zu garantieren. Die Mitarbeit von Frau A sei bei Abschluss des Kooperationsvertrages Geschäftsgrundlage gewesen, da sie die Leistungsträgerin gewesen sei. Mit Ausscheiden von Frau A sei die Geschäftsgrundlage daher weggefallen. Im Anschluss an die Kündigung von Frau A habe die Klägerin niemals ein Konzept vorgelegt, wie der Kooperationsvertrag, der ausweislich seiner Präambel Dentallaborleistungen in gleichbleibend hoher Qualität verlange, in der Zukunft eingehalten werden könne. Zahlreiche Nachfragen insoweit habe die Klägerin nicht beantwortet und damit gegen ihre Verpflichtung zur Informationserteilung insoweit gemäß Ziffer 3.2 des Kooperationsvertrages verstoßen. Es sei letztlich tatsächlich eine Leistungsunfähigkeit eingetreten. Da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, ein Konzept zur Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards vorzulegen, habe den Beklagten gemäß § 321 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden.

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Zur Begründung der fristlosen Kündigung vom 01.12.2005 führten die Beklagten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits eine durch die Klägerin verursachte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch herabwürdigende Äußerungen im Zuge des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (14e O 123/05 LG Düsseldorf) aus. Ferner sei ein Kündigungsgrund, dass die Klägerin gegen ihre Informationspflichten nach Ziffer 3.2 des Kooperationsvertrages verstoßen habe.

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Die auf den Insolvenzantrag und damit auf Ziffer 8.4 lit. c) des Kooperationsvertrages gestützte Kündigung vom 30.12.2005 sei nach Auffassung der Beklagten nicht rechtsmißbräuchlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Düsseldorf 14e O 123/05 und 37 O 103/05 sowie die Akte des Amtsgerichts Düsseldorf 502 IN 255/05 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.)

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Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Erfüllung des Kooperationsvertrages insoweit zu, als dass die Beklagten zur Beauftragung der Klägerin mit Dentallaborleistungen verpflichtet wären. Denn der Kooperationsvertrag ist spätestens durch die fristlose Kündigung vom 30.12.2005 beendet worden.

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Die Beklagten haben den Vertrag wirksam fristlos unter Bezugnahme auf Ziffer 8.4 lit. c) des Kooperationsvertrages gekündigt, da gegen die Klägerin am 01.12.2005 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, der nicht binnen vier Wochen zurückgenommen worden wurde. Der Kooperationsvertrag sieht insoweit ausdrücklich die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vor. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ein Kündigungsgrund liege nach der vertraglichen Vereinbarung nur vor, wenn der Antrag auf Insolvenzeröffnung zulässig und begründet sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der eindeutige Wortlaut der Vertragsklausel spricht gegen diese Auslegung. Angesichts des Umstandes, dass bereits der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geeignet ist, das Vertrauen in den Geschäftspartner zu erschüttern, erscheint es auch nachvollzieh-bar, dass sich die Parteien für einen solchen Fall die Möglichkeit vorbehalten wollten, den Vertrag beenden zu können.

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Die Berufung auf diesen Kündigungsgrund war im vorliegenden Fall auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Kammer vDnnt nicht, dass es durch die hier vorliegende Konstellation – die Verbindung der den Insolvenzantrag stellenden B mit den Beklagten – für die Beklagten im Prinzip möglich war, die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes selbst zu schaffen. Diese Möglichkeit lag aber in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien begründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keineswegs „ins Blaue hinein“ ohne Grundlage gestellt wurde. Vielmehr hatte er offenbar sogar nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zur finanziellen Lage der Gesellschaft zum Jahresende 2005, wie sie sich auch aus dem Überschuldungsstatus des Wirtschaftsprüfers F ergibt, eine Grundlage. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die B keineswegs sofort einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Vielmehr hat sie zunächst – erfolglos - einen Arrestantrag gegen die Klägerin gestellt und war im Rahmen dieses Verfahrens auf die Möglichkeit der Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags verwiesen worden. Auch vor diesem Hintergrund liegt ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen nicht vor.

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Auf die weiteren Fragestellungen – Wirksamkeit der Kündigung vom 01.12.2005, Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Ausscheidens der sog. Leistungsträgerin A, Unsicherheiteneinrede gemäß § 321 BGB – kommt es angesichts dessen nicht mehr an, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

35

2.)

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Der Klägerin steht ferner kein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung von Werbung für andere Dentallabore zu. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob dem Kooperationsvertrag überhaupt ein Werbeverbot entnommen werden kann, hat die Klägerin weder hinreichend darlegt noch ist sonst ersichtlich, dass die hier Beklagten mit dem Aushang im Schaukasten für ein Dentallabor werben. Der Aushang stammt von der „G“. Da diese zwar im Haus der Beklagten tätig ist, im Wesentlichen aber für die vertraglich gegenüber der Klägerin nicht gebundenen Mitglieder der Praxisgemeinschaft, ist nicht ersichtlich, dass gerade die Beklagten mit dem Aushang für die Laborgemeinschaft werben.

37

3.)

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Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Antrag auf Auskunftserteilung über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallabore außer der Klägerin vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausgeführte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhalts durchzudringen.

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Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch angesichts der zum 30.12.2005 wirksamen Kündigung allenfalls für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 gelten könnte, verlangt die Klägerin Auskunft über alle ab Juli 2005 an andere Dentallabore vergebenen Aufträge. Um herauszufiltern, welche Aufträge gemäß dem Kooperationsvertrag tatsächlich an die Klägerin hätten erteilt werden müssen, wäre die Erteilung konkreter Informationen über sämtliche Patienten der Beklagten notwendig und zwar auch über solche Patienten, deren Dentallaborleistungen aufgrund einer aktiven Einwirkung auf die Wahl des Labors überhaupt nicht unter den Kooperationsvertrag gefallen wären. Informationen über diese Patienten darf die Klägerin angesichts der Schweigepflicht der Beklagten indes nicht erhalten.

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Unabhängig davon erscheint es überaus zweifelhaft, dass die Mitteilung der gewünschten Auskünfte der Klägerin das notwendige Wissen über die Aufträge verschafft, die die Beklagten möglicherweise ihr hätten erteilen müssen. Denn allein aus der Auskunft über einen Auftrag an ein Dentallabor kann nicht zwingend geschlossen werden, ob der jeweilige Patient aktiv dieses andere Labor gewünscht hat oder eben nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 1.200.000,- €