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Landgericht Düsseldorf·14e O 122/11·10.10.2011

Klageabweisung wegen unzulässiger Klageänderung und Unbestimmtheit bei Zinsforderung

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von einem Kommanditisten Zahlung eines Teilbetrags aus aufgelaufenen Zinsen. Das Landgericht hält die in der mündlichen Verhandlung erklärte Klageänderung für unzulässig, weil sie nicht sachdienlich und unbestimmt ist. Ferner ist die ursprüngliche Teilklage wegen unklarer Quartalszuordnung nicht zulässig; zudem wären die streitigen Zinsen gestundet.

Ausgang: Klage der Klägerin wegen Zinsforderung als unzulässig und in der Sache abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klageänderung ohne Einwilligung des Beklagten ist nach § 263 ZPO nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist; fehlende Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der neue Streitgegenstand prozessual unzulässig wäre.

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Der Streitgegenstand ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend zu bestimmen; bei periodisch fälligen Forderungen muss der konkrete Abrechnungszeitraum (z. B. das Quartal) angegeben werden.

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Forderungen, die aufgrund vertraglicher quartalsweiser Abrechnung jeweils am Quartalsende fällig werden, begründen für jedes Quartal einen eigenständigen Streitgegenstand mit eigenem Verjährungsbeginn; eine Pauschalteilklage über mehrere Quartale ohne konkrete Periodenangaben ist unzulässig.

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Eine wirksame Stundungsvereinbarung beseitigt die Fälligkeit der gestundeten Zinsansprüche für den vereinbarten Zeitraum; gestundete Zinsen sind daher bis zum Wegfall der Stundung nicht durchsetzbar.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 172 Abs. 4 HGB§ 263 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 709 S. 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Tatbestand

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Der Beklagte ist mit einer Einlage in Höhe von 100.000,00 DM Kommanditist der A(nachfolgend „Gesellschaft“). Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds.

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Der Beklagte erhielt von dieser Gesellschaft im Zeitraum von 27.01.1995 bis zum 19.02.2001 Ausschüttungen in Höhe von 34,75% seiner Einlage, mithin 34.750,00 DM bzw. 17.767,39 EUR.

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Die Klägerin hat dieser Gesellschaft zuletzt mit Vertrag vom 22.03.2004/15.06.2004 ein Darlehen in Höhe von EUR 35.000.000,00 EUR gewährt. Das Darlehenskonto ist vierteljährlich zum Quartalsende nachträglich abzurechnen und mit den sich aus den Abschlussrechnungen ergebenden Zinsen und Kosten zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages vom 22.03.2004/15.06.2004 (Anlage K10) Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom 13.05.2004/15.06.2004 wurde der Zinssatz von einem festen in einen variablen Zinssatz geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung der Vereinbarung vom 13.05.2004/15.06.2004 (Anlage K15) Bezug genommen. In der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 liefen Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR auf. Diese Zinsen waren von einer Stundungsabrede ausgenommen, die für die übrigen Ansprüche der Klägerin gegen die Gesellschaft bis zum 31.08.2011 galt. Am 07.09.2011 wurde eine neue Stundungsvereinbarung getroffen, wonach nunmehr die bis zu diesem Zeitpunkt zuletzt aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR von der Stundung ausgenommen sein sollten.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, in Höhe der Ausschüttungen habe der Beklagte seine Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB zurück erhalten. In dieser Höhe hafte er somit für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Klägerin.

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Die Klägerin hat von dem Beklagten ursprünglich einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung aus Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 verlangt. In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2011 hat die Klägerin erklärt, mit der Klage werde nunmehr ein Teilbetrag aus den Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR geltend gemacht, die zuletzt bis zum 07.09.2011 aufgelaufen seien. Soweit dies zu einer unzulässigen Klageänderung führe, verlange sie weiterhin hilfsweise einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung aus den Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.767,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat einer Klageänderung in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2011 widersprochen. Er vertritt die Auffassung, die Ausschüttungen an ihn stellten keine Einlagenrückgewähr im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB dar. Eine Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft sei ausgeschlossen worden. Die Klageforderung sei wegen Stundung nicht fällig. Außerdem erhebt er die Einrede der Verjährung und macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen von ihm erhobener Auskunftsansprüche geltend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. 

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Es liegt eine unzulässige Klageänderung vor. Ursprünglich hat die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung aus Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 verlangt. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie verlange aufgrund einer neuen Stundungsvereinbarung mit der Gesellschaft vom 07.09.2011, mit der nunmehr auch die ursprünglich eingeklagten Zinsen gestundet worden seien, einen Teilbetrag aus den Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR, die zuletzt bis zum 07.09.2011 aufgelaufen und von der neuen Stundungsvereinbarung ausgenommen seien, liegt eine Klageänderung vor. Es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand.

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Da der Beklagte in diese Klageänderung nicht eingewilligt hat, ist diese gemäß § 263 ZPO nur zulässig, wenn sie sachdienlich wäre. Diese Klageänderung ist indes nicht sachdienlich. Eine auf ein Prozessurteil hinauslaufende Unzulässigkeit des neuen Klageantrags schließt die Sachdienlichkeit aus, weil ohne Sachentscheidung der Streit zwischen den Parteien nicht endgültig erledigt werden kann (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, § 263 Rn 36 m.w.N.).

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Der neue Klageantrag wäre wegen Unbestimmtheit unzulässig. Die Klägerin hat insoweit gegen das Erfordernis verstoßen, den Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt anzugeben. Zwar hat sie den rückständigen Betrag beziffert. Sie konnte jedoch nicht hinreichend angeben, für welchen Zeitraum der Betrag angefallen ist. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und später der Rechtskraft bestimmt werden kann (OLG Stuttgart NJOZ 2007, 1211, 1221 mit Hinweis auf BAG NZA 1996, 266 für den gleichgelagerten Fall der Klage auf periodisch wiederkehrende Lohnbestandteile). Die Klägerin hat lediglich angegeben, sie verlange nunmehr einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung aus einem Betrag in Höhe von 500.000,00 EUR der bis zur Stundungsvereinbarung vom 07.09.2011 aufgelaufenen Zinsen. Den Beginn des Zeitraums, in dem diese Zinsen in Höhe von 500,000,00 EUR aufgelaufen sein sollen, hat sie nicht angegeben. Dies allein führt zu Unbestimmtheit des neuen Klageantrags. Dieses Datum kann angesichts des variablen Zinssatzes auch nicht einfach zurückgerechnet werden – sollte die Auffassung bestehen, die Kammer sei hierzu verpflichtet –, zumal die Klägerin auch den Endzeitpunkt nicht hinreichend bestimmt angegeben hat. Sie hat zur Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung eine zweiseitige Übersicht über die Entwicklung der von der Gesellschaft geschuldeten Zinsen im Zeitraum vom 02.01.2004 bis zum 30.08.2011 vorgelegt. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Aufstellung nicht die Entwicklung bis zum 07.09.2011, sondern nur bis zum 30.08.2011 abbildet. Im Übrigen war im Darlehensvertrag vom 22.03.2004/15.06.2004 (Anlage K10) eine quartalsweise Abrechnung und damit auch Fälligstellung der Zinsen vereinbart. Zum Zeitpunkt der letzten Stundungsvereinbarung hätten somit die Zinsen bis zum 30.06.2011 abgerechnet und fällig gestellt worden sein dürfen. Zinsen für den Zeitraum nach dem 30.06.2011 hätten nicht abgerechnet und fällig gestellt worden sein dürfen. Es bleibt somit unklar, ob die Klägerin nun die Zinsen für einen Zeitraum bis zum 30.06.2011 (Zeitpunkt der letzten Abrechnung vor Abschluss der Stundungsvereinbarung), bis zum 30.08.2011 (letztes Datum auf der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aufstellung) oder bis zum 07.09.2011 (Datum der aktuellen Stundungsvereinbarung) geltend macht. Angesichts dessen war die in der mündlichen Verhandlung erklärte Klageänderung mangels Sachdienlichkeit und Einwilligung des Beklagten unzulässig.

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Auch der hilfsweise weiter verfolgte ursprüngliche Streitgegenstand ist jedoch nicht hinreichend bestimmt. Da die Zinsen quartalsweise abzurechnen und fällig zu stellen waren, hätte die Klägerin nach Auffassung der Kammer angeben müssen, aus welchem Quartal sie Zinsen einklagt. Der Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 erstreckt sich über drei Quartale. Für jedes Quartal wurden die Zinsansprüche der Klägerin jeweils am Quartalsende fällig und unterfallen somit auch jeweils einem unterschiedlichen Verjährungsbeginn. Sie bilden nach Auffassung der Kammer somit auch jeweils einen unterschiedlichen Streitgegenstand. Es ist daher nicht möglich, den Betrag der Klageforderung als Teilklage bezogen auf die Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 einzuklagen.

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Im Übrigen wäre die ursprüngliche Klage als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen, da die Zinsen für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 seit dem 07.09.2011 gestundet sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.