Treppenhaussturz nach Erlöschen des Minutenlichts: kein Schutzzweckzusammenhang
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Hauseigentümerin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes im Treppenhaus nach plötzlichem Erlöschen der zeitgesteuerten Beleuchtung. Streitpunkt war, ob in einem Geschäftshaus statt „Minutenlicht“ Dauerlicht oder Bewegungsmelder geschuldet sind und ob das Ausgehen des Lichts den Sturz zurechenbar verursachte. Das LG wies die Klage ab, weil selbst bei unterstelltem Unfallgeschehen der erforderliche Schutzzweckzusammenhang fehlte. Nach dem Ortstermin seien Treppenstufen und Handlauf auch ohne Treppenhauslicht hinreichend erkennbar gewesen; eine bloße Irritation/Überraschung durch das Erlöschen werde vom Schutzzweck der Beleuchtungspflicht nicht erfasst.
Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsklage wegen Treppenhaussturzes mangels Schutzzweckzusammenhang abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verkehrssicherungspflichten verlangen nur solche Sicherungsmaßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar und zur Gefahrenabwehr erforderlich sind; ein lückenloser Schutz vor jedem Schadensfall ist nicht geschuldet.
Eine Treppenhausbeleuchtung mit Zeitschalter („Minutenlicht“) kann grundsätzlich genügen; Dauerbeleuchtung oder Bewegungsmelder sind nicht in jedem öffentlich zugänglichen Treppenhaus zwingend erforderlich.
Für die Haftung wegen unzureichender Treppenhausbeleuchtung ist entscheidend, welche Sichtverhältnisse im Zeitpunkt eines unerwarteten Erlöschens bestehen; bleiben Treppenkonturen und Handlauf erkennbar, ist der Schutzzweck einer weitergehenden Beleuchtungspflicht regelmäßig nicht eröffnet.
Der Schutzzweck einer Beleuchtungspflicht umfasst nicht den Schutz davor, dass Treppenbenutzer allein durch Überraschung oder Irritation über das Ausgehen des Lichts die erforderliche Aufmerksamkeit verlieren und dadurch stürzen.
Bestehen die vertraglichen Schutzpflichten aus einem Mietverhältnis inhaltlich deckungsgleich mit der Verkehrssicherungspflicht, scheidet eine Haftung auch aus Vertrag aus, wenn der eingetretene Schaden nicht vom Schutzzweck dieser Pflichten erfasst ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Beklagte ist Eigentümerin des sehcsgeschossigen Geschäftshauses T2 in 40212 Düsseldorf.
Die Klägerin behauptet, sie habe am Morgen des 15.08.2011 das vorgenannte Geschäftshaus betreten, um dort Unterlagen in der im fünften Stock gelegenen Zahnarztpraxis Dres. U und Mo abzugeben. Als sie diese gegen 9.30 Uhr wieder verlassen und das Treppenhaus betreten habe, sei die mit Zeitintervall-Schalter zu aktivierende Treppenhausbeleuchtung eingeschaltet gewesen. Allerdings sei sie schon nach wenigen Sekunden schlagartig erloschen und sie sei aufgrund der plötzlich eintretenden Dunkelheit und ihrer Desorientiertheit von den letzten beiden Stufen des ersten Treppenabsatzes abgerutscht. Sie sei schwer gestürzt und habe sofort heftigste Schmerzen in beiden Füßen verspürt, so dass sie nicht habe allein aufstehen können. Nachdem die Klägerin durch entsprechende Rufe auf sich aufmerksam gemacht habe, seien die Empfangsdame der Zahnarztpraxis, Frau X, und ein im gleichen Haus in der Praxis Dr. O praktizierender Arzt, der Zeuge Dr. M, erschienen und hätten sogleich Erste Hilfe geleistet. Bei dem Sturz habe sie sich an beiden Füßen schwerwiegende Verletzungen zugezogen und habe deshalb sofort mit dem Rettungswagen in die Notaufnahme des Marien Hospitals in Düsseldorf eingeliefert werden müssen. Sie habe eine linksseitige Weber B-Fraktur mit Abriss des hinteren Volkmann-Dreiecks und eine MFK 5-Fraktur rechts erlitten. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie ihr Treppenhaus weder mit einer Dauerbeleuchtung noch mit einer durch Bewegungsmelder aktivierten Treppenhausbeleuchtung, sondern lediglich mit Zeitintervall-Lichtschaltern ausgestattet habe.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein das Ermessen des Gerichts zu stellendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mindestens jedoch 20.000,00 EUR28.333,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2006 zu zahlen;
2.
Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis am 15.08.2011 im Treppenhaus des Geschäftshauses in der T2, 40212 Düsseldorf zu ersetzen, soweit ihre Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind;
3.
Die Beklagte zu verurteilen, sie von den ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.011,50 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, u.a. aufgrund der Notbeleuchtung und des durch ein Fenster auf der 6. Etage einfallende Tageslicht sei es auch bei Erlöschen der Treppenhausbeleuchtung ausreichend hell, um die Treppenstufen und den Handlauf des Geländers zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.10.2012 und 14.11.2012 (Bl. 51, 65 GA) durch Vernehmung des Zeugen M und Papadopoulos. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.03.2013 (Bl. 84ff. GA) Bezug genommen. Ferner hat die Kammer im Rahmen eines Ortstermins am 16.07.2013 das Treppenhaus des Hauses T2 in Düsseldorf in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.07.2013 (Bl. 95 GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin in dem Treppenhaus des Hauses T-Straße in Düsseldorf stürzte, ob dieser Sturz geschah, als die Treppenhausbeleuchtung erlosch und ob infolgedessen die von der Klägerin behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen eintraten.
Selbst wenn man all dies zugunsten der Klägerin unterstellt, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang zwischen der Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem Treppensturz.
Der Eigentümer eines Hauses hat für eine ausreichende Beleuchtung der Zugänge zum Haus und zu den einzelnen Wohnungen bzw. Geschäftsräumen zu sorgen (OLG Saarbrücken NJOZ 2012, 172). An die Sicherung von Treppenanlagen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil in solchen Bereichen die Gefahr von Stürzen erfahrungsgemäß hoch ist (OLGSaarbrücken a.a.O. m.N.). Zwar muss eine Verkehrssicherung nicht jeden möglichen Schadensfall ausschließen. Die berechtigten Verkehrserwartungen sind auch nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet. Erforderlich ist aber das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren; haftungsbegründend wird deshalb die Nichtabwendung einer Gefahr dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (OLG Saarbrücken a.a.O. m.N.).
Es ist nach diesen Grundsätzen nicht in jedem Fall zu verlangen, dass öffentlich zugängliche Treppenhäuser mit einer bei Dunkelheit dauerhaft eingeschalteten Treppenbeleuchtung oder mit Bewegungsmeldern ausgestattet werden (OLG Saarbrücken a.a.O.). Grundsätzlich ist eine Treppenhausbeleuchtung mit einem Zeitschalter (so genanntes Minutenlicht) im Regelfall ausreichend, zumindest, wenn das Zeitintervall so ausreichend bemessen ist, dass nicht in jedem Stockwerk erneut ein Lichtschalter betätigt werden muss, um das Treppenhaus zu begehen (OLG Saarbrücken m.w.N.). Von dem Benutzer einer Treppe kann erwartet werden, dass er sich auf die Treppe konzentriert, weil allgemein bekannt ist, dass Treppen mit größeren Gefahren verbunden sind als ebene Strecken (OLGSaarbrücken m.N.). Es genügt deshalb grundsätzlich, an geeigneten Stellen im Treppenhaus eine ausreichende Anzahl von Lichtschaltern anzubringen, die bei der zu erwartenden Anstrengung gesehen und benutzt werden können. Dies beugt zwar nicht der Gefahr vor, dass eine Treppenhausbeleuchtung mit einem Zeitschalter während der Benutzung der Treppe ausgeht. Gerade bei längeren Treppenhäusern kann der Benutzer jedoch nicht in jedem Fall erwarten, dass das Licht, welches er einschaltet oder welches bereits eingeschaltet ist, solange eingeschaltet bleibt, bis er die Treppe verlassen hat (OLG Saarbrücken a.a.O.).
Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Saarbrücken vom 10. 11. 2010 - 5 U 501/08 – (NJOZ 2012, 172) die Auffassung, dass die Beklagte in ihrem Geschäftshaus T-Straße in Düsseldorf entweder ein Dauerlicht oder eine Beleuchtung, die durch Bewegungsmelder aktiviert wird, hätte anbringen müssen.
Nach diesem Urteil sind die Anforderungen für Geschäftshäuser und öffentliche Gebäude mit dichterem Publikumsverkehrs, für den sie nicht nur eröffnet, sondern geradezu bestimmt seien, höher. Nach diesem Urteil müssen die Zugänge und Wege so beschaffen sein, dass auch der gegebenenfalls abgelenkte Publikumsverkehr sich gefahrlos bewegen könne. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Benutzer im Regelfall mit den Örtlichkeiten nicht vertraut seien. Außerdem werde es bei dichtem Publikumsverkehr auch häufiger vorkommen, dass das Licht bereits eingeschaltet sei, wenn das Treppenhaus betreten werde. Es bestehe dann weniger Anlass, sich um Lichtschalter zu kümmern bzw. damit zu rechnen, dass das Licht unerwartet ausgehen könnte. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse auch damit rechnen, dass die Treppenbenutzer durch ihr Anliegen, welches Grund für das Betreten des Geschäftshauses gewesen sei, abgelenkt seien und deswegen um so weniger auf die Beleuchtung des Treppenhauses achten und nicht mit einem plötzlichen Ausgehen der Beleuchtung rechneten. Schließlich erwarte das Publikum während der Geschäftszeiten um so eher eine ständige Beleuchtung, je größer der Publikumsverkehr sei. Es komme hinzu, dass bei Einrichtung eines Minutenlichtes trotz stärkerem Publikumsverkehr häufiger ein Teil des eingestellten Zeitintervalls bereits abgelaufen sein werde, so dass das Licht während der Benutzung der Treppe unerwartet ausgehe, obwohl das gesamte Zeitintervall so eingerichtet sei, dass es für die Benutzung der Treppe ausgereicht hätte, wenn es unmittelbar vor dem Betreten der Treppe ausgelöst worden wäre. Darauf müsse sich der Verkehrssicherungspflichtige einstellen. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, welche Lichtverhältnisse im Treppenhaus herrschten, wenn das Licht unerwartet ausgehe. Wenn dann schlagartig und überraschend eine so erhebliche Dunkelheit eintrete, dass die Treppenkonturen nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden können, müsse dies verhindert werden. Dies könne entweder durch eine ständige Beleuchtung, die auch eine schwache „Notbeleuchtung“ sein könne, oder Bewegungsmelder in zumutbarer Weise geschehen. Ohne eine ausreichende Helligkeit zum Erkennen der Position des Handlaufs und des Weiteren Treppenlaufes, wäre die Gefahr des mitten in einer Bewegung überraschten Treppenbenutzers zu groß. Selbst wenn er in seiner Bewegung noch innehalten könne, könne ihm kein Vorantasten im Dunkeln zugemutet werden. Angesichts der erheblichen Gefahr müssten vom Verkehrssicherungspflichtigen auch kostenintensive Maßnahmen verlangt werden.
Danach ist es nicht Schutzzweck der von der Klägerin angeführten Verkehrssicherungspflicht, Besucher des Hauses davor zu bewahren, dass sie durch das Erlöschen der Treppenhausbeleuchtung irgendwie von den Treppenstufen abgelenkt werden und infolge dieser Ablenkung nicht hinreichend auf die Treppenstufen achten und infolgedessen stürzen. Dies wäre aus Sicht der Kammer auch eine deutliche Überspannung des Schutzzweckes einer derartigen Verkehrssicherungspflicht. Dass Treppenhäusern – zumal solchen, die die betreffende Person nicht regelmäßig begeht – ein erhebliches Gefahrenpotenzial innewohnt, ist hinlänglich bekannt. Wer ein solches Treppenhaus hinabsteigt, muss dies mit entsprechender Aufmerksamkeit tun. Wenn diese Person beim Hinabsteigen von dem Erlöschen des Lichts überrascht wird, und infolge der hierdurch bedingten Sichtbeeinträchtigung stürzt, so lässt sich dies auch nicht stets durch die gebotene Aufmerksamkeit vermeiden. Wenn Treppenstufen und Handlauf hingegen weiterhin erkennbar bleiben und die hinabsteigende Person durch das Erlöschen der Treppenhausbeleuchtung lediglich irritiert ist, infolge dieser Irritation den Treppenstufen nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit zuwendet und infolgedessen stürzt, so kann dies aus Sicht der Kammer nicht mehr von dem Schutzzweck einer derartigen Verkehrssicherungspflicht erfasst sein. Deshalb stellt auch das OLG Saarbrücken „entscheidend“ darauf ab, „welche Lichtverhältnisse im Treppenhaus herrschen, wenn das Licht unerwartet ausgeht“.
Um dies festzustellen, hat die Kammer am 16.07.2013 einen Ortstermin durchgeführt und sich dabei hinsichtlich von Jahreszeit und Tageszeit an dem von der Klägerin vorgetragenen Unfallzeitpunkt gerichtet. Dabei hat der erkennende Einzelrichter durch Inaugenscheinnahme festgestellt, dass auch bei erloschener Treppenhausbeleuchtung und ohne die Fluchtwegebeleuchtung, die der Einzelrichter im Bereich der Unfallörtlichkeit zwischen dem 5. und dem 4. Obergeschoss mit seiner darüber gehängten Jacke abgedunkelt hat, das Treppenhaus einschließlich Treppenstufen und Handlauf ohne weiteres zu erkennen ist. Nicht nur die „Treppenkonturen“, auf die das OLG Saarbrücken entscheidend abstellt, sondern selbst die Musterung des Treppenbelages war zu erkennen. Es hat sich gezeigt, dass dies daran liegt, dass die Zanharztpraxis im 5. Obergeschoss zwar wie von der Klägerin zutreffend vorgetragen sehr hell erleuchtet ist, dass aber dieses helle Licht durch die vollverglaste Eingangstür der Zahnarztpraxis in das Treppenhaus fällt und dort den darunter gelegenen Treppenabsatz, auf dem die Klägerin nach ihrem Vortrag gestürzt war, ebenfalls hinreichend beleuchtet. Das spärliche Licht, das durch das Fenster im 6. Stock des Treppenhauses fällt und von dem in der Mitte des Treppenhauses angebrachten Aufzug blockiert wird, und die geringfügige Beleuchtung über der Eingangstür der Zahnarztpraxis spielten dahingegen ebensowenig eine Rolle für die Beleuchtung des Treppenabsatzes, auf dem die Klägerin nach ihrem Vortrag gestürzt war, wie die Notwegebeleuchtung. Letzteres hat sich erwiesen, als der Einzelrichter die Notwegebeleuchtung mit seiner Jacke abgedunkelt hat. Hierdurch trat keine wahrnehmbare Verschlechterung der Lichtverhältnisse ein. Die Klägerin hat schließlich auf Befragen bestätigt, dass die Lichtverhältnisse den Lichtverhältnissen im Unfallzeitpunkt entsprochen hatten.
Das Vorstehende gilt auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das menschliche Auge, das hellem Licht ausgesetzt war, an schlechtere Lichtverhältnisse erst anpassen muss. Der Einzelrichter hatte sich mit den Prozessbevollmächtigten und der Klägerin in der hell erleuchteten Zahnarztpraxis aufgehalten und darauf gewartet, dass die Treppenhausbeleuchtung von dem Geschäftsführer der Beklagten deaktiviert wurde. Sodann betrat der Einzelrichter mit den Prozessbevollmächtigten und der Klägerin das Treppenhaus, dessen Beleuchtung deaktiviert blieb. Ohne zeitliche Verzögerung waren Treppenstufen und Handlauf wie vorstehend beschrieben zu erkennen. Dadurch dass das helle Licht aus der Zahnarztpraxis durch deren vollverglaste Eingangstür auf diesen Treppenabsatz fällt, kommt es eben nicht zu einer derart gravierenden Verschlechterung der Lichtverhältnisse, die einen derart starken Anpassungsprozess des menschlichen Auges auslösen würde, zu dessen Beginn das Treppenhaus zunächst nicht mehr hinreichend wahrnehmbar wäre. Der Anpassungsprozess, der zum Unfallzeitpunkt bei der Klägerin abgelaufen sein muss, kann jedenfalls nicht stärker ausgefallen sein. Denn nach ihrem Vortrag hatten sich die Lichtverhältnisse in 2 Stufen verschlechtert. Danach hatte die Klägerin am Unfalltag zunächst das Treppenhaus mit aktivierter Beleuchtung betreten, wo sich ihr Auge den etwas verschlechterten Lichtverhältnissen kurz anpassen konnte, bevor es dann auf der Mitte des ersten Treppenabsatzes zum Erlöschen der Treppenhausbeleuchtung und damit zu einer weiteren Verschlechterung der Lichtverhältnisse kam. Der Einzelrichter konnte im Ortstermin jedoch das Treppenhaus im Bereich des ersten Treppenabsatzes unterhalb der Zahnarztpraxis sofort wie oben beschrieben erkennen, als er aus der hell erleuchteten Zahnarztpraxis in das Treppenhaus mit deaktivierter Treppenhausbeleuchtung trat. Die Verschlechterung der Lichtverhältnisse vollzog sich somit in einem einzigen Schritt und muss daher einen noch stärkeren Anpassungsprozess des menschlichen Auges ausgelöst haben. Für die vorstehenden Feststellungen war nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, da der Einzelrichter wie jeder andere normalsichtige Mensch auch über genügend Sachverstand verfügt, um selbst beurteilen zu können, wie dieser Treppenabsatz bei deaktivierter Treppenhausbeleuchtung wahrnehmbar ist, nachdem das menschliche Auge zunächst der hellen Beleuchtung der Zahnarztpraxis ausgesetzt war. Dass die Klägerin ein erheblich herabgesetztes Sehvermögen gehabt hätte, ist nicht vorgetragen.
Also können nicht die Licht- und hierdurch bedingten Sichtverhältnisse beim Erlöschen der Treppenhausbeleuchtung zum Sturz der Klägerin geführt haben. Vorstellbar bleibt lediglich, dass allenfalls die Überraschung und eine ggf. hiermit einhergehende Irritation der Klägerin dazu geführt haben, dass sie den Treppenstufen nicht mehr die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hatte und infolgedessen gestürzt war. Dahin gehen auch ihre Ausführungen während ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 11.09.2012 (Bl. 34 GA). In dem Termin hat die Klägerin selbst ausgeführt, sie sei erschrocken und desorientiert gewesen, als die Treppenhausbeleuchtung erloschen sei. Zwar hat sie zunächst erklärt, sie habe auch nichts mehr sehen können. Auf Nachfrage hat sie dann jedoch ausgeführt, es sei vielleicht möglich gewesen, noch Konturen der Treppe zu erkennen. Sie habe jedoch einen Schrecken bekommen, weil es in diesem Moment dunkel geworden sei. Dies ist indes nicht von dem Schutzzweck der Verkehrssicherungspflicht umfasst, in einem Geschäftshaus entweder eine Dauerbeleuchtung oder Bewegungsmelder einzurichten. Dies gilt auch nach Auffassung des OLG Saarbrücken, nach dessen oben zitiertem Urteil es eben ausreicht, dass die Konturen der Treppe noch erkennbar bleiben. Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung weiter ausgeführt hatte, dass es ihr beim Hinaufsteigen der Treppe schon wiederholt vorgekommen sei, dass das Licht plötzlich erloschen sei. Auch wenn ihr dies beim Hinuntergehen nach eigenem Vortrag noch nicht vorgekommen war, wusste sie damit jedoch grundsätzlich um die Möglichkeit, dass die Treppenhausbeleuchtung plötzlich erlöschen kann. Ihr blieben die Alternativen, entweder den Aufzug nutzen oder (auch) beim Hinabsteigen der Treppe die gebotene Aufmerksamkeit aufzubringen. Dies würde zu einem deutlich überwiegenden Mitverschulden der Klägerin führen, auf das es nach Auffassung der Kammer indes nicht ankommt, weil der eingetretene Schaden jedenfalls nicht vom Schutzzweck einer hier ggf. verletzten Verkehrssicherungspflicht umfasst sein kann.
Auch ein Anspruch aus dem Mietverhältnis zwischen der Beklagten und den Betreibern der Zahnarztpraxis kommt schließlich nicht in Betracht, selbst wenn die Klägerin in dessen Schutzbereich einbezogen gewesen sein sollte. Die vertraglichen Pflichten der Beklagten aus diesem Mietvertrag gegenüber den Patienten der Zahnarztpraxis würden insoweit mit den oben ausgeführten Verkehrssicherungspflichten korrespondieren, so dass der eingetretene Schaden auch von ihrem Schutzzweck nicht erfasst gewesen wäre. Sonstige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kommen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 28.333,33 EUR
| Dr. Q | ||
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