Konzessionsabgabe Strom: Grenzpreisvergleich nach § 2 Abs. 4 KAV abnahmestellenbezogen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte vom Netzbetreiber die Erstattung 2017 berechneter Konzessionsabgaben, gestützt primär auf Nichtleistungskondiktion und hilfsweise auf eine Abtretung der Lieferantin aus dem Netznutzungsvertrag. Das LG verneinte einen eigenen Bereicherungsanspruch wegen Vorrangs der Leistungskondiktion (Leistungsketten Zivil-/Netznutzungsvertrag). Der hilfsweise geltend gemachte vertragliche Erstattungsanspruch scheiterte, weil der Grenzpreisvergleich nach § 2 Abs. 4 S. 4 KAV je Lieferant und je Betriebsstätte/Abnahmestelle vorzunehmen ist; eine bundesweite Durchschnittsbetrachtung ist unzulässig. Die Klage und damit auch der Anspruch auf vorgerichtliche Kosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Konzessionsabgabe (einschließlich Nebenforderungen) mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Empfänger einer Zahlung scheidet aus, wenn die Vermögensverschiebung auf einer Leistung eines Dritten aufgrund eigener Leistungsbeziehung beruht (Vorrang der Leistungskondiktion).
Eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungskondiktion setzt eine hierfür tragfähige gesetzliche Sonderregelung voraus; bloße Branchenüblichkeit begründet keinen (gewohnheitsrechtlichen) Direktanspruch.
Der Grenzpreisvergleich nach § 2 Abs. 4 KAV ist getrennt für die Liefermenge jedes einzelnen Lieferanten und abnahmestellen-/betriebsstättenbezogen durchzuführen; eine Zusammenrechnung über mehrere Abnahmestellen ist nicht vorgesehen.
Eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 4 S. 4 KAV kommt nicht in Betracht, wenn der Verordnungsgeber die Abnahmestellenbezogenheit ersichtlich aus Vereinfachungsgründen ausdrücklich angeordnet hat.
Ein vertraglicher Erstattungsanspruch aus einer Netznutzungsvereinbarung, die auf die KAV verweist, besteht nur bei Nachweis der Voraussetzungen für eine niedrigere Konzessionsabgabe nach § 2 Abs. 4 KAV bezogen auf die konkrete Abnahmestelle.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Stromlieferantin, der D., auf Erstattung eines Betrages in Höhe der Konzessionsabgabe in Anspruch, der als Teil des Entgelts für die Belieferung der damaligen Z. mit Strom am Standort E. im Jahr 2017 in Höhe von 1.941,62 EUR geltend gemacht wurde.
Die Klägerin ist Teil der V., deren Unternehmen Flach- und Steildachsysteme sowie Abdichtungslösungen herstellen. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Z., die Ende 2020 in F. umfirmierte und Ende 2021 als übertragender Rechtsträger mit der V. Services GmbH verschmolzen wurde. Diese firmierte Ende 2021 in H. um.
Die Z. unterhielt Betriebe an mehreren Standorten in Deutschland, an denen sie im Jahr 2017 von der jetzigen D. (nachfolgend: „D.“) Strom bezog. Der als Anlage K1 vorgelegte Stromliefervertrag wurde im Oktober 2014 u.a. zwischen ihr und der X. geschlossen. Die X. übertrug die mit ihr geschlossenen Energielieferverträge im Jahr 2015 auf die J., die seit 2016 als D. firmiert.
Ausweislich der Regelung in Nr. 11 des dem Stromliefervertrag beigefügten Preisblatts wurde den Stromabnehmern, zu denen auch die Z. gehörte, zusätzlich zu dem jeweiligen „Netto-Preis“ u.a. auch die auf ihren Strombezug anteilig entfallende Konzessionsabgabe in Rechnung gestellt.
Die Beklagte ist Betreiberin des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung in E.. Sie hat mit der Stadt im Jahr 2016 den auszugsweise als Anlage B1 vorgelegten Wegenutzungsvertrag („Konzessionsvertrag“) mit Laufzeitbeginn ab dem 1. Januar 2017 geschlossen. § 8 Abs. 1 des Vertrages begründet die Verpflichtung der Beklagten, als Gegenleistung für das eingeräumte Wegenutzungsrecht die nach den Vorgaben der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) höchstzulässige Konzessionsabgabe an die Stadt zu zahlen.
Die Beklagte hat mit D., der Stromlieferantin der Klägerin, den als Anlage B3 vorgelegten, auf den Vorgaben der Bundesnetzagentur (nachfolgend: BNetzA) beruhenden Netznutzungsvertrag geschlossen. § 7 Nr. 9 des Vertrages sieht die anteilige Weiterberechnung der an die Stadt E. zu entrichtenden Konzessionsabgabe an D. vor. Außerdem befasst sich die Regelung mit der Erstattung zu viel gezahlter Konzessionsabgaben, sie lautet (auszugsweise zitiert):
„Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer die auf die Entnahme entfallende, der jeweiligen Gemeinde geschuldete Konzessionsabgabe nach Maßgabe der auf Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Erhebt der Netznutzer Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der Konzessionsabgabenverordnung geeigneter Form nach. Der Netzbetreiber erstattet dem Netznutzer zu viel gezahlte Konzessionsabgaben.“
Die Beklagte hat die für Stromlieferungen an Abnehmer in E. im Jahr 2017 angefallene Konzessionsabgabe an die Stadt gezahlt.
Mit Schreiben vom 25. März 2021 (Anlage K2), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Befreiung von der Konzessionsabgabe für die Kalenderjahre 2017 bis 2019. Sie stützte sich dabei auf § 2 Abs. 4 KAV. § 2 KAV regelt die Bemessung und die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben im Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Konzessionsnehmerin (vgl. § 1 KAV). § 2 KAV Abs. 4 lautet:
„Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer. Versorgungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenzpreise vereinbaren. Der Grenzpreisvergleich wird für die Liefermenge eines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle unter Einschluß des Netznutzungsentgelts durchgeführt.“
Der nach Satz 1 maßgebende sogenannte „Grenzpreis“ betrug für das Jahr 2017 unstreitig 12,69 ct/kWh. Dass der von der Z. an der Abnahmestelle in E. entrichtete Durchschnittspreis für bezogene Energie unter diesem Grenzpreis lag, behauptet die Klägerin ausdrücklich nicht. Sie stützt sich bei dem von ihr vorgenommenen Vergleich des Grenzpreises mit dem im Jahr 2017 im Durchschnitt je Kilowattstunde gezahlten Preis auf die Summe der Preise, welche die Z. für den Strombezug an allen von G. belieferten Standorten im Bundesgebiet gezahlt hat.
Im Mai 2022 schlossen die Klägerin und D. die als Anlage K 15 vorgelegte Abtretungsvereinbarung, in der es unter Nr. 2. u.a. heißt
„D. tritt sämtliche Rückzahlungsansprüche der streitigen Anteile aus den netzseitigen Umlagen und Abgaben für das Jahr 2017 aus den Netznutzungsverträgen [...] ab. Diese Abtretung umfasst die bereits von D. an die Netzbetreiber geleisteten netzseitigen Umlagen und Abgaben für das Jahr 2017.“
Auf die Abtretung stützt die Klägerin den Klageantrag zu 1. hilfsweise. In erster Linie stützt sie den mit diesem Antrag gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Bereicherungsrecht (Nichtleistungskondiktion).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art sei es geboten, eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungskondiktion zuzulassen. Sie behauptet, es sei üblich, dass sich Letztverbraucher wegen der Rückerstattung direkt an die Netzbetreiber wendeten, welche die Rückerstattung überzahlter Konzessionsabgaben veranlassten.
Die damalige Z. habe für den Strombezug an sämtlichen Abnahmestellen, an denen sie als Sondervertragskundin durch D. beliefert worden sei, einen Durchschnittspreis von 12,51 ct/kWh bezahlt. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Anlagenkonvolute K4 und K5. Wegen des weiteren Vortrags zur Berechnung des Durchschnittspreises wird auf ihre Ausführungen in der Replik vom 25. Mai 2022 und im Schriftsatz vom 29. September 2022 verwiesen. In ihre Berechnung des Durchschnittspreises seien – so die Klägerin – nur Entgelte eingeflossen, welche die Z. an D. gezahlt habe. Die Z. habe auch die für den Strombezug in E. angefallene Konzessionsabgabe bezahlt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie die entrichtete Konzessionsabgabe für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 1.941,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2022 zahlen;
2.
an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 280,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt gegenüber dem Erstattungsanspruch der D. die Einrede der Verjährung. Außerdem hält die als Anlage K15 vorgelegte „Abtretungserklärung“ für nicht hinreichend bestimmt.
Sie meint, ein Erstattungsanspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe gegen sie schon wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion nicht.
Die von der Klägerin vorgenommene Durchschnittspreisberechnung sei ungeeignet, weil sie der Vorgabe in § 2 Abs. 4 S. 3 KAV, nach der auf den Strombezug an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen sei, nicht entspreche. Sie meint außerdem, aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass die Z. Teile des bezogenen Stroms i.S.d. § 2 Abs. 8 KAV weiterverteilt habe.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Klägerin ihre Klage auf einen eigenen bereicherungsrechtlichen Anspruch stützt, besteht ein solcher Anspruch jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt BGB liegen nicht vor, denn die Beklagte hat die Konzessionsabgaben, welche die Z. aufgrund des Vertrages mit D. hat zahlen müssen, nicht „in sonstiger Weise“ auf Kosten der Z. erlangt. Eine Bereicherung ist auf sonstige Weise erlangt, wenn die Vermögensverschiebung nicht auf einer Leistung an den Empfänger beruht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 36). Im vorliegenden Fall beruht die vermeintliche Bereicherung jedoch auf einer Leistung der D. an die Beklagte. Grundlage war der zwischen D. und der Beklagten geschlossene Netznutzungsvertrag. In den Zweipersonen-Verhältnissen zwischen der Z. und G. und zwischen D. und der Beklagten haben in Ansehung der Konzessionsabgabe jeweils Vermögensverschiebungen durch Leistung stattgefunden. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht D. als Vertragspartnerin der Z. in Anspruch nimmt, schließen sich in Zweipersonenverhältnissen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion grundsätzlich aus (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 36). Ein Mehrpersonenverhältnis, in dem allerdings ebenfalls der Vorrang der Leistungskondiktion gälte (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 7), liegt schon nicht vor, weil – wie gezeigt – an den bereicherungsrechtlich bedeutsamen Vorgängen, der Zahlung der anteilig weiterberechneten Konzessionsabgabe, jeweils nicht mehr als zwei Personen beteiligt waren (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 54).
Es besteht auch keine Veranlassung, von dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion im Entscheidungsfall eine Ausnahme zuzulassen. Die von der Klägerin insoweit angeführten Beispiele betreffen ersichtlich Fälle, in denen eine Rückabwicklung außerhalb der Leistungsbeziehung durch spezialgesetzliche Regelungen vorgesehen ist. Eine hier anwendbare vergleichbare Spezialregelung existiert indes nicht. Die Behauptung der Klägerin, es sei üblich, dass sich Letztverbraucher wegen der Rückerstattung von Konzessionsabgaben direkt an die Netzbetreiber wendeten, welche die Rückerstattung veranlassten, ist einerseits bestritten und andererseits unerheblich, weil sich daraus kein – und sei es gewohnheitsrechtlicher – Anspruch zugunsten der Klägerin herleiten lässt.
II.
1. Dass die Klägerin sich zur Begründung des Klageantrags zu 1. nach Rechtshängigkeit hilfsweise auf die abgetretene Erstattungsforderung der D. gegen die Beklagte stützt, stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung dar (§ 263 ZPO).
2. Die Abtretung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus der Regelung in Nr. 2 der „Abtretungserklärung“ ergibt sich, dass auch die hier streitgegenständliche Erstattung der Konzessionsabgabe von ihr erfasst werden sollte, weil die Vereinbarung sich ihrem Wortlaut nach auf sämtliche Rückzahlungsansprüche aus den netzseitigen Umlagen und Abgaben für das Jahr 2017 bezieht und die Konzessionsabgabe eine netzseitige Abgabe darstellt.
3.a) Ein vertraglicher Erstattungsanspruch von D. gegen die Beklagte aus § 7 Nr. 9 S. 4 des Netznutzungsvertrages ist nicht begründet.
aa) Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich wegen der Bezugnahme auf die KAV in § 7 Nr. 4 S. 3 des Vertrages nach § 2 Abs. 6, 4 KAV.
bb) Nachdem durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts für Letztverbraucher die Möglichkeit geschaffen wurde, sich von verschiedenen Energieversorgungsunternehmen beliefern zu lassen, wurde im Rahmen der ersten Verordnung zur Änderung der KAV vom 9. Juni 1999 der jetzige Satz 4 in § 2 Abs. 4 KAV eingefügt. Damit wurde klargestellt, dass der Grenzpreisvergleich getrennt für die Lieferungen jedes Stromlieferanten durchgeführt wird und insoweit die Stromlieferungen an eine Betriebsstätte oder Abnahmestelle des letztverbrauchenden Kunden maßgeblich sind (Theobald/Kühling/Theobald/Templin, 117. EL Juli 2022, KAV § 2 Rn. 84).
Dem trägt die Berechnung des Durchschnittspreises durch die Klägerin nicht Rechnung, weil sie nicht auf die einzige Abnahmestelle der Z. im Netzgebiet der Beklagten abstellt, sondern auf alle von D. belieferten Abnahmestellen im Bundesgebiet.
Soweit die Klägerin meint, die Regelung des Satz 4 sei im Wege teleologischer Reduktion dahin einzuschränken, dass auf alle von einem Lieferanten belieferten Abnahmestellen abzustellen sei, ist dem nicht zu folgen.
Eine teleologische Reduktion käme nur in Betracht, wenn sich aus der Regelung in § 2 Abs. 4 S. 4 KAV eine Rechtsfolge ergäbe, die der Verordnungsgeber nicht gewollt hat. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Wäre eine Vergleichspreisberechnung gewollt gewesen, wie sie von der Klägerin vorgenommen wird, hätte das unschwer erreicht werden können, indem auf den einschränkenden Zusatz „an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle“ im Rahmen des § 2 Abs. 4 S. 4 KAV verzichtet worden wäre. Im Umkehrschluss folgt aus der Aufnahme des Zusatzes, dass die damit verbundene Einschränkung der Vergleichsberechnung aus Gründen der Vereinfachung gewollt ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, warum die Stromlieferungen durch einen Lieferanten anders behandelt werden sollten, als solche mehrerer Lieferanten.
b) Auch ein Anspruch von D. aus Bereicherungsrecht besteht aus den vorgenannten Gründen nicht.
4. Auf Frage, ob die abgetretene Forderung verjährt ist, kommt es nach alledem für die Entscheidung nicht mehr an.
III.
5. Die Unbegründetheit des Klageantrags zu 2., der die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zum Gegenstand hat, folgt aus der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 3.883,24 EUR (vgl. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG) festgesetzt.