Rückzahlung geleisteter Einlagen nach nicht eingetragener GmbH-Kapitalerhöhung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Einlagen, die er im Zusammenhang mit beschlossenen Kapitalerhöhungen einer GmbH geleistet hat. Das Landgericht erkennt ein Rücktrittsrecht, da die Kapitalerhöhungen nicht binnen angemessener Frist ins Handelsregister eingetragen wurden, und sieht die Klage bis auf einen kleinen Zinsanteil als begründet an. Ein behauptetes Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wird abgewiesen, da es an Passivlegitimation und Nachweisen fehlt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung in Höhe von 60.300 € größtenteils stattgegeben; weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine beschlossene GmbH-Kapitalerhöhung nicht binnen angemessener Frist in das Handelsregister eingetragen, steht dem Übernehmer der neuen Geschäftsanteile ein einseitiges Lösungsrecht (Rücktrittsrecht) zu.
Die Erhebung der Klage kann als hinreichende einseitige Rücktrittserklärung gelten, wenn sie deutlich macht, dass der Kläger sich nicht mehr an seine Übernahmeerklärungen gebunden sieht und Rückabwicklung verlangt.
Bei wirksamem Rücktritt besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen; dieser Anspruch kann nach § 723 BGB analog i.V.m. § 346 BGB analog durchgesetzt werden und bemisst sich nach den nachgewiesenen Zahlungen.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes gegenseitiges Forderungsverhältnis und die Passivlegitimation der geltend machenden Partei schlüssig dargelegt und bewiesen sind; pauschale Behauptungen und fremdsprachige Unterlagen ohne verständliche Begründung genügen nicht.
Für Verzugszinsen gilt § 291 BGB; ein Anspruch nach § 288 BGB setzt Verzug vor Klageerhebung voraus, und eine weitergehende Haftung nach § 819 BGB tritt nicht ein, solange eine Erfüllungsmöglichkeit bis zur Klageerhebung nicht ausgeschlossen war.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.300,-- nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 22.11.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil beizutreibennden Betrages
Tatbestand
Die Beklagte ist eine................... Gesellschafter sind bislang die . ...................... der auch gleichzeitig Geschäftsführer ist. Im Januar 2005 beschloss die Beklagte eine Erörterung des Stammkapitals, wobei der Kläger durch Übernahme der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage Gesellschafter der Beklagten werden sollte. Im Einzelnen wurden folgende Gesellschafterbeschlüsse notariell beurkundet:
Am 14.01.2005 beschloss ....................... als Gesellschafter der Beklagten, im eigenem Namen sowie als Bevollmächtigter aufgrund Vollmacht vom 20.12.2004 für die Gesellschafter ........................ eine Erhöhung des Stammkapitals um 300,- € und ließ den Kläger als Übernehmer zu.
Am 26.01.2005 beschlossen Herr .......... und Herr .............. als Gesellschafter der Beklagten, letzterer auch als Bevollmächtigter aufgrund mündlicher Vollmacht für den Gesellschafter ............................ eine weitere Erhöhung der Stammeinlage um 6.400,- € und ließen den Kläger als Übernehmer eines Geschäftsanteils in Höhe von 1.600,- €, mit einem Aufgeld von 58.400,- € zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen (Anlagen K 1 und 2). Der Kläger war bei beiden Terminen anwesend und unterzeichnete jeweils die notarielle Urkunde. Eine Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgte nicht.
Der Kläger überwies an die Beklagte folgende Beträge:
Am 28.01.2005 300,- €, am 11.02.2005 30.000,- €, am 16.02.2005 1.600,- € und am 17.02.2005 28.400,- €.
Am 04.10.2005 beschloss Herr ......... als Gesellschafter der Beklagten, im eigenem Namen sowie als vollmachtsloser Vertreter für die Gesellschafter .................. und .................. eine Aufhebung der vg. Erhöhungsbeschlüsse sowie eine Erhöhung der Stammeinlage um 4.000,- € und ließ den Kläger als Übernehmer eines Geschäftsanteils in Höhe von 1.450,- € verbunden mit einem Aufgeld zu. Dieses Aufgeld sollte durch Verrechnung mit den bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 58.550,- € unter Verzicht auf einen insoweit bestehenden Rückzahlungsanspruch erbracht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen (Anlagen K 1 und 2). Der Kläger war bei diesem Termine nicht anwesend. Eine Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgte nicht.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Unter dem 26.01.2006 erklärte er den Rücktritt von etwaigen Übernahmeerklärungen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.300,- € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 17.02.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die in den Beschlüssen vom 14. und 26. Januar übernommenen Verpflichtungen seien für den Kläger bindend, da sie – was unstreitig ist - zu keinem Zeitpunkt in Verzug gesetzt worden und ein Rücktritt bis vor dem Prozess nicht erklärt worden sei. Zudem sei der Kläger in der Lage, aufgrund des Beschlusses vom 04.10.2005 zu erklären, inwieweit er Gesellschafter zu den dort angegebenen Konditionen werden wolle.
Im Falle einer Verurteilung von mehr als 30.000,- € beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht. Sie ist der Ansicht, sie habe gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Übertragung von 20.000 Geschäftsanteilen an der .................... ......................... und Rückgabe des Anteilsscheins Nr. 6. Insoweit behauptet sie, der Beklagte habe diese Geschäftsanteile im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vom 14. und 26.01.2005 erhalten. Sie selber sei die in Deutschland ansässige Vertriebsgesellschaft der in Thailand ansässigen vg. Herstellerfirma. An den Gesellschaften seien jeweils dieselben Personen mit identischen Beteiligungsverhältnissen beteiligt. Von der Beteiligung von 60.000,- € seien 30.000,- € auf die Beteiligung an der ................. Verwendet worden. Insoweit nimmt sie auch Bezug auf in ausländischen Sprachen verfasste Unterlagen (Anlagen B3 und 4, gesondert geheftet) sowie auf eine Gesellschafterliste (Anlage B5, gesondert geheftet).
Hinsichtlich des geltendgemachten Zurückbehaltungsrecht ist der Kläger über sein Bestreiten hinaus der Ansicht, es fehle an einem Gegenseitigkeitsverhältnis, da Inhaber eines etwaigen Anspruchs allenfalls .................... sein könne. Er behauptet ferner, er habe lediglich Anteilsscheine erhalten, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich eine Beteiligung begründet hätten. Diese Scheine habe er unter dem 24.02.2006 an die Beklagte zurückgesendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg.
1.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 60.300,- € gemäß § 723 BGB analog i.V.m. § 346 BGB analog.
Der Kläger konnte sich durch einseitige Rücktrittserklärung von seiner unter dem 14.01.2005 und 26.01.2005 abgegebenen Übernahmeerklärungen lösen. Insoweit ist die notwendige Rücktrittserklärung bereits in der Klageerhebung zu sehen, da der Kläger hierdurch hinreichend deutlich gemacht hat, dass er sich an seine Erklärungen nicht mehr gebunden fühle und eine Rückabwicklung wünsche. Einer Fristsetzung mit dem Ziel der Herbeiführung der Handelsregistereintragung bedurfte es nicht, da die Eintragung in das Handelsregister nicht erzwingbar ist (vgl. Roth/Altmeppen-Roth, GmbHG, 5. Aufl., § 55 RN 15).
Der Kläger hatte auch ein Rücktrittsrecht. Wird eine beschlossene Kapitalerhöhung einer GmbH nicht binnen angemessener Frist in das Handelsregister eingetragen, so steht dem Übernehmer des neuen GmbH-Anteils ein einseitiges Lösungsrecht zu (LG Hamburg WM 1995, 338; Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 55 RN 22; Roth/Altmeppen-Roth, a.a.O., § 55 RN 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits fast ein Jahr verstrichen war, seit die Erhöhungsbeschlüsse vom 14. und 26.01.2005 getroffen wurden. Daran ändert auch der Beschluss vom 04.10.2005 nichts, denn insoweit hat der Kläger keine Übernahmeerklärung i.S.v. § 55 GmbHG abgegeben. Dahinstehen kann auch, ob die Beschlüsse vom 04. und 26.01.2005 überhaupt wirksam waren, da nicht sämtliche Gesellschafter persönlich bei der Beschlussfassung anwesend waren, da in diesem Fall ein inhaltsgleicher Anspruch aus § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB bestünde.
Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des beantragten Betrages von 60.300,- €. Der Kläger hat sowohl durch sein Vorbringen in der Klage als auch durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge (Anlagen K3 und 4, gesondert geheftet) schlüssig die Zahlung des vg. Betrages in Teilbeträgen von 300,- €, 30.000,- €, 1.600,- € und 28.400,- € dargelegt. Zwar befasst sich die Beklagte in ihren Erwiderungsschriftsätzen lediglich mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,- €. Dass sie aber auch die weitere Zahlung von 300,- € erhalten habe, ist als zugestanden anzusehen (§ 138 III ZPO), da der diesbezügliche Vortrag des Klägers von ihr nicht ansatzweise bestritten wurde.
Letztlich kann die Beklagte dem Anspruch des Klägers auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. Ein Anspruch auf Übertragung von 20.000 Geschäftsanteilen an der ....................................... und Rückgabe des Anteilsscheins Nr. 6 gemäß §§ 346, 348, 320 BGB besteht nicht. Die Beklagte ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs bereits nicht passiv legitimiert, da Inhaber eines etwaigen Anspruchs allenfalls die ........................ sein kann. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger tatsächlich Anteilsinhaber geworden ist. Insoweit trägt sie lediglich pauschal vor, dem Kläger seien die Anteile übertragen worden. Wann und vor allen Dingen wie dies geschehen sein soll (Beschlussfassung in dafür vorgesehener Form, Eintragung in ein Thailändisches (?) Register), bleibt völlig offen. Insoweit musste dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgegangen werden. Dies wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eine Beweisaufnahme erst den Sachverhalt zu erforschen, dessen Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei obliegt. Auch aus den seitens der Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Kläger Inhaber der vg. Anteile geworden ist. Die insoweit in Bezug genommenen Anlagen B3 und 4 sind in ausländischen Sprachen verfasst. Die Gerichtssprache ist hingegen Deutsch. Gleiches gilt für die angebliche Gesellschafterliste (Anlage B5). Auch wenn sich aus diesem Dokument der Name des Klägers ergibt, begründet dieses Schreiben allein noch keinen Nachweis dafür, dass der Kläger auch tatsächlich Anteilsinhaber ist.
Eine Widereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Vorbringens des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom (§ 156 ZPO) war nicht veranlasst, da dieses kein neues Tatsachenvorbringen enthielt, das dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden musste.
2.
Der Zinsanspruch ist begründet aus § 291 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht. Ein Anspruch aus § 288 BGB scheitert daran, dass die Beklagte vor Klageerhebung nicht in Verzug gesetzt wurde. Auch unter Zugrundelegung eines Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Beträge aus § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB ergibt sich hinsichtlich der Zinsforderung keine verschärfte Haftungen aus § 819 BGB, da bis zur Klageerhebung noch gar nicht sicher war, ob die Übertragung der Anteile nicht doch wie zunächst beschlossen würde erfolgen können.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 60.300,- €