Rückübertragung von GmbH-Anteil wegen Zweckverfehlung – Anspruch aus § 812 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückübertragung seines notariell veräußerten 25%-GmbH-Anteils und eine Nachzahlung von Gewinnanteilen. Das LG Düsseldorf gibt die Rückübertragung gegen Rückzahlung von 6.250 EUR statt, weist die Forderung auf weitergehende Gewinnauszahlung ab. Maßgeblich ist § 812 Abs.1 S.2 BGB: die Übertragung habe ihren Zweck (Einräumung stiller Beteiligung) verfehlt; ein einklagbarer Anspruch auf stille Beteiligung bestand nicht.
Ausgang: Klage auf Rückübertragung des GmbH-Anteils in Höhe von 6.250 EUR stattgegeben; weitergehende Forderung auf Nachzahlung von Gewinnanteilen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rückforderung nach § 812 Abs.1 S.2 BGB ist begründet, wenn die empfangene Leistung ihren vereinbarten Zweck nicht erreicht (Zweckverfehlung).
Konkrete vorvertragliche Vereinbarungen sind erforderlich, damit aus einer Zweckabrede ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer stillen Beteiligung entsteht; bloße Absichtserklärungen genügen nicht.
Behauptungen über vertragswidriges Nachverhalten des Veräußerers verhindern die Rückabwicklung nur, wenn der Erwerber konkrete Umstände darlegt, die eine Einziehung des Geschäftsanteils rechtfertigen.
Ein Gesellschafter, der einem Beschluss über Gewinnausschüttung zugestimmt hat, kann nicht im Nachhinein für denselben Zeitraum eine weitergehende Auszahlung geltend machen, wenn er gleichzeitig die ursprüngliche Rechtsstellung wiederherstellen will.
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger den mit Vertrag vom 2.5.2007, beurkundet durch den Notar Dr. T, Solinger T-Str., ####1 M2, Urkunden-Nr. 618/07, übertragenen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 6.250,00 an der Q GmbH mit Sitz in M2 (AG E HRB ####2) Y um Y gegen Rückzahlung des Betrages von EUR 6.250,00 zurückzuübertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 45 %, der Beklagte zu 1) zu 30 % und die Beklagte zu 2) zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 60 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.000,00. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Rubrum
( T a t b e s t a n d
Mitte der 90-er Jahre errichteten der Kläger und der Zeuge N ein Unternehmen unter der Firma D. Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 2004 (Anlage K 1) gründeten der Kläger, der Zeuge N und der Beklagte zu 1) zudem die Q GmbH (Beklagte zu 2), die neben dem Unternehmen D tätig wurde. Der Kläger und der Zeuge N übernahmen jeweils Stammeinlagen von EUR 6.250,00, der Beklagte zu 1) von EUR 12.500,00. Auf den als Anlage K 2 überreichten Gesellschaftsvertrag wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. F 2006 oder in den ersten Monaten des Jahres 2007 vereinbarten der Kläger, der Zeuge N und der Beklagte zu 1), eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Beklagten zu 2) vorzunehmen. In einer Gesellschafterversammlung wurde Folgendes beschlossen, wobei die Parteien als Beschlussdatum den 14.12.2006 festhielten (vgl. L):
"Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass die Gesellschafter M und N ihre jeweiligen 25%-GmbH-Anteile zum 01.01.2007 zu einem Kaufpreis von jeweils EUR 6.250,00 an Hr. Harald Klees veräußern.
Hr. Christopher M und Hr. N werden mit jeweils EUR 6.250,00 als a-typische stille Gesellschafter in die Q GmbH investieren. Die entsprechenden Verträge werden separat geschlossen.
Hr. Klees kümmert sich um die entsprechenden Unterlagen, Verträge sowie Notartermine."
Der Beklagte zu 1) übersandte dem Kläger den Entwurf eines Vertrags über eine stille Beteiligung (Anlage K 5), welchen der Zeuge M am 30. April 2007 unterzeichnete. Da der Kläger und der Zeuge N zunächst noch Rücksprache mit ihrem Steuerberater nehmen wollten, nahm der Beklagte zu 1) den von dem Zeugen M unterzeichneten Vertrag wieder an sich.
Mit notarieller Urkunde vom 2. Mai 2007 (Anlage K 7) verkauften und übertrugen der Kläger und der Zeuge N mit sofortiger dinglicher Wirkung ihre Anteile in Höhe von je EUR 6.250,00 an den diese Übertragungen annehmenden Beklagten zu 1). Der Kläger erhielt im Folgenden eine Zahlung von EUR 6.250,00.
Einige Zeit später wurde dem Beklagten zu 1) eine überarbeitete Fassung (Anlage K 6) des Vertrags über eine stille Beteiligung zugesandt. Mit E-Mail vom 14. August 2007 (Anlage K 10) teilte der Beklagte zu 1) mit, dass der überarbeitete Vertragsentwurf für ihn inakzeptabel sei und er die Verhandlungen über eine stille Beteiligung für gescheitert erachte.
Die Zeugen N und M überwiesen am 5. September 2007 auf ein Konto der Beklagten zu 2) jeweils 3.125,00 EUR, die einige Tage später zurücküberwiesen wurden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.9.2007 (Anlage K 14) teilte der Beklagte zu 1) dem Sohn des Klägers mit, es gebe keine Möglichkeit und keine Bereitschaft mehr für eine weitere Zusammenarbeit, weswegen auch die Geldbeträge zurücküberwiesen worden seien.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 (Anlage K 16) erklärten der Kläger und der Zeuge N die Anfechtung des notariellen Vertrages vom 2. Mai 2007 wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise hat der Kläger mit der Klageschrift den Rücktritt von diesem Kaufvertrag erklärt.
Die Beklagte zu 2) erwirtschafte zum 31. Dezember 2006 einen Jahresüberschuss von EUR 42.824,87. Zuzüglich eines Gewinnvortrags vom 1.1.2006 in Höhe von EUR 17.514,45 ergab sich ein Jahresüberschuss von EUR 60.339,32. In der Gesellschafterversammlung vom 30. April 2007 beschloss man, dass ein Gewinn von EUR 30.000 zu gleichen Anteilen an den Kläger, den Beklagten zu 1) und den Zeugen N ausgeschüttet wird (Anlage K 19), was auch erfolgt ist.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn und den Zeugen F des Jahres 2006 gebeten, eine Änderung der Beteiligung an der Beklagten zu 2) herbeizuführen. Hintergrund sei gewesen, dass der Kläger und der Zeuge N bereits einmal an der Insolvenz einer GmbH beteiligt gewesen seien. Der Kläger, der Zeuge N und der Beklagte zu 1) seien übereingekommen, die Beteiligung an der Beklagten zu 2) dergestalt zu ändern, dass er und der Zeuge N dem Beklagten zu 1) ihre Gesellschaftsanteile verkaufen und der Sohn des Klägers und der Zeuge N sodann als stille Gesellschafter wieder eintreten. Der Beklagte zu 1) habe allerdings stattdessen das Ziel gehabt, ihn und den Zeugen N aus der Gesellschaft zu drängen und von Anfang an nicht beabsichtigt, ihnen bzw. dem Sohn des Klägers eine stille Beteiligung einzuräumen.
Der Kläger hat seinen ersten Antrag, festzustellen, dass der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 2. Mai 2007 nichtig ist und die D GmbH weiterhin zwischen den Parteien gemäß des Gesellschaftervertrages vom 19. Mai 2004 fortbesteht, zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die aufgrund des Kaufvertrages vom 2.5.2007 veräußerten Geschäftsanteile der Q GmbH in Höhe von 25 % an den Kläger Y um Y gegen Rückzahlung des Betrages von 6.250,00 EUR rückzuübertragen;
- den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die aufgrund des Kaufvertrages vom 2.5.2007 veräußerten Geschäftsanteile der Q GmbH in Höhe von 25 % an den Kläger Y um Y gegen Rückzahlung des Betrages von 6.250,00 EUR rückzuübertragen;
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 10.113,11 aus dem ihm anteilig zustehenden Jahresüberschuss der Q GmbH aus dem Jahre 2006 zu zahlen.
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 10.113,11 aus dem ihm anteilig zustehenden Jahresüberschuss der Q GmbH aus dem Jahre 2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Kläger und der Zeuge N hätten die Absicht gehabt, mit der Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht formal zu beenden, um hinter dem Rücken des Beklagten eigene Geschäfte abschließen zu können. Sie bzw. der Zeuge M hätten nie vorgehabt, eine stille Beteiligung einzugehen. Der Kläger habe sich grob vertragswidrig verhalten und Geschäfte unter Umgehung der Beklagten zu 2) betrieben.
Das Gericht hat auf die Widerklage der Beklagten zu 2) am 9. Juli 2008 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und den Kläger zur Herausgabe eines Elektrostaplers an die Beklagte zu 2) verurteilt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) begründet, hinsichtlich des Antrags zu 2) unbegründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückübertragung seines ehemaligen Geschäftsanteils an der D GmbH Y um Y gegen Rückzahlung von EUR 6.250,00 aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Denn die Leistung des Klägers in Gestalt der entgeltlichen Übertragung seines Geschäftsanteils hat ihren Zweck verfehlt.
Der Kläger hat dem Beklagten zu 1) seinen Geschäftsanteil veräußert, um ihn dazu zu veranlassen, diesen Anteil sodann auf den Sohn des Klägers als stillen Gesellschafter zu übertragen. Diese Zweckabrede geht aus dem Beschluss der Gesellschaftsversammlung L hinreichend deutlich hervor. Dort ist festgehalten, dass der Kläger und der Zeuge N ihre Anteile an den Beklagten zu 1) veräußern und die Zeugen M und N sodann als stille Gesellschafter in Höhe der zuvor veräußerten Anteile investieren. Der Beklagte zu 1) hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger bzw. der Zeuge M und der Zeuge N tatsächlich nie beabsichtigten, als stille Gesellschafter wieder an der Gesellschaft beteiligt zu werden. Dem Beklagten zu 1) wurde vielmehr ein korrigierter Vertragsentwurf vorgelegt, der von diesem nicht akzeptiert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, sein Sohn oder der Zeuge N voraussahen oder von vornherein billigten, dass es hinsichtlich eines Vertrags über eine stille Beteiligung nicht zu einer Einigung kommt.
Die Erreichung des Zwecks ist nicht mehr möglich. Denn der Beklagte hat sich endgültig geweigert, dem Zeugen M eine stille Beteiligung einzuräumen. Mangels hinreichend konkreter vorvertraglicher Vereinbarungen zur Beteiligung als stiller Gesellschafter steht dem Zeugen M auch kein einklagbarer Anspruch auf die Einräumung einer Beteiligung zu.
Der Beklagte zu 1) kann eine Rückabwicklung auch nicht mit der Begründung verweigern, der Kläger hätte nach Abtretung seiner Anteile Geschäfte nicht ordnungsgemäß mit der Beklagten zu 2) abgerechnet bzw. Geschäfte auf eigene Rechnung gemacht. Er hat nicht dargelegt, dass der Kläger gegen Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot in einer Art und Weise verstoßen hat, die zu einer Einziehung seines Geschäftsanteils berechtigen würden. Es war unstreitig bereits von der Gründung der Beklagten zu 2) an so, dass der Kläger und der Zeuge N das Unternehmen D mit X und Zustimmung des Beklagten zu 1) weiterbetrieben und dieses (nur) teilweise mit der Beklagten zu 2) zusammenarbeitete. Der Beklagte zu 1) hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Geschäfte jeweils die D betrieb, welche Geschäfte für Rechnung der Beklagten zu 2) zu betreiben waren, wie die Geschäfte zustandekamen, welche Kunden übergeben wurden und worauf konkret sich die Abrechnungsregelung bezog. Der Verweis auf die Anlagen reicht nicht aus, um einen gravierenden und zur Einziehung des Geschäftsanteils berechtigenden Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag darzustellen.
2.
Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf eine weitergehende Gewinnauszahlung für 2006.
§ 12 Nummer 2 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung darüber beschließt, inwieweit Gewinne ausgeschüttet oder in eine Rücklage eingestellt werden. In der Gesellschafterversammlung vom 30.4.2007 hat der Kläger einer Ausschüttung von EUR 30.000 an die drei Gesellschafter zu gleichen Teilen zugestimmt. Seinen Anteil von EUR 10.000 hat er erhalten. Da er das ursprüngliche Gesellschaftsverhältnis wiederherstellen will, muss er sich an diesem Beschluss auch festhalten lassen.
Soweit der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 19.8.2008 neue Tatsachen enthält, war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 93, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger die Widerklageforderung anerkannt hat, handelt es sich um ein sofortiges Anerkenntnis, da die Beklagte zu 2) ihn zuvor nicht zur Herausgabe aufgefordert hatte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.