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Landgericht Düsseldorf·14d O 117/09·27.07.2010

Schadensersatz wegen Anlageberatung: Zertifikate-Kauf und Rückvergütungen

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Bank Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb von sieben „Absolute Performer“-Anleihen (Zertifikate) und wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil eine anleger- und objektgerechte Falschberatung bzw. unzureichende Risikoaufklärung nicht bewiesen wurde. Aus Risikoprofil, Ordervermerken und den Umständen ergaben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung. Auch eine Aufklärungspflichtverletzung zu Rückvergütungen verneinte das Gericht, da die Produktinformation Ausgabeaufschlag und Provisionen ausweist; eine Bezifferung sei hier unschädlich.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Falschberatung und fehlender Rückvergütungsaufklärung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein konkludenter Anlageberatungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde erkennbar eine bedeutsame Anlageentscheidung von der besonderen Sachkunde der Bank abhängig macht und die Bank Beratung erbringt.

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Anlageberatung muss anlegergerecht erfolgen; maßgeblich sind Anlageziel, Risikobereitschaft, Wissensstand, Erfahrungshorizont sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden.

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Anlageberatung muss objektgerecht erfolgen; der Berater hat über allgemeine und produktspezifische Risiken richtig und vollständig aufzuklären, während der Kunde das Risiko einer nachträglich ungünstigen Entwicklung der Anlage trägt.

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag (insbesondere unzureichende Risikoaufklärung) trägt der Anleger.

5

Eine Bank hat über Rückvergütungen aufzuklären; ist in einer Produktinformation auf Ausgabeaufschlag und Provisionszahlungen hingewiesen, kann eine fehlende Bezifferung im Einzelfall unschädlich sein, wenn der Kunde die genaue Höhe erfragen kann.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 141 ZPO§ 31d WpHG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

3

Die Klägerin erwarb am 07.09.2006 sieben "Absolute Performer" Anleihen der Bank x zu je 1.000,- € zzgl. 3 % Ausgabeaufschlag bei der Beklagten. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 65 Jahre alt und nur noch nebenberuflich tätig. Sie war bereits seit vielen Jahren als Kundin bei der Beklagten und verfügte dort seit 1999 über ein Wertpapierdepot. Seit dieser Zeit legte die Klägerin ihr Geld in unterschiedlichsten Wertpapiergeschäften (u.a. Fonds und Zertifikate) an. Wegen der im Einzelnen getätigten Anlagen wird auf die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2009 Bezug genommen.

4

Anlass für die Zeichnung der x war ein Beratungsgespräch, welches die Klägerin am 11.08.2006 mit der für sie zuständigen Beraterin, xx geführt hat. Im Verlauf dieses Gesprächs, dessen Inhalt zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, wurde das als Anlage B 16 vorgelegte Risikoprofil der Klägerin erstellt und die getätigte Anleihe von der Zeugin xx empfohlen. Aus dem Risikoprofil ergibt sich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anlage ein Gesamtvermögen in Höhe von über 56.000,- € bei der Beklagten angelegt hatte. Zu weitergehenden Vermögensanlagen machte die Klägerin keine Angaben. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B 16 Bezug genommen. Die von der Klägerin unterschriebene und als Anlage K 1 zur Akte gereichte Wertpapierorder enthielt auf Seite 1 die handschriftlich ausgewählten Aussagen, dass mit dem Kunden die Risiken und Funktionsweisen der Anlage besprochen worden seien und dieser auf die angebotene Übergabe eines Verkaufsprospekts verzichtet habe.

5

Die Klägerin behauptet, für sie habe bei ihren Anlageentscheidungen stets die Sicherheit im Vordergrund gestanden. Dies habe sie der Anlageberaterin auch gesagt. Sie habe daher stets darauf Wert gelegt, dass es sich bei den von ihr getätigten Anlagen um risikolose Anlagen gehandelt habe. Sie habe sich insoweit auf die Aussagen der Berater verlassen. Hinsichtlich der gegenständlichen Anlage sei ihr versichert worden, dass diese sicher sei. Über etwaige Risiken, insbesondere das eines Totalverlusts, sei sie nicht aufgeklärt worden, einen Verkaufsprospekt habe sie nicht erhalten. Unabhängig davon sei auch der Prospekt unzureichend. Trotz der vorigen Wertpapiererwerbe kenne sie sich nicht mit Zertifikaten aus. Vielmehr habe sie insbesondere aufgrund in der Vergangenheit erlittener Verluste das Risiko gescheut. Insgesamt hätte sie niemals bewusst Wertpapiere mit spekulativem oder Wettcharakter erworben. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die unterlassene Aufklärung über die Zahlung von Rückvergütungen die Beklagte zum Schadenersatz verpflichte.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.210,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 07.09.2006 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 7 Anleihen der xy." mit der Wertpapierkennnummer (WKN) A0GTUH über nominal 7.000,- €.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.210,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 07.09.2006 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 7 Anleihen der xy." mit der Wertpapierkennnummer (WKN) A0GTUH über nominal 7.000,- €.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 661,16 € für außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 661,16 € für außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, durch früheren Erwerb von Wertpapieren hätte die Klägerin bereits ausreichend Kenntnis über deren Funktion gehabt. Unabhängig davon sei auch die Beratung im Gespräch vom 11.08.2006 ordnungsgemäß erfolgt. Die Anleihen hätten dem Risikoprofil der Klägerin entsprochen und seien der Klägerin hinsichtlich Funktion und Risiken erklärt worden. Die Klägerin habe von der Beraterin auch einen Prospekt erhalten, welcher die Risiken nochmals zutreffend darstelle. Hinsichtlich des Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage B 18 Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 23.06.2010 durch Vernehmung der Zeugin xx. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2010 (Bl.287ff. GA) Bezug genommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1.

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Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der für die Anleihen insgesamt gezahlten 7.210,00 € (einschließlich der Ausgabeaufschläge) Zug um Zug gegen Übertragung der 7 Anleihen ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Beratervertrag.

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Allerdings ist zwischen den Parteien jedenfalls stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Vom Abschluss eines derartigen konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrags ist auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. BGHZ 123, S. 126 f. sowie Landgericht Hamburg, Urt. v. 23.06.2009, Az. 31 O 4/09 jeweils m.w.N.). Die Klägerin war vorliegend bereits seit vielen Jahren Kundin der Beklagten und wurde bei der Anlage der insgesamt 7.000,- € von der Mitarbeiterin xx der Beklagten beraten. Die Voraussetzungen eines Beratungsvertrages liegen damit unproblematisch vor. Für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiterin xx für die die Beklagte gemäß § 278 BGB haftet, war dabei erkennbar, dass die weitere Anlageentscheidung angesichts der Höhe der anzulegenden Gelder von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Klägerin war. Die Mitarbeiterin xx verfügte auch über die erforderliche Sachkunde.

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Die Klägerin hat jedoch nicht nachweisen können, dass die Beklagte bzw. die Zeugin xx ihr gegenüber Beratungspflichten verletzt hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beratung anleger- und anlagegerecht zu erfolgen hat.

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1.1

21

Die anlagegerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden als in solchen Geschäften entweder unerfahrenen, "unprofessionellen" Privatkunden oder als ausreichend erfahrenen, versierten und informierten professionellen Anleger. Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel berücksichtigt.

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Bei Beachten dieser Erfordernisse liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte mit ihrer Empfehlung des Erwerbs der x Anleihen der Klägerin zu etwas geraten hätte, das nicht zu ihrem Anlegerprofil passt. Insbesondere spricht dagegen, dass die Klägerin unstreitig vor Erwerb der streitgegenständlichen Papiere über viele Jahre eine Vielzahl unterschiedlicher Wertpapiere gezeichnet hatte. Das durch die Zeugin xx der Klägerin empfohlene Zertifikat passte demnach zum bisherigen Anlageverhalten der Klägerin. Die Anleihe passte auch hinsichtlich der Risikoklasse zu dem für die Klägerin im Beratungsgespräch erstellten Risikoprofil (Anlage B 16). Unter Berücksichtigung der in diesem Risikoprofil angegebenen finanziellen Situation der Klägerin (ca. 56.000,- € bei der Beklagten angelegt), erscheint die Anlage eines vergleichsweise geringeren Betrags von 7.210,- € in die streitgegenständlichen Anlagen auch nicht als unverhältnismäßig.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO. Die Klägerin hat hierbei erklärt, sie habe keine sichere Erinnerung an das konkrete Gespräch vom 11.08.2006, entgegen des erstellten Risikoprofils habe sie aber stets betont, jeglichen Verlust vermeiden zu wollen. Sie habe in der Vergangenheit bereits bei einer anderen Bank einen schweren finanziellen Verlust erlitten und sei deshalb besonders vorsichtig gewesen. Diese Angaben der Klägerin stehen jedenfalls teilweise im Widerspruch zu dem von ihr unterzeichneten Risikoprofil, nach dem sie zur Erzielung von besseren Erträgen auch eine gewisse Risikobereitschaft akzeptiert hatte. Insoweit sind die Angaben der Klägerin auch nicht stimmig. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung ebenfalls eingeräumt, sie habe ihre Gelder nie auf dem Sparbuch lassen wollen, da sie bessere Gewinne als die dort zu erzielenden Zinsen habe erwirtschaften wollen. Gleichzeitig sei es ihr aber darauf angekommen, einen Verlust auszuschließen. Auf Vorhalt, dass sie auch bei ihren Anlagen bei der Beklagten bereits Verluste erlitten habe und sie sich daher hätte bewusst seien können und müssen, dass ihre Gelder dort nicht völlig sicher angelegt seien, konnte die Klägerin hierzu keine konkreten Angaben machen. Ihr seien diese Verluste in der Form nicht bewusst gewesen und sie habe jedenfalls darauf vertraut, dass die ihr mitgeteilten Wechsel der Anlagen günstig waren. Auch den ihr übersandten Finanzstatus der Bank habe sie nicht entsprechend auf Verluste oder Gewinne geprüft.

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Aufgrund der Anhörung der Klägerin ist das Gericht daher nicht davon überzeugt, dass die Beklagte, hier die Zeugin xx das Anlegerprofil der Klägerin falsch erfasst hatte. Anhaltspunkte hierfür haben sich auch nicht aus der Vernehmung der Zeugin Führing ergeben.

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1.2

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Die Beweisaufnahme hat ebenfalls nicht ergeben, dass die Beklagte durch die Zeugin xx ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat.

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Die objektgerechte Beratung bezieht sich dabei auf die konkret gewünschte oder als möglich ins Auge gefasste Anlageform. Hier richten sich die Pflichten der Bank in erster Linie danach, welche Anlageobjekte gewollt und mit welchen Vermögensrisiken sie verbunden sind. Eine objektgerechte Beratung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, NJW 2006, 2041). Während eine Aufklärung über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erwerbs betrachtet vertretbar sein. Der Kunde trägt damit das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt.

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Gemessen an diesen Anforderungen ist der Beklagten kein Verstoß gegen die Grundsätze objektgerechter Beratung vorzuwerfen. Sofern die Klägerin behauptet, die Zeugin xx habe ihr die Anleihe als sichere Anlageform vorgestellt und nicht über die mit dem Produkt verbundenen Risiken aufgeklärt, hat sie dies nicht beweisen können. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört sowie die gegenbeweislich benannte Zeugin xx vernommen, um die Voraussetzungen einer Parteivernehmung zu überprüfen. Die Klägerin hat das Gericht in ihrer persönlichen Anhörung nicht überzeugen können, dass sie von der Beklagten fehlerhaft beraten wurde.

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Derartiges ergibt sich zunächst nicht aufgrund der Aussage der Zeugin xx. Diese hatte keine konkreten Erinnerungen an die Klägerin und das mit ihr geführte Beratungsgespräch. Sie hat aber ihr grundsätzliches Vorgehen bei der Beratung von Kunden beschrieben. Danach berate sie anhand einer Finanzplanung, welche mit den Kunden gemeinsam erstellt werde. Diese Finanzplanung werde in der Form erstellt, dass sie verschiedene Fragen mit den Kunden durchgehe und die Antworten in ein Computersystem eingebe, welches das Risikoprofil letztlich erstelle und insbesondere eine Risikoklasse ermittle. Auf Grundlage dieser Risikoklasse würden dann von ihr entsprechende Produkte herausgesucht und empfohlen. Das jeweilige Produkt würde sie wiederum anhand des jeweiligen Produkt-Flyers den Kunden erklären. Der Produktflyer werde den Kunden stets mit den Unterlagen mitgegeben. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Produkts erkenne sie die Anlage B 19 als den zugehörigen Flyer wieder. Es kann offenbleiben, ob den Angaben der Zeugin im Einzelnen gefolgt werden kann oder die Zeugenaussage durch die eingeräumten Erinnerungslücken glaubhaft ist. Aufgrund der Aussage des Zeugin xx ist jedenfalls eine fehlerhafte Beratung der Klägerin nicht erwiesen. Dies gilt umso mehr, als in der Wertpapierorder angekreuzt ist, dass mit dem Kunden die Risiken und die Funktionsweise der Anlage besprochen wurden und aufgrund der Angaben der Zeugin davon auszugehen ist, dass der Produktflyer ausgehändigt wurde und dass es sich dabei um den Flyer gemäß der Anlage B 19 handelt. In diesem Flyer aber sind Provisionshinweise und Risiken der Anleihe übersichtlich und knapp beschrieben.

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Auch die Anhörung der Klägerin hat keine sicheren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung ergeben. Die Klägerin hat – wie bereits dargelegt – keine konkreten Erinnerungen an das fragliche Gespräch. Sie hat hierzu lediglich ausgesagt, sie sei sich jedenfalls nicht bewusst gewesen, dass sie eine riskante Anlage getätigt hätte. Daraus folgere sie, dass man ihr dies nicht erklärt habe. Das Gericht hält es aufgrund der Anhörung der Klägerin auch für wahrscheinlich, dass die Klägerin die streitgegenständliche Anleihe tatsächlich nicht verstanden hatte. Daraus ergibt sich aber nicht unmittelbar ein Verschulden der Bank. Die Klägerin hat ihr Anlageverhalten selbst so beschrieben, dass sie ihren Beratern letztlich einfach vertraue. Die Angaben der Klägerin zu ihren früheren Anlagen sowie zu den von ihr nicht bemerkten Verlusten sprechen dafür, dass die Klägerin – welche sich vorrangig um die Geldanlagen sie und ihren Ehemann betreffend kümmert – ihre Entscheidungen tatsächlich im "blinden" Vertrauen auf die Empfehlungen der Anlageberater getätigt und dabei auch die ihr jedenfalls bei einzelnen Anlagen überlassenen Unterlagen nicht gelesen hat. Dies spricht für ein gewisses Desinteresse der Klägerin an den Einzelheiten der von ihr erworbenen Anlagen, welches dadurch verursacht sein mag, dass sie deren Struktur allgemein nicht hinreichend verstanden hat. Aus Sicht des Gerichts kann daher aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin xx ihr im konkreten Fall die Risiken erläutert hat, die Klägerin sich für diese aber im Einzelnen nicht interessiert und auf die zusammenfassende Empfehlung der Zeugin vertraut hat. Hierfür spricht, dass die Klägerin nach ihren Angaben davon ausging, bei der Beklagten insgesamt sichere Anlagen getätigt zu haben, was entsprechend der von der Beklagten dargelegten und unstreitigen Anlagestruktur nicht der Fall war. Es erscheint jedenfalls unwahrscheinlich, dass die Klägerin, welche über einen längeren Zeitraum von mehreren Beratern betreut wurde, von keinem dieser Berater jemals über die Risiken von Wertpapiergeschäften aufgeklärt wurde.

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Auch insoweit haben sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, die eine formale Parteivernehmung rechtfertigen würden.

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2.

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Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit einer unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen.

34

Zu den Aufklärungspflichten einer Bank gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, den Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für ihre Vermittlungs- und Vertriebstätigkeit Rückvergütungen erhält. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876ff) zu Fondsbeteiligungen klargestellt, dass eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt darauf hinzuweisen hat, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Diese Aufklärung soll dem Kunden einen möglicherweise bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen legen und ihn in die Lage versetzen, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Die Offenlegung von Rückvergütungen ist deshalb auch unabhängig von der Höhe der Rückvergütungen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416f). Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Schutzgedanke gilt genauso für die Vermittlung von Inhaberschuldverschreibungen und ist inzwischen auch in § 31d WpHG normiert.

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Eine Pflichtverletzung kann auch insoweit nicht festgestellt werden. Denn in der Produktinformation wird sowohl auf den Ausgabeaufschlag als auch auf den Anfall weiterer Gebühren bzw. von Provisionszahlungen an die Beklagte hingewiesen. Dass diese Angaben nicht näher beziffert sind, ist aufgrund der vergleichsweise geringen Marge (2,1 %) und dem Umstand, dass die Klägerin die genauen Werte hätte erfragen können, unschädlich.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 7.210,00 €

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