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Landgericht Düsseldorf·14d O 116/08·30.10.2011

Kniegelenkersatz nach Unfall: fehlender Nachweis unfallbedingter haftungsausfüllender Kausalität

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Ersatz von Krankenhaus- und Behandlungskosten für einen 2005 vorgenommenen Kniegelenkersatz nach einem Unfall aus 1971. Streitpunkt war, ob die Operation überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt erforderlich war. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die haftungsausfüllende Kausalität auch nach dem Maßstab des § 287 ZPO nicht feststellbar sei. Das gerichtlich eingeholte Gutachten ordnete die maßgebliche Arthrose einer primären (degenerativen) Entwicklung zu; ein Obergutachten wurde mangels durchgreifender Zweifel abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Kosten eines Kniegelenkersatzes mangels überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Unfallereignis und geltend gemachtem Folgeschaden ist als anspruchsbegründende Tatsache grundsätzlich vom Anspruchsteller zu beweisen.

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Eine Beweislastumkehr setzt eine gesetzliche Grundlage oder anerkannte richterliche Rechtsfortbildung voraus und kann nicht allein aus einem vorprozessualen Gutachten abgeleitet werden, das bloß Möglichkeiten späterer Schäden erwähnt.

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Für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität genügt nach § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

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Ein weiteres Sachverständigengutachten nach § 412 ZPO ist nicht einzuholen, wenn das Gerichtsgutachten vollständig, nachvollziehbar und überzeugend ist und private Stellungnahmen keine erheblichen Zweifel an seiner Richtigkeit begründen.

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Weichen Privatgutachten und Gerichtsgutachten voneinander ab, rechtfertigt dies allein noch kein Obergutachten, solange das Gerichtsgutachten die Abweichungen plausibel erklärt und neue Erkenntnisgrundlagen nicht ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. I Nr. 1 VVG, § 1 PflVG§ 313 Abs. II Satz 2 ZPO§ 287 ZPO§ 286 ZPO§ 412 ZPO§ 194 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall, der sich am 17.11.1971 ereignete, verletzt. Unter anderem erlitt sie einen Patellatrümmerbruch rechts (Bruch der rechten Kniescheibe). Der Unfallgegner war bei der Beklagten haftpflichtversichert.

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Unter dem 19.03.1974 unterzeichneten die Parteien eine als "Vergleichs- und Abfindungs-Erklärung" überschriebene Erklärung, vorgelegt von der Klägerin als Anlage K 15, Bl. 124 GA. In dieser Erklärung vereinbarten die Parteien, dass mit der Zahlung eines Betrages von noch 3.000,- DM sämtliche, auch künftige Ansprüche abgegolten sein sollten. Unter einem Zusatz 1) wurde folgende Einschränkung gemacht: "Vorbehalten bleiben nachweislich unfallbedingte materielle Ansprüche von A ohne zeitliche Begrenzung".

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Die in der Folgezeit entstandenen Kosten für ärztliche Behandlungen brachte die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausgleich. Mit Berufungsurteil des LG Düsseldorf, 22 b S 16/82, vom 18.06.1982 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 14 ff. GA) wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 947,50 DM als Kosten für die Inanspruchnahme eines Privatarztes anstelle eines Kassenarztes zu zahlen.

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Am 23.11.2005 wurde der Klägerin im Krankenhaus Düsseldorf-Benrath ein künstliches Kniegelenk eingesetzt. Die der Klägerin deshalb entstandenen Krankenhaus- und Behandlungskosten belaufen sich auf den nunmehr klageweise geltend gemachten Betrag.

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Die Klägerin behauptet, der Einsatz eines künstlichen Kniegelenks sei unfallbedingt erforderlich geworden. Bei ihr habe unfallbedingt ein einseitiges genu varum rechts bestanden und hieraus sei eine mediale Gonarthrose entstanden. Diese Umstände sowie eine unfallbedingte Retropatellararthrose hätten sodann den Kniegelenkersatz erforderlich gemacht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.210,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Weiter behauptet sie, die Kniegelenksoperation der Klägerin im Jahr 2005 sei auf eine Varusfehlstellung des rechten Beines sowie auf degenerative Veränderungen im Kniegelenk zurückzuführen. Die Arthrose im rechten Kniegelenk der Klägerin sei schicksalsbedingt entstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, § 313 II 2 ZPO.

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Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 15.05.2009 (Bl. 136 GA) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C vom 01.12.2009 (Bl. 156 ff. GA) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 20.06.2011 (Bl. 288 ff. GA), in welcher der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert hat, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann die Beklagte nicht gemäß §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit §§ 115 I Nr. 1 VVG, 1 PflVG auf Ersatz der ihr infolge der Kniegelenksoperation am 23.11.2005 entstandenen Kosten in Anspruch nehmen.

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Die Klage ist abzuweisen, denn es kann unter Anwendung des von § 287 ZPO vorgegebenen Maßstabes nicht festgestellt werden, dass der nunmehr geltend gemachte Schaden, die im Zusammenhang mit einer im Jahr 2005 durchgeführten Kniegelenksoperation der Klägerin entstandenen Kosten, kausal auf das Unfallereignis vom 17.11.1971, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einzustehen hat, zurückzuführen ist. Dieses Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme geht zu Lasten der Klägerin, die für den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall als Verletzungshandlung und dem im Jahr 2005 eingetretenen weiteren Schaden, sog. haftungsausfüllende Kausalität, als anspruchsbegründende Tatsache beweisbelastet ist.

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Soweit die zuvor zuständige Einzelrichterin in ihrem Beschluss vom 08.05.2009 (Bl. 135 GA) von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ausgegangen ist, hält die erkennende Richterin hieran nicht fest. Vielmehr ist die Klägerin nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen für das Vorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität beweisbelastet, denn es handelt sich bei dieser Voraussetzung um eine anspruchsbegründende Tatsache. Eine Beweislastumkehr aufgrund des Inhaltes des im Auftrag der Beklagten erstellten ärztlichen Gutachtens des Herrn D vom 30.11.1973, der die Möglichkeit einer eventuellen späteren Gonarthrose rechts festgehalten hat (Anlage K 16 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 28.01.2009, Bl. 125 f. GA), ist nicht anzunehmen. Eine Umkehr der Beweislast kann gesetzlich angeordnet oder Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung sein, es handelt sich indes nicht um ein Instrument der Beweiserleichterung im Einzelfall (Zöller – Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, Vor § 284 Rn. 27). Eine einschlägige Rechtsgrundlage oder dahingehende Rechtsprechung, welche im vorliegenden Fall zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten führen könnte, ist indes nicht ersichtlich.

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Eine überwiegende, nämlich höhere oder deutlich höhere, Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, unfallbedingt sei die im Jahr 2005 durchgeführte Knieoperation erforderlich geworden, besteht nicht. Auch unter Zugrundelegung des gegenüber § 286 ZPO erleichterten Maßstabes des § 287 ZPO für die Frage nach dem Vorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. hierzu BGH NZV 2003, 167) ist vorliegend ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem nunmehr streitigen Folgeschaden nicht erwiesen.

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Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. C hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.12.2009 sowie in seiner mündlichen Erläuterung vom 20.06.2011 ausführlich und überzeugend ausgeführt, dass die im Jahr 2005 durchgeführte Knieoperation, bei welcher der Klägerin ein künstliches Kniegelenk eingesetzt wurde, nicht auf das Unfallereignis vom 17.11.1971 zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat dargestellt, dass der Bruch der Kniescheibe, welchen die Klägerin unstreitig bei dem Unfall erlitten hat, nicht dazu geeignet gewesen sei, eine hauptsächlich mediale Femoro-Tibialarthrose hervorzurufen (S. 16 des Gutachtens vom 01.12.2009, Bl. 171 GA). Diese mediale Femoro-Tibialarthrose war indes der Grund für den Einsatz eines kündlichen Kniegelenks im Jahr 2005 (vgl. S. 16 und 17 des Gutachtens vom 01.12.2009, Bl. 171 f. GA und S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 20.06.2011, Bl. 284). Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass der im vorliegenden Fall konkret eingetretene Verlauf der Entwicklung des Zustandes des rechten Knies der Klägerin dem Krankheitsverlauf entspricht, der klassischerweise bei einer sog. primären Arthrose des Kniegelenks eintritt (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 20.06.2011, Bl. 284 GA). Die Feststellungen des Sachverständigen sind überzeugend, denn sie beruhen auf einer ausführlichen Untersuchung der Klägerin. Auch hat der Sachverständige die in der Vergangenheit erhobenen Befunde und erstellten Gutachten sowie das vorliegende Bildmaterial ausgewertet. Zudem stehen seine Feststellungen im Einklang mit den Ergebnissen der vorprozessual erstellten Gutachten von PD Dr. E vom 23.08.2006 und vom 26.03.2007 (Anlagen K 6 und 9 zur Klageschrift, Bl. 22 ff. GA und Bl. 28 ff. GA) und Dr. F vom 28.04.2008 (Anlage G 1 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2008, Bl. 114 ff. GA).

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Soweit das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C von dem Ergebnis des von der Klägerin eingeschalteten privaten Sachverständigen Prof. Dr. G abweicht, hat der gerichtliche Sachverständige dies überzeugend begründet. So hat er ausgeführt, dass es – entgegen der Annahme des Privatgutachters Prof. Dr. G – bei der Klägerin infolge des Unfalls vom 17.11.1971 nicht zu einer nicht erkannten lateralen Tibiakopffraktur gekommen sei. Weder ergebe sich aus dem in die Begutachtung einbezogenen Bildmaterial ein entsprechender Hinweis, noch sei der konkrete Hergang des Unfallereignisses vom 17.11.1971 dazu geeignet, eine laterale Tibiakopffraktur hervorzurufen (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 01.12.2009, Bl. 170 GA). Aber auch selbst wenn es zu der von Prof. Dr. G angenommen lateralen Tibiakopffraktur gekommen wäre, würde diese nicht zu der konkret eingetretenen medialen femoro-tibialen Arthrose führen, sondern eher zu einer – tatsächlich nicht eingetretenen – lateralen Gonarthrose mit X-Beinfehlstellung (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 01.12.2009, Bl. 170 GA). Der Sachverständige hat eindeutig festgehalten, dass der Ort, an welchem bei der Klägerin eine Arthrose eingetreten ist, welche Ursache für die im Jahr 2005 durchgeführte Operation war, anatomisch ein völlig anderer Ort ist, als der Ort, der ursprünglich bei dem im Jahr 1971 von dem Unfallereignis betroffenen Ort. Auch die von Prof. Dr. Lemke für maßgeblich erachtete laterale Tibiakopffraktur betreffe einen anatomisch völlig anderen Ort als den Ort, an welchem die Arthrose bei der Klägerin aufgetreten ist, nämlich eine Arthrose im medialen Bereich (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 20.06.2011, Bl. 284 GA).

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Der Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO, wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.09.2011 beantragt, bedarf es nicht. Der Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des privaten Sachverständigen Prof. Dr. G vom 08.09.2011 (Anlage K 16, Bl. 307 ff. GA) ist nicht dazu geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und der Überzeugungskraft des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C hervorzurufen. Neue Erkenntnisse, welche dem Privatgutachter Prof. Dr. G im Gegensatz zu dem Gerichtsgutachter vorgelegen haben, gibt es nicht. Prof. Dr. G hat in seiner Stellungnahme vom 08.09.2011 ausgeführt, die von ihm für maßgeblich erachtete Tibiakopffraktur fälschlicherweise "lateral" genannt zu haben, hält aber gleichwohl daran fest, dass es durch das Unfallereignis aus dem Jahr 1971 zu einer Tibiakopffraktur gekommen sein kann. Dass indes der gerichtliche Sachverständige das ihm bei seiner Begutachtung vorliegende Bildmaterial etwa nicht zutreffend ausgewertet haben könnte und die von Prof. Dr. G für wichtig erachtete Narbe in der Interkondylärregion als Indiz für die von ihm bejahte Fraktur missachtet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat Prof. Dr. C in seinem Gutachten vom 01.12.2009 ausdrücklich festgehalten, dass in dem Kernspinnbild aus dem Jahr 2005 keinerlei Hinweise zu finden gewesen seien, dass im medialen oder lateralen Gelenkteil Unfallfolgen zu Veränderungen geführt haben könnten (S. 16 des Gutachtens, Bl. 171 GA). Auch sei das Unfallereignis entgegen der Darstellung von Prof. Dr. G gerade nicht dazu geeignet, eine Tibiakopffraktur, sei es medial oder lateral, hervorzurufen (S. 16 des Gutachtens, Bl. 171 GA). Eine nähere Begründung für seine hiervon abweichende Annahme, dass das Unfallereignis adäuqat sei, findet sich in den Erläuterungen von Prof. Dr. Lemke nicht. Schließlich hat der gerichtliche Sachverständige, wie es sich aus seinem Gutachten vom 01.12.2009 ergibt, auch den Zustand des linken Beines der Klägerin in seine Begutachtung einbezogen, worauf Prof. Dr. G ebenfalls zur Begründung seines abweichenden Ergebnisses abstellt. Aber auch unter Berücksichtigung der Situation des linken Beines ist der gerichtliche Sachverständige nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige lediglich zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Unfallereignis aus dem Jahr 1971 als Ursache für eine Tibiakopffraktur und eines posttraumatischen Genu varum nicht ausgeschlossen werden kann. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, vgl. § 287 ZPO, eines Zusammenhangs bejaht indes auch der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige nicht.

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Ob im Hinblick auf die zwischen den Parteien unter dem 19.03.1974 zustande gekommene Vereinbarung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift, § 194 BGB, kann danach dahingestellt bleiben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 9.210,45 €

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