Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Pflichtteilsansprüche geltend und erwirkte beim Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid, der dem Beklagten am 24.06.2003 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Der Beklagte legte am 10.07.2003 Einspruch ein. Das Landgericht verwirft den Einspruch als unzulässig, weil die zweiwöchige Einspruchsfrist nicht gewahrt wurde; die wirksame Zustellung ist durch Aktenauszug im Sinne des § 696 Abs. 2 ZPO bewiesen. Die Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen wegen Versäumens der zweiwöchigen Einspruchsfrist
Abstrakte Rechtssätze
Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist grundsätzlich statthaft, setzt aber die Einhaltung der gesetzlich bestimmten Einspruchsfrist voraus.
Die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach § 700 Abs. 1 i.V.m. § 339 ZPO ist einzuhalten; nach Fristablauf ist der Einspruch unzulässig.
Die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten kann wirksam sein; der aus dem Aktenauszug ersichtliche Nachweis begründet die Vermutung der wirksamen Zustellung (§ 696 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht; unterliegende Parteien tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits gemäß den Vorschriften der ZPO.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 18.06.2003 (AZ: 03-216957-0-1) wird gemäß §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO als unzulässig verworfen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend.
Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Hagen am 18.06.2003 einen Vollstreckungsbescheid (AZ: 03-2169578-0-1), nach dem der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.409,34 € nebst laufender Zinsen aus einem Betrag von 22.037,- Euro, abzüglich bereits gezahlter 1.150,- Euro zu zahlen hat. Ausweislich ds Aktenauszuges ist dieser Vollstreckungsbescheid dem Beklagten am 24.06.2003 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte mit einem am 10.07.2003 bei dem Amtsgericht Hagen eingegangenen Schreiben Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zwar nach §§ 700 Abs. 1, 338 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, da die Einspruchsfrist von zwei Wochen (§§ 700 Abs. 1, 339 ZPO) durch den Einspruch vom 10.07.2003 nicht gewahrt wurde.
Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides ist am 24.06.2003 wirksam erfolgt. Nach dem vorliegenden Aktenauszug, für den gemäß § 696 Abs. 2 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend gelten, ist bewiesen, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbescheids vorliegen. Damit konnte der Beklagte durch das am 10.07.2003 bei dem Amtsgericht Hagen eingegangene Schreiben nicht mehr fristgerecht Einspruch gegen den Vollsteckungsbescheid erheben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen Auf §§ 08 Abs. 1, 708 Nr. 3 ZPO.
Dr. H.