Einstweilige Verfügung: Verbot von Fernabsatzwerbung mittels QR‑Code
KI-Zusammenfassung
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ordnete das Landgericht Düsseldorf wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung an, dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waren im Fernabsatz mit einem konkret benannten QR‑Code zu bewerben. Die Verfügung droht Ordnungsmittel an und legt die Kosten und den Streitwert fest. Der Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Nutzung eines QR‑Codes in der Fernabsatzwerbung erlassen; Antrag des Antragsstellers stattgegeben, Kosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Im Wettbewerbsrecht kann ein Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Nutzung konkreter Werbemittel, etwa eines QR‑Codes zu einer bestimmten URL, durchgesetzt werden.
Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit kann das Gericht eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen.
Zur Sicherung der Wirksamkeit einer Unterlassungsverfügung dürfen Ordnungsmittel (Geldbuße, Ordnungshaft) angedroht werden.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie der Streitwert werden vom Gericht im Beschluss festgesetzt.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
pp.
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
I.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waren im Fernabsatz zu bewerben und dabei den folgenden QR-Code zu nutzen:

wenn dieser Code zu folgendem Link führt:
http://www.wos24.net/Acronis-True-Image-Home-2013-1-PC-Vollversion-GreenIT
II.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
IV.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Dieser Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe!!