Fristlose Kündigung eines Kfz-Vertragshändlers wegen verweigerter Standardwerkzeug-Abnahme
KI-Zusammenfassung
Der Vertragshändler begehrte im Eilverfahren die Untersagung, ihn nach fristloser Kündigung nicht mehr zu beliefern und zu betreuen. Streitpunkt war, ob die Weigerung, einen vom Importeur als Standard eingeführten Batterietester abzunehmen und einzusetzen, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Das LG Düsseldorf hob die zunächst erlassene einstweilige Verfügung auf und wies den Verfügungsantrag zurück. Der Händlervertrag sei wegen wirksamer fristloser Kündigung beendet, da der Batterietester als erforderliches zeitgemäßes Standardwerkzeug geschuldet und die Abnahmeverweigerung nach Abmahnung ein wesentlicher (Dauer‑)Vertragsverstoß sei.
Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Antrag auf Untersagung der Belieferungsverweigerung wegen wirksamer fristloser Kündigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf weitere Belieferung und Betreuung aus einem Vertragshändlervertrag setzt das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses voraus; nach wirksamer außerordentlicher Kündigung besteht er nicht mehr.
Die Pflicht des Vertragshändlers, erforderliche zeitgemäße Standardwerkzeuge vorzuhalten, umfasst Diagnose- und Messgeräte, soweit sie zur ordnungsgemäßen Wartung, Reparatur oder Auslieferung nach den Qualitätsstandards notwendig sind.
Die verweigerte Abnahme bzw. Nutzung eines geschuldeten Standardwerkzeugs kann als Dauerverstoß einem wiederholten Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten gleichstehen und nach Abmahnung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung begründen.
Ein vorhandenes Gerät ist nur dann „funktionsgleich“, wenn es die vertraglich geforderten wesentlichen Funktionen in vergleichbarer Weise erfüllt; fehlen zentrale Funktionen (z.B. zusätzliche Prüftechnologie oder standardisierte Codierung), liegt keine Funktionsgleichheit vor.
Ist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wirksam, scheiden Ansprüche auf Fortsetzung der Belieferung aus Deliktsrecht oder kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen wegen fehlender Rechtswidrigkeit regelmäßig aus.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai.2009 wird aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte ist die deutsche Alleinimporteurin für Fahrzeuge der Marke xxxund dazugehörige Ersatzteile. Die Fahrzeuge werden über ein so genanntes Vertragshändlernetz vertrieben.
Der Verfügungskläger ist seit 1998 Vertragspartner der Verfügungsbeklagten. Am 20./22. November 2006 schlossen die Parteien den derzeit gültigen Vertragshändlervertrag.
Hinsichtlich der Absatz- und Kundendienstorganisation regelt § 10 des Vertrages Folgendes:
"Der Vertragshändler verpflichtet sich, einen Geschäftsbetrieb einzurichten und zu unterhalten, der in Größe, Ausstattung, Einrichtung, äußerem Erscheinungsbild (einschließlich Signalisation) sowie in technischer und kaufmännischer Hinsicht den berechtigten Kundenerwartungen und den zu Erreichung des Vertragszwecks notwendigen Anforderungen von xxxx gerecht wird. Dies gilt insbesondere für Ausstellungsräume und Ausstellungsflächen für xxxx-Fahrzeuge und Verkaufseinrichtungen für das Teilegeschäft und die Kapazität und die Ausstattung im Kundendienstbereich. Es gelten die jeweils aktuellen von xxxxx festgelegten Qualitätsstandards.
Dies gilt gleichermaßen für alle technischen Einrichtungen und sonstigen zur Abwicklung erforderlichen Medien; hier sind alle erforderlichen Standardwerkzeuge (z.B. Öldruck- und Kraftstoffdruckmesser, CO-Lacktester, Lacklupe etc.), einschließlich der von xxxxvorgeschriebenen xxxx-Spezialwerkzeuge und xxxDiagnosegeräte (inkl. aktueller Software), Mess- und Testgeräte etc. bereitzuhalten, die für einwandfreie und fachgerechte Wartung und Reparatur von xxxxFahrzeugen notwendig sind.
Um einen für alle Beteiligten möglichst rationellen Betriebsablauf sicherzustellen, wird der Vertragshändler die Möglichkeiten der Informationstechnologie (IT) für alle Arbeitsgebiete im Händlerbetrieb in einem wirtschaftlich sinnvollen Ausmaß nutzen. Er wird die organisatorischen und technischen Voraussetzungen schaffen, um die optimale Abwicklung des Geschäftsverkehrs und des gegenseitigen Datenflusses zwischen ihm und xxxxxsicherzustellen (Insbesondere PC mit Internetzugang, E-Mail-Adresse, Digitalkamera, und Teilekatalog).
…"
In den gemäß § 10 Abs. 1 des Vertrages geltenden xxxx-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen heißt es unter Ziffer E.1:
"2. Die von xxx vorgegebenen Spezialwerkzeuge (siehe Anlage) müssen stets verfügbar sein und auf vorgegebenen Werkzeugtafeln bzw. in Werkzeugschränken gelagert werden. Die Spezialwerkzeuge sind in funktionsfähigem Zustand vorzuhalten und bei Bedarf gemäß den xxxx-Vorgaben zu ergänzen.
Bei der Einführung neuer Modelle wird xxxx auf der Grundlage der Vorgaben seitens DMC und in Abstimmung mit den Vertretern des Händlerverbandes und anderen Händlervertretern vereinbaren, welche neuen Spezialwerkzeuge für Reparatur- und Wartungsarbeiten zwingend von jedem Vertragspartner vorzuhalten sind. Die von xxx vorgegebene Spezialwerkzeugliste wird sodann entsprechend ergänzt. Für selten benötigte Spezialwerkzeuge, die nicht in der vorgegebenen Spezialwerkzeugliste aufgeführt sind, steht es dem Vertragspartner frei, mit anderen Vertragspartnern eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, die eine gemeinsame Nutzung regelt. Die Kooperationsvereinbarung ist xxxx durch Übersendung einer Kopie vorzulegen.
3. Die Mindestausstattung umfasst Diagnose- und allgemeine Werkzeuge, Messinstrumente, Reinigungsmaterialien, Instandsetzungswerkzeuge und elektronische Geräte, die für eine einwandfreie und fachgerechte Wartung und Reparatur von xxxx-Fahrzeugen notwendig sind.
4.
Der Vertragspartner muss über die von xxxx vorgegebenen Diagnosegeräte (wie zum Beispiel den DS 21 und zukünftig (ab Verfügbarkeit) den DS 2) oder ein funktionsgleiches Diagnosegerät verfügen (Softwareaktualisierungen sind kostenpflichtig und auch im Falle der Verwendung funktionsgleicher Diagnosegeräte zu gewährleisten).
…"
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 setzte die Verfügungsbeklagte sämtliche Vertragshändler - und damit auch den Verfügungskläger - davon in Kenntnis, dass in Zusammenarbeit mit der Firma xxxx ein speziell auf xxxx abgestimmter Batterietester entwickelt worden sei ("MDX 690P"), welcher für das Jahr 2009 als Standardwerkzeug eingeführt werde.
In der Kundendienstinformation führte die Verfügungsbeklagte weiter aus, dass die Fahrzeugbatterie in allen Pannenstatistiken die Fehlerquelle Nummer 1 sei. Der obligatorische Batterietest während der Lagerung des Neufahrzeuges und bei den anfallenden Inspektionen sei mit dem Batterietester in wenigen Sekunden möglich. Im Hinblick auf eine künftige "papierlose" Garantieabwicklung sei der Batterietester mit einer Spezialfunktion ausgerüstet und drucke nach der Prüfung einen verschlüsselten Code aus, der ab April 2009 zur Bearbeitung möglicher Garantieanträge zukünftig zwingend benötigt werde. Während die unverbindliche Preisempfehlung für ein ähnlich ausgestattetes Gerät ohne Markenlogo und Spezialcodierung 895,00 € betrage, sei ein Erstbelieferungspreis von 595,00 € ausgehandelt, der auch in drei Raten oder mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen gezahlt werden könne.
Der Verfügungskläger teilte der Verfügungsbeklagte daraufhin mit, dass er diesen Batterietester nicht benötige, da er bereits über ein baugleiches Modell verfüge.
Der Batterietester des Verfügungsklägers ist zwar nicht dazu in der Lage, den xxxxspezifischen 17-stelligen Prüfcode zu generieren, dennoch behielt der Verfügungskläger im weiteren Schriftwechsel mit der Verfügungsbeklagten seinen Standpunkt bei, den MDX 690P nicht zu benötigen, um die Wartungsarbeiten im Rahmen des Vertragshändlervertrags durchführen zu können.
Mit Schreiben vom 09. April 2009 verlangte die Verfügungsbeklagte die Abnahme sowie den Einsatz des Batterietesters bis zum 20. April 2009 und drohte zugleich an, im Falle der Weigerung durch den Verfügungskläger die außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Der Verfügungskläger verweigerte die Abnahme des Batterietesters mit Schreiben vom 20. April 2009.
Im selben Zeitraum stritt die Verfügungsbeklagte auch mit dem Verband der xxxxVertragspartner Deutschland über die Einführung des Batterietesters und teilte diesem noch am 28. April 2009 mit, sie habe ihren Vertragspartnern nicht mit der Möglichkeit der fristlosen Kündigung gedroht, sondern auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Standards hingewiesen.
Am 29. April 2009 kündigte die Verfügungsbeklagte den Vertragshändlervertrag mit dem Verfügungskläger fristlos.
Die unmittelbare Reaktion des Verfügungsklägers bestand darin, eine zu vertragsimmanenten Sicherungszwecken ausgestellte Bürgschaftsurkunde mit Schreiben vom 30. April 2009 von der Verfügungsbeklagten zurückzuverlangen, da die Geschäftsgrundlage nicht mehr bestehe.
Am 04. Mai 2009 stellte die Verfügungsbeklagte die Belieferung und Betreuung ein und sperrte den Zugang zu dem EDV-gestützten Kommunikationssystem DIOS.
Einen Tag später teilte der Verfügungsbeklagte Bezug nehmend auf sein Schreiben vom 30. April mit, dass sein Anwalt in dieser Angelegenheit auf die Verfügungsbeklagte zukommen werde. Mit Schreiben vom 07. Mai 2009 teilte der Verfügungsklägervertreter der Verfügungsbeklagten mit, dass er die Kündigung für unwirksam halte und forderte sie auf, bis zum 11. Mai 2009 zu erklären, dass sie daraus keine Rechte herleite. Diese Erklärung gab die Verfügungsbeklagte nicht ab. Ihre Bitte um Fristverlängerung um einen Tag lehnte der Verfügungskläger ab.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass die Weigerung, den Batterietester MDX 690P zu verwenden, die Verfügungsbeklagte nicht berechtige, den Vertragshändlervertrag außerordentlich zu kündigen und die Belieferung einzustellen.
Dazu behauptet er, dass die Verwendung des Batterietesters MDX 690P nicht "notwendig" im Sinne des Vertragshändlervertrages sei, um einen fachgerechte Wartung und Reparatur von Fahrzeugen gewährleisten zu können. Es handele sich bei diesem Batterietester nicht um ein Diagnosegerät im Sinne der Ziffer E. 1 Ziffer 4 der Daihatsu Standards für Reparatur und Kundendienstleistungen, sondern um ein reines Messgerät. Die Messungen könne er auch mit dem von ihm verwendeten Batterietester, das Modell Volvo Batterie Analysegerät 3200, ermitteln. Überdies sei die Verfügungsbeklagte verpflichtet, die Informationen für die erforderlichen Schnittstellen bekanntzugeben. Sie habe durch ihre Weigerung, dies zu tun, es dem Verfügungskläger unmöglich gemacht, sein Gerät an die Erfordernisse anzupassen. Schließlich sei der Prüfcode für die Abwicklung von Garantiefällen erforderlich, die im Auftrag der Verfügungsbeklagten abgewickelt würden, weshalb der Verfügungskläger einen Anspruch auf Kostenerstattung im Wege des Aufwendungsersatzes habe. Deshalb habe sie das Gerät auch unmittelbar selbst bereitstellen können. Soweit die Verfügungsbeklagte das Gerät als Spezialwerkzeug bezeichnet habe, könne es schon deshalb nicht eingeführt werden, weil keine Abstimmung mit Vertretern des Händlerverbandes gemäß Ziffer E.1 Nr. 2 der xxxStandards erfolgt sei.
Er ist der Ansicht, dass die Forderung nach Anschaffung des Batterietesters nicht von der EU-Freistellungsverordnung 1400/2002 gedeckt sei und verweist dazu auf die Antworten in den "Häufig gestellte Fragen" Nr. 12 (siehe Anlage AST 8). Durch die Einstellung der Belieferung behindere die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger unbillig im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Überdies verletze sie ihre Vertragspflichten und greife in seinen Gewerbetrieb rechtswidrig ein.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses – einschließlich Vertriebsteil - sei unverhältnismäßig, da auch eine Teilkündigung möglich sei. Außerdem sei eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar, zumal bislang – unstreitig – eine Garantieabwicklung nicht online erfolge und er über einen baugleichen Batterietester verfüge.
Durch die Kündigung drohten ihm erhebliche Schäden, die nur durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert werden könnten, und eine existenzgefährdende Notlage aufgrund derer er zwischenzeitlich Kurzarbeit angemeldet habe.
Entsprechend dem Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel mit Beschluss vom 13. Mai 2009 untersagt,
zu verweigern, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagte ausgesprochenen Kündigung vom 29. April 2009 gemäß Daihatsu Vertragshändlervertrag vom 20./22. November 2006 mit Daihatsu Vertragswaren zu beliefern und mit Daihatsu-Dienstleistungen zu betreuen.
Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2009 zu bestätigen.
Den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Belieferung mit bestimmten Waren hat er im Hinblick auf die zwischenzeitliche Lieferung zurückgenommen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2009 aufzuheben und dem Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass der Antrag schon unzulässig sei.
Es bestehe weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch. Die Kündigung sei nämlich wirksam. Dazu behauptet sie, dass der von ihr eingeführte Batterietester "MDX 690P" eine zeitgemäße Weiterentwicklung früherer Batterietester sei. Es handele sich um ein Diagnosegerät, das über mehrere Funktionen verfüge, welche der Batterietester des Verfügungsklägers nicht aufweise, insbesondere über den JIS-Standard, sowie unstreitig die Erstellung des Prüfcodes und eine "Servo Technologie", welche dazu in der Lage sei, dem Tester visuell nicht erkennbare Kabelbrüche zu melden. Er werde für Lagerfahrzeuge, Wartungen und Garantierfälle benötigt.
Überdies sei durch die Rückforderung der Bürgschaftsurkunde, welche eine Akzeptanz der Kündigung darstelle, der Vertragshändlervertrag einvernehmlich aufgehoben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, weil nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht länger davon ausgegangen werden kann, dass dem Verfügungskläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zusteht.
Die Kammer hat nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage bereits erhebliche Zweifel, ob ein Antrag auf "Untersagung der Verweigerung der Belieferung" in Gestalt des Unterlassungsanspruchs vorliegend zulässig war und einer obergerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Dies kann indes offen bleiben, da der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verfügungsanspruch besteht. Insoweit kommt es auch auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht mehr an.
Dem Verfügungskläger steht kein Anspruch auf Untersagung der Belieferungsverweigerung oder auf Belieferung mit Daihatsu Vertragswaren und Betreuung mit Daihatsu-Dienstleistungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Vertragshändlervertrag, noch aus § 823 BGB oder aus §§ 20, 33 GWB. Denn das Vertragshändlerverhältnis ist beendet.
Zwar ist in der Rückforderung der Bürgschaftsurkunde vom 30. April 2009 keine einvernehmliche Beendigung des Vertrages durch Annahme der Kündigung zu sehen. Denn das Schreiben ist eine erste Reaktion auf die Kündigung, mit der der Verfügungskläger erkennbar keine rechtlich verbindliche Äußerung über die (Wirksamkeit der) Vertragsbeendigung abgeben wollte. Dies folgt auch aus dem kurzfristig nachfolgenden Schreiben, mit dem er auf seinen Rechtsanwalt verwies.
Indes wurde der Vertrag durch die wirksame außerordentliche Kündigung durch die Verfügungsbeklagte vom 29. April 2009 beendet.
In § 4 Ziffer 4 lit. b des Händlervertrags heißt es:
"Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund insgesamt oder Teile hiervon ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. xxx hat dieses Recht unbeschadet sonstiger wichtiger Gründe insbesondere dann, wenn […] der Vertragshändler wiederholt trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt […]."
Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine wesentliche Verpflichtung des Verfügungsklägers war es nach § 10 Ziffer 1 Abs. 1 des Vertragshändlervertrags, die "erforderlichen zeitgemäßen Standardwerkzeuge" bereit zu halten. Dabei liegt in der Nichtabnahme/-nutzung eines solchen Werkzeugs ein Dauerverstoß, der einem wiederholten Verstoß gleichzusetzen ist.
Der Batterietester MDX 690P ist ein solches erforderliches zeitgemäßes Standardwerkzeug. Es kann insofern offen bleiben, ob es sich bei dem Batterietester MDX 690P um ein Diagnose- oder um ein Messgerät handelt, da von § 10 Ziffer 1 Abs. 2 des Händlervertrags alle Standardwerkzeuge, also sowohl Diagnose- als auch Messgeräte, erfasst sind. Ersichtlich handelt es sich nicht um ein Spezialwerkzeug, wie die Beschreibung in den DAIHATSU-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen Ziffer E 1 Nr. 2 unmittelbar erkennen lässt.
Das Batterietestgerät ist von Midtronics für die Verfügungsbeklagte fortentwickelt und angepasst worden. Es ist in technischer Hinsicht auf dem neuesten Stand und mithin zeitgemäß. Auch ist die Überprüfung der Batterie in verschiedenen Situationen, nämlich für Lagerfahrzeuge, bei Wartungen und in Garantiefällen, von Bedeutung und damit erforderlich. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Allerdings hat der Verfügungskläger behauptet, über ein funktionsgleiches Gerät bereits zu verfügen. Unstreitig verfügt indes sein Gerät nicht über die "Servo Technologie" und kann keinen Prüfcode generieren. Bereits aus diesen Unterschieden folgt, dass das Gerät nicht funktionsgleich im Sinne des Vertrages ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die weiteren von der Verfügungsbeklagten behaupteten und durch das Schreiben von Midtronics glaubhaft gemachten Unterschiede bestehen.
Denn die automatische Feststellung eines Kabelbruchs ist der visuellen Prüfung eindeutig überlegen und deckt einen wesentlichen Bereich der Fahrzeugprüfung, insbesondere der Batterieprüfung, ab. Auch ist das Interesse der Verfügungsbeklagten anzuerkennen, für die künftige Online-Abwicklung mit einheitlichen Prüfcodes zu agieren.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung einer Freistellung nach der Gruppenverordnung zuwider laufen würde. Denn auch insoweit kommt es auf die Frage der Gleichwertigkeit der Geräte an und das Interesse des Lieferanten an der effizienten elektronischen Ausrüstung ist zu berücksichtigen (häufig gestellte Fragen Nr. 12).
Da die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger auch unter Fristsetzung abgemahnt hat, lagen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor.
Diese ist auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit waren die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien abzuwägen. Die Verfügungsbeklagte hat ein erhebliches Interesse an der einheitlichen Ausrüstung ihrer Händler, um einen gleichmäßigen Standard sicherzustellen. Der Batterietester bietet eine Verbesserung des Standards zu einem relativ geringen Preis. Allein die "Servo-Technologie" rechtfertigt nach Auffassung der Kammer schon die Einführung. Aber auch die Generierung des Prüfcodes begründet den Anspruch auf Einführung. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger Informationen zukommen lassen könnte und müsste, die ihn in Stand setzen, den Prüfcode selbst zu generieren. Umgekehrt hat zwar der Verfügungskläger ein Interesse, nicht mit unangemessenen Forderungen überzogen zu werden. Allerdings sind die Vorteile des Gerätes deutlich erkennbar und es handelt sich um eine geringe Aufwendung. Überdies hätte der Verfügungsbeklagte das Gerät auch unter Vorbehalt abnehmen und die Rechtmäßigkeit sodann einer Prüfung unterziehen können. Vor diesem Hintergrund ist eine Abnahmeverweigerung unberechtigt.
Die Kündigung ist auch nicht deshalb unangemessen, weil mit ihr Service- und Vertriebsteil des Händlervertrages gekündigt werden. Denn der Batterietester sollte nicht nur bei der Wartung, sondern auch bei der Auslieferung von Neufahrzeugen eingesetzt werden. Gerade insoweit muss der Verfügungsbeklagten auch an einheitlichen Standards gelegen sein.
Die Argumentation, die Verfügungsbeklagte müsse das Gerät bereitstellen, da es auch Garantiefällen diene, verfängt ebenfalls nicht, da die Bereitstellung des Werkzeugs – auch für Garantiefälle – erkennbar in den Pflichtenkreis des Verfügungsklägers fällt.
Schließlich war auch ein Abwarten bis zur ordentlichen Kündigungsfrist der Verfügungsbeklagten nicht mehr zumutbar. Die Verfügungsbeklagte hat bereits Ende Dezember die Einführung des Batterietesters angekündigt. Sie strebte für April 2009 die vereinheitlichte Online-Erfassung der Prüfcodes an und wollte mit einer Batterietest-Frühjahrsaktion das Ansehen ihrer Marke stärken. Gleichwohl hat sie mit dem Antragsgegner zunächst verhandelt und ihn erneut zur Abnahme aufgefordert und schließlich Ende April gekündigt. Damit hat sie den Interessen des Verfügungsklägers ausreichend Rechnung getragen. Ein zweijähriges Zuwarten ist der Verfügungsbeklagten, die die Standards bei ihren Vertragshändlern sicherstellen will, nicht zuzumuten.
Da der Vertragshändlervertrag von der Verfügungsbeklagten berechtigterweise fristlos gekündigt wurde, ist auch für einen Anspruch aus § 823 BGB oder §§ 20, 33 GWB kein Raum.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 100.000,- EUR