Designrecht: Keine Verletzung eines Flaschendesigns wegen abweichenden Gesamteindrucks
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagte aus einem eingetragenen Flaschendesign auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, ob die von der Beklagten vertriebene 0,75-l-Flasche beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorruft. Das LG Düsseldorf verneinte eine Designverletzung trotz einzelner Übereinstimmungen (Taillierung, Boden, Nuten, Kuppel), weil prägende Merkmale des Klagedesigns (Absatz/Sockel und umlaufendes Band) fehlten und die Proportionen abwichen. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; Folgeansprüche scheiterten mangels Hauptanspruchs.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Folgeansprüche mangels Designverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs kann im Verletzungsprozess grundsätzlich nur über eine Nichtigkeitswiderklage oder einen Antrag nach den gesetzlichen Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden.
Ob eine Designverletzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck aus Sicht des informierten Benutzers unter Berücksichtigung sowohl der Gemeinsamkeiten als auch der Unterschiede der Gestaltungen.
Der Schutzumfang eines Designs hängt vom Gestaltungsspielraum und vom Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab; bei hoher Musterdichte genügen geringere Abweichungen, um einen anderen Gesamteindruck zu begründen.
Bei Designs, die nur die Produktform zeigen, ist die angegriffene Ausführungsform für den Vergleich grundsätzlich in entsprechender Abstraktion (ohne Etikett/Anbringungselemente) heranzuziehen; zugleich sind Merkmale, die in der Benutzungssituation kaum wahrnehmbar sind, bei der Gewichtung weniger bedeutsam.
Fehlen prägende Gestaltungsmerkmale des eingetragenen Designs, kann trotz Übereinstimmung in weiteren Merkmalen ein abweichender Gesamteindruck vorliegen und eine Designverletzung ausscheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Abmahnkosten aus einem eingetragenen Design geltend.
Die Klägerin ist ein in der Vulkaneifel ansässiger Brunnenbetrieb, der insbesondere Mineralwasser vertreibt. Sie ist eingetragene Inhaberin des am 23.05.2007 angemeldeten, am 14.06.2007 eingetragenen und am 10.08.2007 veröffentlichten deutschen Designs Nr. 40702756-0001 (im Folgenden: Klagedesign) für Flaschen. Das Design steht in Kraft und ist mit folgenden Abbildungen wiedergegeben:
40702756-0001.1 40702756-0001.2
40702756-0001.3
Die Beklagte, die wie die Klägerin ein Brunnenbetrieb ist, vertreibt seit Anfang des Jahres 2017 Mineralwasser der Marke "Rosbacher" in "kleinen und handlichen Flaschen" von 0,75 l, wie sie aus dem nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag ersichtlich sind.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres Klagedesigns. In den prägenden, im Klageantrag wiedergegebenen Merkmalen stimmten die Flaschen überein. Teilweise seien Unterschiede durch das Etikett kaschiert.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2017 ab und forderte sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 4); die Beklagte wies die Abmahnung als unbegründet zurück.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Flaschen anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend genannten Zwecken zu besitzen, die nach Maßgabe der folgenden Abbildungen gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:
(1) taillenförmig ausgestalteter Flaschenkörper durch leichte Verjüngung der Flasche in der Mitte
(2) sternförmiger, aus fünf Zacken bestehender Flaschenboden
(3) parallel verlaufende Einkerbungen im Bereich des unteren Drittels des Flaschenkörpers
2. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern,
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer I.1 genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird;
III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Klagedesign aufgrund des vorbekannten Formenschatzes, wie er in der Klageerwiderung beschrieben und aus den Anlagen B 1 bis B 9 ersichtlich sei, einen sehr engen Schutzumfang aufweise, dem nur identische oder nahezu identische Gestaltungen unterlägen. Aufgrund der bestehenden Designdichte genügten schon geringe Gestaltungsunterschiede, um einen vom Klagedesign abweichenden Gesamteindruck zu erwecken. Die angegriffene Flasche unterscheide sich für den informierten Benutzer auf den ersten Blick in den wesentlichen Gestaltungsmerkmalen so erheblich von dem Klagedesign, dass sie einen gänzlich anderen Gesamteindruck vermittle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie von dem informierten Benutzer in der Benutzungssituation, mithin am „point of sale“ nur etikettiert wahrgenommen werde. Aber auch bei einem Vergleich im un-etikettierten Zustand zeigten sich erhebliche Gestaltungsunterschiede.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Flasche aus §§ 38, 42 Abs. 1 DesignG zu.
1.
Das Klagedesign ist rechtsbeständig. Nach § 39 DesignG wird zugunsten des Rechtsinhabers vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Nach § 52a DesignG kann sich eine Partei auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 DesignG berufen. Eine Widerklage hat die Beklagte indes nicht erhoben und auch keinen Antrag nach § 34 DesignG gestellt.
2.
Die aus den hinterlegten Abbildungen des Klagedesigns ersichtliche Flasche wird durch die folgenden Gestaltungsmerkmale geprägt:
(1) Taillenförmig ausgestalteter Flaschenkörper durch leichte Verjüngung der Flasche in der Mitte,
(2) sternförmiger, aus fünf Zacken bestehender Flaschenboden,
(3) zwei umlaufende Nuten (Einkerbungen) im unteren Taillierungsbereich der Flasche,
(4) kuppelförmige Ausgestaltung des oberen Flaschenteils ,
(5) umlaufender Absatz an der breitesten Stelle der Flasche, auf dem die Kuppel wie auf einem Sockel aufsitzt,
(6) kurzer zylindrischer Bereich unter dem Absatz, der wie ein umlaufendes Band wirkt.
Das Klagedesign wird durch alle Merkmale geprägt, wobei die fließende, geschwungene Grundform mit der Kuppel nicht nur durch die Einkerbungen im unteren Bereich unterbrochen wird, sondern vor allem durch den Absatz, auf dem die Kuppel so aufsitzt, dass ein Stufe entsteht und der darunterliegende zylindrische Bereich die Assoziation an einen Armreif oder ein Spange weckt.
3.
Die angegriffene Flasche verletzt das Klagedesign nicht, da sie einen anderen Gesamteindruck erweckt.
a) Für die Verletzungsprüfung nach § 38 DesignG kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 m.w.N. – Armbanduhr; zur parallelen Vorschrift des Art. 10 GGV: BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 30 m.w.N. – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagedesigns ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu berücksichtigen, § 38 Abs. 2 S. 2 DesignG. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 m.w.N. – Armbanduhr; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagedesigns auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt, der durch einen Vergleich des Gesamteindrucks der Klagedesigns und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln ist (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 m.w.N. – Armbanduhr; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 34 m.w.N. - Kinderwagen II). Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang und umgekehrt (BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 32 m.w.N. - Kinderwagen II).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist von einem durchschnittlich bis eher engen Schutzbereich des Klagedesigns auszugehen.
Bei der Gestaltung einer Flasche besteht im Grundsatz zwar ein großer Gestaltungsspielraum. Der Schutzbereich des Klagedesigns wird indes durch den eher geringen Abstand zu den Entgegenhaltungen aus dem Formenschatz nicht unerheblich eingeschränkt.
aa) In seiner Grundform ist das Klagedesign eng an das nachfolgend wiedergegebene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000436811-0001 (Anlage B 7) angelehnt, das bereits einen taillenförmig ausgestalteten Flaschenkörper (Merkmal 1) und eine kuppelförmige Ausgestaltung des oberen Flaschenteils (Merkmal 5) sowie einen gezackten Boden (Merkmal 2) zeigt, dessen genaue Ausgestaltung sich aus der einen im Register hinterlegten Abbildung indes nicht ergibt. Allerdings fehlen die Merkmale 3, 5 und 6 völlig und die Flasche wirkt auch insgesamt schlanker.
bb) Dem entgegengehaltenen Design M9500221-003 (Anlage B 5), das nachfolgend wiedergegeben wird, kommt das Klagedesign insoweit nah, als auch die Entgegenhaltung eine Verjüngung im mittleren Flaschenbereich (Merkmal 1) und eine kuppelförmige Ausgestaltung des oberen Flaschenteils (Merkmal 4) zeigt. Auch weist sie zumindest eine umlaufende Nut im unteren Bereich auf (Merkmal 3). Allerdings ist der verjüngte Bereich nicht taillenförmig, sondern zylinderförmig und die Kuppel wird durch eine Nut getrennt und sitzt nicht etwa auf einem Absatz auf. Stattdessen befindet sich auch im oberen Bereich eine Nut, unter der dann allerdings der kurze zylindrische Bereich gleichfalls wie ein umlaufendes Band wirkt (Merkmal 6), welches – anders als beim Klagedesign – auch oberhalb der unteren Nut als gestalterisches Element wiederkehrt. Insgesamt wirkt die Entgegenhaltung durch die durchgehende Zylinderform eher streng und nicht weich fließend.
cc) Eine weitere Einschränkung seines Schutzbereichs erfährt das Klagedesign auch durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000672001-0001 (Anlage B 6), das eine taillierte Flaschenform (Merkmal 1), einen fünfzackigen Boden (Merkmal 2), eine kuppelförmige Ausgestaltung des oberen Flaschenteils (Merkmal 4) und Nuten (Merkmal 3) aufweist, wie sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen 2, 3 und 5 ergibt. Allerdings verfügt es über eine Vielzahl von wellenförmigen Nuten im unteren und oberen Flaschenbereich. Außerdem ist der mittlere Taillierungsbereich zylinderförmig und die Merkmale 5 und 6 fehlen gänzlich.
dd) Von den weiteren Entgegenhaltungen ist das Klagedesign noch weiter entfernt. Die als Anlagen B 1, B 3 und B 6 (EGM 000479787-0003) vorgelegten Entgegenhaltungen zeigen Flaschen mit weitgehend zylindrischen Grundkörpern und Wulsten. Die Entgegenhaltung B 2 zeigt zwar einen geschwungenen, fließenden Flaschenkörper (Merkmal 1) nicht aber die weiteren Merkmale des Klagedesigns. Der Entgegenhaltung gemäß Anlage B 4 kann man neben dem taillierten Grundkörper zwar einen auf einer Art Absatz aufsitzenden oberen Bereich (Merkmal 5) entnehmen, allerdings ist dieser geprägt durch einen breiten zylinderförmigen Bereich der sich erst weit oben zum Flaschenhals hin verjüngt. Die Flasche hat dadurch gänzlich andere Proportionen. Soweit die in Anlage B 7 gezeigten weiteren Flaschen eine Art Sockel zeigen, sind diese Flaschen dadurch geprägt, dass der obere Bereich sich zum Sockel hin so verjüngt, dass die Flaschen einen zweiteiligen Charakter ausweisen. Überdies haben sie alle einen (nahezu) glatten Boden. Die weiteren Entgegenhaltungen liegen ersichtlich weiter entfernt als der bereits erörterte Formenschatz.
Die Entgegenhaltungen zeigen somit, dass zwar Flaschen mit einer ähnlichen Grundform bekannt waren, aber die fließende Gestaltung in Kombination mit der auf einem Absatz aufsitzenden Kuppel und dem interessanten Detail eines umlaufenen Bandes unter dem Sockel einen nicht nur geringen Abstand vom Formenschatz begründen.
c) Aber auch bei Annahme eines noch durchschnittlichen Schutzbereichs stellt die angegriffene Flasche keine Verletzung des Klagedesigns dar, weil sie keinen übereinstimmenden Gesamteindruck erzeugt.
Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 m.w.N. – Armbanduhr; EuGH, Urt. v. 20.11.2011, Rs. C-281/10, GRUR 2012, 506 ff., Rz. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 55 – Kinderwagen II).
Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster erweckt, ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 m.w.N. – Armbanduhr).
Dies berücksichtigend ist nicht von einem übereinstimmenden Gesamteindruck zwischen Klagedesign und der angegriffenen Flasche auszugehen.
Zwar sind die Merkmale 1, 2, 3 und 4 des Klagedesigns auch bei der angegriffenen Flasche im Wesentlichen verwirklicht. So hat die Flasche eine taillenförmige Verjüngung in der Mitte und einen sternförmigen, fünfzackigen Boden. Auch finden sich die beiden umlaufenden Nuten im unteren Bereich.
Soweit sich darüber hinaus im Mittelbereich zahlreiche weitere Nuten befinden, ist dieser Unterschied nur gering zu gewichten. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass dieser Unterschied in der Formgestaltung in der Benutzungssituation weitgehend durch das Etikett verdeckt ist.
Zwar ist das angegriffene Muster soweit zu abstrahieren wie das eingetragene Klagedesign (vgl. Brückner-Hofmann in Hasselblatt (ed.), Community Design Regulation, Art. 6 CDR mn. 115 et seqq.). Dies hat zur Folge, dass dem Klagedesign die Flasche ohne Etikett gegenüberzustellen ist, denn der Schutz des Klagedesigns erstreckt sich als graphische Darstellung allein auf die Formgebung der Flasche ohne Berücksichtigung der dem informierten Benutzer bekannten, üblichen Anbringung von Etiketten. Wenn eine Fläche – wie hier – üblicherweise mit weiteren – nach der Verkehrsauffassung von dem eigentlichen Geschmacksmuster zu unterscheidenden – Gegenständen wie insbesondere Etiketten bestückt wird, so spricht dies dafür, dass eine Abstrahierung gewollt ist (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 2. Aufl. 2010, Art. 3, Rz. 131). So verhält es sich hier, da Mineralwasserflaschen typischerweise mit den für einen Vertrieb unabdingbaren Etiketten versehen sind. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich erforderlich, die Verletzungsform ebenfalls in gleicher, abstrahierter Weise zu betrachten und dann den Vergleich im Gesamteindruck durchzuführen (vgl. hierzu Ruhl, a.a.O., Art. 10, Rz. 64 m.w.N.; zum Erfordernis der Abstrahierung der angegriffenen Ausführungsform: BGH GRUR 2011, 1112 ff., Rz. 52 – Schreibgeräte). Anderenfalls würde der Schutzbereich des Designs, das der Anmelder rechtswirksam in einer verallgemeinernde Form hat schützen lassen, in unzulässiger Weise eingeschränkt (so auch High Court in Procter & Gamble Co. v. Reckitt Benckiser (UK) Ltd., [2006] EWHC 3154 (Ch), Rz. 48). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorstehend zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2011 – Schreibgeräte. Soweit der BGH dort ausgeführt hat, dass durch eine kontrastierende Farbgebung des angegriffenen Musters gegenüber dem in Schwarz-Weiß dargestellten Klagemuster ein abweichender Gesamteindruck erzielt werden kann, so hat der BGH dies ausdrücklich auf ein Klagemuster bezogen, das durch seine graphische Darstellung eine einheitliche Farbgebung für sich beansprucht hat. Dies ist bei dem hiesigen Klagedesign gerade nicht der Fall, vielmehr wird die Etikettfläche für jedwede Etikettgestaltung – auch farblich kontrastierende Etiketten – freigehalten (vgl. für Reiniger-Flaschen, Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2011, Az. 14c O 211/10, S. 23).
Führt allerdings die Anbringung des Etiketts dazu, dass gerade in der benutzungstypischen Situation die unterschiedlichen Merkmale kaschiert werden, sprich wie im Streitfall die zusätzlichen Nuten im Mittelbereich mit Etikett kaum sichtbar sind, vermögen die abweichenden Merkmale nur einen geringen Unterschied zum Klagedesign zu begründen. Denn der informierte Benutzer berücksichtigt bei der Gewichtung der Unterschiede und Gemeinsamkeiten die in der Benutzungssituation sichtbaren Merkmale in besonderem Maße und gewichtet entsprechend die nicht oder kaum sichtbaren Merkmale unter (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 42 m.w.N. – Armbanduhr).
Umgekehrt kann im Streitfall nicht berücksichtigt werden, dass auch bei einem nach dem Klagedesign hergestellten Produkt, der Absatz (Merkmal 5) und das Band (Merkmal 6) durch ein darüber gezogenes Etikett kaschiert sein mögen, wie dies bei der von der Klägerin vorgelegten, etikettierten Flasche – unabhängig von der Übereinstimmung mit dem Klagedesign im Übrigen – der Fall ist. Denn das Produkt kann zwar bei der Auslegung des Klagedesigns zur Bestätigung der im Klagedesign sichtbaren Merkmale und ihrer Wirkung herangezogen werden (Rs. C-281/10, GRUR 2012, 506 ff, Rz. 74 – PepsiCo/Grupo Promer). Das Klagedesign zeigt aber die Anbringung des Etiketts nicht; es ist ihm nicht zu entnehmen, an welcher Stelle und wie genau es angebracht werden soll. Naheliegend wäre nach dem Klagedesign möglicherweise ein Etikett, das am oberen Ende die Bandgestaltung graphisch aufgreift und am Absatz endet. All dies ist aber gerade offengelassen.
Trotz der Übereinstimmungen ist der Gesamteindruck unterschiedlich. Denn die angegriffene Flasche weist keine durchgehende Taillierung, sondern einen zylinderförmigen Mittelbereich auf und ihr kuppelförmiger oberer Flaschenteil wirkt kugelförmig, auch weil es an einem Absatz (Merkmal 5) fehlt. Insbesondere das Fehlen des Absatzes aber auch des umlaufenden Bandes gemäß Merkmal 6 führen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der informierte Benutzer die sich gegenüberstehenden Muster in der Regel im direkten Vergleich wahrnimmt (EuGH EuGH, Urt. v. 18.10.2012, Rs. C -101/11, GRUR 2013, 178 ff., Rz. 54 - Baena Grupo) dazu, dass das Klagedesign und die angegriffene Flasche keinen übereinstimmenden Gesamteindruck aufweisen. Denn während beim Klagedesign die fließende Form durch den Absatz deutlich unterbrochen und mit dem Band mit einem interessanten Detail versehen ist, ist die angegriffene Flasche durch die kugelförmige Gestaltung im oberen Flaschenteil und die fließenden Übergänge sowie das gerade, zylinderförmige Mittelteil geprägt.
II.
Da der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, sind auch die Folgeansprüche unbegründet.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 Euro.