Einstweilige Verfügung: Verbot des Abschlusses eines Konzessionsvertrags ohne transparentes Auswahlverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, um den Abschluss eines Konzessionsvertrags über das Gasverteilnetz zu verhindern. Streitgegenstand war, ob ein Vertrag vor Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens sowie einer erneuten Stadtratsentscheidung geschlossen werden darf. Das Gericht ordnete wegen besonderer Dringlichkeit einstweilig an, den Vertragsabschluss zu untersagen und setzte Zwangsmittel fest. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung untersagt den Abschluss des Konzessionsvertrags ohne vorheriges transparentes, diskriminierungsfreies Auswahlverfahren und erneute Stadtratsentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann wegen besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige mündliche Verhandlung angeordnet werden, wenn dadurch ein rechtlich zu schützender Status quo gesichert wird.
Ein Abschluss eines Konzessionsvertrags durch eine Kommune kann untersagt werden, soweit zuvor kein transparentes und nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren durchgeführt und keine auf dessen Grundlage erneute Beschlussfassung des Stadtrats erfolgt ist.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung dürfen coercitive Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und subsidiär Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person festgesetzt werden.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens können der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,
einen Konzessionsvertrag über den Betrieb des Gasverteilnetzes in der Stadt AAA ab dem 01.01.2013 mit der BBB abzuschließen, bevor nicht ein transparentes und diskrminierungsfreies Auswahlverfahren durch die Antragsgegnerin durchgeführt worden ist und auf dieser Grundlage eine erneute Beschlussfassung des Stadtrates der Antragsgegnerin erfolgt ist.
,
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.