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Landgericht Düsseldorf·14c O 79/15·20.05.2015

Einstweilige Verfügung wegen unfreier Nachbildung eines Hockers (Stool 60)

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtDesignrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin (exklusiver Lizenznehmer) beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Angebots eines Hockermodells auf einer deutschsprachigen Website. Streitgegenstand war die Schutzfähigkeit als Werk der angewandten Kunst und die Frage der unfreien Nachbildung. Das Landgericht Düsseldorf gab die Verfügung nach §§97,15,2 Abs.1 Nr.4 UrhG sowie §§935,940 ZPO statt, weil das Modell wesentliche Formelemente übernehme und eine nachhaltige Gefährdung der Exklusivität bestehe.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Vertrieb und Bewerbung eines Hockers wegen Urheberrechtsverletzung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein exklusiver Lizenznehmer ist zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen unfreie Nachbildungen befugt.

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Ein Gegenstand der angewandten Kunst ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig, wenn er durch persönliche geistige Schöpfung eine individuelle Prägung und eine künstlerische Leistung von hinreichendem Rang aufweist.

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Eine unfreie Nachbildung liegt vor, wenn wesentliche Formelemente des Originals nahezu ausnahmslos übernommen werden; geringfügige Größenunterschiede oder weniger aufwändige Details stehen dem Schutz nicht entgegen.

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Zur Gewährung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO reicht bei summarischer Prüfung ein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch und -grund; die konkrete Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Exklusivität des Rechteinhabers rechtfertigt den vorläufigen Eingriff.

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Ein gezieltes Internetangebot an Verkehrskreise eines Mitgliedstaats begründet internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 3 EuGVVO und örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 924 ZPO

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,

den nachfolgend abgebildeten, ohne Zustimmung der Antragstellerin in Verkehr gebrachten Hocker auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten, anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen und/oder zu bewerben oder bewerben zu lassen:

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 21.05.2015 jeweils nebst Anlagen – mit Ausnahme der Anlagen CBH 3 und 4- beigefügt werden.

IV.

Der Streitwert wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die einstweilige Verfügung war zu erlassen, weil der Antrag zulässig ist und die Voraussetzungen der Paragraphen 935, 940, 936 Satz 1, 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung vorliegen. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

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I.

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Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf beruht auf Artikel 7 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 442001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 in der seit dem 10.01.2015 geltenden Fassung. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf Paragraph 32 Zivilprozessordnung. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Screenshots von der deutschsprachigen Homepage der Antragsgegnerin www.classic-design24.com auf den Seiten 8 ff. der Antragsschrift glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin das angegriffene Hockermodelle den deutschen Verkehrskreisen über das Internet bundesweit und mithin auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf anbietet.

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II.

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Der Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in den Paragraphen 97 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit den Paragraphen 2 Absatz 1 Nummer 4, 15 folgende Urheberrechtsgesetz.

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1.              Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie als ausschließliche Lizenznehmerin an dem von R. geschaffenen Hocker „Stool 60“ aktivlegitimiert ist. Die Urheberschaft des R. an dem Hocker „Stool 60“ ergibt sich aus den Anlagen CBH 1 und 6, der Übergang der Urheberrechte nach dessen Tod auf dessen Kinder aus dem als Anlage CBH 7 vorgelegten Gutachten. Dass die Kinder des R. die Urheberrechte auf die R. Foundation übertragen haben, ist durch Vorlage des Schenkungsvertrages vom 15.12.1981 (Anlage CBH 8) glaubhaft gemacht, die anschließende Übertragung der weltweiten und exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte durch die R. Foundation auf die Antragstellerin durch die Vorlage des Lizenzvertrages vom 25.11.1992 (Anlage CBH 9).

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2.               Der streitgegenständliche Hocker ist gemäß Paragraph 2 Absatz 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz als Werk der angewandten Kunst schutzfähig. Es ist durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen V. als Anlage CBH 1 und die Literaturauszüge gemäß Anlage CBH 6 glaubhaft, dass sich der Hocker „Stool 60“ zum Zeitpunkt seiner Schöpfung Anfang der dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts durch seinen schnörkellos-reduzierten Stil von allen zuvor geschaffenen Hockermodellen deutlich abhob und es sich um eine starke künstlerische Leistung von beispielhaftem, noch heute gültigem Wert bzw. von hohem Rang handelt.

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3.              Das Angebot und Bewerben des angegriffenen Hockermodells auf der deutschsprachigen  Internetseite der Antragsgegnerin www.classic-design24.com verletzt das Recht der Antragstellerin aus Paragraph 15 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz, den Hocker „Stool 60“ ausschließlich herzustellen und zu vertreiben, da das angegriffene Hockermodell eine unfreie Nachbildung des Hockers „Stool 60“ darstellt, da es dessen Formelemente fast ausnahmslos übernimmt. Der geringe Größenunterschied und eine in Details weniger aufwändige Verarbeitung, insbesondere im Bereich der Sitzfläche, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht.

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4.              In der Folge ist die Antragsgegnerin der Antragstellerin zur Unterlassung im beantragten Umfange verpflichtet, wobei bezüglich der Verletzungshandlung des Vertriebs angesichts des bereits erfolgten Angebots und der Bewerbung gegenüber den deutschen Verkehrskreisen jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr besteht.

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III.

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Auch der gemäß den Paragraphen 935, 940 Zivilprozessordnung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Dies setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der Nachteile, die einerseits dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können und andererseits dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen, das Interesse des Antragstellers am Erlass der einstweiligen Verfügung so überwiegt, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragstellers aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013, Aktenzeichen I – 20 U 139/13). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da bei fortgesetztem Vertrieb des angegriffenen Hockermodells der Antragstellerin eine nachhaltige Schädigung der Exklusivität ihrer Position droht, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.

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Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr die Sache dringlich ist und sie vor dem 30.03.2015 keine Kenntnis von dem rechtsverletzenden Internetauftritt der Antragsgegnerin hatte (eidesstattliche Versicherung des Dr. Stefan Schröter vom 19.05.2015, Anlage CBH 11).

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III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 91 Zivilprozessordnung.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

18

Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.

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Düsseldorf, 21. Mai 2015

20

Landgericht, 14c Zivilkammer

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Z.                                          C.                                          L.

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Richterin am Landgericht              Richterin am Landgericht              Richter