Berichtigung eines offenkundigen Schreibversehens im Urteil nach § 319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf berichtigte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 319 ZPO ein offenkundiges Schreibversehen im Urteil vom 02.12.2021. Konkret wurde die Zuordnung der unmittelbaren Anbieterin von Antragsgegnerin zu 2) auf Antragsgegnerin zu 1) korrigiert. Die Berichtigung diente der Wiederherstellung des klaren inhaltlichen Sinns der Entscheidung, ohne die Sachentscheidung inhaltlich zu ändern. Das Gericht stellte fest, dass die Fehlerhaftigkeit offensichtlich und damit berichtigungsfähig war.
Ausgang: Berichtigung des Urteils vom 02.12.2021 wegen offenkundigen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils, wenn ein offenkundiges Schreibversehen vorliegt, das den erkennbaren Willen des Gerichts falsch wiedergibt.
Ein Schreibversehen ist offenkundig, wenn der inhaltliche Zusammenhang des Urteils deutlich zeigt, welche Formulierung ursprünglich beabsichtigt war.
Die Berichtigung darf die inhaltliche Entscheidung nicht neu begründen oder in wesentlicher Weise ändern; sie stellt allein die zutreffende Formulierung des bereits Erörterten wieder her.
Die Berichtigung eines Tenorsatzes (z. B. die Zuordnung einer Partei als unmittelbare Anbieterin) erfolgt durch Beschluss, wenn die Abweichung offensichtlich ist und keine erneute Sachaufklärung erfordert.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahrengegen
wird gemäß § 319 ZPO das Urteil vom 02.12.2021 wegen eines offenkundigen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 5 im 2. Absatz der letzte Satz des Urteils
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 2) unmittelbare Anbieterin ist."
wie folgt abgeändert wird:
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 1) unmittelbare Anbieterin ist."
Düsseldorf, 19.01.202214 c. Zivilkammer
Rubrum
In dem einstweiligen Verfügungsverfahrengegen
wird gemäß § 319 ZPO das Urteil vom 02.12.2021 wegen eines offenkundigen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 5 im 2. Absatz der letzte Satz des Urteils
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 2) unmittelbare Anbieterin ist."
wie folgt abgeändert wird:
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 1) unmittelbare Anbieterin ist."
Düsseldorf, 19.01.202214 c. Zivilkammer
| Brückner-HofmannVorsitzende Richterin am Landgericht | WaldmannRichterin am Landgericht | HoltkampRichterin |