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Landgericht Düsseldorf·14c O 50/17·21.02.2018

Internationales Geschmacksmuster: Noppen-Schuhoberfläche – kein übereinstimmender Gesamteindruck

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtGemeinschaftsgeschmacksmusterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Inhaber eines Internationalen Geschmacksmusters für eine abgegrenzte Noppenformation auf einer Schuhoberfläche verlangte Unterlassung sowie Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung und Rückruf. Streitpunkt war, ob bei der Verletzungsprüfung nur ein herausgegriffener Teil der angegriffenen Noppenfläche gegenüberzustellen ist. Das LG Düsseldorf verneinte eine Verletzung, weil das Klagegeschmacksmuster als erkennbare, begrenzte Pfeil-/Rautenformation auszulegen sei, die in der angegriffenen Oberfläche nicht hervortrete und zudem Form, Größe und Anordnung der Noppen abwichen. Mangels Unterlassungsanspruchs scheiterten auch die Folgeansprüche; über die bedingte Nichtigkeitswiderklage war nicht zu entscheiden.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Folgeansprüche wegen behaupteter Geschmacksmusterverletzung abgewiesen; bedingte Widerklage blieb ohne Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV ist auf den Gesamteindruck aus Sicht des informierten Benutzers unter Berücksichtigung von Übereinstimmungen und Unterschieden abzustellen.

2

Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bestimmt sich im Wege der Wechselwirkung insbesondere nach dem Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und dem Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz (Art. 10 Abs. 2 GGV).

3

Wird ein Geschmacksmuster als abgegrenzte, erkennbare Formation ausgelegt, kann eine Verletzung nicht dadurch begründet werden, dass aus einer einheitlichen, fortlaufenden Oberflächenstruktur des angegriffenen Erzeugnisses ein beliebiger Teilbereich herausgegriffen und dem Muster gegenübergestellt wird.

4

Die Erkennbarkeit einer abgegrenzten Formation kann ein prägendes Merkmal des Musters sein und ist deshalb auch bei der Beurteilung des angegriffenen Musters zu prüfen; andernfalls liefe die an der Eigenart orientierte Auslegung des Schutzgegenstands in der Verletzungsprüfung leer.

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Fehlt es an einem Unterlassungsanspruch wegen Designverletzung, sind darauf bezogene Folgeansprüche (insbesondere Auskunft/Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung und Rückruf) unbegründet.

Relevante Normen
§ Art. 106a Abs. 2, 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a GGV§ Art. 106a Abs. 2, 85 Abs. 1 S. 1 GGV§ Art. 85 Abs. 1 S. 2 GGV§ Art. 10 Abs. 1 GGV§ Art. 10 Abs. 2 GGV§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Vernichtung und Rückruf aus einem Internationalen Geschmacksmuster in Anspruch.

3

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des Internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/084061. Die Sammelanmeldung, die am 14.11.2014 angemeldet und registriert sowie am 07.10.2016 veröffentlicht wurde, schützt mit dem ersten Muster (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster) eine Schuhoberfläche wie nachfolgend wiedergegeben:

8

Die Beklagte stellt her und vertreibt Schuhe, die an der Oberfläche eine Noppenstruktur aufweisen, wie sie aus der Abbildung im nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag ersichtlich ist.

9

Der Kläger sieht dadurch sein Klagegeschmacksmuster verletzt. Er ist der Ansicht, das angegriffene Muster sei auf den Umfang des Klagegeschmacksmusters zu abstrahieren, also auf den Teil der Schuhoberfläche mit 8 in etwa gleich großen, entsprechend seinem Muster angeordneten Noppen, wie er sich innerhalb der von ihm eingezeichnete Linie zeige. Denn wenn das durch das Geschmacksmuster geschützte Erzeugnis in ein Erzeugnis vollständig aufgenommen werde, so komme es nicht auf den Gesamteindruck des Erzeugnisses als solches, sondern auf den Gesamteindruck des entsprechenden Teils an. Er verweist insoweit auf die „Schreibgeräte“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 1112, Rn. 56). Es komme also nicht auf die Gestaltung des gesamten angegriffenen Schuhs, sondern lediglich auf die Gestaltung der Oberfläche an, wie sie durch das Klagegeschmacksmuster geschützt sei.

10

Auf die Berechtigungsanfrage des Klägers vom 24.10.2016 ist die Beklagte dieser Rechtsauffassung entgegengetreten.

11

Der Kläger beantragt,

13

I.            

14

1. die Beklagte zu verurteilen,

15

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jede Zuwiderhandlung von bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

16

Noppengestaltungen auf Schuhen mit folgenden Merkmalen im Gebiet der Europäischen Union herzustellen und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

18

1. Über die Schuhoberfläche sind Noppen angebracht;

19

2. bestehend aus mehreren Einzelelementen, wobei

20

2.1              die einzelnen Elemente elliptisch gestaltet sind,

21

2.2              die Elemente pyramidenartig versetzt zueinander in

22

              einem regelmäßigen Abstand gestaltet sind und

23

2.3              die Elemente über dieselbe Höhe verfügen

24

gemäß nachfolgender Abbildung:

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, dem dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und noch entstehen wird;

27

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I.1 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten sowie den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält;

28

II.

29

die Beklagte zu verpflichten, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Verletzungsmuster gemäß Ziffer I.1 zu vernichten und/oder an den Gerichtsvollzieher zur Vernichtung herauszugeben;

30

III.

31

die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Verletzungsmuster gemäß Ziffer I.1 aus dem gewerblichen Verkehr zurückzurufen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen,

34

und für den Fall, dass die Kammer eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters bejahen sollte,

35

das Muster 1 des Internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/084961 für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft für nichtig zu erklären.

36

Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Verletzung vorliege, da das angegriffene Muster einen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster vermittele, welches im Lichte des Formenschatzes (Anlagen B 1 bis B 13) einen engen Schutzbereich habe, bei dem es auf Gestaltung und Anordnung der Noppen ankomme. Einer Verurteilung stehe jedenfalls, wie hilfsweise geltend gemacht werde, die mangelnde Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters entgegen, da es ihm – jedenfalls wenn man der klägerischen Auslegung folge – an Neuheit und Eigenart mangele.

37

Die Klägerin bestreitet die Vorbekanntheit der entgegengehaltenen Schuhe (B 1 bis B 10) und ist überdies der Ansicht, dass die Hilfswiderklage unzulässig und zudem unbegründet sei.

38

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

41

I.

42

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 106a Abs. 2, 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden: GGV) wegen Verletzung des Klagegeschmacksmusters zu.

43

1.

44

Der Kläger ist Inhaber des Klagegeschmacksmusters. Der als Anlage K 1 vorgelegte Registerauszug der WIPO weist den Kläger als dessen Inhaber aus. Der Schutz des internationalen Geschmacksmusters erstreckt sich ausweislich des Registerauszugs auch auf die Europäische Union.

45

2.

46

Das Klagegeschmacksmuster, das eine Schuhoberfläche betrifft, zeigt in Form einer Computergraphik folgende Merkmale:

48

1. Acht Noppen,

49

2. die alle dieselbe Größe und Form haben,

50

3. nämlich die von langgezogenen, an den Enden und in Querrichtung gleichmäßig gerundeten Balken,

51

4. die mit gleichmäßigem Abstand versetzt so zueinander angeordnet sind,

52

5. dass eine rautenförmige Formation entsteht, bei der die neunte Noppe an einer der beiden spitzwinkligen Ecken fehlt,

53

6. wobei in der Seitenansicht in Längsrichtung (der unvollständigen Raute) Lücken zwischen den Noppenreihen sichtbar sind,

54

7. während in der Seitenansicht in Querrichtung (der unvollständigen Raute) keine Lücken zwischen den sich optisch überlappenden Noppenreihen sichtbar sind.

55

Das Klagegeschmacksmuster wird durch alle Merkmale geprägt, wobei im Gesamteindruck die langgezogenen, gerundeten Noppen in ihrer auffälligen Anordnung eine pfeilartige, dynamische Anmutung vermitteln.

56

Dies ergibt die Auslegung des Klagegeschmacksmusters. Dem Muster lässt sich zwar nicht entnehmen, wie der Bereich um die Noppen herum aussieht. Im Ausgangspunkt kommt daher in Betracht, dass das Muster eine konkrete, abgegrenzte Formation zeigt, mit der Folge, dass die umliegende Schuhoberfläche entweder glatt oder mit anderen Noppen oder Erhebungen so unterschiedlich gestaltet sein muss, dass die Pfeilform in Form einer abgeschnittenen Raute erkennbar bleibt. Zu erwägen ist aber auch, dass der Entwerfer hier lediglich eine Noppenform und Anordnung – versetzt und in einer Richtung überlappend – zeigen wollte, bei der sich das Muster nicht auf die gezeigten acht Noppen beschränkt. Hier ergibt die Auslegung, dass eine abgegrenzte Formation geschützt ist. Dafür spricht zunächst, dass das Muster nur acht Noppen in besonderer Formation und auch nicht etwa weitere Noppen gestrichelt zeigt. Mit gestrichelt gezeigten Noppen hätte der Entwerfer ohne Schwierigkeit deutlich machen können, dass es ihm nicht um die begrenzte Formation ging. Außerdem sind aus dem Formenschatz verschiedenste Noppenflächen bekannt. Schon die vorgelegten eingetragenen Muster, deren Vorbekanntheit aus dem Register ersichtlich ist, zeigen verschiedenste Flächen mit in Reihen, versetzt oder ungeordnet angeordneten Noppen verschiedener Formgebung. Insoweit ist auf die als Anlagen B 11 bis B 13 vorgelegten Entgegenhaltungen zu verweisen. Verschiedenste Noppenflächen zeigen auch die weiteren Entgegenhaltungen B 1 bis B 10, deren Vorbekanntheit der Kläger zwar bestritten hat, sich diese aber überwiegend und jedenfalls für die Anlagen B 4 in Verbindung mit B 4a und B 9 in Verbindung mit B 9a aus den vorgelegten Unterlagen feststellen lässt, weshalb das diesbezügliche pauschale Bestreiten des Klägers unbeachtlich ist. Unter Berücksichtigung dieses Formenschatzes ergibt die Auslegung des Klagegeschmacksmusters, dass eine begrenzte, erkennbare Pfeilformation geschützt ist.

57

3.

58

Nach Art. 106a Abs. 2, 85 Abs. 1 S. 1 GGV ist im Verletzungsverfahren zugunsten des Rechtsinhabers von der Rechtsgültigkeit Klagegeschmacksmusters auszugehen. Nach Art. 85 Abs. 1 S. 2 GGV kann die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vom Beklagten nur durch Erhebung einer Widerklage bestritten werden. Die Widerklage hat die Beklagte indes nur für den Fall erhoben, dass die Kammer eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters bejaht.

59

4.

60

Die angegriffene Schuhoberfläche verletzt das Klagegeschmacksmuster nicht, da sie einen anderen Gesamteindruck erweckt.

61

a.

62

Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rn. 32).

63

b.

64

Dies berücksichtigend ist von einem zumindest durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters auszugehen.

65

Für den Entwerfer einer Schuhoberfläche besteht im Grundsatz ein großer Gestaltungsspielraum, wie schon die Vielzahl der Entgegenhaltungen zeigt. Die sich daraus ergebende Designvielfalt ist Ausdruck des weiten Gestaltungsspielraums. Geringe Einschränkungen für den Entwerfer ergeben sich hier allenfalls funktionsbedingt, je nachdem ob die Noppen rein dekorativ sein oder sich positiv auf Ballführung und Abschuss auswirken sollen.

66

Der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist beträchtlich. Zwar gibt es eine Vielzahl von Noppenoberflächen, allerdings sind schon balkenförmige gerundete Noppen im Formenschatz nicht bekannt. Allein die Entgegenhaltungen B 11 bis B 13 zeigen überhaupt längliche Noppen. Dabei sind die gezeigten Noppen als flache Stäbchen gestaltet, also nicht nach oben gewölbt. Auch eine versetzte Anordnung, bei der in der Seitenansicht in Längsrichtung ein Abstand sichtbar ist, während sie sich in Querrichtung optisch überlappen, ist im Formenschatz nicht ersichtlich, so dass insoweit bereits von einem zumindest durchschnittlichen Schutzbereich auszugehen ist. Aufgrund der pfeilartigen Anordnung in Form einer unvollständigen Raute ist der Abstand zum Formenschatz sogar groß. Denn begrenzte Formationen sind dem Formenschatz nicht zu entnehmen. Die durch die Merkmale 1 und 5 beschriebene Begrenzung der Formation beinhaltet indes zugleich eine Einschränkung des Schutzbereiches, da der Schutzbereich eben nicht jede Formation gleich angeordneter, gleichförmiger Noppen erfasst. Daher vermag der durch die Begrenzung der Formation herbeigeführte, größere Abstand zum Formenschatz nicht zugleich einen besonders großen Schutzbereich nach sich zu ziehen.

67

c.

68

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugt die angegriffene Ausführungsform nicht denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster.

69

Für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks sind die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck aus Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Dieser kennt verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, verfügt über gewisse Kenntnisse über die Elemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und benutzt die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 – C281/10, GRUR 2012, 506 Rn. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, a.a.O., Rz. 55).

70

Dies berücksichtigend ergibt sich im Streitfall, das allenfalls die Merkmale 4 und 6 verwirklicht sind, weshalb ein übereinstimmender Gesamteindruck ausscheidet.

71

Bereits die Merkmale 1 und 5, die Anordnung von acht Noppen in einer rautenförmigen Formation, sind nicht verwirklicht. Denn diese Formation ist bei der angegriffenen Schuhoberfläche nicht erkennbar. Zurecht weist zwar der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Schreibgeräte“ (GRUR 2011, 1112 - 1117) darauf hin. Danach ist dann, wenn Schutz für die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses besteht, bei der Prüfung des Gesamteindrucks auch bei der angegriffenen Ausführungsform nur dieser Teil zu Grunde zu legen. Bei den angegriffenen Schuhen ist daher nur die Schuhoberfläche und nicht etwa die Gestaltung des gesamten Schuhs gegenüberzustellen. Auch ist nicht die gesamte Schuhoberfläche gegenüber zu stellen, da auch das Klagegeschmacksmuster diese nicht zeigt, sondern es kann lediglich ein Teil gegenübergestellt werden. Indes folgt daraus nicht, dass nun der Kläger an beliebiger Stelle einer Noppenfläche, acht Noppen herausnehmen und mit einer umlaufenden Linie kennzeichnen kann, um dann nur diese Formation seinem Muster gegenüberzustellen. Denn Inhalt des Musters ist gerade, dass es sich um eine abgegrenzte und mithin erkennbare Formation handelt. Eine solche ist aber nicht gegeben, wenn sie in den umliegenden Noppen aufgeht. Eine Zergliederung einer einheitlichen Oberflächenstruktur des angegriffenen Musters wäre dann willkürlich. Die Erkennbarkeit der Struktur ist vielmehr ein Merkmal des Musters und deshalb auch beim angegriffenen Muster zu prüfen. Diese Auslegung ist schon deshalb geboten, weil es anderenfalls keine kongruente Auslegung von Art. 6 und Art. 10 möglich wäre. Denn der Entwerfer kann Schutz erlangen, indem er aus einer vorbekannten Oberfläche eine abgegrenzte Formation herausschneidet und diese schützen lässt. Im Lichte des vorbekannten Formenschatzes ist die Eigenart durch die abgegrenzte Formation begründet. In der Folge darf dann aber die Benutzung der vorbekannten Oberfläche keine Verletzung des neu geschützten Musters sein, weil im Verletzungsfall die Oberfläche auf den ausgeschnittenen Teil zu reduzieren wäre. Vielmehr muss die abgegrenzte Formation Merkmal des Musters bleiben, dessen Verwirklichung sich nur feststellen lässt, wenn man die Erkennbarkeit in der (Gesamt‑) Oberfläche des angegriffenen Musters berücksichtigt.

72

Eine Anordnung von acht Noppen, die sich von den anderen derart unterschieden, dass eine begrenzte Formation zu erkennen wäre, lässt sich bei der angegriffenen Oberfläche nicht feststellen. Vielmehr gibt es benachbart zu den mit einer umlaufenden Linie gekennzeichneten Noppen weitere nahezu gleich große und gleich geformte Noppen. Auch die acht gekennzeichneten Noppen sind nur in etwa gleich groß und unterschiedlich geformt.

73

Schließlich sind die weiteren Merkmale des Klagegeschmacksmusters weitgehend nicht verwirklicht. Die Noppen der angegriffenen Oberfläche haben weder die gleiche Größe noch Form (Merkmal 2). Sie wirken vielmehr asymmetrisch. Sie sind auch nicht langezogen und an den Enden und in Querrichtung gleichmäßig gerundet (Merkmal 3). Vielmehr haben sie eine zwar rechteckige, aber eher einem Quadrat angenäherte und ungleichmäßig gerundete Form, die einen buckeligen, ungleichmäßigen und mithin weniger strengen Eindruck vermittelt. Die Noppen sind zwar in gleichmäßigem Abstand zueinander angeordnet (Merkmal 4), allerdings sind in der Seitenansicht aus Längs- und Querrichtung Lücken zwischen den Noppen sichtbar, sodass es an der Überlappung der Noppen (Merkmal 7) fehlt und nur Merkmal 6 verwirklicht ist.

74

Ein übereinstimmender Gesamteindruck, bei dem langgezogene, gerundete Noppen in ihrer auffälligen Anordnung eine pfeilartige, dynamische Anmutung vermitteln, besteht mithin nicht.

75

d.

76

Wollte man der Auffassung der Kammer nicht folgen, im Klagegeschmacksmuster eine abgegrenzte Formation von Noppen zu erkennen, läge gleichwohl keine Verletzung des Geschmacksmusters vor. Unter Berücksichtigung der im Formenschatz bekannten Flächen von Noppen, wäre dann der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters eng und würde die Ausgestaltung und Anordnung der Noppen das Muster maßgeblich prägen. Da die Noppen der angegriffenen Schuhoberfläche gänzlich anders geformt, unterschiedlich groß und hoch, und nicht in der Seitenansicht optisch überlappend angeordnet sind, gelänge man auch bei dieser Auslegung nicht zu einem übereinstimmenden Gesamteindruck.

77

Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch dann nicht, wenn man dem Muster des Klägers allein den durch eine umlaufende Linie gekennzeichneten Oberflächenteil der angegriffenen Schuhoberfläche gegenüberstellen würde. Denn der informierte Benutzer wüsste, dass eine Schuhoberfläche mit gleichmäßigen Noppenreihen immer die abgegrenzte Formation aus acht Noppen enthält. Er würde mithin die Merkmale 1 und 5 untergewichten und aufgrund der Unterschiede in der Ausgestaltung der Noppen und wegen der fehlenden Überlappung der Noppen zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck gelangen.

78

II.

79

Da der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, sind auch die Folgeansprüche unbegründet.

80

Über die nur hilfsweise erhobene Widerklage war nicht zu entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung, mit der sie erhoben worden ist, nicht eingetreten ist.

81

III.

82

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

83

Streitwert: 250.000,00 Euro.