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Landgericht Düsseldorf·14c O 37/13·25.06.2014

Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Dental-Mischer erweckt anderen Gesamteindruck

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtGemeinschaftsgeschmacksmusterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Ersatz von Abmahnkosten wegen eines von der Beklagten vertriebenen Dental-Mischers. Streitentscheidend war, ob der angegriffene Mischer denselben Gesamteindruck wie das Klagemuster hervorruft und welche Merkmale den Schutzumfang prägen. Das LG Düsseldorf verneinte eine Verletzung, weil die prägenden, gegenüber dem Formenschatz abgrenzenden Merkmale (insb. dynamisch verjüngter Sockel, asymmetrische „Flügel“, bogenförmiger Abschluss) nicht übernommen wurden. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; Folgeansprüche scheiterten mangels Hauptanspruch.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Folgeansprüche wegen behaupteter Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10, 19 GGV liegt nur vor, wenn das angegriffene Erzeugnis beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft; Übereinstimmungen und Unterschiede sind umfassend zu würdigen.

2

Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bestimmt sich nach dem Grad der Gestaltungsfreiheit und dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz; vorbekannte, marktgängige Merkmale sind bei der Gesamteindrucksprüfung regelmäßig unterzugewichten.

3

Merkmale sind nach Art. 8 Abs. 1 GGV nur dann vom Schutz ausgeschlossen, wenn keine gangbare Designalternative besteht, die die technische Funktion in gleicher Weise erfüllt.

4

Erscheinungsmerkmale, die für die mechanische Verbindung zu einem anderen Erzeugnis in Form und Abmessung zwingend nachgebildet werden müssen, sind nach Art. 8 Abs. 2 GGV vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen.

5

Folgeansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten setzen eine Geschmacksmusterverletzung voraus und scheiden bei fehlender Verletzung aus.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 82 Abs. 5 GGV§ 32 ZPO§ Verordnung vom 02.06.2004 GV.NRW S. 291§ Verordnung vom 11.05.2004 GV-NRW S. 244/SGV.NRW.301§ Art. 10, 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV§ Art. 8 Abs. 1 GGV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf einen Dental-Mischer aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch.

4

Die Parteien vertreiben jeweils Dental-Mischer, die zum Aufsetzen auf 2-Komponeten-Kartuschen bestimmt sind. Die Klägerin ist Inhaberin des am 24.01.2008 angemeldeten und eingetragenen und am 22.02.2008 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 872007-0005 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster), wie nachstehend wiedergegeben:

6

(Fig. 0005.1)

8

(Fig.0005.2)

9

Die Beklagte bot unter anderem auf den Messen IDS 2011 und IDS 2013 in Köln jeweils die im Klageantrag abgebildeten und als Anlage rop 6 im Original überreichten Dental-Mischer für 2-Kompenten-Kartuschen an.

10

Die Klägerin mahnte die Beklagte deshalb mit patentanwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 unter Fristsetzung bis zum 03.12.2012 vergeblich ab. Durch die Abmahnung entstanden der Klägerin Kosten für Patent- und Rechtsanwälte in Höhe jeweils einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000,-- € zzgl. Auslagenpauschale, wie mit dem Klageantrag zu III. geltend gemacht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters sei unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes – so den in der Klageschrift bzw. den Anlagen rop 4 und 5 gezeigten Dental-Mischern – weit. Die Musterdichte sei gering und der Gestaltungsspielraum groß. Insbesondere die in den Anlagen B 9 f. gezeigte und im Verhandlungstermin als Muster überreichte Entgegenhaltung von Coltène Whaledent mit der Art.-Nr. 6214 bzw. 6215 unterscheide sich deutlich vom Klagegeschmacksmuster, da bei dieser der Sockel fast exakt kreiszylindrisch ausgestaltet sei und deshalb „topfförmig“ wirke. Dieser Eindruck werde noch deshalb verstärkt, weil anders als beim Klagegeschmacksmuster nicht das innenliegende Mischerteil, sondern der Sockel farbig ausgestaltet sei. Die konkrete Gestaltung des Klagegeschmacksmusters sei auch in keinem Merkmal technisch bedingt. Der Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters werde deshalb vor allem durch die langgestreckte raketenförmige Gestaltung und die Anordnung der Farben „gelb“ für das Mischerteil und „transparent“ für den Sockel und das Mischrohr geprägt. Diese Merkmale aber wüden vom angegriffenen Muster gerade übernommen, so dass dieses denselben Gesamteindruck erwecke wie das Klagegeschmacksmuster. Da beim Mischvorgang die Unterseite des Mischers nicht zu sehen sei, würde der informierte Benutzer auch gerade der Seitenansicht besondere Bedeutung beimessen. Die Unterschiede seien hingegen gering zu gewichten. Insbesondere falle der im Verhältnis zur gesamten Größe des Mischers geringe Größenunterschied der beiden Flügel beim Klagegeschmacksmuster nicht entscheidend ins Gewicht, zumal es sich um transparente Flügel handele.

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Die Klägerin beantragt,

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     die Beklagte zu verurteilen,

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1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

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Mischer in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, insbesondere anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder Abbildungen mit Mischern zu Werbezwecken zu verbreiten,

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die wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:

19

2.              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. März 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

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a)              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

21

b)              der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und ‑preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

22

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

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d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

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wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

25

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

26

II.

27

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 22.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

28

III.

29

die Beklagte außerdem zu verurteilen, an die Klägerin 7.829,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagegeschmacksmuster verfüge allenfalls über einen engen Schutzbereich. Zahlreiche Merkmale des Klagegeschmacksmusters wie etwa die gewisse Länge des Mischrohres, dessen transparente Ausgestaltung, die im Bodenbereich vorhandenen Öffnungen sowie die spiral- oder spindelartigen Mischerelemente seien technisch bedingt. Die Mischspindel sei in der Regel gleich ausgebildet, Gestaltungsfreiheit bestehe letztlich nur im Bereich der sockelartigen Grundelemente. Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters sei durch den unter der Artikelnummer 6214 bzw. 6215 vertriebenen Dental-Mischer der Fa. Coltène Whaledent, das in Anlage B 4 gezeigte Europäische Patent EP 0 723 807 B1, das in Anlage B 5 gezeigte Europäische Patent EP 0 378 806 A2, die im Anlagenkonvolut B 6 gezeigten drei amerikanischen Patentanmeldungen sowie die weiteren Geschmacksmusteranmeldungen der Klägerin, die Gegenstand der Sammelanmeldung Nr. #####/#### (Registerauszüge Anlagenkonvolut B 2) seien, deutlich eingeschränkt. Letztlich fehle dem Klagegeschmacksmuster deshalb auch an der Rechtsbeständigkeit.

33

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, unter Berücksichtigung des engen Schutzbereichs des Klagegeschmacksmusters erwecke der angegriffene Mischer einen anderen Gesamteindruck. Während das Klagegeschmacksmuster durch seine markante asymmetrische Gestaltung sowie eine ausdifferenzierte, elegante und geschmeidige Form auffalle, zeichnete sich der von ihr vertriebene Dental-Mischer durch seine durchgängig symmetrische, gleichzeitig aber sehr technisch-nüchterne und konventionelle Formensprache aus.

34

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den tatsächlichen Vortrag in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

37

I.

38

Die Kammer ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit nach Art. 82 Abs. 5 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) international zuständig. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf § 32 ZPO, da die Beklagte die angegriffenen Dental-Mischer auf Messen in Köln und mithin in Nordrhein-Westfalen ausgestellt. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß der Verordnung vom 02.06.2004, GV.NRW S. 291 i.V.m. der Verordnung vom 11.05.2004, GV-NRW S. 244/SGV.NRW.301 als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für alle nordrhein-westfälischen Landgerichtsbezirke zuständig.

39

II.

40

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung des angegriffenen Dental-Mischers aus Art. 10, 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV, wie mit dem Klageantrag zu I. 1. geltend gemacht, da der angegriffene Dental-Mischer nicht denselben Gesamteindruck erweckt wie das Klagegeschmacksmuster und deshalb keine Verletzung desselben vorliegt.

41

1.              Das Klagegeschmacksmuster wird durch folgende, im Einzelnen aus den hinterlegten Abbildungen ersichtlichen Merkmale geprägt, die ihm eine dynamische und geschwungene Gesamtanmutung verleihen:

42

a) Raketenförmiger Mischer mit zweielementigem Aufbau aus einem transparenten, in einen ebenfalls transparenten Sockel übergehenden Mischrohr und einem innenliegenden gelben Mischerteil;

43

b) das transparente Mischrohr ist kreiszylindrisch;

44

c) der transparente, sich zum Mischrohr hin verjüngende Sockel hat einen kreisförmigen Querschnitt und weist an der Außenseite zwei sich gegenüberliegende unterschiedlich große transparente „Flügel“ auf, von denen einer über den Sockel hinaus bis an das Mischrohr anschließt;

45

d) der Sockel weist im Bereich der Verjüngung mehrere in Richtung des Mischrohrs verlaufende Längsrippen auf;

46

e) der untere Abschluss des Sockels ist bogenförmig gewölbt;

47

f) das innenliegende gelbe Mischerteil besteht innerhalb des Mischrohrs aus einer durchgehenden, helixförmigen Mischwendel, bestehend aus zahlreichen, jeweils um 90 Grad versetzten Einzelteilen;

48

g) das innenliegende gelbe Mischerteil besteht innerhalb des Sockels aus einem im Wesentlichen kegelstumpfförmigen Element, das im oberen Bereich zwei umlaufende Wülste aufweist;

49

h) die Unterseite des Mischers zeigt eine ausgeprägte reliefartige Struktur, wobei das Mischrohr zahlreiche nach innen laufende Querrippen ausweist.

50

Die vorbezeichneten Merkmale sind auch jeweils zur Bestimmung des Gesamteindrucks heranzuziehen. Sie sind insbesondere nicht technisch bedingt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GGV mit der Folge, dass an ihnen ein Geschmacksmusterschutz nicht entstehen könnte. Hiervon wäre dann auszugehen, wenn keine gangbare Designalternative existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfüllen könnte (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 8 Rz. 18 m.w.N. auch aus der ständigen Rechtsprechung der Kammer).

51

Es bestehen vorliegend hinsichtlich sämtlicher vorbenannter Merkmale solche gangbaren Designalternativen. Bezüglich des Mischrohrs gilt zwar, dass eine kreisrunde Ausgestaltung der Außenhülle naheliegend ist, wenn eine helixförmige Mischwendel verwendet wird und deshalb jedenfalls innenliegend eine kreisrunde Formgebung vorgegeben ist. Die von der Klägerin als Anlagen rop 8 und 9 vorgelegten 2-Komponenten-Dental-Mischer zeigen jedoch eine vier- bzw. achteckige äußeren Ausgestaltung des Mischrohrs, so dass ersichtlich auch andere Mischrohrformen wählbar sind, sei es durch eine zweischalige Rohrgestaltung mit anderer Außenform oder durch Verwendung eines anderen Mischsystems. Auch die Helixform der Mischwendel mit ihren jeweils um 90 Grad versetzten Einzelteilen ist nicht technisch bedingt, wir bereits die in den Geschmacksmusteranmeldungen der Klägerin Nr. 872007-0006 und – 0002 (Anlagenkonvolut B 2) sowie in den Anlagen rop 7-9 gezeigten, jeweils völlig unterschiedlich ausgestalteten Mischelemente innerhalb des Mischrohrs zeigen. Eine transparente Gestaltung des Mischrohres mag funktional sein, um den Mischvorgang auch beobachten zu können. Letzteres ist aber für eine erfolgreichen Mischvorgang nicht zwingend erforderlich ist. Dem Vortrag der Klägerin, dass sie selbst das als Anlage rop 10 vorgelegte, undurchsichtige Mischrohr vertreibt bzw. vertrieben hat, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch mag durch den Mischvorgang eine Mindestlänge des Mischrohres vorgegeben sei, aber auch hier besteht noch Gestaltungspielraum.

52

Nicht am Geschmacksmusterschutz nehmen demgegenüber die zwei aus dem Sockel heraustretenden, kreisrunden Einlassröhrchen teil. Sie wurden deshalb auch nicht in die vorstehende Merkmalsgliederung aufgenommen. Nach Art. 8 Abs. 2 GGV besteht kein Geschmacksmusterschutz an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder an diesem angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen zu können. Zwar hat die Klägerin geltend gemacht, es sei nicht zwingend technisch notwendig, an der Unterseite des Mischerteils innerhalb des Sockels zwei kreiszylindrische Einlassröhrchen vorzusehen. Sie hat insoweit auf die als Anlage B 4 vorgelegte Patentschrift verwiesen, die einen Mischer zeigt, der auf der Unterseite zwar zwei Öffnungen aufweist, aber nur ein hervortretendes Einlassröhrchen, bzw. auf die Patentschrift gemäß Anlage B 6 und das als Anlage rop 8 vorgelegte Muster, die lediglich Öffnungen, aber keine hervortretenden kreiszylindrischen Einlassröhrchen zeigen. Sie ist aber dem Vortrag der Beklagten, dass die Kompatibilität mit der von der Klägerin verwendeten Kartusche, der sog. Mixpack Doppelspritze, wie sie in den Anlagen B 12 und der Anlage zum Sitzungsprotokoll gezeigt ist, gerade das Vorhandensein von mit den hervorstehenden Auslassröhrchen der Kartusche korrespondierenden Einlassröhrchen voraussetzt, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.

53

2.

54

Das Klagegeschmacksmuster ist rechtsbeständig. Die Rechtsbeständigkeit wird gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht in statthafter Weise durch die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage angegriffen.

55

3.

56

Das angegriffene Muster stellt keine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters dar.

57

a)               Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32).

58

b)              Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durchschnittlich.

59

Der Schutzbereich wird durch den vorbekannten Formenschatz vor allem durch die unstreitig seit dem Jahr 2005 vertriebene Entgegenhaltung von Coltène Whaledent mit den Art. Nr. 6214 bzw. 6215 gemäß den Anlagen B 9 f. sowie der Anlage zum Sitzungsprotokoll eingeschränkt. Denn diese zeigt jedenfalls in einer Modellausführung, nämlich der Kombination eines nicht eingefärbten Mischrohrs und Sockels mit einem innenliegenden weißen Mischerteil, das Merkmal a) mit der Maßgabe, dass das Mischerteil weiß statt gelb ist. Damit aber liegt ebenfalls eine Kombination aus einem farbigen innenliegenden Mischerteil einerseits und einem transparenten Sockel und Mischrohr anderseits vor. Das Merkmal b) wird bereits vollständig gezeigt. Das Merkmal c) wird teilweise übernommen. Es liegen insoweit Abweichungen vor, als dass sich der Sockel bei der Entgegenhaltung nicht verjüngt, sich dort zwei gegenüberliegende, gleichförmige, bis zum Mischrohr hochgezogene „Flügel“ befinden und der Sockel auch nur einen im Wesentlichen kreisförmigen Querschnitt aufweist. Auch über Längsrippen, die den in Merkmal d) beschriebenen Rippen nahekommen, und die helixförmige Mischwendel (Merkmal f)) verfügt die Entgegenhaltung von Coltène Whaledent bereits. Bezüglich des Merkmales h) liegt insoweit eine Übereinstimmung vor, als die Unterseite des Mischerteils ebenfalls eine ausgeprägte reliefartige Struktur zeigt, wie sich insbesondere den von den Parteien im Verhandlungstermin jeweils überreichten Original-Produkten von Coltène Whaledent selbst entnehmen lässt. Wesentliche Unterschiede, die das Klagegeschmacksmuster im Vergleich zur Entgegenhaltung aufweist, liegen in der beim Klagegeschmacksmuster kräftigen, gelben Farbgebung des Mischerteils, der unterschiedlichen Größen- und Formgebung der beiden „Flügel“ beim Klagegeschmacksmuster gegenüber der symmetrischen Gestaltung der „Flügel“ bei der Entgegenhaltung sowie dem Schwung sowohl bei der Gestaltung des unteren Abschlusses des Sockels, d.h. dem bei der Entgegenhaltung fehlenden Merkmal e), als auch der Gestaltung der „Flügel“ sowie der Formgebung des Sockelbereichs. Während das Klagegeschmacksmuster gerade durch den sich zum Mischrohr hin verjüngenden Sockel und die kegelstumpfförmige Gestaltung des Mischerteils insgesamt einen raketenförmigen Eindruck erweckt, wirkt die Entgegenhaltung im Sockelbereich topfförmig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch wenn die Entgegenhaltung von Coltène Whaledent eine angedeutete Raketenform mit „Flügeln“ sowie die Zweiteilung durch ein farbiges Mischerteil einerseits und einen durchsichtigen Sockel und eine durchsichtiges Mischrohr andererseits bereits zeigt, dem Klagegeschmacksmuster wegen seiner stark raketenförmigen, dynamisch-geschwungenen und im Bereich der Flügel deutlich asymmetrischen Gestaltung ein eigener, nicht unbeträchtlicher Schutzbereich zukommt.

60

Die weiteren Entgegenhaltungen weisen einen deutlich größeren Abstand zum Klagegeschmacksmuster auf. Die von der Beklagten als Anlagen B 4 – 6 zitierten europäischen und US-amerikanischen Patente (EP 0723807 B 1 als Anlage B 4, EP 0378806 A 2 als Anlage B 5 sowie US 4,767,026 und 4538,920 als Anlagenkonvolut B 6) zeigen, reduziert auf die Darstellung des Dental-Mischers wie von der Klägerin in Anlage rop 11 herausgearbeitet, weder die aufgezeigte Zweiteilung in das farbige und das transparente Element noch einen deutlich ausgeprägten, dynamischen raketenförmigen Sockel mit „Flügeln“. Soweit „Flügel“ vorhanden sind, etwa in Fig. 14 der als Anlage B 4 vorgelegten Europäischen Patentschrift, so verlaufen diese parallel zum Mischrohr und betonen gerade nicht - wie bei dem Klagegeschmacksmuster - den markant ausgebildeten Sockel.

61

Von den von der Klägerin zitierten Entgegenhaltungen zeigt das Vorgängermodell der Klägerin (Bl. 7 KS) den helixförmigen Verlauf der Mischwendel, aber gerade nicht die Teilung in zwei Elemente; vielmehr ist der Sockelbereich zwar sich verjüngend und mit Längsrippen, d.h. ansatzweise raketenförmig gestaltet, aber undurchsichtig, d.h. ohne Blick auf ein innenliegendes Mischerteil. Die auf Bl. 8 der Klageschrift gezeigten Dental-Mischer verfügen über einen tellerförmigen Einlassbereich mit kurzem dicken Mischrohr, was einen deutlichen Abstand zum Klagegeschmacksmuster begründet. Weiterhin zeigt der untere Mischer zwar bereits die Kombination einer innenliegenden gelben Mischwendel mit einer durchsichtigen Umhüllung, die aber im Sockelbereich nicht transparent ist und die in Merkmal a) beschriebene sichtbare Zweielementigkeit nicht aufweist.

62

Soweit die Beklagte auch die weiteren Anmeldungen der Sammelgemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung Nr. #####/#### zur Einschränkung des Schutzbereichs des Klagegeschmacksmusters herangezogen hat, so haben diese als vorbekannter Formenschatz unberücksichtigt zu bleiben. Denn diese sind gleichzeitig mit dem Klagegeschmacksmuster angemeldet worden, d.h. waren nicht im Sinne von Art. 6 f. GGV vor dem Anmeldetag offenbart.

63

Gleichzeitig ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Gestaltungsspielraum des Entwerfers des Klagegeschmacksmusters nicht durch eine hohe Musterdichte eingeschränkt, gleichzeitig aber auch nicht groß war. Insgesamt ist mithin von einem durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters auszugehen.

64

c)              Unter Berücksichtigung dieses Schutzbereichs und der Tatsache, dass das angegriffene Muster gerade die Merkmale, die den Abstand vom vorbekannten Formenschatz begründen und deshalb und wegen ihrer gestalterischen Wirkung besonders prägend sind, ganz überwiegend nicht übernimmt, erweckt das angegriffene Muster einen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster.

65

Das angegriffene Muster zeigt zwar ebenfalls einen raketenförmigen Mischer mit zweielementigem Aufbau aus einem transparenten, in einen ebenfalls transparenten Sockel übergehenden kreiszylindrischen Mischrohr und einem innenliegende gelbe Mischerteil und übernimmt mithin die Merkmale zu a) und b) des Klagegeschmacksmusters.

66

Die Übernahme dieser Merkmale ist indes eher gering zu gewichten. Denn mit Ausnahme der Farbe des Mischerteils zeigt auch schon die Entgegenhaltung von Coltène Whaledent dieselben Merkmale, der zweielementige raketenförmige Aufbau ist mithin als vorbekannt anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer aber sind aus dem Formenschatz bekannte Merkmale in der Regel unterzugewichten, da der informierte Benutzer an solche Merkmale gewöhnt ist und ihnen deshalb grundsätzlich weniger Beachtung schenken wird. Dies setzt allerdings voraus, dass man von einer gewissen Marktgängigkeit dieser Merkmale ausgehen kann, d.h. ein Produkt vor dem Prioritätszeitpunkt innerhalb der Gemeinschaft in einem Umfang vertrieben oder vermarktet wurde, der die Annahme rechtfertigt, ein interessierter Marktbeobachter werde hierüber informiert sein (so auch Ruhl, a.a.O., Art. 10 Rz. 31). Diese Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb erfüllt, weil der Dental-Mischer von Coltène Whaledent bereits seit 2005 vertrieben wird und ausweislich der von den Parteien vorgelegten Produktunterlagen und Original-Muster offensichtlich nach wie vor auf dem Markt ist.

67

Soweit die Kombination der Zweielementigkeit mit einer gelben Farbgebung des Mischerteils in dieser Form nicht im vorbekannten Formenschatz zu finden ist, so erachtet die Kammer die konkrete Farbgebung für den Gesamteindruck eher schwach prägend. Denn der von den Parteien jeweils vorgetragene Formenschatz zeigt zum einen, dass die Kombination einer transparenten mit einer markanten Farbgebung bei Dental-Mischern durchaus marktüblich ist. So zeigen etwa die Produkt von Coltène Whaledent ausweislich der als Anlagenkonvolut B 3 vorgelegten Prospekte eine Vielzahl von unterschiedlichen Sockelfarben, wenn auch nicht in derselben Zweielementigkeit wie in Merkmal a) wiedergegeben. Zum anderen aber ist auch die Kombination einer gelben Mischwendel mit einem transparenten Mischrohr ausweislich des im Termin vorgelegten Musters der Klägerin selbst vorbekannt. Der informierte Benutzer weiß deshalb, dass bei der Farbgestaltung eine Vielzahl von Möglichkeiten bestehen und auch genutzt werden. Er wird deshalb der Farbgebung der Mischwendel im Einzelnen keine erhöhte Aufmerksamkeit schenken.

68

Des Weiteren liegen auch deutliche Unterschiede bei der Gestaltung des Sockels (Merkmale zu c) – e) und g)) vor. Der untere Abschluss ist bei dem angegriffenen Muster nicht bogenförmig gewölbt, sondern gerade gestaltet. Der Sockel verjüngt sich beim angegriffenen Muster nur ganz geringfügig und es finden sich gerade die aus dem vorbekannten Formenschatz (Coltène Whaledent) bekannten zwei symmetrischen Flügel. Die Profillinien (Längsrippen) sind auf dem Sockel zwar ebenfalls vorhanden, aber wirken nicht so dynamisch, da sie dem topfförmigen Verlauf des Sockels folgend abknicken und nicht durchgängig der sich allmählich verjüngenden Form des Sockels folgen, wie dies beim Klagegeschmacksmuster der Fall ist. Das innenliegende gelbe Mischerteil weist im Sockelbereich keine Kegelstumpfform auf. Es hat oben und unten jeweils einen Wulst und nicht wie das Klagegeschmacksmuster zwei Wulste im oberen Bereich. Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass die sehr ausgeprägt dynamisch-geschwungene Linienführung des raketenförmigen Sockels, wie sie das Klagegeschmacksmuster zeigt, vom eher schwerfällig wirkenden Muster der Beklagten nicht übernommen wird. Hinzutritt die Abweichung bei der Gestaltung der „Flügel“, die gerade nicht asymmetrisch, sondern konventionell symmetrisch ausgeformt sind.

69

Die Gestaltung der Mischwendel (Merkmal f)) ist zwar übernommen, aber ebenfalls gegenüber der Sockelgestaltung als weniger prägend anzusehen. Denn die helixförmige Gestaltung ist nicht nur vorbekannt, der informierte Benutzer weiß auch um die funktionsbedingten Einschränkungen bei der Gestaltung der Wendel.

70

Hinsichtlich der Unterseite (Merkmal h)) liegen hingegen wiederum deutliche Unterschiede vor. Diese sind – wenn auch in geringem Umfange - mitzuberücksichtigen, da der informierte Benutzer zwar weiß, dass die Unterseite bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht zu sehen ist, aber für die Ingebrauchnahme der Verwender der 2-Komponenten-Kartusche diese in Regel beim Aufstecken auf die Kartusche selbst diesen zur Kenntnis nehmen muss.

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Nach alledem ist davon auszugehen, dass insbesondere infolge der abweichenden Gestaltung im Sockelbereich einschließlich der „Flügel“-Gestaltung, die jeweils besonders prägend wirken, das angegriffene Muster gerade nicht den raketenähnlichen, dynamisch-geschwungenen Gesamteindruck des Klagegeschmacksmuster übernimmt. Es zeigt vielmehr – ähnlich der Entgegenhaltung von Coltène Whaledent – eine sehr konventionelle Formensprache.

72

III.

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Mangels Verletzung des Klagegeschmacksmusters durch die angegriffene Ausführungsform bestehen auch die mit den Klageanträge zu I.2., II. und III. geltend gemachten Folgenansprüche nicht.

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IV.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Streitwert:              500.000,-- €,

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wovon auf den Klageantrag zu I.1. 400.000,-- €, zu I.2. 25.000,-- € und zu II.        75.000,-- € entfallen.

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