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Landgericht Düsseldorf·14c O 300/10·29.02.2012

Klage auf Darlehensrückzahlung: Widerruf und Aufrechnung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 14.400,63 € aus einem Darlehensvertrag nach Zahlungsverzug; der Beklagte beruft sich auf Widerruf, fehlerhafte Abrechnung, Aufrechnung wegen Zinsrückvergütung und Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung. Das Gericht gab der Klage statt. Es stellte keinen wirksamen Widerruf, keine Parteistellung beim Restschuldversicherungsvertrag und keine fehlerhafte Zinsberechnung oder beweisbare Aufklärungspflicht fest.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 14.400,63 € nebst Zinsen stattgegeben; Einwendungen des Beklagten (Widerruf, Aufrechnung, Schadensersatz) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fortgesetztem Zahlungsverzug kann der Darlehensgeber nach erfolgloser Mahnung den Darlehensvertrag kündigen und die Restforderung geltend machen.

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Ein Widerruf oder eine Kündigung durch den Darlehensnehmer ist nur wirksam, wenn die hierfür gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Wirksamkeit substantiiert dargelegt und gegebenenfalls bewiesen wird.

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Ein vom Kreditgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossener Restschuldversicherungsvertrag begründet nicht ohne Weiteres ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB oder eine Parteistellung des Darlehensnehmers, wenn dieser lediglich als Beitragsschuldner geführt wird.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung setzt einen nachweisbaren Wissensvorsprung der Bankmitarbeiter und daraus folgende Aufklärungspflichten voraus; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Anspruchsteller.

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Die bloße Belastung mit einer Nachbelastung wegen vorzeitiger Auszahlung führt nicht automatisch zu einer fehlerhaften Berechnung des effektiven Jahreszinses; eine fehlerhafte Zinsberechnung ist konkret darzulegen.

Relevante Normen
§ 358 Abs. 3 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.400,63 € nebst

a)                                 Verzugszinsen bis 09.02.2010 in Höhe von 122,07 €

b)                                weiteren Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

              dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 14.400,63 € seit

              10.02.2010

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

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Tatbestand

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Die Klägerin, die am 19.01.2007 ihren vormaligen Firmennamen Z AG geändert hat, schloss am 26.01.2007 mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag. Die Gesamtverpflichtung in Höhe von 47.957,45 € sollte in einer 1. Rate in Höhe von 564,45 €, fällig am 01.03.2005, sowie 83 Folgeraten in Höhe von je 571,00 €, jeweils fällig am 01. der darauf folgenden Monate zurückgezahlt werden. Die Klägerin hat den Darlehensbetrag ausgezahlt und wegen vorzeitiger Auszahlung eine Nachbelastung von 47,75 € bei der ersten Rate vorgenommen.

4

Der Beklagte hat sich an den Ratenplan nicht gehalten. Nachdem eine Aufforderung vom 06.11.2009 zur Zahlung des Rückstandes erfolglos blieb, kündigte die Klägerin das Darlehen und stellte die Restforderung unter Gutschrift der nicht verbrauchten Laufzeitzinsen in Höhe von 1.571,39 € insgesamt zur Rückzahlung fällig.

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Den ausstehenden Betrag nebst Zinsen begehrt sie mit der Klage. Die weitere Forderung in Höhe von 42.00 € für Rücklastschriften und Mahnkosten hat sie zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragt,

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              zu erkennen, wie geschehen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei wegen seines im September 2008 erklärten Widerrufs unbegründet. Die Berechnung sei fehlerhaft. Überdies stünden ihm aufrechenbare Ansprüche aus Zinsrückvergütung und dem Restschuldversicherungsvertrag zu. Schließlich rechne er mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf, da diese versäumt habe, ihn auf die speziellen Risiken des Darlehens hinzuweisen, obwohl die Mitarbeiterin der vermittelnden V gewusst habe, dass das zu finanzierende Vorhaben, ein Darlehen an seine Vorgesetzte, die Zeugin W, scheitern werde.

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Die Klägerin erwidert, dass die Rechtsauffassung des Beklagten, er habe Kreditvertrag und Restkreditversicherung gekündigt, aufgrund der mehrfachen Inanspruchnahme der Versicherung für ihn nachteilig sei. Überdies handele es sich bei dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages nicht um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Nachdem der Beklagte den Rückzahlungsbetrag nicht erbracht habe, habe die Klägerin den Widerruf auch als hinfällig betrachtet. Erst am 11.12.2009 sei es endgültig zu Kündigung gekommen. Die Abrechnung sei zutreffend; insbesondere sei die Nachbelastung im Rahmen der 1. Rate ohne Auswirkung auf den effektiven Jahreszins.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen W und I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2011 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom 19.01.2007. Der Beklagte ist seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen.

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Eine wirksame Kündigung des Darlehensvertrages und des Restschuldversicherungsvertrags durch den Beklagten ist nicht ersichtlich. Ein verbundenes Geschäft, für das die Widerrufsbelehrung beim Rückversicherungsvertrag gefehlt hätte, liegt im Streitfall nicht vor. Denn der Beklagte ist nicht Partei des Restschuldversicherungsvertrages geworden, den die Klägerin als Versicherungsnehmerin für ihn als Beitragsschuldner abgeschlossen hat (vgl. LG Hamburg, WM 2010, Seite 2080 f.).

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Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass die Klägerin ihre Forderung zulasten des Beklagten falsch berechnet hat. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass sich durch die Belastung mit einer Zusatzzahlung wegen vorzeitiger Auszahlung der effektive Jahreszins verändert hätte und welche Auswirkung dies auf die Rückzahlungsverpflichtung hätte. Die Kosten für Rücklastschriften und Mahnungen macht die Beklagte nicht mehr geltend.

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Dem Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch deshalb zu, weil die Beklagte ihren Aufklärungspflichten bei Kreditvertragsabschluss nicht nachgekommen wäre. Zwar ist das Verhalten der Mitarbeiter der Volksbank Neuss der Klägerin zuzurechnen, da sie sich ihrer zur Kreditvermittlung bediente.

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Der Beklagte selbst hat gewusst, dass seine Vertragspartnerin, die Zeugin W, in finanzieller Not war. Er bangte um seinen B-Platz und wollte ihr durch Gewährung eines Darlehens helfen. Eine Klärung der genauen finanziellen Situation hat er selbst versäumt.

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Er vermochte aber auch nicht zu beweisen, dass die Mitarbeiter der Volksbank einen Wissensvorsprung hatten, aufgrund dessen sie zur Aufklärung verpflichtet waren.

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Die Vernehmung der Zeugin I war nicht positiv ergiebig. Sie konnte sich an die Einzelheiten des Gesprächs, das zur Darlehensgewährung führte, nicht erinnern. So wusste sie nicht, ob der Beklagte das Darlehen für sich verwenden wollte oder für die Zeugin W. Sie hat ferner bekundet, dass sie keine Kenntnis über die finanzielle Situation der Zeugin W hatte, da diese als Gewerbekundin in einer anderen Abteilung geführt worden sei, auf die sie keinen Zugriff gehabt habe.

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Schließlich war auch die Aussage der Zeugin W nicht geeignet, die Behauptungen des Beklagten zu beweisen. Zwar bekundete sie, dass die Zeugin I ihre finanzielle Situation gekannt habe und dem Beklagten und ihr den Darlehensbetrag vorgeschlagen und nach Rücksprache mit einem weiteren Mitarbeiter zugesagt habe. Allerdings lässt schon das nicht den Rückschluss zu, dass die Mitarbeiter der Volksbank die Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Geschäfts hätten erkennen können. Denn die Zeugin berichtete hier nur von der allgemeinen Kenntnis ihrer finanziellen Situation. Welche Erkenntnisse genau den Mitarbeitern der Volksbank vorlagen, vermochte sie nicht zu sagen. Sie bekundete weiter, bei der Volksbank habe sie Schulden in Höhe von ca. 30.000,00 € gehabt. Insoweit ergibt sich aber selbst bei Kenntnis von diesem Schuldenstand einer Kundin, die ein Restaurant betreibt, keine Kenntnis einer aussichtslosen finanziellen Situation für die Mitarbeiter der Bank.

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Die weiteren Bekundungen der Zeugin sprechen vielmehr für das Gegenteil. Sie erklärte, selbst fest davon ausgegangen zu sein, dass der Darlehensbetrag genügen würde, ihr aus der finanziell schwierigen Situation eines Liquiditätsengpasses zu helfen, der durch Auflagen des Ordnungs- bzw. des Gesundheitsamtes vorübergehend entstanden sei. Wenn sie aber als Geschäftsfrau in Kenntnis aller Umstände die Situation verkannte, ist nicht nachzuvollziehen, wie die Mitarbeiter der Bank eine Situation hätten erkennen können, die zur Aufklärung des Beklagten Veranlassung gegeben hätte.

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Das gilt erst recht, weil die Zeugin überdies bekundet hat, dass es nach der Darlehensgewährung zu Problemen gekommen sei, „die auch kein anderer [hätte] kalkulieren und voraussehen können“. Sie sei in der Folge Schutzgelderpressungen ausgesetzt gewesen; man habe sogar auf sie geschossen und ihr Geschäft boykottiert. Vor diesem Hintergrund einer ganz außergewöhnlichen Situation bei der Geschäftspartnerin des Beklagten, die erst nach Darlehensaufnahme eintrat, konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass ein zur Aufklärung verpflichtender Wissensvorsprung bei den Mitarbeitern der Volksbank vorlag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 709 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert: 14.400,63 Euro.