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Landgericht Düsseldorf·14c O 234/09·17.03.2010

Unterlassung wegen verbindlicher Preisangabe auf Verpackung (vertikale Preisbindung)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtKartellrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung, weil die Beklagte auf Produktverpackungen einen Endkundenpreis ohne Kennzeichnung als unverbindliche Preisempfehlung aufdruckt. Das Landgericht sieht hierin eine faktische vertikale Preisbindung i.S.v. § 1 GWB und verurteilt die Beklagte nach § 33 GWB zur Unterlassung. Zudem sind vorprozessuale Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € zu erstatten; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Unterlassungsanspruch nach § 33 GWB wegen vertikaler Preisbindung auf Verpackung sowie Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf der Verpackung angegebene Preisangabe, die bei Auslieferung an den Händler den Eindruck einer verbindlichen Verkaufspreisvorgabe erzeugt, kann eine vertikale Preisbindung und damit eine Wettbewerbsbeschränkung nach § 1 GWB darstellen.

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Preisempfehlungen ohne deutliche Kennzeichnung (z. B. "unverbindliche Preisempfehlung") können durch ihre Wirkungsweise Fest- oder Mindestpreiswirkungen entfalten und damit den Tatbestand des Kartellverbots erfüllen.

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Wer geltend macht, dass eine Preisangabe nicht bindend wirkt, muss substantiiert darlegen, welche Absprachen oder Erklärungen mit den Händlern einen Entscheidungsspielraum begründen.

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Bei Wiederholungsgefahr ist der gegen eine Wettbewerbsbeschränkung Verstoßende nach § 33 Abs. 1 GWB zur Unterlassung zu verurteilen; eine Gruppenfreistellung nach Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 war im entschiedenen Fall nicht gegeben.

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Vorprozessuale Abmahnkosten sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB) zu erstatten, wenn die Abmahnung darauf gerichtet ist, gerichtliche Schritte und weitere Kosten zu vermeiden und die Höhe nachvollziehbar dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 1 GWB§ 33 Abs. 1 GWB§ 33 Abs. 2 GWB§ Art. 81 EG-Vertrag§ 683, 677 BGB§ 291, 288 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Produkte zu vertreiben, deren Verpackung bei Auslieferung an den Händler mit einer Preisangabe für den Endkunden versehen ist, wenn die Unverbindlichkeit der Preisempfehlung nicht deutlich gemacht wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2009 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- €.

Tatbestand

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Die Klägerin ist XXX.

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Die Beklagte vertreibt seit 30 Jahren türkische Spezialitäten in Deutschland, u.a. die Knoblauchwurst "Sucuk". Auf der Umverpackung befindet sich ein ovaler, 2 x 4 cm großer Aufdruck "AKSIYON € 4,99" (Anlage K 1, Bl. 5 GA).

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Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen des vorstehenden Aufdrucks mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2009 ab und forderte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 14.08.2009 zurück.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Gestaltung der Umverpackung sei gem. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB) kartellrechtswidrig, da die Beklagte als Herstellerin den Preis für den belieferten Händler unabänderlich vorgebe. Ein Ausnahmetatbestand für eine Preisbindung sei nicht erfüllt.

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Mit der Klage verfolgt die Klägerin daher einen Unterlassungsanspruch sowie die Erstattung eines angemessenen Anteils der ihr entstandenen vorprozessualen Abmahnkosten in Höhe von 208,65 €.

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Sie beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bringt vor, es handele sich nicht um eine bindende Preisvorgabe, sondern lediglich um einen vorgeschlagenen Aktionspreis. Jedem Händler bleibe es unbenommen, den aufgedruckten Preis durch ein eigenes Preisschild abzuändern.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

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Die Beklagte ist verpflichtet, eine für den Endkunden verbindliche Bepreisung der von ihr an Händler gelieferten Waren auf der Verpackung zu unterlassen.

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Der Unterlassungsanspruch resultiert aus § 33 Abs. 1 GWB, wonach derjenige, der u.a. gegen eine Vorschrift des GWB verstößt, bei Wiederholungsgefahr verpflichtet ist, entsprechendes Verhalten zu unterlassen. Die Klägerin, die gem. § 33 Abs. 2 GWB klagebefugt ist, verfolgt einen solchen Anspruch gegen die Beklagte zu Recht, da die Beklagte durch den streitgegenständlichen Aufdruck "AKSIYON € 4,99" auf der Umverpackung der von ihr an Händler vertriebenen Wurst § 1 GWB verletzt.

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Gem. § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

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An dieser allgemeinen Regelung sind Preis- und Konditionenvereinbarungen zu messen. Die im Rahmen von § 1 GWB nunmehr gebotene Orientierung am Kartellverbot des Art. 81 EG-Vertrag legt eine differenzierte Beurteilung der auch hier vorliegenden vertikalen Preisbindungen nahe. Während Höchstpreisbindungen, mit denen lediglich Preisobergrenzen festgelegt werden, teilweise eine großzügige Behandlung erfahren, gilt eine Festlegung von bei einem Wiederverkauf zu berechnenden Fest- oder Mindestpreisen nach dem Gemeinschaftsrecht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 4. Auflage, § 1 Rz. 387), die kartellrechtswidrig ist.

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Vorliegend führt die Gestaltung der Verpackung mit vorgenannter Verpreisung zu einer faktischen Bindungswirkung des belieferten Händlers, die als spürbare Wettbewerbsbeschränkung durch die seit 30 Jahren am Markt tätige Beklagte zu bewerten ist.

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Die Beklagte beruft sich zwar darauf, keine bindende Vorgabe machen zu wollen; jedem Händler bliebe es unbenommen, den aufgedruckten Preis durch ein von ihm verwendetes Preisschild zu überkleben. Dennoch wirkt die Preisempfehlung wie eine Fest- oder Mindestpreisbindung, da die Preisauszeichnung einen Spielraum des Händlers – wie sie etwa mit der Angabe "unverbindliche Preisempfehlung" möglich wäre - gerade nicht erkennen lässt. Da auch bei Fehlen einer Vereinbarung Preisempfehlungen als Mittel einer Verhaltensabstimmung den Tatbestand des Kartellverbots erfüllen können (Immenga/Mestmäcker, Rz. 396 f.), ist hier entscheidend auf die Wirkung des Preisaufdrucks beim Händler abzustellen. Dieser muss sich aufgrund des Aufdrucks als verpflichtet ansehen, die Waren zu dem angegebenen Preis zu verkaufen.

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Um diese eindeutige Wirkung des Aufdrucks zu entkräften, hätte die Beklagte substantiiert vortragen müssen, was wie mit den Händlern besprochen wurde, um von einem Entscheidungsspielraum ausgehen zu können. Angaben hierzu aber sind – auch nach einem entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung - unterblieben.

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Da ein Ausnahmetatbestand für die Preisbindung nach der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht gegeben ist und das bisherige rechtswidrige Verhalten der Beklagten die Annahme einer Wiederholungsgefahr mit sich bringt, war die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.

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Die Beklagte ist desweiteren zur Erstattung der vorprozessualen Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 677 BGB in Höhe von 208,65 € verpflichtet.

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Eine solche vorprozessuale Abmahnung lag zur Vermeidung gerichtlicher Schritte und weiterer Kosten im Interesse der Beklagten.

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Der Höhe nach ist der Anspruch bedenkenfrei und zudem zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin, der als ein Verband, der sich üblicherweise mit Verfehlungen der vorliegenden Art und entsprechenden Abmahnungen beschäftigt, ein auf eine Pauschale beschränkter Erstattungsanspruch zusteht, hat dargelegt, dass ihr durchschnittlich Abmahnkosten in Höhe von 214,27 € ohne Mehrwertsteuer entstehen. Hiervon begehrt sie die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 208,65 €. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

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Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 291, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 15.000,- €