Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Kein gleicher Gesamteindruck bei beworbenem Hutmodell
KI-Zusammenfassung
Die Inhaberin eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für eine Hut-Skulptur begehrte per einstweiliger Verfügung die Unterlassung der Nutzung einer auf einer Modehaus-Website gezeigten Kopfbedeckung. Streitig waren u.a. internationale/örtliche Zuständigkeit, Rechtsbestand des Musters und Musterverletzung durch die reine Abbildung im Rahmen einer Werbekampagne. Das LG Düsseldorf bejahte zwar Zuständigkeit und Schutzfähigkeit des Musters, verneinte aber eine Benutzung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GGV, weil die angegriffene Ausführung einen anderen Gesamteindruck erwecke. Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Verfügungsantrag mangels Verletzung (kein gleicher Gesamteindruck) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 82 Abs. 5 GGV genügt im Verfügungsverfahren eine schlüssige Behauptung einer Verletzungshandlung im betroffenen Mitgliedstaat; der tatsächliche Nachweis der Verletzung ist für die Zuständigkeitsbegründung nicht erforderlich.
Die Wiedergabe eines Erzeugnisses im Rahmen einer Werbekampagne kann eine „Benutzung“ im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GGV darstellen, wenn dadurch ein geschmacksmusterspezifischer Nutzen, etwa als dekorativer Blickfang, gezogen wird.
Ein im Internet abrufbarer Auftritt begründet den Begehungsort im Inland nicht allein durch Abrufbarkeit; erforderlich ist ein zusätzlicher Inlandsbezug, insbesondere eine Ausrichtung auf inländische Fachkreise mit wirtschaftlichen Auswirkungen.
Der Gesamteindruck i.S.d. Art. 10 GGV bestimmt sich nach den prägenden Gestaltungsmerkmalen des eingetragenen Musters; sind bestimmte Nutzung-/Tragevarianten Gegenstand der Eintragung, kann deren Ermöglichung für den Gesamteindruck mitbestimmend sein.
Bei geringem Grad an Gestaltungsfreiheit infolge umfangreichen vorbekannten Formenschatzes sind Unterschiede zwischen Muster und angegriffener Gestaltung stärker zu gewichten; ein abweichender Gesamteindruck schließt eine Benutzung nach Art. 19 Abs. 1 GGV aus.
Tenor
I.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.11.2007 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist Künstlerin, die unter anderem sog. Hut-Skulpturen schafft, die Verfügungsbeklagte eines der ältesten Pariser Modehäuser.
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des am 26.09.2006 angemeldeten, eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. EU 000594635-0001 (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster), das die nachfolgend wiedergegebenen Gestaltungen umfasst:
Einen dem Verfügungsgeschmacksmuster entsprechenden Hut stellte die Verfügungsklägerin im Frühjahr 2006 auf der Ausstellung "Atmophère" in Paris aus, sie vertreibt ihn unter ihrem Label "Scha".
Die Verfügungsbeklagte bildete auf ihrer in französischer und englischer Sprache abrufbaren Homepage www.lanvin.com unter der Rubrik "The Advertising Campaign Winter 2007" unter anderem Modells in der aus dem nachfolgend wiedergegebenen Tenor der einstweiligen Verfügung vom 27.11.2007 ersichtlichen Weise mit einer Kopfbedeckung ab. Hiervon erhielt die Verfügungsklägerin über die Abbildungen in verschiedenen Zeitschriften auf der Pariser Messe "Atmosphère d’Eté" Anfang Oktober 2007 Kenntnis, unter anderem in der Zeitschrift "Vogue Espana", Ausgabe Oktober 2007, die auch in Deutschland in einzelnen, international ausgerichteten Zeitschriftenhandlungen verkauft wird. Ein Vertrieb der Kopfbedeckungen durch die Verfügungsbeklagte erfolgte nicht.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die angegriffene Kopfbedeckung verletze ihr eingetragenes Geschmacksmuster, da es sich um eine unmittelbare Nachahmung desselben handele. Das Verfügungsgeschmacksmuster habe Rechtsbestand, da die von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Entgegenhaltungen, soweit sie überhaupt zur Formenschatz zählten, entweder dekorative Kopfbedeckungen oder ein Nutzutensil beim Cabrio-Fahren zeigten, das Verfügungsgeschmacksmuster hingegen durch die totale Reduktion auf ein einziges Material und eine strenge und klare Linienführung von bestechend einfacher Eleganz sei.
Sie trägt weiter vor, die Zuständigkeit des angerufenen Gericht ergebe sich unter anderem daraus, dass die informierten Fachkreise in der Mode- und Künstlerbranche englisch und französisch beherrschten und insbesondere der französische Markt tonangebend für die gesamte Modebranche sei, so dass sich jeder informierte Benutzer auch in Deutschland auf französisch- und englischsprachigen Seiten informiere.
Durch einstweilige Verfügung vom 27.11.2007 hat die Kammer es auf Antrag der Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren untersagt, Kopfbedeckungen in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen:
Gegen die einstweilige Verfügung vom 27.11.2007 hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 14.04.2008 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 27.11.2007 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 27.11.2007 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.
Sie macht die Einrede der Nichtigkeit geltend und verweist insoweit auf den von ihr in der Widerspruchsschrift unter III. (Bl. 82 ff. GA) und im Schriftsatz vom 23.05.2008 (Bl. 155 ff. GA) vorgetragenen, ihrer Ansicht nach vorbekannten Formenschatz. Sie ist der Ansicht, jedenfalls sei das Geschmacksmuster, sofern es nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sei, auf einen Identitätsschutz beschränkt, die angegriffene Ausführungsform unterscheide sich aber deutlich. Eine Verletzung liege auch deshalb nicht vor, weil allein die bildliche Wiedergabe keine Verletzung darstelle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht Düsseldorf ist international und örtlich zuständig.
1.
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 82 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Da die Verfügungsbeklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat hat, sind nach Art. 82 Abs. 1 GGV grundsätzlich die Gerichte dieses Mitgliedsstaates international zuständig. Nach Art. 82 Abs. 5 GGV besteht aber auch eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem einen Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Dabei ist für die Annahme der Zuständigkeit nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzungshandlung gemäß Art. 19 Abs. 1 GGV vorliegt, sondern genügt, dass der Anspruchsteller eine Verletzungshandlung in dem fraglichen Mitgliedsstaat schlüssig behauptet (BGH GRUR 2005, 431, 432 f. – HOTEL MARITIME; BGH GRUR 2006, 513 – Arzneimittelwerbung im Internet a.a.O.).
Sofern - wie von der Verfügungsklägerin geltend gemacht und nicht von vornherein als abwegig zurückzuweisen - das Verfügungsgeschmacksmuster Schutz genießen und die angegriffene Ausführungsform denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster erwecken sollte, würde bereits die Wiedergabe des angegriffenen Hutmodells auf der Homepage der Verfügungsbeklagten eine Verletzungshandlung im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GGV darstellen. Eine Verletzungshandlung ist nach dem Gesetzeswortlaut die Benutzung ohne Zustimmung. Eine solche liegt vor, wenn das Erzeugnis so gebraucht wird, dass der Handelnde daraus einen geschmacksmusterspezifischen Nutzen ziehen kann, wozu insbesondere die Verwendung eines Erzeugnisses als Dekoration oder Blickfang zählt (Ruhl, GGV, Art. 19 Rz. 51). Durch die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform als Kopfbedeckung der in einer Werbekampagne auftretenden Modells hat die Verfügungsbeklagte den ästhetischen Wert des Hutmodells ausgenutzt und damit gerade einen geschmacksmusterspezifischen Nutzen im vorbezeichneten Sinne gezogen.
Die Benutzung ist insoweit auch in Deutschland erfolgt. Zwar kann der Ort einer begangenen Verletzungshandlung nicht schon deshalb als im Inland liegend angesehen werden, weil dort die Internetseite www.lanvin.com abgerufen werden kann, sondern es ist nach zutreffender Ansicht ein darüber hinausgehender Inlandsbezug erforderlich, und zwar durch ausreichende wirtschaftliche Auswirkungen, die darin liegen können, dass sich der Internetauftritt an Personen in dem jeweiligen Schutzland richtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 f. – HOTEL MARITIME; BGH GRUR 2006, 513 – Arzneimittelwerbung im Internet; OLG München, GRUR-RR 2005, 375, 377). Hier beruft sich die Verfügungsklägerin zu Recht darauf, dass die Internetseite www.lanvin.com auch an die Designbrache in Deutschland gerichtet ist. Die Bedeutung der großen französischen Modehäuser, zu denen die Verfügungsbeklagte unstreitig zählt, für die mit dem Design von Hüten befassten Fachkreise in Deutschland kann ebenso wie deren Kenntnis der englischen und/oder der französischen Sprache als gerichtsbekannt angesehen werden. Auf ihrer Internetseite präsentiert die Verfügungsbeklagte sich umfänglich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch die deutschen Fachkreise für die Verfügungsbeklagte ersichtlich auf deren Internetseite informieren.
b) Da die Internetseite www.lanvin.com bestimmungsgemäß auch in Nordrhein-Westfalen von den Fachkreisen zur Kenntnis genommen wird, ist aus den dargelegten Gründen auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als für Nordrhein-Westfalen zuständiges Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eröffnet, § 32 ZPO.
II.
Die einstweilige Verfügung vom 27.11.2007 ist aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen, da nicht glaubhaft ist, dass der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 89 Abs. 1 a), 19 Abs. 1 GGV gegen die Verfügungsbeklagte zusteht.
1.
Zwar genießt das Verfügungsgeschmacksmuster Schutz.
Das Verfügungsgeschmacksmuster ist geprägt durch folgende Merkmale:
Der Hut ist aus einem Stück ohne Nähte und Übergänge gefertigt. Er ist an der Oberseite nahezu flach ausgebildet. An der Vorder- und Hinterseite ist die Unterkante nahezu linear, wobei sie an der Vorderseite deutlich höher angesetzt ist als an der Hinterseite. Von der Vorderseite verläuft die Unterkante nach rechts und links symmetrisch sanft S-förmig geschwungen zunächst nach unten und dann leicht nach oben, um an der Rückseite wieder linear zu enden, wobei es der Schwung der Unterkante ermöglicht, den Hut in jeder erdenklichen Richtung aufzusetzen, ohne dass die Sicht der Trägerin behindert würde.
- Der Hut ist aus einem Stück ohne Nähte und Übergänge gefertigt.
- Er ist an der Oberseite nahezu flach ausgebildet.
- An der Vorder- und Hinterseite ist die Unterkante nahezu linear, wobei sie an der Vorderseite deutlich höher angesetzt ist als an der Hinterseite.
- Von der Vorderseite verläuft die Unterkante nach rechts und links symmetrisch sanft S-förmig geschwungen zunächst nach unten und dann leicht nach oben, um an der Rückseite wieder linear zu enden, wobei es der Schwung der Unterkante ermöglicht, den Hut in jeder erdenklichen Richtung aufzusetzen, ohne dass die Sicht der Trägerin behindert würde.
Nach Art. 85 Abs. 1 GGV ist von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen.
Soweit die Verfügungsbeklagte die nach Art. 90 Abs. 2 S. 1 GGV im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässige Einrede der Nichtigkeit erhoben hat, so steht der von ihr zitierte Formenschatz der Neuheit und Eigenart des Geschmacksmusters nicht entgegen.
Soweit die Verfügungsbeklagte Kopfbedeckungen zitiert, die überwiegend aus den 20er Jahren stammen und zum Teil in dem Band "Hats in Vogue" von Christina Probert aus dem Jahr 1981 wiedergegeben sind, so weisen diese zwar auch einen kappenförmigen, schlichten Schnitt auf, bei dem sowohl ein Teil der Stirn und des Nackens als auch die Ohren bedeckt sind. Die Abbildungen 1, 6, 6a, 7, 8, 11, 12, 14, 17, 18, 20 und 22 werden jedoch ausnahmslos durch ornamentale Elemente wie Bänder, Schleifen oder Schnallen geprägt, die für den Gesamteindruck von entscheidender Bedeutung sind, da sie auch einer strengen Hutform eine verspielte Anmutung geben, die gerade im Gegensatz zur Formenstrenge des Geschmacksmusters steht. Die Abbildungen 9, 13 bzw. 13 a und 14 – 20 unterscheiden sich in ihrem Gesamteindruck schon deshalb deutlich von dem Verfügungsgeschmacksmuster, weil ihre Unterkanten jeweils weit in das Gesicht bzw. den Nacken der Trägerin hineingezogen sind und darüber hinaus teilweise sogar über nach außen gestellte Krempen, mithin sichtbare Übergänge, verfügen. Hierdurch wird ein deutlich femininer, weicher Gesamteindruck hervorgerufen, der in starkem Kontrast zur Funktionalität des Verfügungsgeschmacksmusters steht. Die Abbildung 21 wird geprägt durch einen die Seiten des Gesichts nachzeichnenden senkrechten Faltenwurf. Der sich aus der Abbildung 10 ergebende Gesamteindruck lässt sich in der vorgelegten Schwarz-Weiß-Kopie schon nicht hinreichend bestimmen.
Schließlich kann dahinstehen, ob die von der Verfügungsbeklagten vorgelegten, verschiedenen bildlichen Darstellungen aus dem 14.-16. Jahrhundert entnommenen Entgegenhaltungen (Abb. 2-4, 20, 21) überhaupt dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen sind. Es ist davon auszugehen, dass der informierte Benutzer üblicherweise gängige und einfache Stilmittel kennt (vgl. Ruhl, GGV Art. 6 Rz. 27). Die Wiedergabe auf Gemälden, Fresken usw. dürfte aber nur in Fällen besonderer Bekanntheit derselben zu den Vorlagen gehören, derer sich die mit dem Design von Kopfbedeckungen im 21. Jahrhundert befassten Fachkreise üblicherweise bedienen. Die Entgegenhaltungen stehen jedenfalls der Neuheit und Eigenart entgegen, da die Abbildungen 2-4 und 20 nicht den prägenden S-förmigen Schwung der seitlichen Unterkante des Verfügungsgeschmacksmusters aufweisen, sondern jeweils über eine rechtwinkelige Kantengestaltung im Bereich der Ohren verfügen. Bei der Kopfbedeckung gemäß Abbildung 21 ist die Oberseite gerade nicht flach ausgebildet, sondern verlängert den Kopf nach oben.
2.
Die angegriffene Ausführungsform erweckt aber einen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster.
Anders als beim Verfügungsgeschmacksmuster ist bei der angegriffenen Ausführungsform die seitliche Unterkante nahezu rechtwinkelig, stark S-förmig geschwungen ausgestaltet. Darüber hinaus ist – so erscheint es jedenfalls auf der der Entscheidung zugrundezulegenden photographischen Wiedergabe der angegriffenen Ausführungsform - die Unterkante an der Vorderseite nur wenig höher angesetzt als die Unterkante an der Rückseite. Dies verleiht der angegriffenen Ausführungsform insgesamt eine strengere Anmutung, die an die Gestaltung einer Badehaube erinnert. Vor allem aber hat diese Gestaltung zur Folge, dass der Hut – anders als das Verfügungsgeschmacksmuster – nicht in jeder erdenklichen Richtung aufgesetzt werden kann, ohne dass die Sicht der Trägerin erheblich eingeschränkt wäre. Dies ist für die Beurteilung des Gesamteindrucks mit zu berücksichtigen. Zwar bestimmt eine reine Funktionalität im Regelfall nicht den ästhetischen Gesamteindruck. Der Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters wird jedoch durch die Darstellung des Musters in insgesamt 7 Abbildungen bestimmt, deren Gegenstand unterschiedliche Tragevarianten des Hutes sind. Die Variantenhaftigkeit der Schirmbildung, die durch das versetzte Tragen entsteht, hat die Verfügungsklägerin mithin gerade zum Gegenstand der Eintragung gemacht. Sie selbst bezeichnet diese auch als den "Clou" des von ihr geschaffenen Hutes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass angesichts des durch den umfangreichen vorbekannten Formenschatz bedingten geringen Grades an Gestaltungsfreiheit Unterschiede zwischen Verfügungsgeschmacksmuster und angegriffener Ausführungsform stärker zu gewichten sind (vgl. Ruhl, GGV, Art. 10 Rz. 35 ff.), überwiegen die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Hutmodellen derart, dass die angegriffene Ausführungsform mangels gleichen Gesamteindrucks nicht keine Benutzung des Verfügungsgeschmacksmusters im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GGV anzusehen ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: 50.000,-- €