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Landgericht Düsseldorf·14c O 210/17·14.11.2017

Einstweiliger Unterlassungsbeschluss gegen Inverkehrbringen medizinischer Heftgeräte

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtUnterlassungs- und SicherungsmaßnahmenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf hat der Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin gewährt und ein Verbot des Gebrauchs, Angebots und Inverkehrbringens bestimmter medizinischer Heftgeräte in Deutschland angeordnet. Zugleich wurden Auskunftspflichten zur Herkunft und Vertriebsweg der Geräte sowie die Herausgabe zur Verwahrung durch einen Gerichtsvollzieher angeordnet. Zur Kostensicherung wurde ein dinglicher Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin verhängt; Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Inverkehrbringen medizinischer Heftgeräte vollumfänglich stattgegeben; Unterlassung, Auskunft, Herausgabe/Verwahrung und dinglicher Arrest angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Abwehr drohender Rechtsverletzungen kann das Gericht im Wege einstweiliger Anordnung der Antragsgegnerin untersagen, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Produkte zu benutzen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen oder zu besitzen.

2

Das Gericht kann die Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der streitgegenständlichen Erzeugnisse samt Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und Abnehmern anordnen, um Ansprüche und Verantwortlichkeiten aufzuklären.

3

Das Gericht ist befugt, die Herausgabe und Verwahrung der betroffenen Erzeugnisse durch einen Gerichtsvollzieher anzuordnen, bis über etwaige Vernichtungsansprüche rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung getroffen ist.

4

Zur Sicherung der Prozesskosten kann das Gericht einen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin anordnen und die Vollziehung durch Hinterlegung eines Geldbetrags hemmen.

5

Bei Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Unterlassungsanordnung kann das Gericht Ordnungsgelder und im Falle des Nichtbeitreibens Ordnungshaft bzw. Ordnungshaft gegen gesetzliche Vertreter anordnen.

Relevante Normen
§ 924 ZPO

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland medizinische Geräte, insbesondere medizinische Heftgeräte, gemäß nachfolgender Abbildung

zu benutzen, insbesondere selbst oder über Dritte anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen, und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

II.             Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gemäß Ziffer I. sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.

III.             Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die unter Ziffer I. abgebildeten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis zu über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist. Für den Fall, dass sich die Antragsgegnerin nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses an den beauftragten Gerichtsvollzieher wendet, um die Herausgabe der Erzeugnisse zu erreichen oder innerhalb selber Frist ein Rechtsmittel gegen die Sicherstellung der Erzeugnisse einlegt, endet die Pflicht zur Verwahrung durch den Gerichtsvollzieher und der Antragstellerin wird dann aufgegeben, die unter Ziffer I. abgebildeten Erzeugnisse selbst oder durch ihre Verfahrensbevollmächtigten unentgeltlich zu verwahren.

IV.             Wegen der noch festzusetzenden Kosten dieses Verfahrens (Gerichtskosten, Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren) in Höhe von EUR 9.053,80 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet. Ausgenommen hiervon sind die zur Fortsetzung des Messeauftritts unerlässlichen Gegenstände, also je ein Exemplar der sonstigen Ausstellungsstücke, eine Broschüre für diese sonstigen Ausstellungsstücke, sowie ein Computer (Notebook). Durch Hinterlegung eines Betrages von EUR 9.500,- kann die Antragsgegnerin die Vollziehung des Arrestes hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt. Für den Fall, dass sich die Antragsgegnerin nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses an den beauftragten Gerichtsvollzieher wendet, um die Herausgabe der Erzeugnisse zu erreichen oder innerhalb selber Frist ein Rechtsmittel gegen die Sicherstellung der Erzeugnisse einlegt, endet die Pflicht zur Verwahrung durch den Gerichtsvollzieher und der Antragstellerin wird dann aufgegeben, die unter Ziffer I. abgebildeten Erzeugnisse selbst oder durch ihre Verfahrensbevollmächtigten unentgeltlich zu verwahren.

V.             Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

VI.Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen sowie des Schriftsatzes vom 14.11.2017 beigefügt werden.

VII.Der Streitwert wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

3

Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.