Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt: „Spacy Tray“ zu ähnlich zu „Sphera“-Tablett
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen eines Tabletts der Beklagten („Spacy Tray“) aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Streitpunkt war, ob das angegriffene Tablett einen anderen Gesamteindruck erweckt. Das LG Düsseldorf bejahte eine Musterverletzung, weil die markante frisbee-/UFO-artige Grundform prägend übernommen sei und Farb- sowie Griffdetails nur untergeordnete Abweichungen darstellten. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und Auskunft verurteilt; die Schadensersatzpflicht wurde festgestellt.
Ausgang: Klage wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vollumfänglich stattgegeben (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV ist entscheidend, ob das angegriffene Muster beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft; dabei sind Übereinstimmungen und Unterschiede umfassend zu würdigen.
Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bestimmt sich nach dem Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz; zwischen Gestaltungsfreiheit und Schutzumfang besteht eine Wechselwirkung.
Bei der Auslegung des eingetragenen Geschmacksmusters ist grundsätzlich auf die hinterlegte Darstellung abzustellen; ein tatsächlich vertriebenes Produkt kann die auf die Darstellung gestützte Beurteilung lediglich bestätigen, aber nicht ersetzen.
Übernimmt das angegriffene Erzeugnis eine besonders prägende, markante Grundform, können Abweichungen in Oberflächengestaltung und Griffdetails als bloße Detailunterschiede zurücktreten und den Gesamteindruck nicht verändern.
Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht folgen bei festgestellter Geschmacksmusterverletzung aus der GGV i.V.m. nationalen Anspruchsnormen (u.a. § 242 BGB, DesignG).
Tenor
I.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für die Beklagte handelnden Personen - verboten,
in Deutschland zu gewerblichen Zwecken Tabletts anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, die gemäß der nachstehend eingeblendeten Abbildungen (unabhängig von der farblichen Ausgestaltung) gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:
- Die Tabletts haben eine geschwungene Frisbee- bzw. Ufoform;
- die Tabletts weisen einen erhöhten, halbröhrigen Seitenrand auf;
- die obere und untere Begrenzung des Seitenrands ist in Form einer konkaven Wölbung jeweils zu der Innenseite des Tabletts gerichtet;
- in dem halbröhrigen Seitenrand befinden sich parallel zueinander zwei gegenüberliegende längliche Öffnungen, die als Griffe dienen.











II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei mitzuteilen sind:
- die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Tabletts,
- die erzielten Umsätze (€ und Stückzahlen)
- der durch den Vertrieb der Waren erzielte Gewinn
- Name und die Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer ,
- die gewerblichen Abnehmer,
- der Umfang und die Art der getätigten Werbung, aufgegliedert nach Kalenderjahren.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 112.000,-- €.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung von Tabletts in Deutschland, Auskunft und Schadensersatzfeststellung, hilfsweise Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten, aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und hilfsweise aus §§ 8, 5 Abs. 2 UWG und Nr. 13 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG bzw. äußerst hilfsweise aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 a UWG) in Anspruch.
Die Klägerin, zu der der Porzellanhersteller S gehört, vertreibt in Deutschland unter anderem über den Internetshop der S GmbH in verschiedenen Größen das „Sphera“, wegen dessen Einzelheiten auf das als Anlage B 4 überreichte Originalprodukt verwiesen wird und das in dem als Anlage K 1 vorgelegten Katalog als „Bowl, round tray“/„Universalschale, Ausstellplatte“ bzw. „Round tray“/“Ausstellplatte“ bezeichnet wird. Die Kollektion „Sphera“ wurde im Jahr 2011 mit dem Red Dot Design Award „Product Design 2011“ in der Kategorie „Tableware“ ausgezeichnet (Anlage K 2).
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 01.04.2011 angemeldeten und am 13.04.2011 mit der Erzeugnisangabe „Geschirr, Besteck“ eingetragenen und veröffentlichten, in Kraft stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. #####/####-0004, wie nachstehend wiedergegeben (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster):
Die Beklagte vertreibt Küchenaccessoires, etwa über ihren Internetauftritt www.wesco.de. Dort bietet sie das im Tenor wiedergegebene Tablett „Spacy Tray“ in verschiedenen Farbstellungen an (Anlage K 5).
Die Klägerin mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 07.10.2014 ab. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2014 und verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlagenkonvolut K 6).
Die Klägerin ist der Ansicht, der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters sei groß. Sie verweist auf das in den Anlagenkonvoluten K 7 und K 8 gezeigte Marktumfeld von Küchentabletts, dem sich eine sehr geringe Musterdichte entnehmen lasse. Den erforderlichen Abstand zum Klagegeschmacksmuster halte das angegriffene Muster nicht ein.
Es bestünden auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nebst Folgeansprüchen, da die Kunden das angegriffene Produkt fälschlicherweise als Produkt der Klägerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ansähen und hierdurch eine Irreführung bewirkt werde. Dies werde auch dadurch belegt, dass beide Parteien die Tabletts unter Bezugnahme auf den Weltraum bzw. die Raumfahrt bewerben würden. Gleichzeitig werde deshalb eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft des angegriffenen Produkts hervorgerufen.
Die Klägerin beantragt,
wie geschehen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das angegriffene Produkt gleich in welcher Farbstellung spreche eine völlig andere Erlebniswelt an als das klägerische Tablett, nicht zuletzt durch die auffällige Farbgebung bedingt. Sie behauptet, es sei geschaffen worden, um sich in die langjährig angelegte, „spacig-poppige“ Designlinie der Beklagten, die seit dem Jahr 2000 vertrieben werde (Anlagen B 8 – B 11), einzufügen, und zwar in Unkenntnis der klägerischen Gestaltung. Sie trägt umfangreich zur Entstehungsgeschichte des Produktes unter Bezugnahme auf die Anlagen B 15 ff. vor. Das angegriffene Produkt gehöre damit zu einer völlig anderen Tischkultur als die von der Klägerin vertriebene Ausstellplatte „Sphera“, die der gehobenen Tischkultur zuzuordnen sei.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, es lägen zahlreiche gestalterische Unterschiede vor, so wie die Größe der Tabletts, das beim angegriffenen Muster deutlich vorhandene Firmensignet „Wesco“, die unterschiedliche Wölbung des Tablettrands, das unterschiedliche Material, die unterschiedliche Formgebung der Griffe, die bei dem Klagegeschmacksmuster nicht vorhandene schwarze Griffeinfassung aus Kunststoff und schließlich die unterschiedliche Farbgebung (poppig-bunt beim angegriffenen Muster gegenüber dem klassischen Silber beim Klagegeschmacksmuster). Unter Berücksichtigung des durch das Ergebnis einer Google-Recherche des aktuellen Marktumfeldes (Anlagenkonvolut B 12 und B 13) eingeengten Schutzbereichs des Klagegeschmacksmusters läge deshalb keine Verletzung vor.
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden angesichts der aufgezeigten deutlichen Unterschiede zwischen den von den Parteien jeweils vertriebenen Produkten nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.
I.
Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in den Art. 10, 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV).
1. Das Klagegeschmacksmuster zeigt ein auch als Universalschale bzw. Ausstellplatte nutzbares Tablett, das durch folgende Merkmale geprägt wird:
a) Das Tablett hat eine kreisrunde Grundform,
b) es verfügt über einen erhöhten, halbröhrig geschwungenen und nach innen hin geöffneten Seitenrand, dessen Höhe etwa 20 % des Innendurchmessers des Tabletts entspricht,
c) der Seitenrand fällt oben zur Innenseite des Tabletts hin leicht ab,
d) in dem halbröhrigen Seitenrand befinden sich parallel zueinander zwei gegenüberliegende Griffe in Form länglicher Rechtecke mit abgerundeten Ecken,
e) das Tablett ist einheitlich hell und spiegelnd-glänzend gestaltet.
Insgesamt erinnert die Formgebung des Klagegeschmacksmuster an eine Frisbee-Scheibe oder herkömmliche Vorstellungen eines UFO´s, durch die Kombination mit den schlicht ausgeführten Griffen und der spiegelnd-glänzenden Farbgebung benutzt es dabei eine futuristisch-moderne Formensprache.
Da sich die konkrete Gestaltung des geschützten Tabletts ohne Weiteres aus der hinterlegten Abbildung ergibt, besteht kein Anlass, für dessen Auslegung auf das von der Klägerin tatsächlich vertriebene Produkt „Sphera“ abzustellen. Denn auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) geht davon aus, dass ein Vergleich des Klagegeschmacksmusters mit einem tatsächlich vertriebenen Erzeugnis nur dazu verwendet werden kann, die bereits auf die Darstellung in der Anmeldung gestützte Beurteilung des Geschmacksmusters zu bestätigen, und nicht etwa zur Grundlage dieser Beurteilung zu machen (EuGH GRUR 2012, 506, Rz. 74 – PepsiCo). Das Klagegeschmackmuster zeigt aber, anders als das von der Klägerin vertriebene Produkt „Sphera“, keine nach innen laufende Einsätze an der Oberseite der Grifföffnungen. Auch lässt sich der hinterlegten Abbildung keine bestimmte Größe des Tabletts entnehmen. Gleiches gilt für die Materialwahl. Die hinterlegte Abbildung ist ersichtlich in schwarz-weiß gehalten, so dass sich ihr lediglich die einheitlich helle und spiegelnd-glänzende Oberfläche entnehmen lässt. Damit aber ist das Klagegeschmacksmuster nicht zwingend aus silberfarbenem Metall gestaltet. Die nur aus einem Heranziehen des von der Klägerin vertriebenen Tabletts „Sphera“ ersichtlichen Gestaltungsmerkmale bleiben daher entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unberücksichtigt.
2. Das Klagegeschmacksmuster ist rechtsbeständig. Die Rechtsbeständigkeit wird gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet. Die Beklagte ist der Vermutung der Rechtsbeständigkeit nicht durch Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage entgegengetreten.
3. Das angegriffene Tablett „Spacy Tray“ in seinen unterschiedlichen Farbgestaltungen verletzt das Klagegeschmacksmuster, da es keinen anderen Gesamteindruck erweckt als dieses.
a) Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32; BGH GRUR 2011, 142 – Untersetzer; KG ZUM 2005, 230, 231; vgl. auch Österr. OGH GRUR Int. 2008, 523, 525).
b) Unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze ist der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters jedenfalls durchschnittlich.
Anforderungen an die Gestaltung von Tabletts bestehen nur insoweit, als diese eine Abstellfläche und eine Tragemöglichkeit aufweisen müssen, so dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers verhältnismäßig groß ist. Gleichzeitig lässt sich dem von den Parteien jeweils vorgetragenen Marktumfeld eine Vielzahl von Tablettgestaltungen entnehmen. Eine hohe Musterdichte, die die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers einengen könnte, lässt sich angesichts der durch das Marktumfeld gleichzeitig belegten, großen Gestaltungsfreiheit des Entwerfers aber nicht feststellen. Insbesondere bei der Gestaltung von kreisrunden Tabletts werden eine Vielzahl von Randgestaltungen gezeigt, ohne dass der Gestaltungsspielraum des Entwerfers hierdurch nachhaltig eingeschränkt würde.
Entgegenstehenden Formenschatz, der den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters einschränken könnte, hat keine der Parteien vorgetragen. Dem von den Parteien vorgelegten Marktumfeld lässt sich vielmehr entnehmen, dass nicht einmal im aktuellen Marktumfeld die markante, an eine Frisbee bzw. ein UFO erinnernde Formgebung des Klagegeschmacksmusters auch nur von einer einzigen Entgegenhaltung, ihre Vorbekanntheit unterstellt, vorweggenommen würde. Soweit in den Anlagenkonvolut K 7, K 8, B 12 und B 13 kreisrunde Tabletts mit einem schlichten Rand gezeigt werden, öffnet sich dieser in den unterschiedlichsten Ausführungen - häufig flach - nach außen hin oder führt in einem 90 Grad-Winkel nach oben.
c) Das angegriffene Produkt fällt in den jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters.
Das angegriffene Muster zeigt die Merkmale a) – c) im Wesentlichen. Die Grundform des Tabletts und der halbröhrig geschwungene Seitenrand finden sich auch beim angegriffenen Muster. Die Proportionen sind in etwa vergleichbar. So beträgt die Höhe des Seitenrandes beim Klagegeschmacksmuster ca. 20 % des Innendurchmessers (d.h. des Durchmessers der vom Seitenrand umfassten Fläche), bei dem angegriffenen Muster ca. 15 %. Der Seitenrand ist auch im oberen Bereich leicht nach innen abgerundet, wenngleich weniger ausgeprägt als beim Klagegeschmacksmuster. Unterschiede liegen hingegen in den Merkmalen d) und e), d.h. in der Griffgestaltung und Farbgebung. Zwar sind auch die Griffe des angegriffenen Musters länglich-rechteckig mit abgerundeten Ecken ausgestaltet, d.h. ist die Grundform der Griffe im Wesentlichen übernommen. Die Rundung ist aber deutlich ausgeprägter und der Griff verhältnismäßig länger als beim Klagegeschmacksmuster, so dass die Griffe des angegriffenen Musters eher insgesamt oval als rechteckig erscheinen. Zudem verfügen sie, anders als das Klagegeschmacksmuster, über eine schwarze Kunststoffumrandung, die auch augenfällig ist, da sie mit Ausnahme des Tabletts mit schwarzer Grundfarbe jeweils zu den Grundfarben der Tabletts kontrastiert. Auch zeigt das Klagegeschmacksmuster eine einheitlich helle, spiegelnd-glänzende Oberfläche, während das angegriffene Muster in unterschiedlichen, teils kräftigen Grundfarben erhältlich ist, wobei es über eine schwarze, kreisrunde Stellfläche im Inneren verfügt, die – außer in der Version mit schwarzer Grundfarbe – mit der Grundfarbe kontrastiert und mittig den Hinweis auf die Beklagte „wesco“ zeigt.
Die dargestellten Unterschiede in den Merkmalen d) und e) führen das angegriffene Muster indes nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck heraus. Der informierte Benutzer kennt, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit (EuGH, GRUR 2012, 506, Rz. 59 – PepsiCo.). Er wird die Übernahme der Grundform des Tabletts gegenüber den Unterschieden in den Details der Griffausgestaltung und der Farbgebung deutlich stärker gewichten, da die futuristisch-moderne Grundform nicht nur besonders markant, sondern darüber hinaus aus dem vorbekannten Formenschatz nicht bekannt ist und deshalb den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters in besonderem Maße prägt. Die aufgezeigten Unterschiede stellen sich für den informierten Benutzer gleichzeitig als Detailunterschiede dar, die nicht zu einer hinreichend deutlichen Beabstandung des Gesamteindrucks führen. Insbesondere die unterschiedliche Oberflächengestaltung führt nicht dazu, dass die sich gegenüberstehenden Muster einer jeweils völlig anderen Tischkultur zuzuordnen wären und deshalb vom informierten Benutzer besonders beachtet würden. Denn auch das angegriffene Muster zeigt jedenfalls eine glänzende, wenn auch nicht spiegelnde Oberfläche. Die Farbkontraste durch die Kunststoffumrandung der Griffe und die schwarze Tablettinnenfläche dienen für den informierten Benutzer ersichtlich dem Komfort beim Greifen und Abstellen von Geschirr auf dem Tablett und werden von ihm deshalb nicht als entscheidend angesehen werden.
Da wie bereits ausgeführt bei einem jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters auch größere Gestaltungsunterschiede nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck herausführen, verletzt das angegriffene Muster nach alledem das Klagegeschmacksmuster.
II.
Aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen bestehen die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatzfestellung und Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 42 Abs. 2, 46 DesignG, § 242 BGB.
III.
Einer Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bedarf es nach alledem nicht.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 150.000,00 €,
wobei auf den Klageantrag zu 1. 100.000,-- €, zu 2. 10.000,-- € und zu 3. 40.000,-- € entfallen.