Designverletzung „Backenzahn“-Hocker: Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm eine Möbelhauskette und deren Organe wegen eines als Designverletzung beanstandeten Hockers/Beistelltischs auf Unterlassung sowie Folgeansprüche in Anspruch. Streitpunkt war u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin als (ausschließliche) Lizenznehmerin und die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs trotz zweier unterschiedlicher Darstellungen. Das LG Düsseldorf bejahte die Rechtsbeständigkeit des Designs, lehnte eine Aussetzung trotz anhängigem Nichtigkeitsantrag ab und sah im angegriffenen Modell wegen weitreichenden Schutzumfangs keinen anderen Gesamteindruck. Die Beklagten wurden zur Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten (Zinsen erst ab endgültiger Zahlungsverweigerung) verurteilt; im Übrigen wurde die Klage geringfügig abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung und Kostenersatz); nur hinsichtlich weitergehender Zinsen teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Designanmeldung mit mehreren Darstellungen begründet grundsätzlich nur einen Schutzgegenstand; der Schutzgegenstand ist im Zweifel durch rechtsgültigkeitserhaltende Auslegung aus Sicht der Fachkreise zu bestimmen.
Widersprüche zwischen fotografischer und zeichnerischer Wiedergabe eines Designs führen nur dann zur Nichtigkeit, wenn sie sich nicht durch Auslegung als einheitlicher Gegenstand auflösen lassen; zeichnerische Darstellungen dürfen als abstrahierende Verdeutlichung der Grundform verstanden werden.
Technisch funktionale Merkmale sind bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht schon deshalb auszuklammern, weil sie eine technische Funktion erfüllen; maßgeblich ist, ob sie in sämtlichen Details technisch notwendig vorgegeben sind.
Ob ein angegriffenes Erzeugnis ein eingetragenes Design verletzt, bestimmt sich nach dem Vergleich der Gesamteindrücke unter Berücksichtigung von Gestaltungsfreiheit, Musterdichte und Abstand zum vorbekannten Formenschatz; bei weitem Schutzumfang genügen geringere Abweichungen regelmäßig nicht für einen abweichenden Gesamteindruck.
Für Verzugszinsen auf Abmahnkosten genügt eine im Abmahnschreiben gesetzte Zahlungsfrist nicht als Mahnung; Verzug tritt jedoch mit ernsthafter und endgültiger Zahlungsverweigerung ein.
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
Hocker und/oder Beistelltische wie nachstehend abgebildet

im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen,
2.
der Klägerin über die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege, aus denen ersichtlich sind:
a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
b) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
c) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen,
d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, ‑zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist,
e) die betriebene Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zu den Angaben zu vorstehenden Buchstaben a) und b) Rechnungen oder Lieferpapiere vorzulegen sind;
3.
die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum stehenden Erzeugnisse, soweit diese sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
4.
unter Abweisung der darüber hinausgehenden Klage an die Klägerin gesamtschuldnerisch EUR 4.102,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 entstanden ist.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils zu 20 %.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. 1. bis I. 3. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000,-- €. Hinsichtlich der Klageanträge zu I. 4. und der Kostenentscheidung ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
| 14c O 207/13 | ![]() | Verkündet am 13.11.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
pp
hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2014durch die für R e c h t erkannt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
Hocker und/oder Beistelltische wie nachstehend abgebildet
im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen,
2.
der Klägerin über die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege, aus denen ersichtlich sind:
a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
b) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
c) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen,
d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, ‑zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist,
e) die betriebene Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zu den Angaben zu vorstehenden Buchstaben a) und b) Rechnungen oder Lieferpapiere vorzulegen sind;
3.
die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum stehenden Erzeugnisse, soweit diese sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
4.
unter Abweisung der darüber hinausgehenden Klage an die Klägerin gesamtschuldnerisch EUR 4.102,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 entstanden ist.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils zu 20 %.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. 1. bis I. 3. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000,-- €. Hinsichtlich der Klageanträge zu I. 4. und der Kostenentscheidung ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin stellt her und vertreibt hochwertige Designermöbel. Ihr Geschäftsführer Herr N ist Entwerfer und Inhaber des am 12.07.1997 angemeldeten und am 16.06.1998 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen, in Kraft stehenden deutschen Geschmacksmusters M 970 63 67.3 (Klagedesign) wie nachstehend wiedergegeben:
Abb. 1:
Abb. 2:
Durch Lizenzvertrag vom 23.04.2003 (Anlage TW 2) räumte Herr N der Klägerin „für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist eine weltweite, ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb des „Backenzahns““ ein. Darüber hinaus erklärte er mit Zustimmungserklärung vom 16.09.2014 (Anlage TW 11) sein Einverständnis mit und seine Ermächtigung zu der Führung des vorliegenden Verfahrens durch die Klägerin und trat alle bestehenden und zukünftigen Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte an diese ab.
Seit 1998 bietet die Klägerin ein dem Klagedesign nachgebildetes Möbel unter der Bezeichnung „ST 04-Backenzahn“ in der Bundesrepublik Deutschland an.
Die Beklagte zu 1), die der dänischen Handelskette x angehört, betreibt bundesweit etwa 800 Betten- und Einrichtungshäuser. Die Beklagte zu 2) ist ihre geschäftsführende Gesellschafterin, der Beklagte zu 3) deren Geschäftsführer.
Die Beklagte zu 1) bietet den im Klageantrag wiedergegebenen Hocker, wegen dessen Gestaltung auch auf das zur Akte gereichte Exemplar Bezug genommen wird, unter der Bezeichnung „Royal Oak“ in ihrem unternehmenseigenen Katalog „Wohngefühl-Saison #####/####“ an, der deutschlandweit in ihren Filialen erhältlich und auf ihrer Webseite herunterladbar war (Anlagen TW 7 und 8). Zudem erwarb die Klägerin anlässlich eines am 10.05.2013 durchgeführten Testkaufs ein Exemplar des Hockers. Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2013 (Anlage TW 3) ab und forderte sie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten jeweils in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 100.000,-- € zzgl. Auslagenpauschale bis zum 21.05.2013, später verlängert bis zum 28.05.2013, auf. Die Parteien führten zunächst Vergleichsgespräche, wobei die Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2013 (Anlage TW 4) Auskunft über die Anzahl der bereits abverkauften Hocker und des Restbestandes erteilte. Mit Schreiben vom 26.08.2013 (Anlage TW 6) verweigerte sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und verwies die Beklagte auf den S-Weg.
Die Beklagte zu 1) hat am 04.06.2014 einen Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit des Klagedesigns wegen fehlender Designfähigkeit nach § 1 DesignG beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe der Unterlassungsanspruch nebst Folgeansprüchen zu. Der Schutzbereich des rechtsbeständigen Klagedesigns sei unter Berücksichtigung des sich aus Anlage TW 10 ergebenden, deutlich beabstandeten Formenschatzes weit.
Die Klägerin beantragt,
wie geschehen zu erkennen, wobei sie mit dem Klageantrag zu I. 3. über den Tenor hinausgehend Zinsen seit dem 28.05.2013 begehrt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie sind der Ansicht, die in dem als Anlage TW 2 vorgelegten Lizenzvertrag enthaltene Einräumung einer weltweit, d.h. über Deutschland als Schutzrechtsstaat hinausgehenden ausschließlichen Lizenz sei kartellrechtswidrig und damit nichtig.
Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, die hinterlegten Abbildungen des Klagedesigns seien widersprüchlich, weshalb dieses nichtig sei. Jedenfalls aber sei die naturnahe Anmutung eines massiven Holzmöbels aus dem Kernholz eines Baumes mit sichtbaren Astlöchern und Rissen nicht vom Designschutz umfasst, da sie sich der gezeichneten Abbildung nicht entnehmen lasse. Der angegriffene Hocker „Royal Oak“ erwecke schließlich einen anderen Gesamteindruck als das Klagedesign. Es fehle bei dem angegriffenen Muster an der deutlich sichtbaren Vierteilung, die beim Klagedesign die deutliche Anlehnung an die Form eines Backenzahnes begründe. Auch vermittele das angegriffene Muster, das gerade nicht massiv sei, sondern aus vier Seitenwände mit einem Sitzbrett bestehe, den Eindruck eines „klotzartigen“, geschlossenen, innen hohlen Kastens und nicht eines vierteiligen Backenzahns. Sie tragen zu den Unterschieden weiter vor. Dem informierten Benutzer, der vorliegend in besonderem Maße an der konkreten Formgebung interessiert sei, fielen diese Unterschiede sofort ins Auge.
Die Beklagten regen an, das Verfahren im Hinblick auf das laufende Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auszusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
I.
Der mit dem Klageantrag zu I. 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 42 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 DesignG.
1.
Die Klägerin ist im vorliegenden Verletzungsverfahren aktivlegitimiert. Es kann letztlich dahinstehen, ob ihr durch den als Anlage TW 2 vorgelegten Lizenzvertrag vom Entwerfer, ihrem Geschäftsführer N, wirksam eine ausschließliche Lizenz für das Klagedesign erteilt worden, so dass sie nach § 31 Abs. 3 DesignG mit Zustimmung des Rechtsinhabers, die hier bereits wegen der Personenidentität mit dem für die Klägerin handelnden gesetzlichen Vertreter vorliegt, ein Verletzungsverfahren anhängig machen kann. Dabei dürfte allerdings der Lizenzvertrag dahingehend auszulegen sein, dass eine Lizenz an dem Klagedesign auch nur für dessen räumlichen Schutzbereich übertragen werden sollte.
Denn jedenfalls durch die Zustimmungserklärung vom 16.09.2014 (Anlage TW 11) ist davon auszugehen, dass die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin von dem Inhaber des Designs zur Verfahrensführung ermächtigt ist.
2.
Das Klagedesign ist rechtsgültig. Es ist insbesondere nicht deshalb nichtig, weil es mehrere Schutzgegenstände zeigen würde und deshalb nicht designfähig im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG wäre.
Die Nichtigkeit ist von den Beklagten in statthafter Weise geltend gemacht worden. § 52 a DesignG, wonach eine Partei sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 DesignG berufen kann, gilt nach der Übergangsvorschrift des § 74 DesignG nur für Verfahren, die nach dem 31.12.2013 anhängig geworden sind, ist mithin auf das am 28.11.2013 anhängig gewordene Verfahren schon nicht anwendbar.
Ein Muster nach § 1 Nr. 1 DesignG ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Nach § 37 Abs. 1 DesignG wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Enthält die Anmeldung eines Designs eine Wiedergabe mit mehreren Darstellungen des Musters, bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Musters zeigen. Entstehen dabei Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung des Willens des Anmelders, ausgehend vom Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors, zu ermitteln (BGH GRUR 2012, 1139 – Weinkaraffe). Ausgehend davon, dass der Wille des Anmelders auf eine rechtswirksame Anmeldung gerichtet sein dürfte, werden die Abbildungen einer Designanmeldung so auszulegen sein, dass diese einen einheitlichen Schutzgegenstand zeigen. Nur wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, d.h. Widersprüche vorliegen, die nicht im Wege einer die Rechtsgültigkeit erhaltenden Auslegung einzelner Abbildungen ausgeräumt werden können, ist von einer Nichtigkeit auszugehen.
Vorliegend ist eine in sich stimmige Auslegung der beiden hinterlegten Abbildungen möglich. Bei der photographischen Wiedergabe des Hockers handelt es sich ersichtlich um eine originalgetreue Wiedergabe, die Details ersehen lässt, die sich – wie der informierte Benutzer weiß – auf einer Zeichnung nicht oder nur unzulänglich darstellen lassen. Der informierte Benutzer wird deshalb davon ausgehen, dass die zeichnerische Darstellung, der er keinerlei Oberflächengestaltung (d.h. die Holzfärbung, die Maserung, Rissbildung und die Astlöcher) entnehmen kann, abstrahiert erfolgt und lediglich der Verdeutlichung der Grundform des Hockers dient. Des Weiteren zeigen die photographische und die zeichnerische Darstellung des Hockers keine unterschiedliche Sitzfläche. Bei der photographischen Darstellung ist die Sitzmulde ohne Weiteres zu erkennen. Auch die zeichnerische Darstellung legt das Vorhandensein einer Sitzmulde nahe, da die Trennungsfugen zur Mitte hin leicht abfallen, wie von der Klägerin durch die Einfügung von geraden Trennungslinien auf der Oberseite in der Skizze auf S. 3 des Schriftsatzes vom 15.09.2014 (Bl. 70 GA) verdeutlicht worden ist. Letztlich ist es nach dem Vorgesagten aber für die Annahme einer insoweit in sich stimmigen Designanmeldung auch ausreichend, dass die zeichnerische Darstellung jedenfalls einer Auslegung in diesem Sinne zugänglich ist, da aufgrund der Perspektive von schräg oben jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der Hocker auch nach der Zeichnung eine Sitzmulde aufweist.
Andere Nichtigkeitsgründe sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere steht die Neuheit und Eigenart angesichts des in Anlage TW 10 zitierten, weit beabstandeten Formenschatzes nicht in Zweifel.
Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den von der Beklagten zu 1) gestellten Nichtigkeitsantrag nach § 34 b DesignG ist nicht veranlasst. Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht nach dessen S. 1 die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist nach S. 2 anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. Vorliegend hält das Gericht das eingetragene Design aus den dargelegten Gründen für rechtsgültig und erachtet eine Aussetzung unter Berücksichtigung der dem Nichtigkeitsverfahren eingeräumten geringen Erfolgsaussichten nicht für angezeigt.
3. Der aus den hinterlegten Abbildungen des Klagedesigns ersichtliche Hocker lässt eine das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechende Formgebung erkennen, die deutlich an einen Backenzahn erinnert und im Wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet ist:
a) Massivholzmöbel,
b) aus dem Kernholz eines Baumes mit Trocknungsrissen,
c) mit einem etwa quaderförmigen Umriss,
d) mit vier Beinen, die an ihrer Oberseite eine Sitz- oder Stellfläche bilden und an zwei äußeren benachbarten Seiten nach unten jeweils senkrecht zulaufen und an zwei inneren benachbarten Seiten jeweils nach unten hin abgeschrägt sind,
e) wobei die abgeschrägten Flächen von jeweils zwei benachbarten Beinen vom Boden aus gesehen oberhalb der halben Höhe des Möbels aufeinander treffen, so dass sich von allen Seiten eine spitzwinklige Ausnehmung in Form eines umgedrehten „V“ zwischen den Beinen ergibt,
f) wobei die sich gegenüberliegenden spitzen Winkel der V-förmigen Ausnehmung jeweils durch eine über die oberen Seiten und die Sitzfläche verlaufende, gerade Fuge verbunden sind, die die Sitzfläche in vier Quadrate teilt,
g) wobei die Sitzfläche eine leichte Mulde aufweist.
Alle Merkmale sind für den Gesamteindruck zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Fugen, die der Verhinderung von Spannungsrissen in dem aus Massivholz gefertigten Hocker dienen, bei der Beurteilung des geschmacklichen Eindrucks des Klagedesigns nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es sich um ausschließlich technisch bedingte Merkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG handeln würde. Denn technisch bedingte Merkmale dürfen bei der Ermittlung der Eigenart nur dann vollständig ausgeklammert werden, wenn sie in sämtlichen Details an Vorgaben der Technik ausgerichtet sind (vgl. Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 2 Rz. 18), was hier gerade nicht der Fall ist. Die Fugen erfüllen zwar eine technische Funktion, stellen aber – wie sich bereits der Tatsache, dass die angegriffene Ausführungsform nicht auf diese technische Lösung zurückgreift, entnehmen lässt – keine technische Notwendigkeit dar.
4. Der angegriffene Hocker „Royal Oak“ verletzt das Klagedesign, da er keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
a) Für die Verletzungsprüfung nach § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt für die wortgleiche Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) (BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 - Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, § 38 Abs. 2 S. 2 DesignG. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen (BGH a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagedesigns auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (BGH a.a.O., Rz. 32).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Schutzbereich des Klagedesigns weit.
Der von der Klägerin als Anlage TW 10 vorgelegte Formenschatz zeigt keine Gestaltungsform, die dem Klagedesign nahe kommt. Ein Möbel, das in seiner Gestaltung an die Nachbildung eines Backenzahns erinnert, ist nicht im Ansatz zu erkennen. Den geringsten Abstand weist das Klagedesign noch zu dem zwischenzeitlich gelöschten deutschen Design M 9407080, C-22, aus dem Jahr 1995, gezeigt auf der letzten Seite der Anlage TW 10, auf. Dieses zeigt einen Beistelltisch mit wie bei dem Klagedesign in den Merkmalen d) und e) beschriebenen, angeschrägten Beinen, die Aussparungen in Form eines umgedrehten „V“ bilden. Allerdings bilden bei der Entgegenhaltung nicht die Beine selbst die Oberfläche, sondern ist auf die Beine, die etwa 4/5 der Höhe des Möbels einnehmen, eine Deckplatte aufgesetzt. Diese ist darüber hinaus noch deutlich profiliert und springt über die Beine vor, was maßgeblich am Gesamteindruck der Entgegenhaltung teilhat. Die Entgegenhaltung folgt mithin der traditionellen Zweiteilung eines Beistelltisches in Beine und eine gesonderte Deckplatte, so dass nicht ansatzweise der Eindruck eines einheitlichen Backenzahns vorweggenommen wird. Der übrige Formenschatz ist noch deutlich weiter beabstandet.
Da die Musterdichte unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes in Anlage TW 10 gleichzeitig als gering anzusehen ist, ist der Schutzbereich des Klagedesigns weit.
c) Das angegriffene Muster, wie es sich aus dem Klageantrag und dem Tenor ergibt, erweckt unter Berücksichtigung dieses weiten Schutzbereichs noch denselben Gesamteindruck wie das Klagedesign.
Zwar sind die Merkmale zu a) und b) bei dem angegriffenen Muster nur teilweise verwirklicht. Das Klagedesign zeigt ein Massivholzmöbel aus dem Kernholz eines Baumes mit Trocknungsrissen. Bei dem angegriffenen Muster handelt es sich nicht um ein Vollholzmöbel aus Kernholz mit einer entsprechenden Oberflächengestaltung, wovon sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des zur Akte gereichten Musters im Termin überzeugen konnte. Indes handelt es sich ebenfalls um einen Holzhocker, der in der für den informierten Benutzer maßgeblichen, da benutzungsrelevanten Drauf- und Seitenansicht jedenfalls massiv wirkt, da er ersichtlich nicht lediglich aus dünnen, furnierten Brettern sondern aus Massivholzbrettern zusammengesetzt ist.
Die Merkmale zu c) und d) liegen beim angegriffenen Muster vor, das Merkmal zu e) jedenfalls im Wesentlichen. Zwar treffen jeweils zwei benachbarte Beine bei dem angegriffenen Muster unterhalb der halben Höhe des Möbels aufeinander, beim Klagedesign hingegen oberhalb der halben Höhe des Möbels. Dadurch und weil die Beine bei dem angegriffenen Muster unten etwas breiter enden, wirkt das angegriffene Muster etwas gedrungener und weniger schlank als das Klagedesign. Gleichwohl bleibt die Formgebung erhalten. Gleichzeitig wird auch der durch die vier Beine hervorgerufene Eindruck der Vierteiligkeit des Möbelaufbaus bei dem angegriffenen Muster noch dadurch betont, dass es zwischen den Beinen zu einem Wechsel in der Maserung kommt, so dass auch im oberen Bereich der Seiten eine Linie optisch die Fortführung der vier Beine suggeriert.
Schließlich fehlt es zwar an einer Übernahme der Merkmale zu f) und g). Das Klagedesign weist - wie bereits ausgeführt - eine Sitzmulde sowie über die Sitzfläche laufende Fugen zwischen den Beinen auf, die die Sitzfläche in vier Quadrate teilen, der angegriffene Hocker hingegen nicht. Die Ausmuldung der Sitzfläche und die Fugen sind für die Beurteilung des Gesamteindrucks zwar nicht gänzlich außer Acht zu lassen, treten aber gegenüber den vorbenannten Merkmalen in den Hintergrund. Denn sie stellen für den informierten Benutzer ersichtlich Merkmale mit vornehmlich funktioneller Bedeutung dar, da die Ausmuldung der Sitzfläche – im Übrigen ein gängiges Gestaltungsmerkmal - allein der Bequemlichkeit dient und die Fugen – wie bereits ausgeführt – Spannungsrisse im Massivholz verhindern sollen.
Die aufgezeigten Unterschiede führen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der informierte Benutzer, der die sich gegenüberstehenden Muster in der Regel im direkten Vergleich wahrnimmt (EuGH GRUR 2013, 178 – Baneo Grupo; GRUR 2012, 506 - PepsiCo.), nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck heraus. Prägend für den Gesamteindruck des Klagedesigns ist neben der Oberflächengestaltung (Massivholz) vor allem die markante Formgebung mit der Anmutung eines Backenzahns. Gerade die Formgebung ist in einer Weise übernommen, dass auch bei dem angegriffenen Muster deutlich eher die Anmutung eines Backenzahnes als die einer monolitischen Kastenform vorliegt. In Verbindung mit der Übernahme der Massivholzoptik besteht unter Berücksichtigung aller Übereinstimmungen und Unterschiede ein übereinstimmender Gesamteindruck.
5. In der Rechtsfolge sind nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagten zu 2) und 3), deren Passivlegitimation als Geschäftsführer die Beklagten nicht entgegengetreten sind, zur Unterlassung gemäß dem Klageantrag zu I. 1. verpflichtet.
II.
Auch die übrigen Klageanträge sind bis auf einen Teil der die vorgerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten betreffenden Zinsforderung gerechtfertigt.
1. Der Klageantrag zu II. beruht auf §§ 42 Abs. 2, 38 Abs. 1 S. 1 DesignG.
Das erforderliche Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung gemäߠ § 256 ZPO liegt vor, da die Klägerin wegen der Unkenntnis über Art und Umfang der Verletzungshandlung nicht zur Bezifferung der Schadensersatzansprüche in der Lage ist.
Die Beklagten haben jeweils jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Klagedesign und die Verletzung desselben durch den angegriffenen Hocker hätten erkennen können.
2. Der Klageanspruch zu I. 2. besteht aus § 46 DesignG bzw. als unselbstständiger Hilfsanspruch aus § 242 BGB.
3. Der Klageanspruch zu I. 3. findet seine Grundlage in § 43 Abs. 1, 2 DesignG.
4. Der Klageanspruch zu I. 4. ergibt sich schließlich aus §§ 670, 677, 683 BGB. Die Abmahnung war insbesondere nicht nur an die Beklagte zu 1), sondern an sämtliche Beklagten gerichtet, da sämtliche Beklagten in der dem Abmahnschreiben vom 14.05.2013 (Anlage TW 3) beigefügten, vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgeführt und damit ersichtlich von dem formell nur an die Beklagte zu 1) gerichteten Abmahnschreiben angesprochen waren. Die Höhe der angesetzten Rahmengebühr und des Streitwerts begegnet keinen Bedenken. Die Erforderlichkeit der Mitwirkung des Patentanwaltes ist von den Beklagten nicht bestritten worden.
Die auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bezogene Zinsforderung besteht allerdings nur teilweise aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen seit dem 28.05.2013 geltend gemacht, so kann sie sich nicht auf einen Zahlungsverzug der Beklagten berufen, da es an einer Mahnung fehlt und die Fristsetzung im Abmahnschreiben als einseitige Bestimmung der Leistungszeit nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Mahnung ersetzt. Die Beklagten haben indes mit Schreiben vom 26.08.2013 (Anlage TW 6), in dem sie die Vergleichsbemühungen für gescheitert erklärt und die Klägerin auf den S-Weg verwiesen haben, die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, was nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verzugsbegründet wirkt.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 Euro.
| Brückner-HofmannVorsitzende Richterin am Landgericht | PastohrRichterin am Landgericht | PfelzerRichterin am Landgericht |
