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Landgericht Düsseldorf·14c O 194/11·08.08.2011

Einstweilige Verfügung: Unterlassungsverbot zur Nutzung bestimmter Computerprodukte in der EU

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf hat im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegnerinnen untersagt, bestimmte in den Anlagen abgebildete Computerprodukte im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union (mit länderspezifischer Ausnahme) zu benutzen, herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Verfügung erfolgte wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und unter Kenntnis einer Schutzschrift. Zur Sicherung der Rechtsbefolgung wurden Ordnungsmittel angedroht; die Kosten des Verfahrens wurden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Unterlassungsverbot gegenüber den Antragsgegnerinnen in vollem Umfang angeordnet; Kosten den Antragsgegnerinnen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen, wenn aufgrund besonderer Dringlichkeit eine sofortige Regelung geboten ist und die Schutzschrift berücksichtigt wurde.

2

Eine einstweilige Verfügung kann sich konkret auf bestimmte, in den Anlagen dargestellte Produkte erstrecken und die Vornahme kommerzieller Handlungen (Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr, Besitz zu diesen Zwecken) untersagen.

3

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld festsetzen und bei Nichtdurchsetzbarkeit Ordnungshaft anordnen; diese Maßnahmen können gegenüber den gesetzlichen Vertretern der antragsgegnerischen Parteien vollstreckbar erklärt werden.

4

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens können den unterlassungspflichtigen Parteien als Gesamtschuldner auferlegt und ein Streitwert vom Gericht festgesetzt werden.

Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und in Kenntnis der Schutzschrift der Antragsgegnerinnen vom 29. Juli 2011 Folgendes angeordnet:

I.

Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnnen, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union – jedoch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) ausgenommen der Niederlande – Computerprodukte gemäß nachstehender Abbildungen

1)

und / oder

2)

zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.

Rubrum

1

III.

2

Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen – mit Ausnahme der Anlagen ASt 1, ASt 2, ASt 19, ASt 28 und ASt 29 – sowie des Schriftsatzes vom 09.08.2011 beizufügen.

3

IV.

4

Der Streitwert wird auf 2.000.000,-- Euro festgesetzt.

5

Düsseldorf, 09. August 2011

6

14c Zivilkammer