Einstweiliger Beschluss: Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Arrest wegen medizinischer Heftgeräte
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte einen einstweiligen Beschluss, mit dem der Antragsgegnerin untersagt wird, in Deutschland bestimmte medizinische Geräte (insb. Heftgeräte) geschäftlich zu verwenden, anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Das Gericht ordnete zudem Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, Herausgabe der Erzeugnisse zur Verwahrung sowie einen dinglichen Arrest zur Sicherung der Verfahrenskosten an. Die Vollziehung des Arrestes kann durch Hinterlegung von 9.500 EUR gehemmt werden.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und dinglichen Arrest gegen die Antragsgegnerin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im einstweiligen Rechtsschutz der Antragsgegnerin untersagen, bestimmte Erzeugnisse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn dies zur Abwehr einer geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich erscheint.
Das Gericht kann der Antragsgegnerin zur Aufklärung des Vertriebswegs und zur Beseitigung künftiger Verletzungen Auskunft über Herkunft, Hersteller, Lieferanten und gewerbliche Abnehmer der betreffenden Erzeugnisse anordnen.
Zur Sicherung prozessualer oder materieller Ansprüche kann das Gericht die Herausgabe streitgegenständlicher Erzeugnisse zur Verwahrung anordnen, bis über Vernichtungs- oder sonstige Ansprüche rechtskräftig entschieden ist oder eine einvernehmliche Regelung getroffen wurde.
Zur Sicherung von Kosten kann ein dinglicher Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet werden; die Vollziehung des Arrestes kann durch Hinterlegung eines bestimmten Betrags gehemmt werden.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland medizinische Geräte, insbesondere medizinische Heftgeräte, gemäß nachfolgender Abbildung


zu benutzen, insbesondere selbst oder über Dritte anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen, und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I. (allerdings beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland), unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gemäß Ziffer I. sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.
III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse (allerdings beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland) an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.
IV. Wegen der noch festzusetzenden Kosten dieses Verfahrens (Gerichts-, Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten) in Höhe von insgesamt EUR 9.013,80 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet. Ausgenommen hiervon sind die zur Fortsetzung des Messeauftritts unerlässlichen Gegenstände, also je ein Exemplar der sonstigen Ausstellungsstücke, eine Broschüre für diese sonstigen Ausstellungsstücke, sowie ein Computer (Notebook). Durch Hinterlegung eines Betrages von EUR 9.500,- kann die Antragsgegnerin die Vollziehung des Arrestes hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt.
V.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
VI.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
VII.
Der Streitwert wird auf 250.000,00Euro festgesetzt.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.