Abmahnkosten nach Messeauftritt: Prototyp begründet keinen Vertriebs-Unterlassungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach der Präsentation des Stuhlmodells „Zoo“ auf der ORGATEC 2014 u.a. Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung am „Stam-Stuhl“. Das LG Düsseldorf bejahte zwar eine Urheberrechtsverletzung durch unfreie Nachbildung, sah Unterlassungsansprüche jedoch nur hinsichtlich der Verbreitung/öffentlichen Zugänglichmachung von Abbildungen (teilweise Wiederholungs-, teilweise Erstbegehungsgefahr). Für Anbieten/Vertrieb und für Vervielfältigungen in Deutschland fehle es an greifbaren Anhaltspunkten; die Kennzeichnung als „Prototyp“ und Entwicklungs-Hinweise sprächen gegen eine Vertriebsgefahr. Abmahnkosten wurden deshalb nur anteilig zugesprochen; im Übrigen wurde die Zahlungsklage abgewiesen.
Ausgang: Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten nur anteilig zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der hinterbeinlose Stahlrohrstuhl nach Mart Stam ist als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) urheberrechtlich geschützt und weist einen weiten Schutzbereich auf, wenn die Gestaltung als starke künstlerische Leistung anerkannt ist.
Eine Nachbildung ist als unfreie Bearbeitung urheberrechtswidrig, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale (insbesondere würfelförmige Grundanmutung und strenge, einheitliche Linienführung eines Rohrstrangs) im Gesamteindruck fortwirken und Abweichungen lediglich geringfügig oder funktionsbedingt sind.
Ein Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr oder eine konkrete Erstbegehungsgefahr voraus; für letztere genügen nur ernsthafte, greifbare tatsächliche Anhaltspunkte, die eine zukünftige Verletzungshandlung in naher Zukunft erwarten lassen.
Die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe begründet nicht stets eine Erstbegehungsgefahr für Anbieten und Vertrieb; wird ein Exponat erkennbar als Prototyp/Entwicklungsstand präsentiert, fehlt es regelmäßig an der hinreichenden Konkretisierung einer bevorstehenden Inlandsvermarktung.
Abmahnkosten nach § 97a UrhG sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem die Abmahnung berechtigt ist; umfasst die Abmahnung auch nicht bestehende Unterlassungsansprüche, ist der Ersatz nach dem anteiligen Gegenstandswert zu kürzen.
Tenor
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Möbeln. Zu ihrem Programm gehören unter anderem hinterbeinlose Stahlrohrstühle, die nach einem von Mart Stam im Jahre 1926 geschaffenen, auf dem Weißenhof vom Deutschen Werkbund 1927 ausgestellten Stuhl hergestellt werden. Dieser Stuhl (im Folgenden: Stam-Stuhl) ist in dem Buch von Schneck „Der Stuhl“ unter der Nr. 88 wie folgt abgebildet:
Die Klägerin ist ausweislich des als Anlage rop 2 vorgelegten Handelsregisterauszugs des AG Frankfurt a.M. (Az. HRB 18156 – AG Marburg HRB 4118) Rechtsnachfolgerin der Firma H AG, Möbelfabrik, 35066 Frankenberg. Diese hatte zuletzt am 28.02.1978 mit Mart Stam einen Lizenzvertrag betreffend den vorstehend abgebildeten Stuhl geschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage rop 1 verwiesen wird.
Zu der von der Klägerin nach dem Stam-Stuhl auf den Markt gebrachten Stahlrohrstühlen gehören die aus Anlage rop 3 a ersichtlichen Modelle S 43, S 32, S 64, S 33 und S 40. Das Modell S 43 (Anlage rop 3b, im Original vorgelegt als Anlage rop 3c) gibt es auch in einer stapelbaren Ausführung.
Die Beklagte stellte auf der Messe ORGATEC 2014 in Köln eine stapelbare Ausführung des vom dem Designer Paul Brooks geschaffenen Stuhlmodells „Zoo“ aus, wie es in den letzten beiden im ursprünglichen Klageantrag zu I. 1. wiedergegebenen Abbildungen gezeigt ist. Die Messe ORGATEC 2014, eine an Fachbesucher gerichtete internationale Büromöbelmesse, fand vom 21.-25.10.2014 in Köln statt. Auf dem Boden des Messestandes der Beklagten befand sich neben den ausgestellten Stühlen ausweislich der als Anlage B 3 vorgelegten Lichtbilder jeweils der Hinweis „Prototyp“. Die Beklagte verteilte auf der Messe weiterhin die Werbebroschüre „Latest Collections“ (Anlage rop 5), in der Abbildungen der nicht stapelbaren Ausführung des Stuhlmodells „Zoo“ zu sehen waren, wie sie aus den ersten beiden im Klageantrag zu I. 1. gezeigten Abbildungen ersichtlich sind. Auf der Rückseite der Werbemappe, in die der Werbeträger für das Stuhlmodell „Zoo“ eingelegt war, befand sich folgender Hinweis:
„Kollektionen ab 2015 bestellbar
Bitte beachten Sie, dass sich die Produktspezifikationen während der Entwicklungsphase ändern können“
Weiterhin war auf der Messe eine Produktbroschüre erhältlich, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 4 verwiesen wird.
Die Klägerin mahnte die Beklagte durch anwaltliches, dem Geschäftsführer der Beklagten am 21.10.2014 auf der Messe übergebenes Schreiben erfolglos unter Fristsetzung bis 20 Uhr desselben Tages ab. Hierdurch entstanden ihr Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000,-- € zzgl. der Auslagenpauschale von 20,-- €.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Stam-Stuhl genieße Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst. Wie auch schon höchstrichterlich festgestellt, sei ihm ein weiter Schutzbereich zuzubilligen, weil es sich um eine starke künstlerische Leistung handele. Die angegriffenen Ausführungen des Stuhlmodells „Zoo“ unterfielen diesem Schutzbereich. Dies gelte insbesondere auch für die stapelbare Ausführung, da der geringfügige seitliche Versatz im Verlauf des Gestellstrangs dort, wo die Sitzstangen in die Träger der Rückenlehne übergingen, allein der Stapelbarkeit diene und damit nicht ins Gewicht falle.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte Vertriebsniederlassungen in Deutschland und einen deutschsprachigen Internetauftritt unter www.profim.de unterhalte, zumindest die naheliegende (Begehungs-)Gefahr dafür begründe, dass die Beklagte deutschsprachiges Werbematerial auch vor Ort in Deutschland herstellen und dabei auch Abbildungen der Nachahmung des Stam-Stuhls vervielfältigen lasse. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Kennzeichnung als „Prototyp“ berufen, da damit für das Fachpublikum nur die werbende Aussage verbunden sei, dass das Design brandneu und aktuell sei. Dass das auf der Messe präsentierte Stuhlmodell „Zoo“ bereits Bestandteil der Kollektion der Beklagten sei, ergebe sich hiervon abgesehen aus dem auf der Messe verbreiteten Prospekt „Latest Collections“ (Anlage rop 5), dem eigenen Bericht der Beklagten über ihren Messeauftritt (Anlage rop 8) und dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 04.02.2015 (Anlage rop 11). Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Beklagte unter Verletzung der Urheberrechte des Designers Paul Brooks das Modell noch habe abändern wollen. Die Klägerin behauptet, bei einem Gespräch auf dem Messestand sei keine Rede davon gewesen, dass es sich um einen Prototyp handele.
Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte hätte sich auch innerhalb der kurzen Abmahnfrist verteidigen können. Sie verweist auf die von der Messe Köln den Ausstellern zur Verfügung gestellte Broschüre „No Copy“ (Anlage rop 9), die unter anderem in Köln ansässige Anwälte aufführe.
Die Klägerin hat mit der am 22.10.2014 bei Gericht eingegangenen Klage zunächst beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
hinterbeinlose Metallgestellstühle in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder Abbildungen solcher Stühle zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen,
bei denen von dem U-förmig ausgebildeten Bodengestell die beiden Gestellteile in einer viertelkreisförmigen Biegung senkrecht oder nahezu senkrecht emporsteigen, worauf sie nach weiterer viertelkreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel oder nahezu parallel zu den Außenseiten des Bodengestells bilden und in einer weiteren viertelkreisförmiger Biegung als Träger der Rückenlehne senkrecht oder nahezu senkrecht ansteigen, und zwar unabhängig vom Material und von der Materialfarbe des Sitzes und der Rückenlehne nach Maßgabe der nachstehenden Abbildung:
und/oder
in einer stapelbaren Ausführung, bei der der Abstand zwischen den vom Bodengestell emporsteigenden Rohrteilen nur geringfügig weiter ist als der Abstand der Außenseiten des Bodengestells:
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, ‑zeiten und ‑preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, ‑zeiten und ‑preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine, hilfsweise Zollpapiere, hilfsweise Auftragsbelege vorzulegen hat;
3.
die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
III.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.305,40 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2014 (Anlage rop 10) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und mitgeteilt hatte, dass sie das angegriffene Stuhlmodell in der nur auf der Messe ORGATEC 2014 verteilten Produktmappe „Latest Collections“ vorgestellt und den Stuhl weder angeboten noch verkauft habe, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu I. und II. unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
wie vorstehend unter Ziff. III. beantragt zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe alle Besucher des Messestandes, die sich für das Stuhlmodell „Zoo“ interessiert hätten, darauf hingewiesen, dass es sich um einen Prototyp handele. Sie ist der Ansicht, letzteres ergebe sich auch unzweifelhaft aus den verteilten Broschüren mit den entsprechenden Hinweisen und dem Hinweis auf dem Messestand selbst. Demgemäß sei durch die Produktpräsentation auf der Messe unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Begehungsgefahr dahingehend begründet, dass die Produkte künftig auch in Deutschland vertrieben würden.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, ein Marktverwirrungsschaden sei nicht ersichtlich und aus einer Urheberrechtsverletzung auch nicht ersatzfähig.
Schließlich habe sie auch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sei unangemessen kurz gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das tatsächliche Vorbringen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der verbliebene, auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichtete Klageantrag zu III. ist zulässig (nachfolgend unter I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg (nachfolgend unter II.). Die von Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge zu I. und II. waren ursprünglich zwar zulässig, aber nur teilweise begründet, was zu einer entsprechenden Kostenquotelung im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung führt (nachfolgend unter III.).
I.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt indes nicht aus § 32 ZPO, sondern vielmehr aus § 39 ZPO infolge rügeloser Einlassung der Beklagten.
1.
Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist nicht eröffnet. Die Beklagte hat das angegriffene Stuhlmodell in zwei Ausführungen unstreitig auf der Messe ORGATEC 2015 in Köln gezeigt, und zwar in körperlicher Form (stapelbare Ausführung) und in Werbebroschüren in unkörperlicher Form (nicht stapelbare Ausführung). Damit sind die hier streitgegenständlichen Verletzungshandlungen des Verbreitens und öffentlich Zugänglichmachens von Abbildungen im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln schlüssig vorgetragen. Für diese besteht eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln gemäß der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468/ SGV. NRW. 301).
Dass im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf eine urheberrechtliche Verletzungshandlung ernsthaft droht, ist hingegen nicht schlüssig vorgebracht. Dies würde voraussetzen, dass die auf der Messe ORGATEC 2014 nach dem Vortrag der Klägerin begangenen Verletzungshandlungen eine Erstbegehungsgefahr für Verletzungshandlungen für das übrige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründen, mithin auch für den OLG-Bezirk Düsseldorf. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung lässt sich im vorliegenden Fall aus den nachfolgend unter Ziff. II. 4. aufgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, indes nicht feststellen, dass eine Erstbegehungsgefahr für das Anbieten und den Vertrieb der nach dem Vortrag der Klägerin urheberrechtsverletzenden Stühle sowie die Vervielfältigung von Abbildungen derselben besteht. Gleichzeitig begründen die auf der Messe ORGATEC 2014 in Köln begangenen Verletzungshandlungen des Verbreitens und öffentlich Zugänglichmachens von Abbildungen keine Erstbegehungsgefahr bezogen auf den OLG-Bezirk Düsseldorf. Dies würde mindestens voraussetzen, dass dort eine Messe bevorsteht, auf der mit einem Auftreten der Beklagten zu rechnen ist. Hierzu hat die Klägerin indes nichts vorgetragen.
2.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf wird aber dadurch begründet, dass die Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache verhandelt hat. Soweit § 39 ZPO eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache voraussetzt, so entspricht dem im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO die rügelose schriftliche Einlassung zur Hauptsache (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 39 Rz. 8). Einer Belehrung über die Unzuständigkeit bedurfte es im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht nicht (anders nur für den Fall der unwirksamen Verbraucherprorogation EuGH NJW 2009, 2367).
II.
Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten besteht nur teilweise aus § 97 a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 97, § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15 ff. UrhG, da die Abmahnung nur bezüglich der Verletzungshandlungen des Verbreitens und öffentlich Zugänglichmachens von Abbildungen der streitgegenständlichen Stühle berechtigt war, nicht aber auch bezüglich der Verletzungshandlungen des Anbietens und Vertreibens sowie des Vervielfältigens von Abbildungen.
1.
Das angegriffene Stuhlmodell „Zoo“ verletzt in beiden Ausführungen das Urheberrecht der Klägerin an dem Stam-Stuhl.
a) Die Klägerin ist als ausschließliche Lizenznehmerin an dem von Mart Stam geschaffenen Stahlrohrstuhl aktivlegitimiert. Sie ist aufgrund des Lizenzvertrages vom 28.02.1978 Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts im Sinne des § 31 Abs. 3 UrhG. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin an den Urheberrechten nach Mart Stam und als solche zur Geltendmachung der in Ziff. 4 d) des Vertrages vom 28.02.1978 eingeräumten Rechte befugt.
b) Der streitgegenständliche Stuhl ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG als Werk der angewandten Kunst schutzfähig. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den Urteilen „Stahlrohrstuhl I“ (GRUR 1961, 635, 639) und „Stahlrohrstuhl II“ (GRUR 1981, 820, 823) verwiesen, in denen der Bundesgerichtshof jeweils im Einzelnen ausgeführt hat, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Stuhl um eine starke künstlerische Leistung von beispielhaftem, noch heute gültigem Wert bzw. von hohem Rang handele. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (z.B. Urteil vom 19.08.1998 – Az. 12 O 80/98, Urteil vom 02.12.2005, Az. 12 O 238/04, Urteil vom 20.06.2013, 14c O 36/13) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z.B. Urteil vom 19.03.1996, Az. 20 U 178/93, Urteil vom 11.08.2009, Az. 20 U 120/08, Urteil vom 03.12.2013, I - 20 U 139/13, letzteres vorgelegt als Anlage rop 4e). Die auf die Einhaltung der geometrischen Grundform des Würfels bedachte strenge und einheitliche Linienführung verleiht danach dem aus einem einzigen Rohrstrang entwickelten Stuhl eine ausgeprägte individuelle Gestalt, die zusammen mit den aufgrund der gewählten Linienführung entfallenden Hinterbeinen seinen charakteristischen ästhetischen Gehalt entscheidend prägen (OLG Düsseldorf a.a.O., Anlage rop 4, m.w.N.).
c) Das angegriffene Stuhlmodell in beiden Ausführungen stellt eine unfreie Nachbildung des Stam-Stuhles dar.
Die vorstehend dargestellten Formelemente des Stam-Stuhls werden von den angegriffenen Stuhlmodellen übernommen, denn diese zeigen jeweils auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterschiede zu dem urheberrechtlich geschützten Werk von Mart Stam ebenfalls einen aus einem einzigen Rohrstrang entwickelten hinterbeinlosen Stuhl, der von der Grundform des Würfels geprägt wird und über eine strenge und einheitliche Linienführung verfügt.
Zunächst liegt im Ausgangspunkt die Grundform eines Würfels vor.
Hierfür ist es nicht erforderlich, dass eine streng geometrische Spiegelung des unteren und oberen Würfels möglich ist; die Würfelform muss vielmehr annähernd übernommen sein (BGH GRUR 1961, 635, 639, Stahlrohrgestell I). Dass der Rohrstrang im Verdeckungsbereich der Rückenlehne leicht nach hinten geneigt verläuft, führt nicht aus der würfelförmigen Anmutung heraus, da es sich ersichtlich um ein Zugeständnis an den Komfort des Benutzers handelt und die Wölbung nur schwach ausgeprägt ist. Nichts anderes gilt für den Versatz des Gestellstranges im vorderen Bereich der Bodenfläche und im Übergang der Sitzfläche zu den Trägern der Rückenlehne. Denn dieser ist jeweils nur schwach ausgeprägt und dient ersichtlich lediglich der Stapelbarkeit der Stühle.
Auch die Gestaltung der Sitzfläche, die insbesondere das Stahlrohrgestell nicht überragt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr folgt die Sitzfläche im vorderen Bereich sogar dem Verlauf des Rohrstranges und betont noch die Würfelform.
Schließlich wird die prägende Würfelform nicht dadurch aufgehoben, dass die Grundfläche des U-förmig gebogenen Bodengestells die von der Rückenlehne gebildete hintere „Wand“ des Würfels leicht überragt. Denn diese Abweichung ist nur gering und führt nicht zu einem anderen ästhetischen Gesamteindruck, da die Grundform als solche noch deutlich erkennbar bleibt.
Der charakteristische Eindruck der endlosen Rohrschlange findet sich ebenfalls in den angegriffenen Stuhlmodellen wieder. Durch den an der Rückenfläche beiderseits endenden Trägerstrang geht der für den Stam-Stuhl charakteristische Eindruck der endlosen Rohrschlange nicht verloren. Denn für den Eindruck des in einem einzigen Rohrstrang verlaufenden, hinterbeinlosen Sitzmöbels ist es belanglos, ob der Rohrstrang in sich geschlossen ist oder nicht (BGH, GRUR 19663, Stahlrohrstuhl I). Der Betrachter erlangt den Eindruck eines lediglich verhüllt fortlaufenden Rohrstranges und nicht eines eigenständigen Formelements. Durch den Verlauf der Rückenlehne wird die umlaufende Formgebung wieder geschlossen.
Auch bei der stapelbaren Ausführung lässt sich schließlich die strenge und einheitliche Linienführung des Rohrstranges noch feststellen, da die der Stapelbarkeit geschuldeten Versprünge, wie bereits ausgeführt, nur schwach ausgeprägt sind und damit die ästhetische Gesamtwirkung nicht entscheidend prägen.
Nach alledem reichen die aufgezeigten Abweichungen in Einzelheiten der Gestaltung weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit aus, die angegriffene Verletzungsform als selbstständiges neues Werk im Sinne von § 24 UrhG anzusehen, da weder der Eindruck eines Würfels noch die einheitliche, strenge Linienführung des Rohrstranges zerstört sind.
2.
Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15 ff. UrhG bestand nur teilweise. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die abgemahnten Verletzungshandlungen denen entsprechen, die mit der Klage geltend gemacht sind, da dies durch den klagebegründenden Vortrag der Klägerin indiziert wird und die Parteien nicht vorgetragen haben, dass der Gegenstand der Abmahnung enger oder weiter gefasst gewesen wäre.
Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist das Vorliegen einer Wiederholungs- oder jedenfalls einer Erstbegehungsgefahr, § 97 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 UrhG.
a) Eine Wiederholungsgefahr, die durch eine begangene Verletzungshandlung indiziert ist, liegt nur hinsichtlich der Verbreitung und des öffentlichen Zugänglichmachung von Abbildungen des angegriffenen Stuhlmodells in der nicht stapelbaren Ausführung vor. Denn die Beklagte hat unstreitig Abbildungen dieses Stuhlmodells in den auf dem Messestand verteilten Werbebroschüren wiedergegeben.
b) Eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der anderen streitgegenständlichen Verletzungshandlungen lässt sich nur im Hinblick auf die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen der stapelbaren Ausführung des Stuhlmodells annehmen. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (nunmehr § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG, zuvor st. Rspr., vgl. BGHZ 14, 163, 170 – Constanze). Er ist zu bejahen bei allen vorbereitenden Maßnahmen, die einen zukünftigen Eingriff nahelegen (BGH GRUR 2003, 958, 961 – Paperboy; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 97 Rz. 41 m.w.N.). Da die Beklagte die stapelbare Ausführung des Stuhlmodells auf der Messe in körperlicher Form ausgestellt hat und auf der Messe ausgestellte Produkte üblicherweise auch durch flankierende Werbeträger oder sonstige Publikationen beworben werden, sieht die Kammer die Gefahr einer Verwertung auch in nichtkörperlicher Form durch die Verbreitung und öffentlich Zugänglichmachung von Abbildungen als gegeben an.
c) Hinsichtlich der Verletzungshandlung der Vervielfältigungen von Abbildungen ist eine Erstbegehungsgefahr hingegen nicht schlüssig vorgetragen. Werbematerialien für einen Messeauftritt werden üblicherweise am Sitz des Unternehmens und nicht am Sitz der Messe beauftragt, so dass ohne weiteren diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in Polen ansässige Beklagte Vervielfältigungshandlungen durch die Herstellung von Werbematerialien in Deutschland begangen hat.
d) Auch eine Erstbegehungsgefahr bezüglich des Anbietens und Vertreibens besteht nicht. Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (BGH GRUR 2015, 603, Rz. 21; GRUR 2010, 1103, Rz. 23 – Pralinenform II, jeweils m.w.N.). Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus (vgl. für markenrechtliche Ansprüche BGH a.a.O., jüngst für wettbewerbsrechtliche Ansprüche BGH GRUR 2015, 603 Rz. 22 – Keksstangen). In seiner Entscheidung „ Keksstangen“ hat der BGH unter Rz. 22 weiter ausgeführt, dass eine Erstbegehungsgefahr nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden kann, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produktverpackung auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten, Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen im Inland auszugehen, denn diese Betrachtungsweise werde dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gebe. So werde es regelmäßig an dem für eine Erstbegehungsgefahr erforderlichen, in naher Zukunft bevorstehenden Vertrieb eines Erzeugnisses fehlen, wenn nicht ein vertriebsfertiges Produkt, sondern lediglich ein Prototyp oder eine Designstudie ausgestellt werde, um die Reaktionen des Marktes auf ein erst im Planungszustand befindliches Produkt zu testen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann eine Erstbegehungsgefahr für ein Anbieten oder einen Vertrieb vorliegend nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat durch die Kennzeichnung des ausgestellten Stuhl-Modells als „Prototyp“ und die Hinweise in den als Anlagen rop 5 bzw. B 4 vorgelegten Broschüren, das Stuhlmodell „Zoo“ sei noch in der Entwicklungsphase befindlich bzw. „Bitte beachten Sie, dass sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern können“, zum Ausdruck gebracht, dass sich das letztlich von ihr zu vertreibende Produkt von dem gezeigten Prototyp unterscheiden kann. Die Bezeichnung als Prototyp wird der Fachbesucher der Messe zwanglos dahingehend verstehen, dass es sich eben noch nicht um das serienreife Endmodell handelt, sondern – im Einklang mit dem Wortsinn gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Duden (Anlage rop 12) – lediglich um eine zur Erprobung und Weiterentwicklung bestimmte erste Ausführung. Für dieses Verständnis sprechen auch die von der Beklagten erteilten Hinweise in den Werbebroschüren.
Der interessierte Fachbesucher, der die angebotenen Produkte und Werbeunterlagen mit einer gewissen Aufmerksamkeit betrachtet, musste die entsprechenden Hinweise auch zur Kenntnis nehmen. Der Hinweis auf dem Messestand war ausweislich der als Anlage B 3 vorgelegten Lichtbilder unmittelbar neben dem Stuhl in Kontrastfarbe in den Boden eingebracht und mithin nicht zu übersehen. Auch der Hinweis auf eine etwaige Änderung von Produktspezifikationen auf der Außenhülle, in der die als Anlage rop 5 überreichten runden Produktflyer überreicht wurden, war hinreichend deutlich erkennbar. Gleiches gilt für die entsprechende Erläuterung, die sich in der Auflösung des Sternchenhinweises befindet, mit der die Modellbezeichnung „Zoo“ in den als Anlage B 4 überreichten Werbeunterlagen versehen war.
Hat aber die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, einen „Prototyp“ zu zeigen, so kann, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die diese Absicht konterkarieren, nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anbieten oder Vertrieb des „Prototyps“ außerhalb der Messe ORGATEC 2014 drohen. Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich weder dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 04.02.2015 (Anlage rop 11) noch dem Bericht der Beklagten über die Messe (Anlage rop 8) entnehmen, dass die Beklagte gleichwohl ein Anbieten oder einen Vertrieb in Deutschland ohne Abänderungen beabsichtigt hätte. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass eine Weiterentwicklung des Stuhlmodells „Zoo“ im Einvernehmen mit dem Designer Paul Brooks oder durch diesen selbst hätte stattfinden sollen, so dass entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung eine Weiterentwicklung nicht zwingend eine Verletzung der Urheberrechte des Paul Brooks zur Folge hätte und deshalb abwegig wäre.
3.
Die Folgeansprüche waren im Zeitpunkt der Abmahnung ebenfalls berechtigt, soweit sie sich auf die Verletzungshandlungen bezogen, bezüglich derer der Unterlassungsanspruch bestand. Die Urheberrechtsverletzung ist jedenfalls fahrlässig erfolgt.
Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Klägerin kein Schaden entstanden sein kann. Künftige Schadensfolgen sind jedenfalls möglich. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Klägerin ein konkreter Schaden durch eine Marktverwirrung entstanden sein kann (vgl. zur Ersatzfähigkeit desselben BGH GRUR 2000, 226 – Planungsmappen, wonach Ersatz für Schäden verlangt werden kann, die durch die Diskreditierung der geschützten Werke entstehen, vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rz. 69). Denn bei der Verletzung eines ausschließlichen Rechts ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort zulässig, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (BGH NJW-RR 2005, 184 – Catwalk; BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanlogie). Hierzu zählt bereits die Bewerbung in einem Katalog, ohne dass ein Vertrieb erfolgt sein muss (BGH NJW-RR 2005, 184 – Catwalk). Nach Auffassung der Kammer muss dies unabhängig davon gelten, ob ein marktreifes Produkt oder ein Prototyp in einem Katalog wiedergegeben ist, da die unkörperliche Verwertung nach § 15 Abs. 2 UrhG gerade unabhängig von der konkreten Form Gegenstand des Urheberrechts ist.
4.
Ersatz der Abmahnkosten kann nur in dem Umfang verlangt werden, in dem die Abmahnung, die im Übrigen den Anforderungen des § 97 a Abs. 2 UrhG entspricht, auch berechtigt war, § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG. Auf die berechtigten Ansprüche entfällt ein anteiliger Streitwert von 30.000,-- €, da insbesondere die ebenfalls angegriffenen Verletzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens von wirtschaftlich deutlich gewichtigerer Bedeutung sind als die Verwertungshandlungen, bezüglich derer die geltend gemachten Ansprüche bestanden haben. Es errechnet sich ausgehend von der geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale ein Anspruch in tenorierter Höhe.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a ZPO.
Soweit die Parteien die Klageanträge zu I. und II. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen. Denn die Klage war lediglich im Hinblick auf einen geringen Teil der angegriffenen Verwertungshandlungen begründet. Insoweit gelten die vorstehend gemachten Ausführungen zur Berechtigung der Abmahnung entsprechend.
Die Beklagte kann sich nicht auf den Rechtsgedanken des § 93 ZPO berufen. Denn sie hat zur Klageerhebung Anlass gegeben. Das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin vor dem Prozess war ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so, dass die Klägerin annehmen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. Zöller-Greger, a.a.o., § 93 Rz. 3 m.w.N.). Zwar war die Abmahnfrist bis 20 Uhr des Abmahntages recht kurz bemessen. Die Beklagte hat aber nicht um eine Fristverlängerung ersucht, was zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die Berechtigung der Ansprüche der Klägerin ernsthaft hätte prüfen wollen, mithin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Erwägung gezogen hätte. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als es unstreitig anlässlich der Übergabe der Abmahnung zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten auf der Messe gekommen ist.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 09.02.2015: 150.000,00 Euro.
Seitdem: 2.305,40 Euro.