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Landgericht Düsseldorf·14c O 171/06·20.07.2007

LG Düsseldorf: Keine Geschmacksmusterverletzung bei Außenleuchten trotz Schutzfähigkeit

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Verletzung zweier eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie aus UWG; die Beklagten erhoben Widerklage auf Nichtigerklärung. Das LG bejahte die Passivlegitimation der Geschäftsführer und die Schutzfähigkeit (Neuheit/Eigenart) der Muster. Eine Verletzung verneinte es wegen abweichenden ästhetischen Gesamteindrucks, insbesondere aufgrund des Milchglaseinsatzes und der dadurch deutlich anderen Lichtwirkung. Mangels Nachahmung scheiterten auch UWG-Ansprüche; die Nichtigkeitswiderklage blieb erfolglos.

Ausgang: Klage auf Unterlassung/Auskunft/Schadensersatz und Nichtigkeitswiderklage jeweils abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geschäftsführer einer juristischen Person können als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie willentlich und kausal zur Rechtsverletzung beitragen oder deren Verhinderung rechtlich möglich ist; interne Ressortaufteilung entlastet nach Kenntniserlangung nicht.

2

Bei einem durch Kombination mehrerer Gestaltungselemente geprägten Geschmacksmuster fehlt die Neuheit nur, wenn die vollständige Kombination der Merkmale aus einer einzigen konkreten Entgegenhaltung vorbekannt ist.

3

Eigenart liegt vor, wenn der Gesamteindruck beim informierten Benutzer gegenüber dem vorbekannten Formenschatz abweicht; auch die neuartige Kombination vorbekannter Elemente kann eigenartig sein, wenn sie eine eigentümliche ästhetische Gesamtwirkung erzeugt.

4

Bei der Verletzungsprüfung ist auf den ästhetischen Gesamteindruck abzustellen; Merkmale, die aus dem Formenschatz bekannt sind, sind für den Schutzumfang geringer zu gewichten.

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Eine unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 9 a) UWG scheidet aus, wenn wegen unterschiedlichem Gesamteindruck eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht zu erwarten ist, insbesondere bei sorgfältiger Produktbetrachtung durch die angesprochenen Verkehrskreise.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 166 BGB§ 38, 42 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmG)§ Art. 4 Abs. 1 GGV§ Art. 5 GGV§ Art. 6 GGV

Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von zwei Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus Wettbewerbsrecht geltend.

3

Die Klägerin ist ein nach eigenen Angaben weltweit führendes Unternehmen im Bereich der Herstellung, Entwicklung und des Vertriebs von Leuchten sowie Leuchtmittelzubehör. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine hundertprozentige Tochter der niederländischen Firma A., die ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Firma B. mit Sitz in den Niederlanden ist. Die Beklagten zu 2. – 4. sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. ist eine Wettbewerberin der Klägerin.

4

Die Klägerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 300017-0037 betreffend eine Wandleuchte und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 300017-0053 betreffend eine Standleuchte. Beide Klagegeschmacksmuster wurden am 23.02.2005 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet. Die Veröffentlichung ihrer Eintragung erfolgte am 19.04.2005. Das Schutzrecht steht zu Gunsten der Klägerin u.a. in Deutschland in Kraft.

5

Die Klägerin stellt Leuchten in getreuer Nachbildung beider Klagegeschmacksmuster her und vertreibt diese u.a. in Deutschland unter der Bezeichnung "Edinburgh". Die Leuchten sind für den Außenbereich bestimmt. Die Beklagte zu 1. bietet unter der Bezeichnung "Sibari" zwei verschiedene Leuchten für den Außenbereich an, zum einen eine Wandleuchte, zum anderen eine Standleuchte.

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2006, der Beklagten zu 1. zugegangen am 19.07.2006, hat die Klägerin die Beklagten – erfolglos – abgemahnt.

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Die Klägerin sieht in den Ausführungsformen der Beklagten eine Verletzung der Klagegeschmacksmuster und nimmt sie deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Die Klagegeschmacksmuster und die angegriffenen Ausführungsformen seien vom ästhetischen Gesamteindruck her nahezu vollkommen identisch. Sämtliche der im Klageantrag aufgeführten Merkmale hinsichtlich beider Klagegeschmacksmuster würden von den Verletzungsformen verwirklicht. Dies gelte insbesondere für die Verwendung eines Leuchtenkranzes mit LED-Leuchtenmittel. Diese auch bei den Verletzungsformen vorliegende Anordnung sei nicht lediglich technisch bedingt.

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Die Klägerin behauptet, allein im Jahr 2005 ca. 2700 Stück der Original-Leuchte entsprechend Anlage K 5 (Wandleuchte) in der Bundesrepublik verkauft und damit einen Umsatz in Höhe von ca. 150.000,00 Euro erzielt zu haben. Von den Original-Leuchte entsprechend Anlage K 6 (Standleuchte) habe man in Deutschland ca. 2000 Stück verkauft und damit einen Umsatz in Höhe von ca. 120.000,00 Euro erzielt. Europaweit habe man mit diesen Leuchten allein im Jahr 2005 sogar einen Umsatz in Höhe von jeweils 300.000,00 Euro erzielt. Der Verkauf im Jahre 2006 sei bisher ähnlich verlaufen.

9

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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Ein relativ schlank gehaltener, bis etwa zu seiner Mitte als Kreiszylinder ausgestalteter Leuchtenkörper; etwa ab der Mitte des Leuchtenkörpers verbleibt von der kreiszylindrischen Form nur die durch eine Diagonale getrennte Hälfte des Leuchtenkörpers, die von etwa der Mitte des Leuchtenkörpers bis nach unten verläuft; die durch diese Diagonale gebildete Kante verläuft zungenförmig von unten nach oben; der Leuchtenkörper ist fast vollständig aus demselben Material; nahe des oberen Endes des Leuchtenkörpers befindet sich ein aus abweichendem Material geschaffener, im wesentlichen durchsichtiger, den Leuchtenkörper umlaufender Einsatz mit in etwa derselben Höhe wie der oberhalb befindliche Abschnitt des Leuchtenkörpers; hinter dem weitgehend durchsichtigen Einsatz befindet sich ein weiterer, innerer, reflektierender Kreiszylinder; der innere Kreiszylinder ist mit dem äußeren Kreiszylinder an der unteren Kante des Einsatzes über eine dort ringsherum verlaufende, reflektierende Fläche verbunden; in etwa der Mitte des inneren Kreiszylinders sind in etwa gleichem Abstand mehrere LED-Leuchtenmittel in der Form eines Leuchtenkranzes im wesentlichen senkrecht zum inneren Kreiszylinder angeordnet; die obere Kante des Leuchtenkörpers ist leicht abgerundet; der Leuchtenkörper ist nach oben hin durch eine kreisförmige Platte aus demselben Material wie der übrige Leuchtenkörper – mit Ausnahme des gesonderten Einsatzes – geschlossen,

  1. Ein relativ schlank gehaltener, bis etwa zu seiner Mitte als Kreiszylinder ausgestalteter Leuchtenkörper;
  2. etwa ab der Mitte des Leuchtenkörpers verbleibt von der kreiszylindrischen Form nur die durch eine Diagonale getrennte Hälfte des Leuchtenkörpers, die von etwa der Mitte des Leuchtenkörpers bis nach unten verläuft;
  3. die durch diese Diagonale gebildete Kante verläuft zungenförmig von unten nach oben;
  4. der Leuchtenkörper ist fast vollständig aus demselben Material;
  5. nahe des oberen Endes des Leuchtenkörpers befindet sich ein aus abweichendem Material geschaffener, im wesentlichen durchsichtiger, den Leuchtenkörper umlaufender Einsatz mit in etwa derselben Höhe wie der oberhalb befindliche Abschnitt des Leuchtenkörpers;
  6. hinter dem weitgehend durchsichtigen Einsatz befindet sich ein weiterer, innerer, reflektierender Kreiszylinder;
  7. der innere Kreiszylinder ist mit dem äußeren Kreiszylinder an der unteren Kante des Einsatzes über eine dort ringsherum verlaufende, reflektierende Fläche verbunden;
  8. in etwa der Mitte des inneren Kreiszylinders sind in etwa gleichem Abstand mehrere LED-Leuchtenmittel in der Form eines Leuchtenkranzes im wesentlichen senkrecht zum inneren Kreiszylinder angeordnet;
  9. die obere Kante des Leuchtenkörpers ist leicht abgerundet;
  10. der Leuchtenkörper ist nach oben hin durch eine kreisförmige Platte aus demselben Material wie der übrige Leuchtenkörper – mit Ausnahme des gesonderten Einsatzes – geschlossen,
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wenn diese Leuchten eine äußere Gestalt aufweisen wie die nachfolgend eingelichtete:

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und/oder

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die die folgenden Merkmale aufweisen:

  1. die die folgenden Merkmale aufweisen:
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Ein relativ schlank gehaltener, bis etwa zu seiner Mitte als Kreiszylinder ausgestalteter Leuchtenkörper; der Leuchtenkörper ist fast vollständig aus demselben Material; nahe des oberen Endes des Leuchtenkörpers befindet sich ein aus abweichendem Material geschaffener, im wesentlichen durchsichtiger, den Leuchtenkörper umlaufender Einsatz mit in etwa derselben Höhe wie der oberhalb befindliche Abschnitt des Leuchtenkörpers; hinter dem weitgehend durchsichtigen Einsatz befindet sich ein weiterer, innerer, reflektierender Kreiszylinder; der innere Kreiszylinder ist mit dem äußeren Kreiszylinder an der unteren Kante des Einsatzes über eine dort ringsherum verlaufende, reflektierende Fläche verbunden; in etwa der Mitte des inneren Kreiszylinders sind in etwa gleichem Abstand mehrere LED-Leuchtenmittel in der Form eines Leuchtenkranzes im wesentlichen senkrecht zum inneren Kreiszylinder angeordnet; die obere Kante des Leuchtenkörpers ist leicht abgerundet; der Leuchtenkörper ist nach oben hin durch eine kreisförmige Platte aus demselben Material wie der übrige Leuchtenkörper – mit Ausnahme des gesonderten Einsatzes geschlossen,

  1. Ein relativ schlank gehaltener, bis etwa zu seiner Mitte als Kreiszylinder ausgestalteter Leuchtenkörper;
  2. der Leuchtenkörper ist fast vollständig aus demselben Material;
  3. nahe des oberen Endes des Leuchtenkörpers befindet sich ein aus abweichendem Material geschaffener, im wesentlichen durchsichtiger, den Leuchtenkörper umlaufender Einsatz mit in etwa derselben Höhe wie der oberhalb befindliche Abschnitt des Leuchtenkörpers;
  4. hinter dem weitgehend durchsichtigen Einsatz befindet sich ein weiterer, innerer, reflektierender Kreiszylinder;
  5. der innere Kreiszylinder ist mit dem äußeren Kreiszylinder an der unteren Kante des Einsatzes über eine dort ringsherum verlaufende, reflektierende Fläche verbunden;
  6. in etwa der Mitte des inneren Kreiszylinders sind in etwa gleichem Abstand mehrere LED-Leuchtenmittel in der Form eines Leuchtenkranzes im wesentlichen senkrecht zum inneren Kreiszylinder angeordnet;
  7. die obere Kante des Leuchtenkörpers ist leicht abgerundet;
  8. der Leuchtenkörper ist nach oben hin durch eine kreisförmige Platte aus demselben Material wie der übrige Leuchtenkörper – mit Ausnahme des gesonderten Einsatzes geschlossen,
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wenn diese Leuchten eine äußere Gestalt aufweisen wie die nachfolgend abgelichtete:

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ihr Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.03.2006 begangen haben, und zwar jeweils unter Angabe

  1. ihr Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.03.2006 begangen haben, und zwar jeweils unter Angabe
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der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Leuchten sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnung und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. fallenden Leuchten unmittelbar zugeordnet werden,

  1. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Leuchten sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnung und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. fallenden Leuchten unmittelbar zugeordnet werden,
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wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

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II. Die Klägerin beantragt weiterhin

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die gemäß Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.03.2006 entstanden ist und noch entstehen wird.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragen sie,

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die Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 300017-0037 sowie Nr. 300017-0053, deren Inhaber die Klägerin ist und welche am 23.2.2005 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet wurden, für nichtig zu erklären.

30

Sie sind hinsichtlich der Klage der Ansicht, es fehle an der Passivlegitimation der Beklagten zu 2. – 4. Diese hätten keine Einsicht in die Produktentwicklung der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2. sei lediglich für die Finanzen der Beklagten zu 1. zuständig und habe im Übrigen auch keine Kenntnis von der Abmahnung der Klägerin vom 18.07.2006 erhalten. Der Beklagte zu 4. sei lediglich für den Vertrieb der Beklagten in den Benelux-Staaten zuständig und habe keinen Einblick in die Tätigkeit der Beklagten zu 1. auf dem deutschen Markt. Er sei zwar über die Abmahnung der Klägerin informiert, aber nicht mit der Klärung der Sache beauftragt worden. Der Beklagte zu 3. habe auf Grund eines niederländischen Urteils (vgl. Anlage B 8), die dem die Schutzfähigkeit der Modelle "Edinburgh" auf dem europäischen Binnenmarkt in Zweifel gezogen wurde, annehmen müssen, dass ein Vertrieb der Modelle "Sibari" keine Rechte der Klägerin verletze.

31

Die Beklagten führen weiter aus, es fehle an der Schutzfähigkeit der Klagegeschmacksmuster. Diese müssten – so die Beklagten widerklagend - für nichtig erklärt werden, da sie weder neu noch eigenartig und damit im Sinne der GGV nichtig seien. Die Modelle "Sibari" seien grundsätzlich originalgetreue Nachbildungen der Modelle CIE-L006 sowie CIE-L006-300 des Herstellers Firma C. aus China und seien von diesem bereits im Jahr 2003 vom 15.10. – 20.10. auf der Kantonmesse in China ausgestellt, nachfolgend vertrieben und auch der Öffentlichkeit innerhalb der EU zugänglich gemacht worden. Bereits im Jahre 1970 sei ein nahezu identisches Modell der Fa. D. in den Niederlanden auf den Markt gebracht und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die vorgenannten Leuchten würden lediglich – was unstreitig ist – keine LED-Technik, sondern Glühlampen als Leuchtenmittel verwenden, seien aber ansonsten mit den Klagegeschmacksmustern identisch. Auch die LED-Technik der von den Klagegeschmacksmustern verwendeten Art sei schon seit den 70er Jahren bekannt und vor Eintragung der Klagegeschmacksmuster verwendet worden.

32

Jedenfalls läge eine Verletzung der Klagegeschmacksmuster, selbst wenn diese schutzfähig wären, nicht vor. Die Unterschiede zwischen den Produkten "Edinburgh" der Klägerin und "Sibari" der Beklagten seien in hinreichendem Maße ausgeprägt. Prägende Unterschiede seien die – unstreitig - unterschiedlichen Maße (vgl. im Einzelnen dazu die Tabelle Bl. 62 GA), die über das Lichtfenster der Modelle "Sibari" laufenden drei RVS-Streifen und die Verwendung eines nicht durchsichtigen Materials für das Sichtfenster.

33

Die verwendete runde LED-Form der Ausführungsformen sei nach Auffassung der Beklagten bereits technisch bedingt, um das LED-Licht nach außen optimal im 360 °- Winkel scheinen zu lassen.

34

Weiterhin sei die Berufung der Klägerin auf die Klagegeschmacksmuster rechtsmissbräuchlich, da sie seit März 2003 insgesamt 645 Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe eintragen lassen, ohne Rücksicht darauf, ob gleichartige Produkte bereits auf dem Markt bestehen oder anderweitig geschützt sind.

35

Die Klägerin beantragt hinsichtlich der Widerklage,

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diese abzuweisen.

37

Sie führt dazu folgendes aus: Die Klagegeschmacksmuster seien neu und eigenartig. Die Leuchten der Fa. Ningbo und D. sowie die weiteren Leuchten anderer Hersteller entsprechend den von den Beklagten vorliegenden Anlagen B 12 – B 23 gehörten auf Grund des fehlenden LED-Leuchtmittels nicht zum relevanten Formenschatz. Die Leuchte der Anlage B 24 verfüge über keine kranzförmige Anordnung des LED-Leuchtenmittels.

38

Wegen des weiteren Sach- und Parteivortrags wird vollumfänglich auf die Gerichtsakte und die Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe

40

I.

41

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 89 Abs. 1 a) iVm. Art. 88 Abs. 2, 89 1 d) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO) iVm. §§ 38, 42 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmG) zu.

42

1.

43

Die Beklagten sind passiv legitimiert. Die Passivlegitimation richtet sich danach, wer eine rechtsverletzende Benutzungshandlung vorgenommen hat. Bei Verletzungshandlungen, die durch juristische Personen begangen werden, können deren Vertretungsorgane selbständig in Anspruch genommen werden, wenn diese als Störer für die Verletzungshandlungen ursächlich waren (BGH GRUR 86, 248, 250 – Sporthosen). Nach den Grundsätzen zur Haftung des Störers (§ 1004 BGB) kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Verletzung beigetragen hat (BGH GRUR 2002, 618 - Meißner Dekor). So ist u. a. Störer, wer Verstöße eigenverantwortlich handelnder Dritter unterstützt oder nicht verhindert, sofern er die rechtliche Möglichkeit hat, die Handlungen Dritter zu verhindern (für das Wettbewerbsrecht: BGH GRUR 1999, 504 - Implantatbehandlungen, WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci). Diese Grundsätze gelten auch im Markenrecht (BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen; BGH a. a. O. - Meißner Dekor).

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Nach diesen Grundsätzen ist die Passivlegitimation der Beklagten insgesamt zu bejahen. Die von ihnen vorgetragene funktionale Aufteilung innerhalb der Geschäftsführung kann sie nicht entlasten. Sobald der Verletzungsvorgang – hier spätestens durch die unstreitig der Beklagten zu 1. am 18.07.2006 zugegangene Abmahnung – in die Akten eingeht, ersetzt die Wissenszurechnung über § 166 BGB die Nichtzuständigkeit (vgl. OLG Frankfurt GRUR RR 2001/199). Dies müssen sich die Beklagten zu 2. – 4. über § 166 BGB zurechnen lassen.

45

2.

46

Die Klagegeschmacksmuster sind entgegen der Ansicht der Beklagten schutzfähig. Die aus der hinterlegten Abbildung der Klagegeschmacksmuster ersichtlichen Leuchten "Edinburgh" lassen eine das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechende Formgebung erkennen, die durch die in den Klageanträgen zu I. 1. und I. 2. genannten Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sind.

47

a)

48

Ihre Formgestaltung ist neu und besitzt Eigenart (Art. 4 Abs. 1 GGV).

49

Einem Muster, dessen Gesamteindruck – wie hier – durch die Kombination mehrerer verschiedener Gestaltungselemente bestimmt wird, fehlt nur dann die Neuheit (Art. 5 GGV), wenn sich die vollständige Zusammenfassung aller kombinierten Elemente aus einer einzigen konkreten Entgegenhaltung aus dem vorbekannten Formenschatz ersehen lässt (vgl. BGH, GRUR 1975, 81, 83 – Dreifachkombinationsschalter; BGH, GRUR 1980, 235, 236 – "Play-family"; BGH, GRUR 1996, 767, 769 – Holzstühle).

50

Ein Geschmacksmuster hat dann Eigenart (Art. 6 GGV), wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck eines vorbekannten Geschmacksmusters unterscheidet. Die Gestaltung des Musters muss Besonderheiten aufweisen, die das Muster von selbstverständlichen, ohne weiteres naheliegenden Gestaltungen deutlich abhebt (vgl. BGH, GRUR 1962, 144, 147 – Buntstreifensatin I), wobei auch eine Kombination vorbekannter Formenelemente zu einem einheitlichen Muster schutzfähig sein kann, wenn sie eine neuartige, eigentümliche ästhetische Gesamtwirkung erzielt (vgl. BGH, GRUR 1988, 369, 370 – Messergriff).

51

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weisen beide Klagegeschmacksmuster eine ausreichende Gestaltungshöhe auf. Die Beklagten haben kein konkretes Formengut aufgezeigt, das die Neuheit und Eigentümlichkeit der Klagegeschmacksmuster in Frage stellen könnte.

52

Die von den Beklagten zur Beschreibung des Formenschatzes vorgelegten Modelle insbesondere der Firmen C. (Anlage B 1 und B 2) und D. (Anlage B 2) weisen in Gemeinsamkeit mit den Klagegeschmacksmustern einen kreiszylindrischen, silbrig-metallfarbenen Leuchtenkörper auf, der durch einen runden glasartigen Einsatz im oberen Drittel des Leuchtenkörpers eine Lichtquelle nach außen scheinen lässt.

53

Im Unterschied zu den Klagegeschmacksmusters verfügen die Modelle der Fa. C. und D. aber nicht über LED-Technik im Leuchteninneren, sondern erzeugen Licht über herkömmliche Glühlampen. Diese strahlen im Gegensatz zu jenen ein warmes, gelbliches Weißlicht aus, während die LED-Leuchtmittel ein kaltes, blaufarbenes Weißlicht erzeugen. Des weiteren nimmt der Beobachter bei den Leuchten Ningbo und D. die Lichtquelle nicht gesondert wahr, sondern sieht nur einen einheitlich leuchtenden Lichtring, während bei den Klagegeschmacksmustern einzeln voneinander abgrenzbare Lichtpunkte in kranzförmiger Anordnung um den Einsatz im Leuchtenkörper erscheinen. Dieser Effekt wird bei den Klagegeschmacksmustern durch den durchsichtigen Glaseinsatz, hinter dem der Leuchtenkranz aus LED-Leuchtmitteln auf dem chromglänzenden Material des inneren Zylinders deutlich erkennbar ist, verstärkt. Durch die Wahl dieser Elemente - des klar durchsichtigen Sichtfensters, des chromglänzenden Materials des inneren Zylinders mit der Leuchtkranzanordnung, zusammen mit dem gebürsteten Außenmaterial - vermitteln die Klagegeschmacksmuster eine edlen, hochwertigen, technisch innovativen Eindruck, der von Leuchten der Firmen C. und D. nicht erzielt wird. Sie geben dem Betrachter einen Einblick in das technische Innenleben der Leuchten "Edinburgh", die zum interessierten Anschauen der kleinen LED-Glühbirnchen geradezu einladen und insofern etwas Besonderes darstellen. Diese ästhetischen Besonderheiten hält die Kammer für maßgeblich und prägend.

54

Soweit die Beklagten in Anlage B 24 - CT-0125 LED - in Ablichtung eine Leuchte präsentieren, die bereits über eine LED-Technik verfügen soll, so weicht die dort dargestellte Leuchte maßgeblich von den Klagegeschmacksmustern ab. Sie hat einen weißen Plastikfuß mit einem runden, schwarzen, pilzartigen Aufsatz, bei dem in einem winkelförmigen Ausschnitt aus dem Aufsatz sechs nach oben strahlende Lichtpunkte zu sehen sind. Die Leuchte verfügt damit nicht über den den Klagegeschmacksmustern eigenen kreiszylindrischen Edelstahlkörper mit einem diesen rund umlaufenden Glaseinsatz im oberen Drittel. Ein Leuchtenkranz aus LED-Leuchtmitteln ist nicht erkennbar. Insofern ist diese Leuchte nicht geeignet, die Neuheit und Eigenart der Klagegeschmacksmuster in Frage zu stellen.

55

Die Schutzfähigkeit der Klagegeschmacksmuster ist damit zu bejahen.

56

3.

57

Die angegriffenen Ausgestaltungen der Beklagten stellen jedoch keine verbotenen Nachbildungen der Klagegeschmacksmuster dar. Die Beklagten haben letztere durch den Vertrieb der Leuchten "Sibari" nicht im Sinne der Art. 89 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 88 Abs. 2, 89 1 d) GGV i.V.m. §§ 38, 42 Abs. 1 GeschmMG benutzt.

58

Objektiv liegt eine Nachbildung vor, wenn sich hinreichende Übereinstimmungen in den für den ästhetischen Gesamteindruck charakteristischen Merkmalen finden. Hierbei ist zu Gunsten des Geschmacksmusters von den Übereinstimmungen und nicht von den Unterschieden auszugehen (vgl. BGH, GRUR 1965, 198, 201 – Küchenmaschine). Auch die nur wenig veränderte Übernahme der charakteristischen, den Gesamteindruck prägenden Eigenheiten des Geschmacksmusters führt zu einem übereinstimmenden ästhetischen Gesamteindruck von Muster und Nachbildung (vgl. v. Gamm, GeschmMG, 2. Aufl., § 5 Rn. 30 m. w. N.). Hebt sich das Muster allerdings nur geringfügig vom vorbekannten Formenschatz ab, so verringert sich der Schutzumfang und umfasst nur identische oder fast identische Modelle (vgl. BGH, GRUR 1988, 369, 370 – Messergriff). Maßgebend ist auch hier der Eindruck, den die angegriffene Ausgestaltung nach dem durchschnittlichen Empfinden eines für ästhetische Formgestaltungen empfänglichen und mit diesen Dingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH, GRUR 1980, 235, 237 – "Play-family"; BGH, GRUR 1981, 273, 274 – Leuchtenglas). Hierbei bestimmt sich die Betrachtungsweise nach der Zweckbestimmung des Erzeugnisses und der sich daraus ergebenden Art und Weise seines Auftretens im Verkehr (vgl. BGH, GRUR 1961, 640, 642 – Straßenleuchte).

59

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen sich die Leuchten "Sibari" der Beklagten für einen Betrachter nicht als eine Benutzung der Klagegeschmacksmuster dar, weil erstere einen von letzterem abweichenden ästhetischen Gesamteindruck erwecken.

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Die Klagegeschmacksmuster weisen im Gegensatz zu den Leuchten "Sibari" der Beklagten, die mit einem Milchglasfenstereinsatz ausgestattet sind, ein klar durchsichtiges Einsatzfenster auf. Die beiden Modellen gemeinsame kranzförmige LED-Anordnung im Leuchteninneren ist bei den Klagegeschmacksmustern "Edinburgh" deutlich auch aus einer gewissen Entfernung zu erkennen, bei den Modellen "Sibari" der Beklagten aber auf Grund des Milchglaseinsatzes im ausgeschaltetem Zustand praktisch nicht zu entdecken. Insofern weichen die Klagegeschmacksmuster im ausgeschalteten Zustand maßgeblich voneinander ab.

61

Im bestimmungsgemäßen eingeschalteten Zustand ist der LED-Leuchtenkranz der Klagegeschmacksmuster deutlich zu erkennen. Das von den LED-Leuchtmitteln ausgestrahlte Licht leuchtet klar, hell und wird von dem chromglänzenden Innenzylinder reflektierend verstärkt. Die Lichtkränze um die einzelnen Birnen sind gestochen scharf von ihrer Umgebung abgrenzbar.

62

Demgegenüber strahlen die Leuchten "Sibari" im eingeschalteten Zustand ein diffuses, mattes Licht aus. Zwar lassen sich auch hier einzelne, milchige, größere Lichtpunkte erkennen, deren Ränder aber unscharf abgegrenzt bleiben. Dem Betrachter bleibt nach dem optischen Gesamteindruck verborgen, dass sich im Lampeninneren eine LED-Technik befindet.

63

Diese Unterschiede hält die Kammer für gravierend.

64

Hinsichtlich der weiteren in den Klageanträgen aufgeführten Merkmale ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Merkmalen, bezüglich derer die angegriffenen Ausführungsformen dem Klagegeschmacksmuster gleichen, um solche Merkmale handelt, die aus dem Formenschatz bekannt sind, nämlich die kreiszylindrische Form in Edelstahloptik mit einem kreisrunden Licht-Einsatz. Merkmale, die bereits im vorbekannten Formenschatz auftauchen, sind grundsätzlich geringer zu gewichten (vgl. Ruhl, GGV, Art. 10 Rn. 28). Die Ausführungen finden sich bereits im vorbekannten Formenschatz, s.o., so dass dem Klagegeschmacksmuster insoweit nur ein geringer Schutzumfang beizumessen ist.

65

Für den ästhetischen Gesamteindruck sind die Gegensätze prägend.

66

II.

67

Die Klägerin hat keine Ansprüche aus den §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG (in der am 8.7.2004 in Kraft getretenen Fassung) aus dem Gesichtspunkt der unlauteren Nachahmung.

68

Nach ständiger Rechtsprechung handelt derjenige unlauter, der Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Eine Nachahmung ist nur dann unlauter ist, wenn das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, für die Fallgruppe der vermeidbaren Herkunftstäuschung eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts vorliegt und dass schließlich zwischen allen Tatbestandselementen – wettbewerbliche Eigenart, gewisse Bekanntheit, Grad der Nachahmung und Gefahr der Herkunftstäuschung – eine Wechselwirkung besteht.

69

Es kann dahinstehen, ob den Leuchten "Edinburgh" der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart zukommt, wofür einiges spricht. Eine Herkunftstäuschung scheidet jedenfalls aus. Der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Leuchten "Edinburgh" der Klägerin auf der einen Seite und den Leuchten "Sibari" der Beklagten auf der anderen Seite ist unterschiedlich, wie aus dem unter I. Gesagten hervorgeht. Die an dem Kauf einer Außenbeleuchtung interessierten Kunden besichtigen nach allgemeiner Lebenserfahrung die in Frage kommenden Objekte sorgfältig auch im Hinblick auf die Formgebung.

70

III.

71

Der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet, da eine Rechtsverletzung nicht vorliegt.

72

IV.

73

Die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten gemäß Art. 85 Abs. 4, 25 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 4ff. GGV ist unbegründet.

74

Da für die Leuchten "Edinburgh" der Klägerin ein Geschmacksmuster beim Harmonisierungsamt (Art. 2 GGV) eingetragen ist, spricht gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV die Vermutung der Rechtsgültigkeit – nämlich das Vorliegen der zugrundeliegenden Tatsachen für die Entstehung des Geschmacksmusterschutzes wie Neuheit und Eigenart – für die Klägerin. Sinn und Zweck des Geschmacksmusterschutzes ist – wie etwa der Erwägungsgrund 19 der GGV zeigt – der Schutz von Gestaltungen, die sich jedenfalls von dem vorbekannten Formenschatz unterscheiden (vgl. insoweit zu § 39 GeschmMG auch BT-Ds. 15/1075, S. 30), nicht aber der Schutz jeglicher allgemein üblicher oder herkömmlicher Gestaltung.

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Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster weisen die nach Art. 4 GGV erforderliche Neuheit und Eigenart auf. Hierzu wird auf die Begründung unter I. zur Schutzfähigkeit verwiesen. Die Änderung des Beleuchtungssystems ist nach Ansicht der Kammer nicht lediglich technisch bedingt. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht notwendig ist, Außenleuchten mit einem LED-Leuchtensystem zu bestücken, sondern dass eine Rundumbeleuchtung von 360 Grad mittels einer Glühlampe von Natur aus erreicht werden kann. Dem ist die Beklagte nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Vielmehr legt sie selbst in einem umfangreichen Anlagenkonvolut in Abbildung Leuchten vor, auf denen eine LED-Technik nicht zu erkennen ist.

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Die Widerklage ist mithin abweisungsreif.

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V.

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Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 300.000,00 Euro.