Einstweilige Verfügung: Herstellungs- und Vertriebsverbot für Lowboard-Design
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne vorherige mündliche Verhandlung wegen besonderer Dringlichkeit ein Verbot. Der Antragsgegnerin ist untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin Lowboards in der dargestellten Gestaltung herzustellen, zu bewerben oder zu vertreiben. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht; die Kosten trägt die Antragsgegnerin. Bei Zustellung ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift beizufügen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin stattgegeben; Herstellungs-, Bewerbungs- und Vertriebsverbot für bestimmte Lowboards angeordnet; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung vorläufige Maßnahmen anordnen.
Eine einstweilige Verfügung kann ein Herstellungs-, Bewerbungs- und Vertriebsverbot für Waren mit konkret bezeichnetem Gestaltungsbild anordnen.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots können Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft festgesetzt werden; diese können sich auch gegen den gesetzlichen Vertreter richten.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind im Regelfall der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Bei Zustellung eines Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
pp
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, untersagt,
ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr Möbel für Audio- und TV-Lösungen als sogenannte Lowboards herzustellen, zu bewerben und/oder zu vertreiben, wenn diese so gestaltet sind wie nachfolgend ersichtlich:
,
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
IV.
Der Streitwert wird auf 150.000,-- Euro festgesetzt.
Düsseldorf, 4. Juli 2011
Landgericht, 14c Zivilkammer
Rubrum
| 14c O 161/11 | ![]() | |
| Landgericht Düsseldorf Beschluss | ||
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
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Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, untersagt,
ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr Möbel für Audio- und TV-Lösungen als sogenannte Lowboards herzustellen, zu bewerben und/oder zu vertreiben, wenn diese so gestaltet sind wie nachfolgend ersichtlich:
,
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
IV.
Der Streitwert wird auf 150.000,-- Euro festgesetzt.
Düsseldorf, 4. Juli 2011
Landgericht, 14c Zivilkammer
