Bachblüten-Werbung: Schlaf-, Energie- und Konzentrationsclaims nach HCVO teils verboten
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband beantragte eine einstweilige Verfügung gegen Internetwerbung für Bachblüten-Produkte (u.a. Pastillen, Kaugummis) mit Aussagen zu Schlaf, emotionaler Belastbarkeit, Energie und Konzentration. Das LG Düsseldorf qualifizierte nur einzelne Aussagen als gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. HCVO; bloße Wohlfühl-/Stimmungszuordnungen seien teils nicht erfasst. Soweit ein Gesundheitsbezug vorliege, seien die Claims mangels Zulassung bzw. wissenschaftlicher Absicherung und/oder ohne erforderliche Kopplung an zugelassene spezifische Angaben unzulässig. Das Verbot erging daher nur teilweise; für Verpackungen wurde eine Aufbrauchfrist bis 09.05.2015 gewährt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung nur hinsichtlich einzelner gesundheitsbezogener Werbeaussagen erlassen; im Übrigen zurückgewiesen und Aufbrauchfrist für Verpackungen gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Angabe ist gesundheitsbezogen i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, wenn sie aus Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers einen (auch mittelbaren) Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit – einschließlich psychischer Funktionen – vermittelt.
Die bloße, assoziative Zuordnung eines Lebensmittels zu allgemeinen positiven Gemütszuständen oder inneren Haltungen kann im konkreten Werbekontext als reine Wohlfühlansprache ohne Gesundheitsbezug zu beurteilen sein.
Werbeaussagen, die einen vom Normalzustand abweichenden Zustand (z.B. Ein-/Durchschlafstörungen, Energieschwäche) ansprechen oder eine Verbesserung kognitiver/psychischer Funktionen (z.B. Konzentration, emotionale Belastbarkeit) suggerieren, sind regelmäßig gesundheitsbezogene Angaben.
Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig, wenn sie nicht zugelassen und in die Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO aufgenommen sind und/oder die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 HCVO (allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise) nicht erfüllen.
Ein Verweis auf allgemeine gesundheitliche Vorteile nach Art. 10 Abs. 3 HCVO ist nur zulässig, wenn ihm eine inhaltlich passende zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe räumlich eindeutig zugeordnet und in unmittelbarer Nähe beigefügt ist.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr
1.
für das Mittel „NO. 39® Liquid Spray - Friedliche Nacht (27 % Vol.) und/oder „NO.39® Globulix Perlen - Friedliche Nacht“ zu werben:
„Wer nicht einschlafen oder durchschlafen kann, fühlt sich nicht nur nachts unwohl, sondern ist auch tagsüber weniger leistungsfähig und ausgeglichen. Nach einem stressigen Tag fällt es oft schwer, abzuschalten. Die Gedanken kreisen, Unruhe entsteht, die das Ein- und/oder Durchschlafen verhindert.“,
2.
für das Mittel „NO.39® (Liquid Tropfen 27 % Vol. und/oder Liquid Spray 27% Vol. und/oder Globulix Perlen) zu werben:
2.1. „Sie wirken positiv auf unsere emotionale Intelligenz und sind eine wertvolle Hilfe, um mit Belastungssituationen im Alltag besser zurechtzukommen.“,
2.2. „Jede einzelne von Dr. C lässt sich sehr genau einem Seelenzustand zuordnen und kann auf diesen ausgleichend und harmonisierend wirken.“,
3.
für das Mittel „Liquid Pearls“ zu werben:
„Jede einzelne von Dr. C lässt sich sehr genau einem Seelenzustand zuordnen und kann auf diesen ausgleichend und harmonisierend wirken.“,
4.
für Bachblüten Pastillen und/oder Kaugummis zu werben:
4.1. „Schnelle Hilfe für Unterwegs“,
4.2. „… neuartige Mischungen, die für Energie, Konzentration und Selbstvertrauen stehen.“,
5.
für „Bachblüten Pastillen Kraft und Stärke“ und/oder „Bachblüten Kaugummis Kraft und Stärke“ zu werben:
„bei den kleinen Energieschwächen des Alltags“,
6.
für „Bachblüten Pastillen Klarheit und Ausdauer“ und/oder „Bachblüten Kaugummis Klarheit und Ausdauer“ zu werben:
6.1. „Konzentration“,
6.2. „bei den kleinen Konzentrationsschwächen“,
6.3. „für mehr Aufmerksamkeit“,
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben.
II.
Der Antragsgegnerin wird eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist für die durch das Verbot zu Ziff. I. betroffenen Produktverpackungen bis zum 09.05.2015 gewährt.
III.
Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 70 % und die Antragsgegnerin zu 30 %.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen von ihm auch umgesetzten satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Ihm gehören eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die im Heilmittelbereich tätig sind.
Die Antragsgegnerin wirbt im Internet unter der Domain lemonpharma.com für eine Reihe von sog. Bachblüten-Produkten, die zur Einnahme bestimmt sind, mit den vorliegend angegriffenen Werbeaussagen. Wegen der Einzelheiten des werblichen Auftritts wird auf die als Anlage A 3 vorgelegten, am 22.08.2014 gefertigten Screenshots ihrer Internetseite Bezug genommen. Die Bachblüten-Produkte beruhen auf einem vom englischen Arzt Dr. Edward C3 in den 30er-Jahren entwickelten Konzept, bei dem durch den Einsatz bestimmter Blütenessenzen eine Harmonisierung des seelischen Gleichgewichts bewirkt werden soll. Dabei werden bestimmte Blüten- und Pflanzenteile in Wasser eingelegt oder gekocht, um so „Schwingungen“ in das Wasser zu übertragen. Das Wasser wird anschließend mit einem gleich großen Anteil an Alkohol versetzt und E Urtinktur 240-fach verdünnt, um eine Blütenessenz herzustellen. Die medizinische Wirksamkeit dieser Blütenessenzen ist nicht gesichert. Die von der Antragsgegnerin vertriebenen Bachblüten-Produkte enthalten teilweise einzelnen Vitamine und Mineralstoffe, für die Health Claims zugelassen sind, wie auf Bl. 10 der Schutzschrift im Einzelnen aufgeführt.
Auf die Abmahnung durch den Antragsteller vom 02.09.2014 (Anlage A 4) reagierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.09.2014 (Anlage A 5) und gab, neu gefasst durch eine Erklärung vom 16.09.2014 (Anlage A 9), eine ab dem 23.09.2014 und für Werbeangaben auf Packmitteln ab dem 09.05.2015 geltende Unterlassungserklärung ab, die sich aber nicht auf die hier streitgegenständlichen Werbeaussagen bezog und die der Antragsteller annahm. Wegen der hier streitgegenständlichen Werbeangaben verweigerte sie mit Schreiben vom 11.09. und 16.09.2014 (Anlagen A 7 und A 8) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die angegriffenen Werbeaussagen stellten jeweils spezifische gesundheitsbezogene Angaben dar, die weder in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) #####/#### (im Folgenden: HCVO) noch durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien, so dass ihre Verwendung unzulässig sei.
Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung wie folgt zu erkennen:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr
1. für das Mittel „NO. 39® Liquid Spray - Friedliche Nacht (27 % Vol.) und/oder „NO.39® Globulix Perlen - Friedliche Nacht“ zu werben:
1.1. „Ruhe und Gelassenheit“,
1.2. „Friedliche Nacht“,
1.3. „Wer nicht einschlafen oder durchschlafen kann, fühlt sich nicht nur nachts unwohl, sondern ist auch tagsüber weniger leistungsfähig und ausgeglichen. Nach einem stressigen Tag fällt es oft schwer, abzuschalten. Die Gedanken kreisen, Unruhe entsteht, die das Ein- und/oder Durchschlafen verhindert.“,
2. für das Mittel „NO.39® (Liquid Tropfen 27 % Vol. und/oderLiquid Spray 27% Vol. und/oder Globulix Perlen) zu werben:
2.1. „Ruhe und Gelassenheit“,
2.2. „Sie wirken positiv auf unsere emotionale Intelligenz und sind eine wertvolle Hilfe, um mit Belastungssituationen im Alltag besser zurechtzukommen.“,
2.3. „Jede einzelne von Dr. C lässt sich sehr genau einem Seelenzustand zuordnen und kann auf diesen ausgleichend und harmonisierend wirken.“,
2.4. „…Mischung:
… Blüte des inneren Friedens
Kraftformel: ‚Ich atme tief, ich lasse hinter mir und werde frei‘
… Blüte der inneren Stärke
Kraftformel: ‚Ich habe Mut, ich werde ruhiger und komme durch.‘
… Blüte der inneren Ruhe
Kraftformel: ‚Ich nehme mir Zeit, ich habe Geduld und entspanne mich‘
… Blüte der Gelöstheit
Kraftformel: ‚Ich bin ruhig, ich öffne mich und lasse fließen, was fließen will‘
… Blüte der wachen Gedanken
Kraftformel: ‚Ich nehme wahr, ich bin gesammelt und wach‘.“,
3. für das Mittel „Liquid Pearls“ zu werben:„Jede einzelne von Dr. C lässt sich sehr genau einem Seelenzustand zuordnen und kann auf diesen ausgleichend und harmonisierend wirken.“,
4. für Bachblüten Pastillen und/oder Kaugummis zu werben:
4.1. „Schnelle Hilfe für Unterwegs“,
4.2. „… neuartige Mischungen, die für Energie, Konzentration und Selbstvertrauen stehen.“,
5. für „Bachblüten Pastillen Ruhe und Gelassenheit“ und/oder „Bachblüten Kaugummis Ruhe und Gelassenheit“ zu werben:
5.1. „Ruhe und Gelassenheit“,
5.2. „… ausgewählte Essenzen aus folgenden Blüten:
… Blüte des inneren Friedens
Ich atme tief, ich lasse hinter mir und werde frei.
… Blüte der inneren Stärke
Ich habe Mut, ich werde ruhiger und komme durch.
… Blüte der inneren Ruhe
Ich nehme mir Zeit, ich habe Geduld und entspanne mich.
… Blüte der Gelöstheit
Ich bin ruhig, ich öffne mich und lasse fließen, was fließen will.
… Blüte der wachen Gedanken
Ich nehme wahr, ich bin gesammelt und wach.“,
6. für „Bachblüten Pastillen Kraft und Stärke“ und/oder „Bachblüten Kaugummis Kraft und Stärke“ zu werben:
6.1. „Kraft und Stärke“,
6.2. „bei den kleinen Energieschwächen des Alltags“,
6.3. „… ausgewählte Essenzen aus folgenden Blüten:
… Blüte der Lebensfreude
Ich bin wach, ich bin lebendig und habe Freude an diesem Tag.
… Blüte der inneren Erneuerung
Ich atme tief, ich richte mich auf und finde Kraft
… Blüte der Tatkraft
Ich fühle mich frisch, ich habe Schwung und greife kraftvoll nach dem Tag
… Blüte der inneren Harmonie
Ich bin bei mir, ich fühle mich gut und im Gleichgewicht.“,
7. für „Bachblüten Kaugummis Kraft und Stärke“ zu werben:„… ausgewählte Essenzen aus folgenden Blüten:
… Blüte der Lebensfreude
Ich bin wach, ich bin lebendig und habe Freude an diesem Tag
… Blüte der inneren Heilung
Ich atme tief, ich richte mich auf und finde Kraft
… Blüte der Tatkraft
Ich fühle mich frisch, ich habe Schwung und greife kraftvoll nach dem Tag
… Blüte der inneren Harmonie
Ich bin bei mir, ich fühle mich gut und im Gleichgewicht“,
8. für „Bachblüten Pastillen Klarheit und Ausdauer“ und/oder„Bachblüten Kaugummis Klarheit und Ausdauer“ zu werben:
8.1. „Klarheit und Ausdauer“,
8.2. „Konzentration“,
8.3. „bei den kleinen Konzentrationsschwächen“,
8.4. „für mehr Aufmerksamkeit“,
8.5. „… ausgewählte Essenzen aus folgenden Blüten:
… Blüte der klaren Gedanken
Ich komme zur Ruhe, ich bin ganz bei mir, mein Geist wird klar und wach
… Blüte der inneren Balance
Ich stehe fest, bin im Gleichgewicht und gehe voran
… Blüte der inneren Ruhe
Ich nehme mir Zeit, ich habe Geduld und entspanne mich
… Blüte des Lernens
Ich nehme wahr, ich nehme auf und gewinne dazu
… Blüte der wachen Gedanken
Ich nehme wahr, ich bin gesammelt und wach.“,
9. für „Bachblüten Pastillen Mut und Zuversicht“ und/oder „Bachblüten Kaugummis Mut und Zuversicht“ zu werben:
9.1. „Mut und Zuversicht“,
9.2. „Selbstvertrauen“,
9.3. „bei den kleinen Selbstzweifeln des Alltags“,
9.4. „für mehr Zuversicht“,
9.5. „… ausgewählte Essenzen aus folgenden Blüten:
… Blüte des Selbstvertrauens
Ich gehe in mich, ich finde einen Weg, ich kann es schaffen
… Blüte der Glaubenskraft
Ich ruhe in mir, mein Glauben wächst, ich bin voll Zuversicht
… Blüte der weisen Voraussicht
Ich bin behütet, bin konzentriert, ich bin gefestigt
… Blüte der Intuition
Ich traue mir, ich erkenne klar und entscheide selbst“,
10. für „Bachblüten Kaugummis Mut und Zuversicht“ zu werben:„ ... ausgewählte Essenzen aus folgenden Blüten:
… Blüte des Selbstvertrauens
Ich gehe in mich, ich finde den Weg, ich kann es schaffen
… Blüte der Glaubenskraft
Ich ruhe in mir, mein Glauben wächst, ich bin voll Zuversicht
… Blüte des Lebensmutes
Ich habe Halt, ich bin beschützt und gehe voran
… Blüte der Intuition
Ich traue mir, ich erkenne klar und entscheide selbst.“,
11. für „Bachblüten Kinder-Pastillen“ zu werben:
11.1. „Alles wird gut“,
11.2. „Trösterchen“,
11.3. „bei den kleinen Unwägbarkeiten des kindlichen Alltags“,
11.4. „… ausgewählte Essenzen aus folgenden Blüten:
… Blüte des inneren Friedens
Ich atme tief, ich lasse hinter mir und werde frei
… Blüte des Selbstvertrauens
Ich gehe in mich, ich finde den Weg, ich kann es schaffen
… Blüte der Courage und des Mutes
Ich habe Mut, bin unerschrocken, ich zeige mich
… Blüte der weisen Voraussicht
Ich bin behütet, bin konzentriert, ich bin gefestigt.“,
11.5. „… Max … hat sich die Hand … aufgeschrammt. Aua, das tut weh! … E Trösterchen-Pastillen lassen den Schreck … schnell verschwinden …“,
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
In der Schutzschrift vom 09.11.2014 hat sie höchst hilfsweise die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Mio. € und äußerst hilfsweise die Gewährung einer Aufbrauchfrist von wenigstens einem Jahr beantragt.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es fehle bereits an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller, der unstreitig in den vergangenen Jahren gegen verschiedene auf Bachblütenprodukte bezogene Werbeangaben von Mitbewerbern vorgegangen sei, bereits seit längerem von den von der Antragsgegnerin als drittgrößter Anbieterin vertriebenen Bachblütenprodukten und deren Bewerbung Kenntnis erlangt oder jedenfalls grob fahrlässig nicht erlangt habe. Insoweit trägt die Antragsgegnerin zum Vorgehen des Antragstellers gegen einzelne Mitbewerber näher vor. Auch habe der Antragsteller sowohl der Antragsgegnerin als auch anderen Wettbewerbern in der Vergangenheit großzügige Aufbrauchfristen zugestanden. Die Sache sei wegen ihres Umfanges und der Schwierigkeit der zu klärenden Rechtsfragen nicht für das einstweilige Verfügungsverfahren geeignet.
Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Ansicht, es bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Die angegriffenen Angaben bezögen sich entweder auf generelle Lebensumstände oder sprächen klar die allgemeine subjektive Gefühlswelt bzw. sogar den Glauben an. Sie beträfen mithin gerade nicht das gesundheitsbezogene, sondern nur das allgemeine Wohlbefinden. Damit aber stellten sie keine gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der HCVO dar. Teilweise handele es sich um gesetzliche Pflicht- und nicht um Werbeangaben, soweit es sich um Teile der beschreibenden Verkehrsbezeichnung der Produkte handele. Auch wenn man einzelnen Angaben einen Gesundheitsbezug zuordnen wolle, so handele es sich um unspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Für solche bedürfe es in Ermangelung der Erstellung von Teillisten für Produkte mit pflanzlichen Inhaltsstoffen (sog. Botanicals) keiner Koppelung mit einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe. Im Übrigen verweist die Antragstellerin auf die als Anlagen WLG & CO 21 – 25 vorgelegten Studien zur Auswirkung von Kaugummikauen auf die Konzentrationsfähigkeit, Stressbewältigung und allgemeine Leistungsfähigkeit.
Schließlich ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass im Hinblick auf die Bachblüten-Kaugummis ausweislich des als Anlagenkonvolut WLG & CO 26 vorgelegten Schreibens und der E-Mail der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Freigabe durch die Lebensmittelüberwachung vorliege, weshalb die angegriffenen Werbeaussagen nicht wettbewerbswidrig sein könnten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das in den nachfolgenden Entscheidungsgründen wiedergegebene tatsächliche Vorbringen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Zwar liegt der erforderliche Verfügungsgrund vor. Ein Verfügungsanspruch besteht jedoch nur bezogen auf einen Teil der vorliegend angegriffenen Werbeaussagen.
I.
Der Antrag ist zulässig.
Die teilweise Übernahme von Textbausteinen aus einem anderen Verfahren in der Antragsschrift, die von der Antragsgegnerin gerügt worden sind, berührt nicht die hinreichende Bestimmtheit des Verfügungsantrags und auch des Verfügungsbegehrens, da E jeweils unmissverständlich und klar gefasst sind.
Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Seinem diesbezüglichen Sachvortrag ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
II.
Ein Verfügungsanspruch besteht nur im tenorierten Umfang aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 HCVO.
1. Die angegriffenen Werbeaussagen stellen eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da sie unmittelbar der Förderung des Absatzes der Produkte der Antragsgegnerin dienen.
2. Die hier einschlägigen Vorschriften der HCVO, insbesondere die Regelung in Art. 10 HCVO, sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2011, 246 Rn. 12 – Gurktaler Kräuterlikör, GRUR 2013, 958 Rn. 22 – Vitalpilze; vgl. auch Köhler/Bornkamm-Köhler, 31. Aufl., UWG, § 4 UWG Rn. 11.137a.).
3. Der Anwendungsbereich der HCVO ist nur bezüglich eines Teils der angegriffenen Werbeaussagen eröffnet, da es sich nur bei einzelnen Werbeaussagen um auf ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 a) HCVO i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezogene, gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt.
Eine Angabe ist gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCVO, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 - Deutsches Weintor; EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 – Praebiotik; BGH, GRUR 2014, 1184 – Original C3-Blüten). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels – sei es unmittelbar oder mittelbar - impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Gesundheitsbegriff umfasst dabei auch das seelische Gleichgewicht. Denn die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 9 - Gurktaler Kräuterlikör; GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2014, 1013 – Original Bachblüten). Dazu gehören nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der HCVO auch in Bezug auf die psychischen Funktionen des menschlichen Körpers erfolgende Beschreibungen und Verweisungen.
Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der HCVO.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze gilt bezogen auf die im Einzelnen angegriffenen Werbeaussagen Folgendes:
„Ruhe und Gelassenheit“ , Verfügungsanträge zu 1.1., 2.1. und 5.1.
Hierbei handelt es sich im konkreten wettbewerblichen Kontext um eine auf das allgemeine Wohlbefinden bezogene und nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe. Zwar stellen „Ruhe und Gelassenheit“ positiv empfundene Gemütszustände bzw. innere Haltungen dar. Der normal informiert, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wird mit der Angabe, die bezogen auf eine Serie von verschiedenen Bachblüten-Produkten der Antragsgegnerin Liquid Spray, Globulix Perlen, Pastillen und Kaugummis gemacht wird, gleichwohl nicht die Erwartung verbinden, das Produkt bzw. einzelne Bestandteile desselben hätten eine positive gesundheitliche Wirkung auf den Gemütszustand bzw. die innere Haltung, in dem sie zu mehr Ruhe und Gelassenheit führten. Denn der Durchschnittsverbraucher weiß, dass es auf dem Markt eine Vielzahl von Produkten gibt, die einzelnen Lebenssituationen oder Stimmungslagen zugeordnet sind und dem allgemeinen Wohlbefinden dienen, ohne dass gleichzeitig besondere diesbezügliche Eigenschaften des Produktes in Anspruch genommen werden, wie etwa Badezusätze, Tees oder Süßwaren. Er wird deshalb allein mit der Zuordnung zu einem konkreten Gemütszustand bzw. einer inneren Haltung nicht schon die Annahme besonderer diesbezüglich förderlicher Eigenschaften des Produktes verbinden, sondern vielmehr einen allgemeinen, assoziativen und/oder affirmativen Appell an ein positives Lebensgefühl. Daran ändert auch nichts, dass es sich um ein in Apotheken verkauftes Bachblüten-Produkt handelt. Sofern nicht zusätzlich im werblichen Kontext eine besondere Wirksamkeit des Produktes suggeriert wird, besteht für den Durchschnittsverbraucher kein Anlass zu der Annahme, dass das Produkt anders als ein typisches „Wellnessprodukt“, das allein das allgemeine Wohlbefinden anspricht, tatsächlich eine positive Wirkung auf die Gesundheit des Anwenders hat, die es von anderen Produkten unterscheidet. Denn auch die vorbenannten „Wellnessprodukte“ werden in Apotheken vertrieben. Auch wird der Durchschnittsverbraucher entweder über Bachblütenprodukte informiert sein und wissen, dass die Bachblüten-Therapie mangels empirischer Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruht, oder aber er verbindet mit der Bezeichnung als Bachblütenprodukt schon keinerlei besondere Erwartungen, weil ihm E unbekannt sind. Ein besonderer werblicher Kontext, der etwa durch Bezugnahme auf einen „Dr. Edward C3“ als einen Arzt eine andere Einschätzung begründen könnte, liegt hier nicht vor.
„Kraft und Stärke“, „Klarheit und Ausdauer“, „Mut und Zuversicht“, Verfügungsanträge zu 6.1., 8.1. und 9.1.
Bezogen auf die weiter zur Produktkategorisierung herangezogenen Gemütszustände bzw. inneren Haltungen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
„Friedliche Nacht“, Verfügungsantrag zu 1.2.
Vorstehendes gilt auch für die Produktbezeichnung „Friedliche Nacht“, die einen gesunden Schlaf und damit einen erstrebenswerten körperlichen Zustand suggeriert. Gleichwohl wird bei isolierter Verwendung nicht schon der Eindruck erweckt, dass das Produkt diesbezüglich besondere, positive gesundheitliche Eigenschaften in Anspruch nimmt.
„Wer nicht einschlafen oder durchschlafen kann, fühlt sich nicht nur nachts unwohl, sondern ist auch tagsüber weniger leistungsfähig und ausgeglichen. Nach einem stressigen Tag fällt es oft schwer, abzuschalten. Die Gedanken kreisen, Unruhe entsteht, die das Ein- und/oder Durchschlafen verhindert.“, Verfügungsantrag zu 1.3.
Etwas anderes gilt für die mit dem Verfügungsantrag zu 1.3. angegriffene Äußerung. Hier wird konkret Bezug genommen auf einen vom körperlichen Normalzustand abweichenden Körperzustand, der als pathologische Abweichung beschrieben wird. Der Durchschnittsverbraucher wird eine solche Darstellung stets dahingehend verstehen, dass das Produkt dabei hilft, diesem Zustand abzuhelfen, und damit dem Produkt eine besondere, für die Gesundheit förderliche Eigenschaft zuweisen.
„Sie wirken positiv auf unsere emotionale Intelligenz und sind eine wertvolle Hilfe, um mit Belastungssituationen im Alltag besser zurechtzukommen“, Verfügungsantrag zu 2.2.
E Werbeaussage ist ebenfalls gesundheitsbezogen, da schon nach dem Wortlaut eine Verbesserung der emotionalen Intelligenz und eine größere Belastbarkeit jeweils als psychisch relevante Befindlichkeiten konkret in Aussicht gestellt werden.
„Jede einzelne von Dr. C lässt sich sehr genau einem Seelenzustand zuordnen und kann auf diesen ausgleichend und harmonisierend wirken“, Verfügungsantrag zu 2.3. und 3.
Auch E Werbeaussage wird der Durchschnittsverbraucher gesundheitsbezogen verstehen. Eine ausgleichende und harmonisierende Wirkung auf den Seelenzustand ist eine diesen verbessernde Wirkung und damit eine positive psychische Wirkung, die für die Annahme eines Gesundheitsbezugs nach den einleitend dargestellten Grundsätzen ausreichend ist.
„….Mischung: ( …)“ bzw. „… ausgewählte Essenzen aus folgenden Blüten (….)“, Verfügungsanträge zu 2.4., 5.2, 6.3., 7., 8.5., 9.5., 10. und 11.4.
Der Beschreibung der einzelnen Blüten, deren Essenzen sich in den jeweiligen Produkten befindet, misst die Kammer aus den bereits zu der Werbeaussage „Ruhe und Gelassenheit“ gemachten Erwägungen keinen Gesundheitsbezug zu. Auch hier handelt es sich um die Darstellung von Gemütslagen und inneren Haltungen. Allein die Wiedergabe solcher Befindlichkeiten ist für sich gesehen nicht ausreichend für die Annahme, das Produkt würde für sich eine besondere, gesundheitsförderliche Wirkung in Anspruch nehmen.
Schnelle Hilfe für Unterwegs“, Verfügungsantrag zu 4.1.
Der Durchschnittsverbraucher wird E Werbeaussage wiederum gesundheitsbezogen verstehen. Denn wie bei einem „Notfallprodukt“ (vgl. KG Berlin, MD 2009, 1119, vorgelegt als Anlage A 17) suggeriert sie, dass ein nicht wünschenswerter pathologischer Zustand besteht, dem kurzfristig abzuhelfen ist. Damit aber wird dem Produkt eine gesundheitsbezogene Wirkung, nämlich die Verbesserung der psychischen Verfassung in besonderen Situationen, zugewiesen.
„Neuartige Mischungen, die für Energie, Konzentration und Selbstvertrauen stehen“, Verfügungsantrag zu 4.2.
Dadurch, dass die positiven körperlichen bzw. kognitiven Befindlichkeiten „Energie“ und „Konzentration“ unmittelbar den in Bezug genommenen Bachblüten-Pastillen bzw. -Kaugummis zugeordnet werden, wird gleichzeitig suggeriert, dass diesen eine insoweit gesundheitsfördernde Wirkung zukommt. Denn durch die angegriffene Werbeaussage wird – anders als bei den mit den Verfügungsanträgen zu 1.1., 2.1., 5.1, 6.1., 8.1. und 9.1. angegriffenen Aussagen – nicht nur abstrakt ein Bezug zu bestimmten Gemütszuständen bzw. inneren Haltungen hergestellt, sondern E konkret dem Produkt zugeordnet. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird E Zuordnung („steht für“) dahingehend verstehen, dass die Mischungen zu mehr Energie und Konzentration beitragen und damit der Gesundheit förderlich sind (zum diesbezüglichen Verständnis des Durchschnittsverbrauchers bezogen auf das „Selbstvertrauen“ vgl. die nachstehenden Ausführungen zu den Verfügungsanträgen zu 9.2. – 9.4.).
„bei den kleinen Energieschwächen des Alltags“, Verfügungsantrag zu 6.2.
Auch hierin liegt eine gesundheitsbezogene Angabe, da suggeriert wird, dass das Produkt bei einem nicht wünschenswerten, pathologischen Zustand („Energieschwäche“) Abhilfe leistet.
„Konzentration“, „bei den kleinen Konzentrationsschwächen“, „für mehr Aufmerksamkeit“, Verfügungsanträge zu 8.2.-8.4.
Die im Hinblick auf die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit angegriffenen Angaben sind ebenfalls gesundheitsbezogen, da sie jeweils eine Verbesserung kognitiver Funktionen durch das Produkt der Antragsgegnerin implizieren. Dies gilt auch für den isoliert angegriffenen Begriff „Konzentration“, da auch hier, anders als bei der allgemeinen Zuordnung in die Kategorien bestimmter Gemütszustände oder innerer Haltungen, durch Verbindung des Produktes mit einem positiv belegten Zustand eine positive Wirkung auf diesen und damit ein Gesundheitsbezug suggeriert wird.
„Selbstvertrauen“, „bei den kleinen Selbstzweifeln des Alltags“, „für mehr Zuversicht“, Verfügungsanträge zu 9.2.-9.4.
Anders als die vorstehend auf die Konzentration bezogenen Angaben handelt es sich bei den mit den Verfügungsanträgen zu 9.2. bis 9.4. angegriffenen Angaben nicht um gesundheitsbezogene Angaben. Zwar stellen „Selbstvertrauen“ und „Zuversicht“ positive innere Haltungen dar und weisen deshalb einen Bezug zur psychischen Befindlichkeit auf. Der Durchschnittsverbraucher weiß indes, dass E innere Haltung nicht durch die Einnahme bestimmter Wirkstoffe, die physiologische Vorgänge im Körper auslösen, begründet wird, anders als es beispielsweise im Hinblick auf „Energie“ oder „Konzentration“ jeweils im Sinne einer bestimmten, auf physiologischen Vorgängen beruhender körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der Fall ist. Er wird deshalb nicht erwarten, dass das beworbene Produkt besondere diesbezügliche Eigenschaften hat, die es von anderen Produkten unterscheidet.
„Alles wird gut“, „Trösterchen“, „bei den kleinen Unwägbarkeiten des kindlichen Alltags“, „…. Max … hat sich die Hand aufgeschrammt. Aua, das tut weh! … E Trösterchenpastillen lassen den Schreck … schnell verschwinden …“, Verfügungsanträge zu 11.1.- 11.4.
E in Bezug auf die „Bachblüten Kinder-Pastillen“ verwendeten Werbeaussagen stellen nach Ansicht der Kammer jeweils keinen Zusammenhang zwischen den Pastillen und der Gesundheit her.
Die Angabe „Alles wird gut“ ist so allgemein gehalten, dass der Durchschnittsverbraucher sie schon wegen ihres ersichtlich übertreibenden Charakters ohne Weiteres für eine bloße nichtssagende Anpreisung hält und ihr keinerlei spezifische oder auch unspezifische Wirkaussage im Hinblick auf die Gesundheit zumisst. Auch die Bezeichnung der „Bachblüten Kinder-Pastillen“ als „Trösterchen“ und die damit korrespondierende Angabe, dass E den Schreck einer Verletzung schnell verschwinden lassen, werden vom Durchschnittsverbraucher nicht dahingehend verstanden, dass über den allein durch die Einnahme eines Produktes hervorgerufenen Ablenkungs- oder Placebo-Effekt hinaus tatsächlich eine positive Wirkung entweder auf die Wundheilung oder auf die psychische Verfassung des Kindes gegeben ist. Schließlich ist Angabe „bei den kleinen Unwägbarkeiten des kindlichen Alltags“ wiederum so allgemein gehalten, dass beim Verkehr keine Erwartung dahingehend entstehen kann, dem Produkt kämen tatsächlich besondere Eigenschaften im vorbezeichneten Sinne zu.
3. Soweit es sich um gesundheitsbezogene Angaben handelt, sind E nach Art. 10 Abs. 1 bzw. 3 HCVO unzulässig. Es bedarf dabei keiner Entscheidung im Einzelfall, ob es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen jeweils um spezifische gesundheitsbezogene Angaben, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein können, oder unspezifische gesundheitsbezogene Angaben handelt, deren Zulässigkeit sich nach Art. 10 Abs. 3 HCVO beurteilt, da die Angaben sowohl nach Art. 10 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig sind.
a) Nach Art. 10 Abs. 1 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCV (Art. 3 - 7) und den speziellen Anforderungen des Kapitels IV der HCV (Art. 10 – 19) entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 aufgenommen sind (BGH GRUR 2011, 246 Rn. 6 – Gurktaler Käuterlikör; GUR 2014, 500 Rn. 12 – Praebiotik). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Eine Zulassung und Aufnahme in die Liste zugelassener Angaben nach Art. 13 Abs. 3 HCVO ist bezüglich der Bachblüten-Essenz nicht erfolgt. Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend um sog. Botanicals handelt, bezüglich derer noch keine Liste zugelassener Angaben existiert, und welche Rechtsfolge dies im Einzelnen hätte. Denn auch in diesem Fall, in dem die Übergangsregelung des Art. 23 Abs. 5 HCVO zur Anwendung käme, müssten die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der HCVO und den einzelstaatlichen Vorschriften erfüllt sein. Zu den allgemeinen Voraussetzungen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 5 Abs. 1 HCVO gehört zunächst, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Dies ist für Bachblüten-Essenzen nicht der Fall, wie unstreitig geblieben ist.
Die Antragsgegnerin kann sich auch bezüglich der Kaugummis nicht darauf berufen, dass insoweit ein wissenschaftlicher Nachweis im vorbezeichneten Sinne darüber vorliegt, dass E die Konzentrationsfähigkeit steigern. Die als Anlage WLG & CO 21, 21 a vorgelegte Studie aus dem Jahr 2008 betrifft einen Versuch mit 40 Kaugummi kauenden Personen und ist schon deshalb nicht repräsentativ. Der als Anlage WLG & CO 22 vorgelegte Bericht stellt selbst keine Studie dar. In der Zusammenfassung der Doktorarbeit aus dem 2013 (Anlage WLG & CO 23, 23 a) heißt es nach Auswertung verschiedener Experimente, dass die Ergebnisse dieser Doktorarbeit nahelegen, dass das Kauen von Kaugummi die Wachsamkeit zuverlässig erhöhen sowie die Arbeitsleistung erhöhen könne und eine Reduzierung von Stress und Angst in einigen Fällen beobachtet worden sei. Damit aber wird gerade kein Anspruch erhoben, einen wissenschaftlichen Nachweis geführt zu haben. Das Umfrageergebnis des Kaugummiherstellers Wrigley (Anlage WLG & CO 24, 24a) ist schon deshalb nicht belastbar, weil es sich nicht um eine Vergleichsstudie handelt.
Dass gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis bislang nicht vorliegen, ergibt sich auch aus der von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten Anlage WLG & CO 18, einer aus nicht näher benannter Quelle stammenden Zusammenfassung „Kaugummi – wissenschaftlich geprüfte Indikationen“, in der es heißt, dass sich die Erforschung der Vorteile des Kaugummikauens in diesem Gebiet in einem frühen Entwicklungsstadium befinde und weitere Studien folgen werden, um detaillierte Informationen über die positive Wirkung von Kaugummikauen auf Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen zu erhalten. Die bereits durchgeführten Studien seien erste Belege dafür, dass Kaugummikauen helfen könne, die Konzentrationsfähigkeit zu steigern.
b) Auch soweit es sich bei einzelnen der angegriffenen gesundheitsbezogenen Angaben um Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden handeln sollte, sind E Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig, da ihnen jeweils nicht die erforderliche, in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 HCVO ist derzeit nur anwendbar, soweit bereits Listen nach Art. 13 oder 14 erstellt sind (dazu ausführlich OLG Hamm WRP 2014, 961 Rn. 46 ff. – Vitalisierend – m.w.N.). Dies ist für einzelne Bestandteile der von der Antragsgegnerin beworbenen streitgegenständlichen Produkte der Fall. So enthalten etwa die mit „Ruhe und Gelassenheit“ beworbenen Bachblütenpastillen Pantothensäure, Biotin, Niacin und Zink und die mit „Klarheit und Ausdauer“ beworbenen Pastillen Pantothensäure, Vitamin B 6, Folsäure, Jod und Kupfer. Für E Vitamine bzw. sonstigen Bestandteile sind jeweils Health Claims freigegeben. Hierauf kann sich die Antragsgegnerin aber nicht berufen. Denn nach dem Schutzzweck und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift muss sich die spezielle gesundheitsbezogene Angabe, die dem Verweis im Sinne des Abs. 3 beigefügt ist, inhaltlich auf diesen Verweis beziehen. „Beifügen“ setzt dabei schon sprachlich voraus, dass die gesundheitsbezogene Angabe mit dem Verweis räumlich zu verbinden ist, also unmittelbar oder zumindest in der Nähe des Verweises erscheinen muss (Zipfel/Rathke-Rathke, HCVO, 10 Aufl. Rz. 41). Nach der Leitlinie ist die Angabe neben oder unter dem Verweis anzubringen. Dies besagt, dass sich zwischen dem Verweis und der Angabe keine anderen Angaben oder graphischen Elemente, die eine Zuordnung der Angabe zu dem Verweis behindern, befinden dürfen, wobei dies sowohl für Angaben auf einer Verpackung als auch für die Werbung gilt (Zipfel/Rathke-Rathke, a.a.O. m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend, da zwischen den angegriffenen gesundheitsbezogenen Angaben und den freigegeben, speziellen gesundheitsbezogenen Angaben keine räumliche Nähe besteht, wie im Einzelnen aus den als Anlage A 3 vorgelegten Screenshots des werblichen Internetauftritts ersichtlich ist.
4. Schließlich sind die in Ziff. I. 4. und I. 5. des Tenors untersagten Werbeaussagen bezogen auf Kaugummis nicht deshalb zulässig, weil das Amt für Verbraucherschutz der Stadt Düsseldorf mit Schreiben vom 30.07.2010 (Anlage WLG & CO 26) das Inverkehrbringen des Kaugummis „Kraft und Stärke“ gestattet hat. Denn das Schreiben bezieht sich ausschließlich auf die Verkehrsfähigkeit des Kaugummis und nicht auf die in Ziff. I. 4. und I. 5. des Tenors untersagten Werbeaussagen.
IV.
Im Hinblick auf die nicht in den Anwendungsbereich der HCVO fallenden Werbeangaben lässt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 LFGB stützen.
Auch die vorstehenden zitierten Vorschriften der LFGB stellen Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 5 Rz. 4. 182). Aus den bereits dargelegten Gründen fehlt es jedoch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise an einer konkreten, auf das Produkt bezogenen Wirkangabe, so dass sich die angegriffenen Aussagen auch nicht mangels Wirksamkeit als irreführend darstellen.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
V.
Bezüglich der mit den vom Tenor zu I. umfassten Werbeaussagen versehenen Produktverpackungen war der Antragsgegnerin eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist bis zum 09.05.2015 zu gewähren. Denn der Antragsgegnerin würden durch ein auch bezogen auf Produktverpackungen sofort wirksames Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen, während gleichzeitig die Belange sowohl des Antragstellers als Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. zu den Voraussetzung der nach zutreffender Ansicht auch im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaften Gewährung einer Aufbrauchs- und Umstellungsfrist Köhler/Bornkamm-Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 1.58 ff.). Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie durch ein sofortiges Verbot bezogen auf Produktverpackungen wirtschaftlich nachhaltig geschädigt wird. Demgegenüber ist das Interesse der Marktgegenseite, auf das es bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch einen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verein ankommt, gering zu gewichten. Die angegriffenen Produkte sind bereits seit mehreren Jahren auf dem Markt. Eine Gesundheitsgefährdung ist durch die nach der HCVO unzulässigen Werbeaussagen nicht zu befürchten. Dementsprechend hat sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 auch ausdrücklich mit der auf Produktverpackungen bezogenen Gewährung einer Aufbrauchs- und Umstellungsfrist bis zum 09.05.2015 einverstanden erklärt. Eine solche Frist von etwa einem halben Jahr, die der bereits zum Gegenstand der vorprozessual abgegebenen Unterlassungserklärung gemachten Aufbrauchs- und Umstellungsfrist folgt, ist auch angemessen, um die rechtsverletzenden Produktverpackungen abzuverkaufen und durch neue Produktverpackungen zu ersetzen.
Im Hinblick auf den sonstigen werblichen Auftritt kommt die Gewährung einer Umstellungsfrist hingegen nicht in Betracht. Eine Umstellung der Werbung, wie etwa über die Internetseite der Antragsgegnerin, kann regelmäßig ohne größeren finanziellen Aufwand kurzfristig erfolgen. Besondere Umstände, die eine andere Annahme begründen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Damit aber fehlt es insoweit an einem der Antragsgegnerin drohenden unverhältnismäßigen Nachteil.
Da der im Falle einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung drohende Schaden durch die gewährte Aufbrauchs- und Umstellungsfrist im Wesentlichen in den Kosten der Umstellung des werblichen Auftritts und der Produktverpackungen bestehen kann, besteht kein Grund zur Annahme, die finanzielle Ausstattung des Antragstellers wäre zur Zahlung eines etwaigen Schadensersatzes nicht ausreichend. Es besteht deshalb kein Anlass, zusätzlich zur der gewährten Aufbrauchs- und Umstellungsfrist eine Sicherheitsleistung des Antragstellers für etwaige Vollstreckungsschäden anzuordnen.
VI.
Die Ordnungsmittelandrohung findet ihre Grundlage in § 890 ZPO.
VII.
Auch der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor.
Nach § 12 Abs. 2 UWG besteht eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. E hat die Antragsgegnerin nicht zu widerlegen vermocht.
Der Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit verschiedene wettbewerbsrechtliche Verfahren gegen Mitbewerber auf dem Markt für Bachblüten-Produkte geführt hat und sie selbst ihre Produkte mit den angegriffenen Werbeaussagen als drittgrößter Anbieter von Bachblüten-Produkten seit Jahren vertreibt, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Antragsteller anlässlich der gegen andere Bachblüten-Produkte geführten Verfahren positive Kenntnis vom Marktauftritt der Antragsgegnerin erhalten hat. Denn er hat sich gerade auf einen Angriff auf Produkte anderer Marktteilnehmer beschränkt und es ist kein Grund ersichtlich, warum er bei entsprechender Kenntnis nicht auch den Auftritt der Antragsgegnerin beanstandet haben sollte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 nachvollziehbar vorgetragen, dass die sich speziell mit der Bachblütenproblematik befassende Mitarbeiterin des Antragstellers Frau C4 regelmäßig Internetrecherchen durchführe, wobei sie auf die Werbung gestoßen sei. Damit liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller durch eines seiner Mitglieder, das bereits seit längerem Kenntnis von den Wettbewerbsverstößen der Antragsgegnerin gehabt hat, auf die Sache „angesetzt“ worden ist.
Dass sich der Antragsteller in grob fahrlässiger Unkenntnis der angegriffenen Wettbewerbsverstöße befunden hätte, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Insoweit steht die positive Kenntnis der grob fahrlässigen Unkenntnis gleich, die voraussetzt, dass sich der Antragsteller bewusst der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß verschlossen hat (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57, 58). Auch für E Annahme liegen indes keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Selbst wenn der Antragsteller in der Vergangenheit in Apotheken Testkäufe hat durchführen lassen, in denen auch Produkte der Antragsgegnerin erhältlich waren, und die Antragsgegnerin auf dem Markt für Bachblüten-Produkte deutlich präsent ist, so hätte der Antragsteller nur dann auf die Produkte der Antragsgegnerin aufmerksam werden müssen, wenn er sich tatsächlich bewusst einen vollständigen Marktüberblick verschafft hat. Denn es ist ebenso gut vorstellbar, dass er sich – möglicherweise aufgrund von Hinweisen seiner Mitglieder – zunächst mit einigen wenigen Anbietern befasst hat, um dann zu einem späteren Zeitpunkt, hier im August 2012, weitere Angebote zu prüfen. Dass er sämtliche großen Anbieter überwacht hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht aber gerade nicht (Köhler/Bornkamm-Bornkamm, a.a.O., § 12 Rz. 3.15 a m.w.N.).
Gründe, aus denen die Sache nicht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens hätte entschieden werden können, liegen ersichtlich nicht vor.
VIII.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: 32.000,00 Euro.