Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Kein Unterlassungsanspruch gegen Armatur „Serie 120“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm eine Wettbewerberin wegen angeblicher Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Sanitärarmaturen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die angegriffene Armatur beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorruft (Art. 10, 19 GGV). Das LG Düsseldorf verneinte eine Nachbildung wegen deutlich abweichenden Gesamteindrucks, u.a. aufgrund Unterschieden bei Proportionen, Standfuß und Mischhebel sowie wegen vorbekannten Formenschatzes und Designtrends. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz scheiterte mangels Herkunftstäuschung und mangels Darlegung einer Rufausbeutung; Folgeansprüche wurden ebenfalls abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung mangels Geschmacksmuster- und UWG-Verletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutzumfang eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfasst nur Gestaltungen, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen (Art. 10 Abs. 1 GGV).
Bei der Bestimmung des Schutzumfangs sind vorbekannte Gestaltungsmerkmale geringer zu gewichten; je konkreter eine Vorwegnahme im Formenschatz, desto stärker begrenzt sie den Schutzumfang.
Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ist bei der Gesamteindrucksprüfung zu berücksichtigen; durch Designtrends geprägte Benutzererwartungen können die Gestaltungsfreiheit einengen und damit den Schutzumfang reduzieren.
Bei Erzeugnissen, bei denen das Design kaufentscheidend ist, nimmt der informierte Benutzer Detailunterschiede eher wahr; solche Unterschiede können den Gesamteindruck maßgeblich verändern.
Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz setzt u.a. eine Herkunftstäuschungsgefahr oder sonstige unlautere Umstände voraus und scheidet bei hinreichenden Gestaltungsunterschieden sowie fehlender Darlegung einer Rufausbeutung aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem eingetragenen Gemeinschaftgeschmacksmuster geltend.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von hochwertigen Armaturen für Bäder und Küchen.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000233309-0002 betreffend Sanitärarmaturen (im Folgenden Klagegeschmacksmuster), welches am 27.09.2004 angemeldet und am gleichen Tag in das Register beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen wurde. Die Veröffentlichung des Klagegeschmacksmusters erfolgte am 22.03.2005.
Die von der Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hinterlegten Abbildungen werden nachfolgend wiedergegeben:
Die Klägerin vertreibt einen nach dem Klagegeschmacksmuster gefertigten Einhebelmischer unter der Bezeichnung "xxxx. Erstmals hat sie den Einhebelmischer "xxxx" auf der Internationalen Leitmesse für Sanitär und Heizung (ISH) 2005 in Frankfurt am Main im März 2005 vorgestellt.
Die Beklagte vertreibt – auch über das Internet – einen Einhebelmischer der "Serie 120", welcher wie folgt gestaltet ist:
In der Vergangenheit war es so, dass von bestimmten Armaturendesignern bzw. -herstellern jeweils Designarmaturen entworfen bzw. vertrieben wurden, deren Designmerkmale andere Hersteller in der Folge aufgegriffen und hierdurch einen Designtrend setzten bzw. einem solchen folgten. So war, nachdem Mitte der 80er bis in die 90er Jahre im Designerarmaturenbau moderne Kreuzgriffarmaturen vorherrschten, in den späten 90er Jahren ein Designtrend zu verzeichnen, bei dem runde bzw. zylindrische Formen im Vordergrund standen. Dem folgte ein Trend zu rein eckigen, kantigen Armaturen.
Derzeit geht der Designtrend im Armaturenbereich zu einer Kombination aus eckigen und runden Formen, bei der runde Elemente und kantige Linien miteinander verbunden werden. Als erster Hersteller griff die Firma xxxxx diesen Trend im Jahre 2002 mit der Armatur "Citterio" auf, die wie folgt gestaltet ist:
Die Klägerin nahm diese Kombination aus eckigen und runden Formen im Klagegeschmacksmuster auf.
Die Klägerin sieht in dem Einhebelmischer der "Serie 120" der Beklagten eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin macht geltend, die Armatur der Beklagten weise zwar Abweichungen zum Klagegeschmacksmuster auf. Das Klagegeschmacksmuster und die angegriffene Ausführungsform stimmten jedoch vom ästhetischen Gesamteindruck überein. Unterschiede bestünden lediglich hinsichtlich des Standfußes und der Gestaltung des Mischhebelinstruments. Diese Unterschiede würden jedoch aus der Sicht des informierten Benutzers nicht als Merkmale wahrgenommen, die sofort als prägend ins Auge fielen. Darüber hinaus bewirke die Beklagte durch die optische Ähnlichkeit bei den angesprochenen Verkehrskreises wegen der hohen wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Armatur eine Herkunftstäuschung und nutze zudem ihren – der Klägerin – Ruf aus. Alleine mit der Armatur "xxxx" – einschließlich aller Oberflächen – habe sie im Zeitraum von Januar bis September 2006 in Deutschland einen Umsatz von ca. 290.000 € gemacht, nachdem im Jahr der Markteinführung 2005 bereits ein Umsatz von ca. 100.000 € erzielt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EURO 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, in der Europäischen Union Sanitärarmaturen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe der nachfolgend eingeblendeten Abbildung durch die folgenden Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sind:
a) Die Armatur besteht aus einem flachen, gedrungen wirkenden, aus einem Stück bestehenden Grundelement und einem seitlich an dieses Element angesetzten Mischhebelelement;
b) das Grundelement weist die folgenden Gestaltungsmerkmale auf:
aa) es besteht aus zwei unterschiedlich dicken, quaderförmigen Teilelementen, die zueinander in einem 90°-Winkel angeordnet sind;
bb) der aufrecht stehende Schenkel besteht aus quaderförmigen Block mit im wesentlichen quadratischem Querschnitt, der zur Standfläche hin einen Standfuß aufweist, dessen Grundfläche über die Grundfläche des Schenkels vorsteht;
cc) der dünnere, waagerecht liegende Schenkel bildet den Wasserauslauf, wobei dieser aus einem länglichen, im Verhältnis zum aufrecht stehenden quaderförmigen Standelement flacheren Metallstück besteht, an dessen Unterseite im vorderen Abschnitt ein runder, nach unten weisender Perlator angebracht ist;
dd) die Ecken und Kanten des Grundelements sind durchgängig nicht scharf und präzise geschnitten, sondern geringfügig abgerundet;
ee) im Winkelbereich zwischen dem dickeren und dem flacheren der beiden Schenkel des Grundelements ist innen eine Rundung vorhanden, die sich an der Außenseite dieses Bereichs entsprechend wiederholt;
c) das Mischhebelelement ist durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet:
aa) es ist auf einer Seite seitlich an das aufrecht stehende, quaderförmige Standelement angesetzt;
bb) die direkt an das Standelement angrenzende Mischvorrichtung ist in Form eines Kreiszylinders gestaltet, wobei der Durchmesser des Zylinders nahezu der Tiefe des senkrechten Schenkels des Grundelements entspricht;
cc) oben auf der kreiszylindrischen Mischvorrichtung ist der aufrecht stehende, in Form eines dünnen, aber flächigen Metallbandes gestaltete Mischhebel aufgesetzt, dessen Schmalseite aus der Sicht von vorne dem Betrachter zugewandt ist;
dd) der Mischhebel überragt die Oberseite des Wasserauslaufs:
2. der Klägerin in Form eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der entsprechenden Belege darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. April 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe
- der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 22. April 2005 begangenen Handlungen erstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Armatur unterscheide sich deutlich von dem Geschmacksmuster der Klägerin und erwecke beim informierten Betrachter einen gänzlich anderen Gesamteindruck. Sie habe die Armatur der Klägerin nicht kopiert, sondern sei – genauso wie alle anderen Armaturenhersteller auch – lediglich dem Trend im hochpreisigen Armaturenbau gefolgt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) zu. Art. 19 Abs. 1 GGV setzt die Benutzung eines Geschmacksmusters ohne Zustimmung des Rechtsinhabers voraus.
Das Klagegeschmacksmuster ist zwar rechtsgültig. Gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV spricht die Vermutung der Rechtsgültigkeit – nämlich das Vorliegen der zugrundeliegenden Tatsachen für die Entstehung des Geschmacksmusterschutzes wie Neuheit und Eigenart – für die Klägerin, da für die Armatur der Klägerin ein Geschmacksmuster beim Harmonisierungsamt (Art. 2 GGV) eingetragen ist.
Die angegriffene Ausgestaltung stellt indes keine verbotene Nachbildung des Klagegeschmacksmusters dar.
Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Schutzumfang aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Gemäß Art. 10 Abs. 2 GGV wird bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Ob von einer Nachahmung auszugehen ist, bestimmt sich wesentlich nach dem Schutzumfang des eingetragenen Geschmacksmusters. Letzterer ist umso größer, je größer der Abstand zum Formenschatz ist (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 10 Rn. 29). Umgekehrt sind Merkmale, die aus dem Formenschatz bekannt sind, geringer zu gewichten, wobei dies umso mehr gilt, je konkreter die Vorwegnahme durch den Formenschatz ist (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 10 Rn. 28). Letzteres bedeutet, dass der Vorwegnahme in einem abstrakten Merkmal geringeres Gewicht beizumessen ist, als der Vorwegnahme in einer konkreten Merkmalskombination (wie vor).
Das aus den hinterlegten Abbildungen ersichtliche Klagegeschmacksmuster lässt eine das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechende Formgebung erkennen, die im Wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet ist:
1. Die Armatur besteht aus einem flachen, gedrungen wirkenden, aus einem Stück bestehenden Grundelement und einem seitlich an dieses Element angesetzten Mischhebelelement;
2. das Grundelement weist die folgenden Gestaltungsmerkmale auf:
a) es besteht aus zwei unterschiedlich dicken, quaderförmigen Teilelementen, die zueinander in einem 90°-Winkel angeordnet sind;
b) der aufrecht stehende Schenkel besteht aus quaderförmigen Block mit im Wesentlichen quadratischem Querschnitt, der zur Standfläche hin einen Standfuß aufweist, dessen Grundfläche über die Grundfläche des Schenkels vorsteht;
c) der dünnere, waagerecht liegende Schenkel bildet den Wasserauslauf, wobei dieser aus einem länglichen, im Verhältnis zum aufrecht stehenden quaderförmigen Standelement flacheren Metallstück besteht, an dessen Unterseite im vorderen Abschnitt ein runder, nach unten weisender Perlator angebracht ist;
d) die Ecken und Kanten des Grundelements sind durchgängig nicht scharf und präzise geschnitten, sondern geringfügig abgerundet;
e) im Winkelbereich zwischen dem dickeren und dem flacheren der beiden Schenkel Grundelements ist innen eine Rundung vorhanden, die sich an der Außenseite dieses Bereichs entsprechend wiederholt;
3. das Mischhebelelement ist durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet:
a) es ist auf einer Seite seitlich an das aufrecht stehende, quaderförmige Standelement angesetzt;
b) die direkt an das Standelement angrenzende Mischvorrichtung ist in Form eines Kreiszylinders gestaltet, wobei der Durchmesser des Zylinders nahezu der Tiefe des senkrechten Schenkels des Grundelements entspricht;
c) oben aus der kreiszylindrischen Mischvorrichtung entspringt der aufrecht stehende, in Form eines dünnen, aber flächigen Metallbandes gestaltete Mischhebel, dessen flächige Seite aus der Sicht von vorne dem Betrachter zugewandt ist;
d) der Mischhebel überragt die Oberseite des Wasserauslaufs.
Der Einhebelmischer der Klägerin weist nach den beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hinterlegten Abbildungen einen Grundkörper auf, der aus zwei unterschiedlich dicken, quaderförmigen Teilelementen gebildet wird, die zueinander in einem rechten Winkel stehen. Der aufrecht stehende Schenkel mit im Wesentlichen quadratischen Querschnitt ist nur halb so lang bzw. hoch wie der waagerecht liegende, dünnere bzw. flachere Schenkel. Die Ecken und Kanten des Grundelements sind durchgängig nicht scharfkantig, sondern geringfügig abgerundet. An der Seite des Wasserauslaufs ist der waagerechte Schenkel deutlicher abgerundet. Im vorderen Abschnitt des waagerechten Schenkels ist an der Unterseite ein kreisrunder Perlator angebracht. Der Standfuß reicht im vorderen Bereich deutlich – nämlich annähernd in der Tiefe des senkrechten Schenkels – nach vorne, so dass sich im unteren Bereich von der Seite betrachtet eine L-Form ergibt. Am inneren Winkel des Fußbereichs ist dabei eine Rundung vorhanden, wie sie auch am inneren Winkel zwischen dem dicken und dem flachen Schenkel besteht. Hierdurch kommt der Standfuß seitlich betrachtet einem echten "Fuß" nah. Sowohl im seitlichen Bereich wie auch hinten steht der aufrecht stehende Schenkel unten nicht hervor, sondern läuft dort in unveränderter Breite aus. Was das Mischhebelelement betrifft, so besteht dieses zunächst aus einem zylinderförmigen Aufsatz, der sich aus zwei Teilen (einem festsitzenden und einem beweglich Teil) zusammensetzt. Der Durchmesser des zylindrischen Teils entspricht dabei annähernd der Tiefe des senkrechten Schenkels des Grundelements. Der eigentliche Mischhebel steht senkrecht nach oben. Der am Schenkel anliegende Teil des Zylinderaufsatzes weist nur eine Breite von 1/5 des kompletten Aufsatzes auf und wirkt hierdurch sehr schmal. Der eigentliche Bedienhebel entspringt im oberen Bereich der zylinderförmigen Mischvorrichtung und weist die Form eines langen, sehr flachen Bandes auf. Die flächige Seite zeigt dabei nach vorne. Von der Seite betrachte gleicht das Mischelement einem Löffel. Der Zylinderaufsatz wirkt leicht oval. Der Hebel ragt etwa um 2/3 seiner Gesamtlänge über den waagerechten Schenkel hinaus. Zwischen Mischvorrichtung und Hebel besteht ein fast fließender Übergang.
Der derart beschriebene Mischer der Klägerin weist ein durchschnittliches Maß an Eigenart auf. Im vorbekannten Formenschatz findet sich mit dem Einhebelmischer "Citterio" des Herstellers xxxxx ein Muster, das zunächst ebenfalls einen Grundkörper aufweist, der aus zwei unterschiedlich dicken, quaderförmigen Teilelementen gebildet wird, die zueinander in einem rechten Winkel stehen. Dabei hat der aufrecht stehende Schenkel ebenso im Wesentlichen einen quadratischen Querschnitt, während der waagerechte Schenkel dünner bzw. schmaler ist. Hier wie dort sind die Ecken und Kanten des Grundelements durchgängig nicht scharfkantig, sondern geringfügig abgerundet. Im vorderen Abschnitt des waagerechten Schenkels des Mischers "Citterio" ist ebenfalls an der Unterseite ein kreisrunder Perlator angebracht. Ferner besteht auch hier im inneren Winkel zwischen dem dicken und dem flachen Schenkel eine Rundung. Was den Grundkörper betrifft, unterscheidet sich der Mischer "Citterio" indes dadurch vom Klagegeschmacksmuster, dass ersterer keinen Fuß, sondern eine kreisrunde, flache Bodenplatte bzw. Rosette aufweist. Ferner ist der waagerechte Schenkel des Klagegeschmacksmusters flacher und im Verhältnis zum senkrechten Schenkel deutlich länger als beim Mischer "Citterio". Insbesondere weichen beide Mischer jedoch hinsichtlich des Mischhebels voneinander ab. Der Bedienhebel des Mischers "Citterio" ist nämlich nicht seitlich an dem senkrechten Schenkel angebracht, sondern er befindet sich im hinteren Bereich oben auf dem waagerechten Schenkel. Zudem ist das Mischelement vollständig anders gestaltet. Es besteht beim Mischer "Citterio" lediglich aus einem flachen, aus dem waagerechten Schenkel herausstehenden Stab ohne zylinderförmigen Aufsatz wie beim Klagegeschmacksmuster. Vor dem Hintergrund der Übereinstimmungen der beiden Armaturen hinsichtlich des Grundkörpers einerseits und der Unterschiede betreffend die Gestaltung und Positionierung des Mischelements andererseits weist das Klagegeschmacksmuster nach Auffassung der Kammer ein mittleres Maß an Eigenart auf. Ein dem Klagegeschmacksmuster ähnlicheres Muster als die Armatur "Citterio" enthält der vorbekannte Formenschatz – von dem die Kammer nach dem Parteivorbringen ausgehen muss – nicht.
Unter Berücksichtigung des Schutzumfangs des klägerischen Musters stellt sich die Armatur der Beklagten in ihrem ästhetischen Gesamteindruck für einen Betrachter nicht als eine Benutzung des Klagegeschmacksmusters dar, weil sie einen abweichenden Gesamteindruck erweckt. So bestehen Unterschiede zunächst hinsichtlich der Grundform. Zwar bestehen beide Armaturen aus zwei unterschiedlich dicken, quaderförmigen Teilelementen, die zueinander in einem rechten Winkel stehen. Dabei fällt jedoch ins Auge, dass die Schenkel der angegriffenen Ausführungsform etwa die gleiche Länge aufweisen, während der waagerechte Schenkel des Klagegeschmacksmusters deutlich länger und flacher als der senkrechte Schenkel ist. Aufgrund dieses Unterschieds wirkt der waagerechte Schenkel beim Klagegeschmacksmuster wesentlich schlanker und der senkrechte Schenkel im Verhältnis klobiger. Ferner ist die Armatur der Beklagten im vorderen Bereich des waagerechten Schenkels ebenso kantig wie an den übrigen Schenkelecken und nicht – wie das Klagegeschmacksmuster – deutlich abgerundet. Außerdem bestehen deutliche Unterschiede im Bereich des Standfußes. So weist die angegriffene Ausführungsform im unteren Bereich eine zu allen Seiten gleichmäßig vorragende, an den Ecken leicht abgerundete, im Übrigen flache Bodenplatte auf, die aus dem senkrechten Schenkel nur leicht hervorsteht. Sie ähnelt insoweit mehr der vorbekannten Armatur "Citterio", die ebenfalls mit einer flachen – allerdings kreisförmigen – Bodenplatte abschließt. Da beim Klagegeschmacksmuster hingegen der deutlich nach vorne ragende Standfuß, der die Rundung des inneren Winkels zwischen den beiden Schenkeln aufnimmt, maßgeblich ins Auge fällt, ist diesem Unterschied besonderes Gewicht beizumessen. Bezüglich der Mischelemente ist den beiden streitgegenständlichen Armaturen zwar gemein, dass diese – anders als bei der Armatur "Citterio" – seitlich am senkrechten Schenkel des Grundkörpers angebracht sind. Was die Frage der Positionierung der Mischelemente betrifft, kann dieser Gemeinsamkeit jedoch insofern kein besonderes Gewicht beigemessen werden, als für den Mustergestalter diesbezüglich keine großen Ausweichmöglichkeiten bestanden (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 10 Rn. 35). Was die Gestaltung der Mischer angeht, so bestehen diese jeweils aus einem zylindrischen Element, das sich aus zwei Teilen (einem festsitzenden und einem beweglich Teil) zusammensetzt, und einem Bedienhebel. Während das Verhältnis der Breiten der beiden Zylinderteile bei der angegriffenen Ausführungsform etwa 1 zu 3 beträgt, ist der an dem Grundkörper aufgesetzte Teil beim Klagegeschmacksmuster deutlich flacher. Der eigentliche Mischhebel steht zwar bei beiden Armaturen senkrecht nach oben. Während der Hebel des Klagegeschmacksmusters indes im oberen Bereich der zylinderförmigen Mischvorrichtung entspringt und die Form eines langen, sehr flachen Bandes aufweist, wirkt der Hebel der angegriffenen Ausführungsform wie aufgesetzt. Die flache Seite zeigt nicht nach vorne, sondern zur Seite. Der Hebel der Beklagten ist zudem kürzer und ragt nur etwa um die Hälfte seiner Gesamtlänge über den Wasserauslauf hinaus. Die fließenden, schlanken Formen des Klagegeschmacksmusters finden sich hier gerade nicht.
Aufgrund der aufgeführten Unterschiede ist ein übereinstimmender ästhetischer Gesamteindruck mithin nicht gegeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei hochpreisigen Armaturen um eine Erzeugnisgattung handelt, bei der es dem informierten Benutzer sehr auf das Produktdesign ankommt. Je mehr der informierte Benutzer aber Wert auf das Produktdesign legt, um so eher werden Details wahrgenommen, was sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede betrifft (Ruhl, GGV, 2007, Art. 10 Rn. 25). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Klägerin davon auszugehen, dass die aufgezeigten Unterschiede insbesondere hinsichtlich des Standfußes als auch die unterschiedliche Gestaltung des Mischhebelelements vom informierten Benutzer deutlicher wahrgenommen werden als dies etwa bei einer Standardarmatur der Fall sein mag, und insoweit auch zu einem abweichenden ästhetischen Gesamteindruck führen. Ferner ist zu sehen, dass es sich bei den Merkmalen, bezüglich derer die angegriffene Ausführungsform dem Klagegeschmacksmuster näher kommt, um solche Merkmale handelt, die aus dem Formenschatz bekannt sind. Merkmale, die bereits im vorbekannten Formenschatz auftauchen sind grundsätzlich geringer zu gewichten (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 10 Rn. 28). Soweit sich die angegriffene Ausführungsform und das Klagegeschmacksmuster insbesondere hinsichtlich der beiden im rechten Winkel zueinander stehenden, quaderförmigen Schenkel ähneln, wobei jeweils der waagerechte Schenkel schmaler ist, so weist die seit 2002 vorbekannte Armatur "Cittero" des Herstellers Hansgrohe diese Gestaltungsmerkmale ebenfalls auf. Die diesbezüglichen Gemeinsamkeit dürfen mithin – wie bereits ausgeführt – nicht so stark ins Gewicht fallen. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag im Designarmaturenbau in der Vergangenheit jeweils von bestimmten Armaturendesignern bzw. -herstellern Designarmaturen entworfen bzw. vertrieben wurden, deren Designmerkmale andere Hersteller in der Folge aufgegriffen und hierdurch einen Designtrend setzten bzw. einem solchen folgten. Durch Trends, Modeerscheinungen bzw. einen herrschenden Stil werden indes Benutzererwartungen erzeugt, die die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers einengen und somit zu einem begrenzten Schutzumfang führen (vgl. Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 2 Rn. 28). Vor dem Hintergrund, dass der Designtrend im Armaturenbereich derzeit unstreitig zu einer Kombination aus eckigen und runden Formen geht, bei der runde Elemente und kantige Linien miteinander verbunden werden, ist davon auszugehen, dass dem informierten Benutzer Detailunterschiede umso mehr ins Auge fallen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die angegriffene Ausführungsform keine Benutzung des Klagegeschmacksmusters dar.
2.
Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gemäß den §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 9 UWG kommt nicht in Betracht, da – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – aufgrund der ausreichenden Unterschiede für die angesprochenen Verkehrskreise nicht die Gefahr einer Herkunftstäuschung ergibt. Die am Kauf einer Designerarmatur Interessierten besichtigen die in Frage kommenden Objekte – wie bereits dargelegt – besonders sorgfältig vor allem auch im Hinblick auf die Formgebung. Die Voraussetzungen einer Rufausbeutung sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.
3.
Mangels Verletzungshandlung steht der Klägerin auch der geltend gemachte Auskunfts- und Feststellungsanspruch nicht zu.
Das Vorbringen der Parteien in den Schriftsätzen vom 27.02.2007 bzw. 20.03.2007 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 500.000,- €
| Brückner-Hofmann Vorsitzende Richterin am Landgericht | Pastohr Richterin am Landgericht | Dr. Scholten Richter am Landgericht |