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Landgericht Düsseldorf·14c O 150/16·01.03.2017

Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Auskunft und Abmahnkosten wegen nachgeahmter Handtasche

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtMarkenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Testkauf Ansprüche wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Handtasche) und einer Unionsmarke (Verpackungstüte). Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil änderte das LG Düsseldorf dieses teilweise ab. Es sah den Vertrieb der nachgeahmten Tasche als bewiesen und als Geschmacksmusterverletzung an, eine Markenverletzung durch Inverkehrbringen der Tüten hingegen als nicht bewiesen. Zugesprochen wurden anteilige Abmahnkosten, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung; im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Versäumnisurteil nach Einspruch teilweise abgeändert: Ansprüche wegen Designverletzung der Tasche zugesprochen, Markenansprüche zur Verpackungstüte abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeständigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist im Verletzungsprozess zugrunde zu legen, solange es nicht im Wege der Widerklage angegriffen wird (Art. 85 Abs. 1 GGV).

2

Eine Geschmacksmusterverletzung liegt vor, wenn das angegriffene Erzeugnis unter Berücksichtigung des Schutzumfangs keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Muster erweckt; Detailabweichungen schließen die Verletzung nicht aus, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale nahezu identisch übernommen werden.

3

Im Bereich von Handtaschen ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nur funktional bedingt beschränkt; ohne substantiierten Vortrag zum Formenschatz ist regelmäßig von mindestens durchschnittlichem Schutzumfang auszugehen.

4

Wer im geschäftlichen Verkehr geschmacksmusterverletzende Produkte anbietet oder verkauft, handelt schuldhaft, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet und sich nicht über bestehende Schutzrechte informiert.

5

Vorgerichtliche Abmahnkosten sind nur insoweit ersatzfähig, als die Abmahnung berechtigt ist; betrifft die Abmahnung mehrere Schutzrechte und erweist sie sich nur teilweise als begründet, sind die Kosten quotal nach dem wirtschaftlichen Gewicht der berechtigten Beanstandung zu erstatten.

Relevante Normen
§ Art. 10 GGV§ Art. 19 Abs. 1 GGV§ Art. 88 Abs. 2 GGV§ 42 Abs. 2 DesignG§ Art. 85 Abs. 1 GGV§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 17.10.2016 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.                                       

an die Klägerin 1.848,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 zu zahlen.

2.

der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder vertriebenen Handtaschen wie nachstehend wiedergegeben (in allen Farben und/oder Farbkombinationen):

unter Vorlage geeigneter Unterlagen, nämlich Rechnungen und Lieferscheinen, unverzüglich Auskunft zu erteilen über:

a)   Name/n und Anschrift/en des/der Hersteller/s, des/der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsprodukte;

b)   Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (ausgenommen die bereits bekannte Belieferung des Schönheitssalons „DIVA“, L-Straße, 53840 Troisdorf), die die Beklagte mit Taschen der streitgegenständlichen Art beliefert hat;

c)   die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Verletzungsprodukte;

d)   sämtliche Einkaufspreise, die die Beklagte für den Ankauf der Verletzungsprodukte gezahlt hat;

e)   die Menge der verkauften Verletzungsprodukte;

f)     den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Umsatz sowie

g)   den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Roherlös

sämtlich aufgeschlüsselt in Form einer chronologisch geordneten Aufstellung nach Einzelpositionen der An- und Verkäufe.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Angebot und/oder dem Vertrieb von Taschen gemäß Ziff. I.2. durch die Beklagte entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragent die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € und hinsichtlich des Tenors zu I.1 und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und aus einer Unionsmarke in Anspruch.

3

Die Klägerin ist Herstellerin unter anderem von luxuriösen Lederwaren und vertreibt seit Herbst 2013 das Taschenmodell „Capucines“, wie aus Anlage K 2 ersichtlich ist. Die Kollektion wurde zu einem weltweiten Verkaufsschlager und ragt unter der Vielzahl der verschiedenen Taschenkollektionen der Klägerin heraus. Die Klägerin ist bezüglich dieses Taschenmodells Inhaberin des am 18.10.2013 angemeldeten und eingetragenen sowie am 22.10.2013 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. #####/####-0001 (Anlage K 3), für das die folgenden Abbildungen hinterlegt sind (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster):

6

         Darüber hinaus ist die Klägerin u.a. Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Unionsmarke 000 015 602, die am 28.11.1997 eingetragen wurde und u.a. Schutz für Waren der Klasse 16, darunter Verpackungstüten und Verpackungsmaterial aus Kunststoff gewährt (Anlage K 4).

8

Die Klägerin erwarb im Wege eines Testkaufs im Januar 2016 die im Tenor zu Ziffer I.2. wiedergegebene und als Anlage K 6 im Original überreichte Tasche im Schönheitssalon „DIVA“, L-Straße, 53840 Troisdorf. Sie behauptet, im Rahmen dieses Kaufs auch die auf Seite 9 dieses Urteils wiedergegebene, als Anlage K 7 im Original überreichte Verpackungstüte erhalten zu haben. Auf die Abmahnung teilte der Anwalt des Schönheitssalons „DIVA“ mit, dass seine Mandantin die Tasche bei der Beklagten erworben habe (Anlage K 8). Nach Erinnerung seiner Mandantin habe sie dabei ca. 10 Verpackungstüten als kostenlose Zugabe erhalten.

9

Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen, dessen Gegenstand u.a. der Handel mit Schuhen, Textilien, Lederwaren und Modeaccessoires ist. Die Klägerin mahnte sie mit Schreiben vom 04.03.2016 wegen des Vertriebs der Taschen und der Verpackungstüten anwaltlich ab, worauf die Beklagte – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – mit Schreiben vom 17.03.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, die die Klägerin mit Schreiben vom 30.05.2016 annahm (Anlagen K 9 bis K 11). Dabei wies sie darauf hin, nicht auf die weitergehenden Ansprüche zu verzichten, und forderte die Beklagte zunächst unter Fristsetzung zur Auskunft und Rechnungslegung auf. Einer Bitte um Fristverlängerung kam sie nach und übersandte unter Fristsetzung zum 27.04.2016 zugleich die Kostenaufstellung vom 22.04.2016 über die Abmahnkosten (Anlage K 14). Mit Schreiben vom 12.05.2016 bestritt die Beklagte erstmals, die streitgegenständliche Tasche und die Verpackungstüte überhaupt veräußert oder verwendet zu haben (Anlage K 15).

10

In der Folge hat die Klägerin Klage erhoben. Am 17.10.2016 hat die Kammer die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils antragsgemäß wie nachfolgend wiedergegeben verurteilt:

11

I.

12

Die Beklagte wird verurteilt,

14

an die Klägerin € 2.309,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2016 zu zahlen;

16

der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder vertriebenen Handtaschen wie nachstehend wiedergegeben (in allen Farben und/oder Farbkombinationen):

18

und/oder mit sämtlichen von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder vertriebenen Verpackungstüten wie nachstehend wiedergegeben (in allen Farben und/oder Farbkombinationen):

20

unter Vorlage geeigneter Unterlagen, nämlich Rechnungen und Lieferscheinen, unverzüglich Auskunft zu erteilen über:

21

a)      Name/n und Anschrift/en des/der Hersteller(s), des/der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsprodukte;

22

b)      Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (ausgenommen die bereits bekannte Belieferung des Schönheitssalons „DIVA“, L-Straße, 53840 Troisdorf), die die Beklagte mit Taschen der streitgegenständlichen Art beliefert hat;

23

c)      die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Verletzungsprodukte;

24

d)     sämtliche Einkaufspreise, die die Beklagte für den Ankauf der Verletzungsprodukte gezahlt hat;

25

e)      die Menge der verkauften Verletzungsprodukte;

26

f)       den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Umsatz sowie

27

g)      den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Roherlös,

28

sämtlich aufgeschlüsselt in Form einer chronologisch geordneten Aufstellung nach Einzelpositionen der An- und Verkäufe.

29

II.

30

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Angebot und/oder dem Vertrieb von Taschen und/oder Verpackungstüten gem. Ziff. I. 2. durch die Beklagte entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

31

III.

32

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

33

IV.

34

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

35

Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.10.2016 Einspruch eingelegt. Sie hat vorgetragen erst durch Zustellung des Versäumnisurteils von dem Verfahren Kenntnis erlangt zu haben. Sie behauptet, sie biete ausschließlich Taschen an, die die Markenrechte anderer Anbieter nicht verletzten. Die streitgegenständlichen Taschen und Verpackungstüten habe sie niemals in ihrem Angebot gehabt, geschweige denn verkauft.

36

Den Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, hat die Kammer durch Beschluss vom 17.11.2016 (Bl. 52 f. GA) zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde und den darin liegenden Änderungsantrag hat sie mit Beschluss vom 22.12.2016 (Bl. 74 f. GA) zurückgewiesen.

37

Die Beklagte beantragt,

38

              das Versäumnisurteil vom 17.10.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

              das Versäumnisurteil vom 17.10.2016 aufrecht zu erhalten.

41

Die Klägerin behauptet, die Inhaberin des Schönheitssalons „DIVA“, die Zeugin L, geb. Korkmaz, habe am 08.09.2016 gemeinsam mit ihrer Mutter, der Zeugin U, 6 Taschen in den Geschäftsräumen der Beklagten erworben und die Verpackungstüten als Zugabe erhalten. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten stehe im Widerspruch zu der zunächst abgegebenen Unterlassungserklärung und ihren sich aus anderen Gerichtsverfahren ergebenden Marken- und Geschmacksmusterverletzungen. Die Einlassung der Beklagten, sie habe weder Taschen noch Tüten angeboten, sei unwahr.

42

Die Klägerin ist der Ansicht, die oben wiedergegebene Tasche verletze das Klagegeschmacksmuster, die Verpackungstüte ihr Markenrecht.

43

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das tatsächliche Vorbringen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.

44

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2016 durch Vernehmung der Zeuginnen Frau L, geb. Korkmaz, Frau U und Frau Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 Bezug genommen (Bl. 86 ff. GA).

Entscheidungsgründe

46

Auf den Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil vom 17.10.2016 teilweise aufzuheben. Die Klage hat nur im Hinblick auf die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Tasche, nicht aber bezüglich einer Markenverletzung durch das Inverkehrbringen der Verpackungstüten Erfolg.

47

I.

48

Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte das angegriffene Taschenmodell vertrieben hat. Bezüglich der streitgegenständlichen Verpackungstüten vermochte die Klägerin nicht zu beweisen, dass diese von der Beklagten in Verkehr gebracht wurden.

49

Die Aussagen der Zeuginnen L und U waren im Hinblick auf den Verkauf der Taschen durch die Beklagte positiv ergiebig und glaubhaft.

50

Die Zeugin L war sich ganz sicher, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter die streitgegenständlichen Taschen bei der Beklagten erworben hat. Überzeugend schilderte sie, dass sie bis zur Abmahnung durch die Klägerin erst drei- oder viermal Taschen für ihren Schönheitssalon eingekauft habe und zwar immer nur bei der Beklagten. Sie habe beim ersten Einkauf festgestellt, dass das Angebot der Beklagten sehr günstig sei. Überdies sei es praktisch, dass das Ladengeschäft gleich zu Anfang der Etage liege, was günstig für ihre Mutter sei, die eine Behinderung habe. Schließlich seien die Leute dort sehr freundlich.

51

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht, dass die Zeugin unumwunden zugab, dass sie sich an die weiteren Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermochte, auch weil sie den Kauf selbst ihrer Mutter überlassen hatte. Als Firmeninhaberin habe sie seinerzeit die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Soweit sie damals weitere Angaben zur Rechnung gemacht habe, habe sie sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch genauer an den Kauf und an die Rechnung erinnern können.

52

Die Zeugin U bekundete gleichfalls, dass sie ganz sicher sei, die Taschen bei der Beklagten gekauft zu haben, weil sie seinerzeit Taschen nur bei dieser und nirgendwo anders eingekauft hätten. Soweit sie nicht mehr sicher war, welche Rechnungsposition die streitgegenständlichen Taschen betraf, erschüttert dies die Glaubwürdigkeit der Aussage nicht. Denn die Zeugin machte sehr deutlich, welche Dinge sie sicher angeben konnte und was sie inzwischen vergessen hatte. So konnte sie sicher sagen, dass sie selbst die dem Gericht vorliegende Tasche an den Testkäufer verkauft hatte, und sich an die Umstände des Verkaufs erinnern. Dass sie Preis und Stückzahl der gekauften Taschen zwischenzeitlich nicht mehr erinnern konnte, ist angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar. Insgesamt vermittelte die Zeugin den Eindruck, sich gewissenhaft zu erinnern und nicht etwa daran interessiert zu sein, die Beklagte zu belasten.

53

Hinsichtlich der Tüten war die Aussage der Zeugin L nur eingeschränkt ergiebig, während die Aussage der Zeugin U unergiebig war. Die Zeugin L gab zwar zunächst – wie in der seinerzeitigen Auskunft – an, die Tüten auch von der Beklagten erhalten zu haben. Allerdings rückte sie davon ab, als sie die Aussage ihrer Mutter hörte, die erklärte, keine Erinnerung mehr zu haben, wo die Tüten herkamen und insoweit äußerte, dass sie wohl eher nicht von der Beklagten kamen, da dort ja keine Tüten verkauft würden.

54

Die Überzeugung, dass die Verpackungstüten von der Beklagten stammten, konnte die Kammer aufgrund der Zeugenaussagen nicht gewinnen. Zwar spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass die Verpackungstüten ebenfalls von der Beklagten stammten. Denn so hat es die Zeugin L nach dem Einkauf beauskunftet. Auch gibt es keine naheliegende Möglichkeit, woher die Zeugen, die einen Schönheitssalon betreiben und Taschen nur bei der Beklagten gekauft haben, andernfalls die Tüten hatten. Gleichwohl hält es die Kammer auch nicht für ausgeschlossen, dass die Tüten doch aus anderer Quelle stammten, etwa im Zusammenhang mit dem Kauf anderer Accessoires oder kosmetischer Produkte übergeben wurden. Dafür könnte sprechen, dass nach der Bekundung der Zeugin U die Tüten wohl zu klein für die streitgegenständlichen Taschen waren. Denkbar ist, dass die Zeugin L, die seinerzeit ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin nachkommen wollte und musste, die Beklagte eher spekulativ angegeben hat, weil sie selbst nicht mehr sicher wusste, woher die Tüten stammten. Dafür spricht, dass sie bereits seinerzeit Taschen und Tüten getrennt behandelt hat und bezüglich der Tüten lediglich angegeben hat, dass sie „nach ihrer Erinnerung“ ca. 10 Verpackungstüten von der Beklagten erhalten habe. Dabei blieb offen, ob die Einschränkung „nach ihrer Erinnerung“ sich lediglich auf die Stückzahl oder auch auf die Herkunft bezog.

55

Das Aussageverhalten der Zeugin L betreffend die Verpackungstüten beeinträchtigt auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bzgl. der Taschen nicht. Denn auch hier zeigte sie ein insgesamt eher vorsichtiges Aussageverhalten ohne Belastungstendenz.

56

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen hatte die Kammer keine Zweifel. Sie waren ersichtlich bemüht, eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen, und hatten die Aussagen weder anhand der Unterlagen einstudiert noch untereinander abgesprochen.

57

Die aufgrund der Aussagen der Zeuginnen L und U gewonnene Überzeugung der Kammer, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Taschen verkauft hat, wurde durch die Aussage der Zeugin Y nicht in Frage gestellt.

58

Die Zeugin Y bekundete zwar, dass die streitgegenständlichen Taschen nicht in dem ihr bestens bekannten Sortiment gewesen seien und dass sie den Zeuginnen L und U andere Taschen verkauft habe. Allerdings war diese Aussage nicht glaubhaft und die Zeugin unglaubwürdig.

59

Zunächst konnte die Zeugin weder erinnern, wie oft die Zeuginnen L und U im Laden waren und wann zuletzt, noch wusste sie, welche Taschen die Zeuginnen gekauft hatten. Sie konnte das auch der von ihr geschriebenen Rechnung nicht entnehmen. Dadurch allein wird die Aussage zwar noch nicht unglaubhaft, da der Verkauf bereits einige Zeit zurückliegt. Allerdings wand sich die Zeugin ersichtlich bei jeder Antwort und sagte auch nachfolgend nicht wahrheitsgemäß aus. Ihre Aussage, 2013 nicht die Absicht gehabt zu haben, nach China zurückzukehren, musste sie auf Vorhalt revidieren. Vor allem aber war ihre Bekundung, bei der Beklagten niemals Produktfälschungen verkauft zu haben, ersichtlich unwahr. Erst kürzlich hat die Kammer die Beklagte wegen des Verkaufs nachgeahmter „Céline“-Taschen verurteilt. Als der Zeugin bewusst wurde, dass sie nachweislich die Unwahrheit gesagt hatte, wurde sie zusehends unsicher. Während sie vorher leise, bescheiden und zurückhaltend aufgetreten war, reagierte sie nunmehr schnippisch und aufgeregt, um schließlich zu erklären, sie sei völlig durcheinander und verwirrt gewesen. Ihr Auftreten war insgesamt gänzlich unglaubwürdig und allein davon geprägt, die Beklagte, deren Geschäftsführer ihr Ehemann ist, zu entlasten.

60

II.

61

Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen des Vertriebs der Taschen einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden vorgerichtlichen Abmahnkosten und der Kosten der Handelsregisterauskunft aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG.

62

1.              Das im Tenor gezeigte Taschenmodell verletzt das Klagegeschmacksmuster.

63

a)              Das Klagegeschmacksmuster, von dessen Rechtsbeständigkeit die Kammer auszugehen hat, da es nicht mit der Widerklage angegriffen wurde (Art. 85 Abs. 1 GGV), zeigt eine Handtasche, die im Wesentlichen durch folgende Merkmale geprägt wird:

64

(1)              Rechteckiger, leicht trapezförmiger Taschenkorpus, der sich zur Oberkante hin leicht verjüngt;

65

(2)               mittellanger Tragegriff, der am Taschenkorpus mit auffälligen Ringen befestigt ist;

66

(3)               drei Fächer im Tascheninneren, wobei das mittig angeordnete Fach mittels eines Reißverschlusses verschließbar ist;

67

(4)               „V“-förmige Einkerbung an der Oberkante der Schauseite des Taschenkorpus mit eingepflegtem „L“;

68

(5)               ein als Verschluss dienender, annähernd rechteckiger Überschlag, mit einer spitz zulaufenden Lasche mit einer Blütenapplikation.

69

b)              Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters ist jedenfalls durchschnittlich.

70

Die Beklagte hat keinen Formenschatz vorgetragen, der den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters einschränken könnte. Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers im Bereich von Handtaschen ist lediglich durch den Funktionszweck bedingt beschränkt und im Übrigen groß.

71

c)              Das angegriffene Taschenmodell fällt in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters, da es keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Das angegriffene Muster übernimmt nahezu identisch die das Klagegeschmacksmuster prägenden Merkmale, d.h. neben deren Grundform des Taschenkorpus, den mit Ringen befestigten Bügel, die drei Innenfächer, von denen das mittlere mittels eines Reißverschlusses zu schließen ist, die „V“-förmige Einkerbung an der Oberkante der Schauseite des Taschenkorpus und den Überschlag mit der Lasche. Unterschiede liegen lediglich in der Ausführung von Details, wie dem fehlenden „L“ im bei der angegriffenen Tasche metallisch glänzenden „V“, und der etwas anders geformten Lasche mit zwei außensitzenden Nieten anstelle der Blütenapplikation, und würden selbst bei einem eingeschränkten Schutzbereich nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck herausführen.

72

2.              Die Geschmacksmusterverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Durch das Angebot und den Verkauf des angegriffenen Taschenmodells hat die Beklagte jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, da sie sich über die Schutzrechtslage hätte informieren müssen.

73

3.              In der Folge ist die Beklagte deshalb im Rahmen des Schadensersatzes zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten verpflichtet, soweit die Abmahnung berechtigt war, also aufgrund des Taschenvertriebs erfolgte.

74

a)              Die durch die anwaltliche Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000 € zzgl. Post- und Telekommunikationsauslagenpauschale, mithin in Höhe von 2.305,40 €, sind für die Abmahnung aus Geschmacksmuster- und Markenrecht jedenfalls angemessen. Die Geltendmachung der Regelgebühr ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den geltend gemachten Streitwert. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, die gemäß § 23 Abs. 3 RVG für die Streitwertfestsetzung durch den Rechtsanwalt im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit maßgeblich sind, ist der Streitwert nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an dem von ihm begehrten Rechtsschutz festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung; BGH GRUR 2013, 301 Rz. 56 – Solarinitiative). Der von der Klägerin angesetzte Streitwert für die gesamte Abmahnung ist mit 150.000 € angemessen angesetzt und liegt im Hinblick darauf, dass hier neben der Geschmacksmusterverletzung eine Markenverletzung geltend gemacht wird, sogar unter der gerichtlichen Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem nach dem Klagegeschmacksmuster vertriebenen Taschenmodell ist groß, da es sich als Verkaufsschlager erwies. Gleichfalls ist die Klagemarke für die Klägerin von überragender Bedeutung.

75

Im Hinblick darauf, dass die Abmahnung nur bezüglich des Taschenvertriebs berechtigt war, nicht aber bezüglich der Verpackungstüten, sind allerdings nur die 80 % der Abmahnkosten zu erstatten, mithin 1.844,32 € incl. Post- und Telefonpauschale. Insoweit ist das Interesse der Klägerin an den Ansprüchen, die den Vertrieb der Taschen betreffen ersichtlich ein Vielfaches der Ansprüche, die das Inverkehrbringen der Tüten betreffen. Denn bei den Taschen handelt es sich um die eigentlichen, hochwertigen Produkte der Klägerin, die sie zu entsprechenden Preisen verkauft, mit denen sie ihren Gewinn erzielt und die das Produkt- und Markenimage prägen. Die Kammer hält es deshalb für angemessen, die Ansprüche im Verhältnis 80 % zu 20 % zu bewerten.

76

b)              Die durch die Kostenaufstellung gemäß Anlage K 14 belegten Kosten der Handelsregisterauskunft in Höhe von 4,50 € sind ebenfalls unbestritten geblieben und erstattungsfähig. Die Handelsregisterauskunft war erforderlich, um überprüfen zu können, wer als Rechtsverletzer erfolgreich in Anspruch genommen werden kann.

77

4.              Die Zinsforderung beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Klageforderung vorprozessual mit Schreiben vom 22.04.2016 (Anlage K 14) unter Fristsetzung bis zum 27.04.2016 erfolglos angemahnt, so dass sich die Beklagte seit dem 28.04.2016 in Verzug befunden hat.

78

II.

79

Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung besteht nach Vorgesagtem aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG.

80

Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin ohne Erteilung der weiter geltend gemachten Auskunft keine Kenntnis über die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes hat.

81

III.

82

Der Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung ist ebenfalls aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 i.V.m. § 46 DesignG, § 242 BGB gerechtfertigt. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte die rechtsverletzende Tasche in mehreren Farben vertrieben hat.

83

IV.

84

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

85

Der Streitwert wird auf 12.309,90 € festgesetzt, wobei auf die Abmahnkosten

86

2.309,90 € und auf die Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzfeststellungsanprüche im Hinblick auf die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung 8.000 € sowie im Hinblick auf die behauptete Markenverletzung 2.000 € entfallen.