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Landgericht Düsseldorf·14c O 149/16·01.03.2017

Gemeinschaftsgeschmacksmuster Handtasche: Auskunft, Abmahnkosten und Schadensersatzfeststellung

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte wegen einer Handtasche Ansprüche aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend und verlangte Abmahnkostenerstattung, Auskunft/Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht. Streitpunkt waren insbesondere der übereinstimmende Gesamteindruck und ob die Beklagte die Tasche überhaupt vertrieben hatte. Das LG Düsseldorf bejahte eine Geschmacksmusterverletzung trotz Detail- und Materialabweichungen und sah den Vertrieb aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen als bewiesen an. Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg; die Beklagte muss zahlen, Auskunft erteilen und haftet dem Grunde nach auf Schadensersatz.

Ausgang: Klage auf Abmahnkostenerstattung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung einer Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist entscheidend, ob das angegriffene Erzeugnis beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das eingetragene Muster.

2

Material- und Qualitätsunterschiede ändern den Gesamteindruck regelmäßig nicht, wenn die prägenden Form- und Gestaltungsmerkmale des eingetragenen Musters nahezu identisch übernommen werden.

3

Der Schutzbereich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann bei fehlendem Vortrag zum relevanten Formenschatz jedenfalls als durchschnittlich anzusetzen sein; die Gestaltungsfreiheit kann im Taschenbereich abgesehen von funktionsbedingten Vorgaben groß sein.

4

Vorgerichtliche Abmahnkosten und notwendige Ermittlungsaufwendungen (z.B. Handelsregisterauskunft) sind bei schuldhafter Geschmacksmusterverletzung als Schaden erstattungsfähig, soweit sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und der Höhe nach angemessen sind.

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Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung besteht bei feststehender Schutzrechtsverletzung zur Bezifferung des Schadensersatzes fort, solange der Verletzer keine vollständige Auskunft erteilt hat; ein bloßes Bestreiten des Vertriebs erfüllt den Anspruch nicht.

Relevante Normen
§ Art. 10 GGV; Art. 19 Abs. 1 GGV; Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG§ Art. 85 Abs. 1 GGV§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 23 Abs. 3 RVG§ 280 BGB; § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 288 Abs. 1 BGB§ Art. 10 GGV; Art. 19 Abs. 1 GGV; Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 46 DesignG; § 242 BGB§ 91, 709 ZPO

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.309,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder vertriebenen Handtaschen wie nachstehend wiedergegeben (in allen Farben und/oder Farbkombinationen):

unter Vorlage geeigneter Unterlagen, nämlich Rechnungen und Lieferscheinen, unverzüglich Auskunft zu erteilen über:

a)   Name/n und Anschrift/en des/der Hersteller/s, des/der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsprodukte;

b)   Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (ausgenommen die bereits bekannte Belieferung der K GmbH, Möllner M-Straße, 22111 Hamburg), die die Beklagte mit Taschen der streitgegenständlichen Art beliefert hat;

c)   die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Verletzungsprodukte;

d)   sämtliche Einkaufspreise, die die Beklagte für den Ankauf der Verletzungsprodukte gezahlt hat;

e)   die Menge der verkauften Verletzungsprodukte;

f)     den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Umsatz sowie

g)   den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Roherlös

sämtlich aufgeschlüsselt in Form einer chronologisch geordneten Aufstellung nach Einzelpositionen der An- und Verkäufe.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Angebot und/oder dem Vertrieb von Taschen gemäß Ziff. II. durch die Beklagte entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € und hinsichtlich des Tenors zu I. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch.

3

Die Klägerin ist Herstellerin unter anderem von luxuriösen Lederwaren und vertreibt seit Herbst 2013 das Taschenmodell „Capucines“, wie aus Anlage K 2 ersichtlich ist. Die Kollektion wurde zu einem weltweiten Verkaufsschlager und ragt unter der Vielzahl der verschiedenen Taschenkollektionen der Klägerin heraus. Die Klägerin ist bezüglich dieses Taschenmodells Inhaberin des am 18.10.2013 angemeldeten und eingetragenen sowie am 22.10.2013 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. #####/####-0001 (Anlage K 3), für das die folgenden Abbildungen hinterlegt sind (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster):

7

Die Beklagte ist ein Großhandelsunternehmen, dessen Gegenstand u.a. der Im- und Export von Taschen, Schuhen, Textilien u.ä. ist. Auf anwaltliche Abmahnung durch die Klägerin mit Schreiben vom 28.07.2015 wegen eines behaupteten Vertriebs der in Ziffer II. des Tenors wiedergegebenen Tasche und ein weiteres Mahnschreiben vom 07.08.2015 ließ die Beklagte anwaltlich erklären, dass eine Geschmacksmusterverletzung mangels übereinstimmenden Gesamteindrucks nicht vorliege (Anlagen K 7 – 9). So gebe es eine Vielzahl von Gestaltungsunterschieden und auch die Materialwahl divergiere erkennbar, da es sich bei der angegriffenen Tasche um ein stark konturiertes Kunstleder aus Polyurethan handele.

8

Nach einem Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten gab die Beklagte sodann – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – mit Schreiben vom 17.08.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Klägerin mit Schreiben vom 25.08.2015 annahm (Anlagen K 10 und 11). Dabei wies sie darauf hin, nicht auf die weitergehenden Ansprüche zu verzichten, und forderte die Beklagte zunächst unter Fristsetzung zur Auskunft und Rechnungslegung auf. Nach fruchtlosem Ablauf und erneuter Abmahnung setzte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21.09.2015 der Beklagten eine erneute Frist zur Auskunftserteilung und zur Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000 € nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Kosten für einen Handelsregisterauszug in Höhe von 4,50 €, insgesamt 2.309,90 € (Anlage K 13). Mit Schreiben vom 22.09.2015 bestritt die Beklagte erstmals, die streitgegenständliche Tasche überhaupt in den Verkehr gebracht zu haben (Anlage K 14). Letztmalig forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 23.11.2015 erfolglos zur vollständigen Auskunftserteilung und Kostenerstattung auf (Anlage K 18).

9

Die Klägerin behauptet, sie habe im Wege eines Testkaufs im Mai 2015 die im Tenor zu Ziffer II. wiedergegebene und als Anlage K 5 im Original überreichte Tasche im Ladengeschäft K der K GmbH, Billstedt-Center, Möllner M2, 22111 Hamburg erworben. Auf die Abmahnung habe die K GmbH mitgeteilt, die Tasche bei der Beklagte erworben zu haben (Anlage K 6). Die Eheleute, die Zeugen Herr M und Frau Y, die als Einkäufer bzw. Verkäuferin bei der K GmbH beschäftigt seien, hätten am 21.04.2015 gemeinsam mit ihrer Bekannten Frau K2 das Geschäftslokal der Beklagten aufgesucht und dort diverse Exemplare der streitgegenständlichen Tasche in zahlreichen Farben zum Nettopreis in Höhe von 13,50 € gesehen. Der Zeuge M habe sodann – neben weiteren Taschenmodellen – neun Exemplare der streitgegenständlichen Tasche in verschiedenen Farben gekauft und die Rechnung Nr. 2015057 über einen Gesamtbetrag von 808,01 € erhalten, deren erste Position die Taschen betreffe. Der Verkäufer habe angegeben, dass diese über den Online-Chat „WeChat“ nachbestellt werden könnten.

10

Nach der Abmahnung durch die Klägerin habe die Zeugin Y der Beklagten diese per „WeChat“ übersandt, worauf diese im Rahmen des Online-Chats sowie auch im Zuge eines nachfolgenden Telefonats zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen M erklärte habe, dass sie die Tasche bisher problemlos verkauft habe. Erst später habe die Beklagte dann gegenüber den Zeugen den Verkauf des Taschenmodells in Abrede gestellt.

11

Die Klägerin ist der Ansicht, die oben wiedergegebene Tasche verletze das Klagegeschmacksmuster. Sie begehrt nunmehr die Erstattung der vorgerichtlich geltend gemachten Kosten, Auskunft und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht

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Die Klägerin beantragt,

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              wie geschehen zu erkennen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

              die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin das Verletzungsprodukt bei der K GmbH erworben und diese die behauptete Auskunft erteilt habe.

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Sie behauptet, das Verletzungsprodukt nicht in Verkehr gebracht oder in sonstiger Weise damit gehandelt zu haben. Es habe nie zu ihrem Sortiment gehört. Sie dokumentiere sämtliche von ihr geführten Taschen fotografisch und versehe sie mit Artikelnummern. Gemäß Lieferschein betreffend den Verkauf von Taschen an die K GmbH am 21.04.2015 handele es sich bei der 1. Position um den Artikel mit der Nr. 2623, wobei es sich nach ihrem Auszug aus ihrer eigenen fotografischen Dokumentation um ein Muster handele, dass erkennbar deutlich vom Geschmacksmuster abweiche (Anlagen V&P 2 und 3). Die Auskunft der K GmbH sei daher ebenso falsch wie die vorprozessual von den Zeugen abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen, die ob des Zeitablaufs höchst unglaubwürdig seien. Mit Nichtwissen müsse auch bestritten werden, dass die Zeugen M, Y und M2 zu dritt am 21.04.2015 in ihren Geschäftsräumen gewesen seien. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Unterlassungserklärung lediglich vorsorglich abgegeben habe, da es ihr in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen sei, ihr Sortiment auf das Verletzungsprodukt zu prüfen. Durch die Mitteilung vom 22.09.2015, die Tasche nicht verkauft zu haben, sei überdies der Auskunftsanspruch erfüllt.

18

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das tatsächliche Vorbringen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.

19

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.12.2016 durch Vernehmung der Zeugen M und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 Bezug genommen (Bl. 55 ff. GA). Auf die Vernehmung der Zeugin M2 hat die Klägerin verzichtet, da diese nach China verzogen sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

22

I.

23

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten und der Kosten der Handelsregisterauskunft aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG.

24

1.              Das im Tenor gezeigte Taschenmodell verletzt das Klagegeschmacksmuster.

25

a)              Das Klagegeschmacksmuster, von dessen Rechtsbeständigkeit die Kammer auszugehen hat, da es nicht mit der Widerklage angegriffen wurde (Art. 85 Abs. 1 GGV), zeigt eine Handtasche, die im Wesentlichen durch folgende Merkmale geprägt wird:

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(1)              Rechteckiger, leicht trapezförmiger Taschenkorpus, der sich zur Oberkante hin leicht verjüngt;

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(2)               mittellanger Tragegriff, der am Taschenkorpus mit auffälligen Ringen befestigt ist;

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(3)               drei Fächer im Tascheninneren, wobei das mittig angeordnete Fach mittels eines Reißverschlusses verschließbar ist;

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(4)               „V“-förmige Einkerbung an der Oberkante der Schauseite des Taschenkorpus mit eingepflegtem „L“;

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(5)               ein als Verschluss dienender, annähernd rechteckiger Überschlag, mit einer spitz zulaufenden Lasche mit einer Blütenapplikation.

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b)              Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters ist jedenfalls durchschnittlich.

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Die Beklagte hat keinen Formenschatz vorgetragen, der den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters einschränken könnte. Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers im Bereich von Handtaschen ist lediglich durch den Funktionszweck bedingt beschränkt und im Übrigen groß.

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c)              Das angegriffene Taschenmodell fällt in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters, da es keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Das angegriffene Muster übernimmt nahezu identisch die das Klagegeschmacksmuster prägenden Merkmale, d.h. neben der Grundform des Taschenkorpus, den mit Ringen befestigten Bügel, die drei Innenfächer, von denen das mittlere mittels eines Reißverschlusses zu schließen ist, die „V“-förmige Einkerbung an der Oberkante der Schauseite des Taschenkorpus und den Überschlag mit der Lasche. Unterschiede liegen lediglich in der Ausführung von Details, wie dem etwas kürzeren Tragegriff, dem fehlenden „L“ im „V“, und der etwas anders geformten Lasche ohne Blütenapplikation, und würden selbst bei einem eingeschränkten Schutzbereich nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck herausführen. Auch das Material, das bei der angegriffenen Tasche weniger wertig aussehen mag, als das auf den Abbildungen im Geschmacksmusterregister, führt angesichts der Übereinstimmung in der Formgebung nicht zu einem anderen Gesamteindruck.

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2.              Die Beklagte hat das angegriffene Taschenmodell vertrieben. Dies steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

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Die Aussagen der Zeugen M und Y waren positiv ergiebig und glaubhaft.

36

Der Zeuge M hat erklärt, die von der Klägerin bei Gericht eingereichte Tasche, wegen der die K GmbH abgemahnt worden sei, als Einkäufer für diese bei der Beklagten erworben zu haben. Insoweit war er sich ganz sicher. Überzeugend hat er geschildert, dass er sich durchaus einige Zeit sehr präzise an seine Einkäufe zu erinnern vermag und dass er bei der zwei Monate nach seinem Einkauf erfolgten Abmahnung noch sicher gewusst habe, wo und zu welchem Preis er die Tasche gekauft habe. Das ist für einen Einkäufer, der ein- bis zweimal im Monat nach Neuss fährt, um dort einzukaufen, auch durchaus nachvollziehbar. Darüber hinaus ist seine Erinnerung auch deshalb plausibel, weil er angegeben hat, nur dieses eine Mal bei der Beklagten einkauft zu haben. Ohne jeden Zweifel gab er an, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch alle sieben auf der Rechnung ausgewiesenen Modelle ohne Weiteres den Rechnungspositionen hätte zuordnen können.

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Der Zeuge konnte sich auch noch an Details des Einkaufs erinnern. So wusste er, wo die Tasche gelagert war, nämlich nicht an den Seitenwänden sondern auf dem Tisch in der Mitte. Umgekehrt räumte er Unsicherheiten insbesondere aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs auch unumwunden ein und zeigte sich eher vorsichtig mit seinen Äußerungen. Insoweit gab er auch an, die Taschen, die in der Anlage V&P 3 gelistet sind, nicht zu kennen, wobei er das ganz sicher nur für Art.-Nr. 22152 sagen konnte.

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Diese Bekundungen sprechen gegen die Richtigkeit der Aufstellung der Beklagten. Denn es ist schon davon auszugehen, dass der Zeuge als Einkäufer das ein oder andere Taschenmodell auch jetzt noch wiedererkannt hätte, wenn er es gekauft hätte. Schließlich berichtete der Zeuge auch nachvollziehbar von dem Telefonat nach der Abmahnung und erklärte, dass der Geschäftsführer der Beklagten, den Vertrieb zunächst eingeräumt habe.

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Mit dem gesamten Vorbringen des Zeugen stimmt die Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin Y, überein. Dabei hat die Kammer nicht den Eindruck einer abgesprochenen Aussage gewonnen. Sie schilderte detailliert die Abläufe des Einkaufs in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Zeugen M und vermochte insoweit die Lage des Geschäfts genau zu beschreiben und sehr anschaulich zu schildern, wie sie gleich beim Eintreten in den Laden die Tasche gesehen hat, die ihr sehr gefiel. Auch erkannte die Zeugin – wie der Zeuge – den im Gerichtssaal anwesenden Geschäftsführer der Beklagten sofort, während sie angab, den neben dem Geschäftsführer sitzenden Herrn – es handelte sich um einen persönlichen Dolmetscher – nicht zu kennen.

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Weiterhin legte die Zeugin ihr Handy vor, auf dem über einem Chat unstreitig der Name des Geschäftsführers der Beklagten stand. Auch war in dem Chat die Weiterleitung der Telefonnummer ihres Ehemannes festzustellen.

41

Ihr gesamter Vortrag war – wie der des Zeugen – in sich nachvollziehbar, detailliert und schlüssig. Insbesondere ergab sich auch keinerlei Anhaltspunkt, warum sie einen Chat betreffend die Abmahnung mit dem Namen des Geschäftsführers der Beklagten in ihrem Handy haben sollte, wenn sie gar nicht mit diesem kommuniziert hat.

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Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen hatte die Kammer keine Zweifel.

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Für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen spricht schließlich, dass auch die Zeugin M2, die zwischenzeitlich nach China verzogen ist, einen übereinstimmenden Geschehensablauf eidesstattlich versichert hatte, obwohl sie Außenstehende war.

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Zugleich spricht gegen die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, sie habe das Taschenmodell nicht verkauft, dass sie sich zunächst damit verteidigt hat, dass die Tasche keinen übereinstimmenden Gesamteindruck aufweise, was sie umfangreich begründete, dies u.a. damit, dass die angegriffene Tasche aus einem anderem Material nämlich Polyurethan sei. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte in der Reaktion auf die Abmahnung und auch bei Abgabe der Unterlassungserklärung nicht erwähnte, dass sie den Verkauf nicht verifizieren konnte, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte. Nach einer Zeit von zwei Wochen bis zur ersten Reaktion auf die Abmahnung ist auch davon auszugehen, dass sie, die in der Klageerwiderung darauf hinweist nur kleine Geschäftsräume zu betreiben, ihr angeblich vollständig fotografisch dokumentiertes Sortiment ohne Weiteres überprüfen konnte.

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3.               Die Geschmacksmusterverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Durch das Angebot und den Verkauf des angegriffenen Taschenmodells hat die Beklagte jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, da sie sich über die Schutzrechtslage hätte informieren müssen.

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4.              In der Folge ist die Beklagte deshalb im Rahmen des Schadensersatzes zur Erstattung der hier geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten verpflichtet.

47

a)              Die durch die anwaltliche Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000 € zzgl. Post- und Telekommunikationsauslagenpauschale, mithin in Höhe von 2.305,40 €, sind angemessen. Die Geltendmachung der Regelgebühr ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den geltend gemachten Streitwert. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, die gemäß § 23 Abs. 3 RVG für die Streitwertfestsetzung durch den Rechtsanwalt im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit maßgeblich sind, ist der Streitwert nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an dem von ihm begehrten Rechtsschutz festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung; BGH GRUR 2013, 301 Rz. 56 – Solarinitiative). Der von der Klägerin angesetzte Streitwert ist mit 150.000 € angemessen angesetzt und entspricht der gerichtlichen Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem nach dem Klagegeschmacksmuster vertriebenen Taschenmodell ist groß, da es sich als Verkaufsschlager erwies.

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b)              Die durch die Kostenaufstellung gemäß Anlage K 13 belegten Kosten der Handelsregisterauskunft in Höhe von 4,50 € sind ebenfalls unbestritten geblieben und erstattungsfähig. Die Handelsregisterauskunft war erforderlich, um überprüfen zu können, wer als Rechtsverletzer erfolgreich in Anspruch genommen werden kann.

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5.              Die Zinsforderung beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Klageforderung vorprozessual mit Schreiben vom 13.11.2015 (Anlage K 18) unter Fristsetzung bis zum 23.11.2015 erfolglos angemahnt, so dass sich die Beklagte seit dem 24.11.2015 in Verzug befunden hat.

50

II.

51

Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung besteht nach Vorgesagtem aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG.

52

Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin ohne Erteilung der weiter geltend gemachten Auskunft keine Kenntnis über die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes hat.

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III.

54

Der Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung ist ebenfalls aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 46 DesignG, § 242 BGB gerechtfertigt.

55

Der Auskunftsanspruch ist entstanden. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte die angegriffene Tasche in mehreren Farben vertrieben hat. Mithin kann der Anspruch auch nicht durch die Behauptung, die Tasche nicht vertrieben zu haben, erfüllt worden sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte die Angabe entweder wider besseres Wissens oder ohne die erforderliche Sorgfalt gemacht hat.

56

Die Beklagte ist demnach nach wie vor zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.

57

IV.

58

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

59

Streitwert: 12.309,90 €,