Unterlassungs- und Auskunftsbeschluss wegen Verwendung eines Motivs auf Strümpfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte einen Beschluss, der der Antragsgegnerin untersagt, in Deutschland Strümpfe mit dem dargestellten Motiv anzubieten, zu vertreiben oder sonst in Verkehr zu bringen. Das Gericht setzte Zwangsmittel (Ordnungs- und Ordnungshaft) gegen die gesetzlichen Vertreter fest. Zudem wurde der Antragsgegnerin Auskunfts- und Vorlagepflicht über Hersteller, Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise auferlegt. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; Streitwert 140.000 €.
Ausgang: Antrag auf Unterlassung und Auskunft der Antragstellerin stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, Streitwert 140.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann im Wege des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs einem Anbieter untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren mit einem bestimmten Motiv anzubieten, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung kann das Gericht Ordnungs- und Zwangsmittel, insbesondere Ordnungsgeld und bei Nichtbeitreibung Ordnungshaft, auch gegenüber gesetzlichen Vertretern anordnen.
Bei Erlass eines Unterlassungsgebots ist das Gericht befugt, ergänzende Auskunfts- und Vorlagepflichten über Hersteller, Lieferanten, gewerbliche Abnehmer, gelieferten Mengen und gezahlte Preise sowie die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Streitwert ist durch das Gericht zur Gebühren- und Kostenbemessung festzusetzen.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Strümpfe, die mit dem nachstehend wiedergegebenen Motiv versehen sind:

anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
II.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin im Zusammenhang
mit sämtlichen von ihr, der Antragsgegnerin, angebotenen, vertriebenen und/oder in
sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Waren gemäß Ziffer I. unter Vorlage von
Rechnungen und Lieferscheinen unverzüglich Auskunft über Name/n und
Anschrift/en des/der Hersteller/s, des/der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
sämtlicher gewerblicher Abnehmer, über die Menge der von ihrem/ihren Lieferanten
erhaltenen Artikel der bezeichneten Art sowie über die Preise, die die
Antragsgegnerin für diese Waren bezahlt hat, zu erteilen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 140.000,-- Euro festgesetzt.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.