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Landgericht Düsseldorf·14c O 12/07·18.09.2008

Gazprom-Call-Optionen: Schadensersatz wegen verweigerter Abwicklungsmitwirkung

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz, weil der Beklagte die Ausübung von Call-Optionen auf Gazprom-Aktien nicht abwickelte. Das LG bejahte wirksame Optionskaufverträge und eine wirksame Abtretung; weder § 53 BörsenG a.F. noch §§ 762, 764 BGB a.F. griffen ein. Der Beklagte verletzte eine Leistungstreuepflicht, indem er trotz Ausübungswillens der Klägerin keine Zahlungs-/Abwicklungsmodalitäten mitteilte und so den Vertragszweck vereitelte. Er haftet auf Ersatz des entgangenen Kursgewinns; Zinsen gibt es erst ab Rechtshängigkeit.

Ausgang: Schadensersatzklage überwiegend zugesprochen; Zinsen nur ab Rechtshängigkeit, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Optionsgeschäfte unterfallen nicht dem Börsenterminsbegriff des § 53 BörsenG a.F., wenn weder ein Barausgleich vorgesehen ist noch zum Vertragsschluss ein funktionsfähiger Terminhandel für die veroptionierten Aktien bestand.

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Ein Differenzgeschäft i.S.d. § 764 BGB a.F. setzt (auch bei verdeckter Gestaltung) voraus, dass die Parteien den finanziellen Wertausgleich anstelle der Lieferung von Wertpapieren beabsichtigen; pauschales Bestreiten dieser Lieferabsicht ist unbeachtlich, wenn substantiierter Gegenvortrag möglich und naheliegend ist.

3

Die Abtretung von Ansprüchen aus Optionskaufverträgen nach § 398 BGB erfordert eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des abgetretenen Rechts, insbesondere zu Stückzahl, Bezugspreis, Ausübungsfrist und Vertragspartner.

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Verweigert der Verpflichtete bei einem optionsbezogenen Erwerbsgeschäft die erforderliche Mitwirkung zur Vorleistung des Bezugspreises (insbesondere durch Nichtmitteilung von Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten) trotz erkennbaren Ausübungswillens, kann dies eine schuldhafte Vereitelung des Vertragszwecks und damit eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB darstellen.

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Ein Haftungsausschluss für „unvorhersehbare Einflüsse“ (z.B. politische oder gesetzliche Änderungen) erfasst regelmäßig nicht das allgemeine Risiko strafbaren Verhaltens von zur Erfüllung eingeschalteten Dritten, sofern dies nicht eindeutig vereinbart ist.

Relevante Normen
§ 53 BörsenG a.F.§ 34 c) GewO§ 764 BGB a.F.§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB§ 762 BGB a.F.§ 53 Abs. 1 BörsenG

Tenor

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 281.514,-- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2007 zu zahlen.

die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Ureil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit Optionsgeschäften auf Gazprom-Aktien in Anspruch.

3

Der heutige Ehemann der Klägerin, der Zeuge xxxxx, unterhielt im Jahre 1996 Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten, der unter anderem als Anlageberater tätig war. Der Zeuge xxxxx kaufte ausweislich des Bestätigungsschreibens vom 09.08.1996 bei dem Beklagten zunächst 10.000 Call-Optionen auf Gazprom-Aktien zum Stückpreis von je 1,01 US-$, wobei der Bezugspreis für die Gazprom-Aktie auf 0,46 US-$ festgelegt war. Die Laufzeit der Call-Option war auf den 04.08.2008 begrenzt und sollte mit Einführung der ADR bzw. GDR ausübbar sein. Im Oktober 1996 erwarb der Zeuge xxxxx eine weitere Tranche Call-Optionen auf insgesamt 25.000 Stück Gazprom-Aktien zu den gleichen Bedingungen, wie vom Beklagten mit Schreiben vom 21.10.1996 bestätigt. Wegen des weiteren Inhalts der Bestätigungsschreiben, insbesondere eines vorgesehenen "Haftungsverzichts", wird auf die Anlagen K2 und K3 Bezug genommen. Die Kaufpreise in Höhe von 15.054,05 DM bzw. 37.635,13 DM entrichtete der Zeuge xxxxx an den Beklagten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurden Gazprom-Aktien nur in Russland und auch nur mit Einschränkungen gehandelt. Später wurden sie zunächst in Form von ADR an amerikanischen Börsen gehandelt, mittlerweile werden sie auch an deutschen Börsen frei gehandelt. Im November 1996 legte der Beklagte dem Zeugen xxxx ein Bestätigungsschreiben der Firmaxxxxxx Capital Asset Management & Beteiligungs AG (im Folgenden:xxxxxx) vom 11.11.1996 (Anlage K 4) an den Beklagte vor, aus dem sich ergab, dass der Beklagte am 13.08.1996 660.100 und am 18.10.1996 nochmals 330.000 Aktien gezeichnet hatte. Als deren Halter zugunsten des Beklagten war das Brokerhaus xxxx in Russland ausgewiesen.

4

Durch Abtretungs- und Übertragungsvereinbarung vom 27.09.2000 (Anlage K1) erklärte der Zeuge xxxxx unter Angabe der vereinbarten Bezugspreise und Laufzeit, er trete an die Klägerin als Absicherung einer Rückzahlungsverpflichtung 35.000 Stück Call-Optionen zu Gazprom-Aktien mit sofortiger Wirkung ab. Somit könne die Klägerin selbstständig von der Einlösung dieser Call-Optionen gegenüber dem Beklagten Gebrauch machen. Die Klägerin erklärte, sie nehme die Abtretung an.

5

Mit Schreiben vom 11.05.2006 (Anlage K 5) bat die Klägerin den Beklagten um Mitteilung der weiteren Abwicklungsformalitäten, da sie beabsichtige, die ihr zustehenden Gazprom-Aktien zu erwerben. Mit Schreiben vom 20.05.2006 (Anlage K 6) legte sie dem Beklagten die von diesem angeforderte Abtretungserklärung vor und bat nochmals um kurzfristige Mitteilung der weiteren Abwicklungsmodalitäten, damit sie entsprechend disponieren könne. Der Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30.05.2006, die Optionen seien zum Zeitpunkt der Abtretung schon an den Zeugen Schröder abgegeben gewesen. In Rahmen der weiteren Korrespondenz forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2006 auf, bis zum 30.06.2006 Vorschläge zu machen, wie der Schaden ausgeglichen werden solle. Mit Schreiben vom 22.08.2006 erfolgte eine Aufforderung, den nicht näher bezifferten Schaden auszugleichen.

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Die Klägerin trägt vor, das streitgegenständliche Optionsgeschäft sei wirksam und stelle insbesondere kein Börsenterminsgeschäft im Sinne des § 53 BörsenG a.F. dar. Jedenfalls erfolge die Rüge der fehlenden Börsentermingeschäftsfähigkeit durch den Beklagten gegen Treu und Glauben. Der Zeuge xxxxx sei schon deshalb börsentermingeschäftsfähig, weil er unstreitig geschäftsführender Gesellschafter der AF Capital Management GmbH und Inhaber der Versicherungsagentur xxxxx sei, deren Geschäftszweck jeweils unter anderem die Vermittlung und Finanzierung von Kapitalanlagen i.S.d. § 34 c) GewO sei. Die Klägerin sei börsentermingeschäftsfähig, weil sie unstreitig als Kauffrau seit 1992 einen Immobilienbetrieb mit unter anderem entsprechenden Geschäftszweck betreibe. Der Beklagte habe eine umfassende Risikoaufklärung des Zeugen xxxx vorgenommen. Die Abtretung sei nach umfassender Belehrung i.S.d. § 53 BörsenG a.F. erfolgt. Auch ein Differenzgeschäft im Sinne von § 764 BGB a.F. liege nicht vor. Dem Zeugen xxxx sei es bei Erwerb der Optionen einzig darum gegangen, sich die damals noch nicht gehandelten Aktien zu verschaffen. Ein finanzieller Wertausgleich bei Ausübung der Option sei von keiner der Vertragsparteien jemals in Erwägung gezogen worden.

7

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte nach Zahlung des Bezugspreises durch die Klägerin etwa vier bis fünf Tage für die erforderliche Anschaffung der Wertpapiere und alsdann ca. weitere 14 Tage für die Übertragung der Wertpapiere in ein Depot der Klägerin benötigt hätte. Die Klägerin hätte, da der Kurs von einer Spitze von 42,-- € vor Juni 2006 ein Tief von unter 30,-- € erreicht hätte und sich dann bei über 35,-- € stabilisiert hätte, einen limitierten Verkaufsauftrag erteilt, wobei sie für den Verkauf ein Mindestlimit von 35,-- € erteilt hätte, so dass der der Klageforderung zugrundegelegte Kurs von 33,40 € sogar noch zu niedrig gegriffen sei. Wegen der Einzelheiten der Kursentwicklung verweist die Klägerin auf den als Anlage zum Schriftsatz vom 19.12.2007 vorgelegten Chart der Gazprom-Aktien im betreffenden Zeitraum.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagte zu verurteilen, an sie 281.514,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte behauptet, die Abtretungs- und Übertragungsvereinbarung vom 27.09.2000 sei ein Scheingeschäft, da es keine Rückzahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber dem Zeugen xxxx gebe. Darüber hinaus habe der Zeuge xxxxx mit dem Zeugen xxxxx bereits Mitte Juli 1999 vereinbart, dass er zur Sicherung einer noch ausstehenden Forderung des Zeugen xxxxx gegenüber der Firma AF Service GmbH für Marketing und Vertrieb in Höhe der Differenz der unstreitigen Gesamtforderung von 24.614,26 DM und eines unstreitig durch die GmbH gezahlten Vergleichsbetrages in Höhe von 15.000,-- DM diesem persönlich hafte und er dem Zeugen xxxx zur Besicherung dieser Forderung sämtliche Rechte aus den streitgegenständlichen Gazprom-Optionen abtrete. Weiterhin habe noch vor Abgabe der Erklärung vom 27.09.2000 sich die xxxxxxxVermögensverwaltungs-GmbH, vertreten durch den Beklagten, mit der Klägerin im Zuge der Kündigung eines unstreitig zwischen diesen bestehenden Vermögensverwaltungsvertrags dahingehend verständigt, dass erstere die Depotwerte behalten und die Klägerin hierfür einen sechsstelligen Betrag erhalten solle.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Option sei innerhalb der Ausübungsfrist nicht wirksam ausgeübt worden, weil eine entsprechende Erklärung nicht vorliege und darüber hinaus unstreitig der Bezugspreis nicht vorgeleistet worden sei. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin zur Aufbringung des Bezugspreises in der Lage gewesen sei. Er ist der Ansicht, die Leistung sei für den Beklagten unmöglich geworden und die Haftung aus demselben Grund durch die zum Gegenstand der Bestätigungsschreiben gemachten Haftungsverzichtserklärung ausgeschlossen, da das darin gemeinte Risiko eingetreten sei. Er behauptet diesbezüglich, die Aktien seien zum Schaden des Beklagten durch den Dr. xxxxxxx als Verantwortlichen der Firma xxxxx veruntreut worden, und nimmt Bezug auf das gegen diesen unter dem Az. xxxxxx durchgeführte Strafverfahren vor dem Landgericht Münster. Schließlich sei der der Schadensersatzforderung zugrundegelegte Kurs von 33,40 € überhöht, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der von der Klägerin behauptete limitierte Verkaufsauftrag überhaupt bzw. zu dem von der Klägerin behaupteten Kurs ausgeführt worden wäre, da der Markt eng gewesen sei und Käufer nicht vorgetragen worden seien.

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Der Beklagte rügt die fehlende Börsentermingeschäftsfähigkeit sowohl der Klägerin als auch ihres jetzigen Ehemannes und ist der Ansicht, eine genügende Aufklärung scheitere jedenfalls am Schriftformerfordernis.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 01.06.2007 (Bl. 65 GA) durch Vernehmung des xxxx und des xxxxx als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2007 (Bl. 64 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.

19

I.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 281.514,-- € aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB wegen Verletzung der Leistungstreuepflicht durch Vereitelung des Vertragszweckes.

21

Zwischen dem Zeugen Fenger und dem Beklagten sind wirksame Verträge über den Erwerb von Call-Optionen auf insgesamt 35.000 Gazprom-Aktien geschlossen worden (dazu unter I.1.). Seine Rechte hieran hat der Zeuge xxxxx wirksam auf die Klägerin übertragen (dazu unter I.2.). Durch die Vereitelung des Vertragszweckes hat der Beklagte gegenüber der Klägerin eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen (dazu unter I.3.). Die Haftung ist auch nicht vertraglich ausgeschlossen worden (dazu unter I.4.). Infolge der Pflichtverletzung errechnet sich ein Schaden der Klägerin in tenorierter Höhe (dazu unter I.5.).

22

1.

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Die zwischen dem Zeugen xxxxx und dem Beklagten im August und Oktober 1996 geschlossenen Kaufverträge über Call-Optionen auf Gazprom-Aktien sind wirksam. Ihnen steht weder die Terminseinrede gemäß § 53 BörsenG a.F. noch die Differenzeinrede gemäß § 762, 764 BGB a.F. entgegen.

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a) Es kann dahinstehen, ob der Zeuge xxxxx und die Klägerin als Kaufleute im Sinne des § 53 Abs. 1 BörsenG gelten (statusbedingte Börsentermingeschäftsfähigkeit) oder kraft Information nach § 53 Abs. 2 BörsenG börsenterminsfähig geworden wären (Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information). Denn bei den hier streitgegenständlichen, ihrer Rechtsnatur nach identischen Geschäften handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um Börsentermingeschäfte, so dass der – als Rechtsfrage von Amts wegen zu berücksichtigende Börsentermineinwand (vgl. Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz/Börsengesetz, § 53 BörsenG, Rz. 57) – nicht greift. Zwar unterfallen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch börsenmäßige Optionsgeschäfte, insbesondere auch ausländische Optionsgeschäfte in Aktien, dem Börsenterminsbegriff (grundlegend BGH ZIP 1985, 153). Die Rechtsnatur von Aktien-Optionsscheinen von Dritt-Emittenten ist jedoch im Einzelnen umstritten und höchstrichterlich – soweit ersichtlich – bislang nicht geklärt. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung sollen lediglich solche Optionsscheine als Terminsgeschäfte anzusehen sein, bei denen ein Barausgleich vorgesehen sei (Drygala ZHR 159 (1995), 686, 706, 732). Nach anderer Auffassung soll danach zu differenzieren sein, ob in den jeweils veroptionierten Aktien ein funktionsfähiger Terminshandel, z.B. an der DTB, stattfindet oder nicht (Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte, 1998, Rz. 226). Nach beiden Auffassung, die jeweils gewichtige Argumente für sich anführen, sind die hier streitgegenständlichen Optionsgeschäfte nicht als Termingeschäfte anzusehen, da ein Barausgleich nicht vorgesehen ist und zum Zeitpunkt des Optionserwerbs ein funktionsfähiger Terminhandel mit Gazprom-Aktien ebenfalls nicht gegeben war. Es kann damit dahinstehen, welche der beiden vertretenen Auffassungen überzeugender ist.

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b) Die Optionsgeschäfte sind auch nicht deshalb nach § 762 BGB a.F. unverbindlich, weil es sich um Differenzgeschäfte im Sinne des § 764 BGB a.F. gehandelt hätte. Für Geschäfte, die – wie hier – nicht Börsentermingeschäfte sind, sind die §§ 762, 764 BGB a.F. anwendbar (BGH NJW 1980, 390; Palandt-Sprau, BGB, 59. Aufl., § 764 Rz. 10). Nach § 764 BGB a.F. liegt ein Differenzgeschäft insbesondere dann vor, wenn ein auf Lieferung von Wertpapieren lautender Vertrag in der Absicht geschlossen wird, dass der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, wobei dies sowohl ausdrücklich (sog. offenes Differenzgeschäft) als auch unausgesprochen (sog. verdecktes Differenzgeschäft) geschehen kann (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 764 Rz. 2, 3). Vorliegend ist aber als unstreitig anzusehen, dass die streitgegenständlichen Optionsgeschäfte ausschließlich in der Absicht geschlossen worden sind, dass der Zeuge xxxxx die Gazprom-Aktien auch tatsächlich erhalten sollte; ein finanzieller Wertausgleich bei Ausübung der Optionen war von keiner Vertragsparteien jemals in Erwägung gezogen worden. Denn dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin ist der Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Soweit er ausgeführt hat, er bestreite den diesbezüglichen tatsächlichen Vortrag, ist dies erkennbar unzureichend. Denn der Beklagte hätte substanziiert vortragen können, mit welcher anderen Absicht er bzw. der Zeuge xxxxx die streitgegenständlichen Optionsgeschäfte geschlossen hätten und woraus sich dies ergebe.

26

2.

27

Die Ansprüche aus den zwischen dem Zeugen xxxxx und dem Beklagten geschlossenen Kaufverträgen über Call-Optionen sind auch gemäß § 398 BGB wirksam durch schriftliche Vereinbarung vom 27.09.2000 auf die Klägerin übergegangen.

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a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Zeuge xxxx im Zeitpunkt der Erklärung der Abtretung noch Inhaber der streitgegenständlichen Optionsrechte gewesen ist.

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Es steht insoweit insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass – wie vom Beklagten behauptet - der Zeuge Schröder mit dem Zeugen xxxx bereits Mitte Juni 1999 vereinbart hat, die offene Differenz zwischen dem von der Firma des Zeugen xxxxx AF Service GmbH ersterem geschuldeten Betrag in Höhe von 24.614,26 DM und der gezahlten Summe in Höhe von 15.000,-- DM solle der Zeuge xxxxx aus eigenen Mitteln später zahlen, und dass zur Besicherung dieser eigenständigen Verpflichtung er dem Zeugen Schröder die Rechte aus den streitgegenständlichen Optionen abgetreten hat.

30

Zwar hat der Zeuge Schröder angegeben, dass er, da er mit dem Zeugen xxxxdamals befreundet gewesen sei, mit diesem vereinbart habe, dass auf die Außenstände der Firma des Zeugen xxxx15.000,-- DM gezahlt werden sollten und der Zeugexxxxx ihm den Restbetrag zahlen würden, sobald er dazu in der Lage wäre. Er habe daraufhin eine Sicherheit verlangt, woraufhin ihm der Zeuge xxxxdie Gazprom-Optionen angeboten habe. Dies ergebe sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk, den er auf dem Schreiben vom 19.07.1999, vorgelegt als Anlage B 2, aufgebracht habe. Die Angaben des Zeugen xxxxwaren auch in sich stimmig. Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob der Zeuge xxxxdie Abtretung wirksam angenommen hat und es ihm nicht etwa an der für die Annahme eines Rechtsbindungswillens erforderlichen Ernsthaftigkeit gefehlt hat. Denn er hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung auch angegeben, die Optionen hätten ihn nicht weiter interessiert, sondern nur die noch ausstehenden 10.000,-- DM und er habe sich auch bei dem Beklagten in der Folge überhaupt nicht mehr über die Gazprom-Optionen erkundigt. Hiervon abgesehen stehen den Angaben des Zeugen Schröder jedenfalls die Bekundungen des Zeugen xxxxxgegenüber, der ausgesagt hat, dass er sich mit dem Zeugen xxxxxr auf einen Vergleichsbetrag in Höhe von 15.000,-- DM geeinigt habe und dies eine abschließende einvernehmliche Regelung dargestellt habe, weshalb er sicher ausschließen könne, dem Zeugen xxxxxdie Optionen abgetreten zu haben. Angesicht einer Insolvenzquote seiner Firma von 1-5 % sei der Vergleich für den Zeugen xxxxschon sehr günstig gewesen. Anlass dafür, eine persönliche Haftung zu übernehmen, habe nicht bestanden. Die Angaben des Zeugen xxxxwaren ebenfalls in sich stimmig und auch nachvollziehbar, insbesondere was seine Darstellung der konkreten Umstände angeht, die zu dem abschließenden Vergleich über eine Zahlung von 15.000,-- DM geführt haben sollen und dass eine Motivation, eine persönliche Haftung zu übernehmen, für ihn gerade nicht bestanden habe.

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b) Soweit der Beklagte weiterhin geltend gemacht, die Optionsrechte seien schon vor Abgabe der Abtretungs- und Übertragungsvereinbarung vom 27.09.2000 Gegenstand einer Übertragung durch die Klägerin an die Vermögensverwaltungsgesellschaft des Beklagten gewesen, so ist der Vortrag bereits völlig unsubstanziiert, worauf das Gericht durch Beschluss vom 27.07.2007 (Bl. 89 GA) auch ausdrücklich hingewiesen hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt überhaupt über die Optionsrechte ihres Ehemannes hätte verfügen können und inwieweit diese Gegenstand einer wie auch immer gearteten Vereinbarung gewesen wären. Der pauschale Vortrag, auf Wunsch der Klägerin – und sicherlich auch mit Zustimmung ihres Ehemannes - seien die streitgegenständlichen Optionen in den Vertrag mit einbezogen worden und regelmäßig zum Gegenstand der Depotauszüge gemacht worden, lässt schon im Hinblick auf Zeitpunkt und Umstände einer entsprechenden Vereinbarung jedwede Substanz vermissen.

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c) Die Abtretungserklärung vom 27.09.2000 ist auch hinreichend bestimmt. Insbesondere wird die genaue Stückzahl der Aktien angegeben, auf die sich die Call-Optionen bezieht, der Aktienbezugspreis, der letztmögliche Ausübungstermin und schließlich die Person des Beklagten als Vertragspartner.

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d) Schließlich greift auch der vom Beklagten erhobene Einwand des Scheingeschäftes nicht. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Klägerin tatsächlich Forderungen gegen den Zeugen xxxxxxgehabt hat, auf die in der Abtretungserklärung Bezug genommen wird, so hat die Klägerin daraufhin substanziiert unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen, dass diese Forderungen unter anderem daraus resultieren, dass die Klägerin ein Wohnungsrecht an einer wertvollen Eigentumswohnung in xxxxx, xxxxx habe aufgeben müssen, um ihrem Ehemann aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu helfen, ohne dass der Beklagte dem noch entgegengetreten wäre.

34

3.

35

Der Beklagte hat, indem er der Klägerin auf deren Schreiben vom 20.05.2006 nicht die weiteren Abwicklungsmodalitäten mitgeteilt hat, schuldhaft eine Leistungstreuepflicht aus den Optionskaufverträgen verletzt und damit den Vertragszweck vereitelt, was eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellt.

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a) Die Klägerin war unstreitig entsprechend den Gepflogenheiten im Wertpapierhandel verpflichtet, den vertraglich bereits vereinbarten Bezugspreis für die Aktien vorzuleisten. Die Klägerin hat das Optionsrecht mangels Zahlung des Bezugspreises nicht wirksam ausgeübt, sie hat dem Beklagten gegenüber aber ihren unmissverständlichen Willen zum Ausdruck gebracht, die Optionen ausüben zu wollen. Zwar lag eine solche Erklärung nicht bereits im Schreiben vom 11.05.2006, da sie dort lediglich ausgeführt hat, sie beabsichtige, die Aktien zu erwerben, und um Informationen über die weitere Geschäftsabwicklung bitte. Durch ihre nochmalige Bitte um Information über die Abwicklungsmodalitäten in Verbindung mit dem Hinweis, dass sie "disponieren wolle" im Schreiben vom 20.05.2006 hat sie indes hinreichen deutlich zum Ausdruck, dass sie die Optionen nicht nur ausüben wolle, sondern auch zur Zahlung des Bezugspreises bereit sei. Für eine weitere Abwicklung war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auf die Mitwirkung des Beklagten angewiesen, der ihr seine Bereitschaft, den Bezugspreis anzunehmen, hätte anzeigen und die Zahlungsmodalitäten hätte angeben müssen. Dadurch, dass der Beklagte lediglich auf eine mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin verwies, machte er es der Klägerin unmöglich, das ihr zustehende Optionsrecht innerhalb der Laufzeit der Option wirksam durch Vorleistung des Bezugspreises auszuüben. Dafür, dass die Klägerin zur Leistung des Bezugspreises in Höhe von 16.100,-- US-$ nicht in der Lage gewesen wäre, hat der Beklagte, der dies mit Nichtwissen bestritten hat, keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, so dass sein Bestreiten erkennbar ins Blaue hinein erfolgt und mithin unerheblich ist.

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b) Diese Pflichtverletzung ist vom Beklagten auch zu vertreten. Soweit der Beklagte auf die von ihm vorgebrachte Vorabtretung der Rechte aus den Call-Optionen an den Zeugen xxxx vertraute, handelte er jedenfalls fahrlässig im Sinne des § 276 BGB.

38

Der Beklagte hat im Prozess nicht angegeben, woher er Kenntnis von der vermeintlichen Abtretung an den Zeugen Schröder gehabt hat. Der Zeugexxxxxhat diesbezüglich nur angegeben, dem Beklagten diesen Sachverhalt möglicherweise früher einmal mitgeteilt zu haben. Soweit er hierzu Erkundigungen bei dem Zeugen xxxxxeingeholt hat, durfte er auf dessen Angaben nicht ohne weiteres vertrauen. Eine schriftliche Vereinbarung über die betreffende Abtretung existiert nicht. Die Klägerin hingegen hat eine schriftliche Abtretungserklärung des Zeugen xxxxvorlegen können. Bei dieser Sachlage hätte sich der Beklagte der Erkenntnis nicht verschließen dürfen, dass die Aussage des Zeugen xxxx oder einer sonstigen Informationsquelle, derer er sich zur Kenntniserlangung von der Vorabtretung bedient hatte, unrichtig sein könnte. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er sein Verhalten nicht an dieser Information ausrichten und der Klägerin seine Mitwirkung bei der Abwicklung des Aktienerwerbs nicht verweigern dürfen.

39

c) Auch der Einwand des Beklagten, die Verschaffung der geschuldeten Aktien sei ihm infolge einer Untreuehandlung des Verantwortlichen bei der xxxxx, des Dr. xxxxx, unmöglich geworden, greift nicht durch.

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Ein Fall der Unmöglichkeit liegt nicht vor. Die zwischen dem Zeugen xxx und dem Beklagten geschlossenen Kaufverträge über Call-Optionen auf Gazprom-Aktienn waren nicht auf die Verschaffung der konkreten, für den Beklagten durch die xxxxx bzw. der Firma xxxx gehaltenen Aktien beschränkt. Nach dem Wortlaut der als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 09.08. und 21.10.1996 waren Gegenstand der Call-Optionen 10.000 bzw. 25.000 Stück Gazprom-Aktien, ohne dass die Schuld auf die Verschaffung bestimmter Aktien beschränkt gewesen wären.

41

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin der Beklagte dem Zeugen xxxx seinerzeit angeboten hat, sich an dem Geschäft des Beklagten zu beteiligen, das darin bestand, dass der Beklagte sich selbst vorher Gazprom-Aktien verschafft hatte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge xxx und der Beklagte dies zum Vertragsgegenstand erhoben hätten. Dem Wortlaut der Bestätigungsschreiben lässt sich dies nicht hinreichend entnehmen. Zwar wird der Zeugen xxxx dort als "Unterkontrahent" bezeichnet. Hieraus ergibt sich aber kein hinreichender Bezug auf ein konkretes Aktienpaket. Gegen eine Begrenzung des Optionsrechts auf konkrete Aktien spricht auch die Abrede, dass die Call-Optionen mit Einführung der ADR oder GDR ausgeübt werden können sollten. Hierbei handelt es sich um Aktienpakete, die einen Handel der Aktien auf dem amerikanischen Markt (ADR) oder auf dem europäischen Markt (GDR) vereinfachen sollen. Diese Regelung spricht dafür, dass der Beklagte selbst davon ausging, dass er das Erfüllungsinteresse des Zeugen xxxxnach Ausübung des Optionsrechts auch durch andere Aktien würde befriedigen können.

42

4.

43

Die Haftung des Beklagten entfällt auch nicht infolge eines zwischen dem Zeugen xxxx und dem Beklagten bei Erwerb der Call-Optionen vereinbarten Haftungsausschlusses.

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In den Bestätigungsschreiben des Beklagten heißt es diesbezüglich:

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"Ich muss aber darauf hinweisen, dass nach heutigem Kenntnisstand die Abwicklung durchführbar ist, aber gegen unvorhersehbare Einflüsse wie politische Veränderungen, Gesetzesänderungen oder steuerliche Maßnahmen etc. sind auch wir nicht geschützt. Somit können wir keinerlei Haftung für den Erfolg der Gesamttransaktion übernehmen. Mit Zustandekommen des Geschäfts erteilen Sie mir gleichzeitig den Verzicht auf die Haftung."

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Eine Veruntreuung durch den Treuhänder der erworbenen Aktien fällt nach Ansicht des Gerichts nicht unter vorstehenden Haftungsausschluss. Es soll vorliegend erkennbar die Haftung für Risiken ausgeschlossen werden, die auf den mit der eingeschränkten Handelbarkeit der Aktien in einem sich im politischen Umbruch befindlichen Land verbundenen Unwägbarkeiten beruhen. Als unvorhersehbare Einflüsse werden dementsprechend exemplarisch politische Veränderungen, Gesetzesänderungen oder steuerliche Maßnahmen genannt. Das Risiko eines strafbaren Verhaltens eines der zur Vertragserfüllung eingeschalteten Unternehmens besteht indes grundsätzlich bei jedem Wertpapiergeschäft und stellt kein Risiko dar, das gerade durch die vorbezeichneten Unwägbarkeiten im Handel mit der Aktie bedingt wäre.

47

Hiervon abgesehen hat der Beklagte – trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts im Beschluss vom 27.07.2007 (Bl. 89 GA) – schon nicht substanziiert vorgetragen, dass die Aktien veruntreut worden sind. Allein die Bezugnahme auf das Strafverfahren gegen Herrn xxxx, in dem der Beklagte nicht als Geschädigter in Erscheinung getreten ist, und die Behauptung, zu den unterschlagenen und veruntreuten Papieren hätten diejenigen des Beklagten gehört, ist insoweit unzureichend. Der Beklagte hat zwar noch vorgetragen, dass er bis Mitte 1999 Kontoauszüge erhalten habe; als danach keine Kontoauszüge verschickt worden seien, sei sein Misstrauen geweckt worden. Dazu, welche Maßnahmen er daraufhin gegenüber der Treuhänderin ergriffen hat und ob und in welcher Weise sich für ihn erschlossen hat, dass die von ihm erworbenen Aktien Gegenstand der strafbaren Handlung waren, hat er nichts vorgetragen.

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5.

49

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass es ihr unmöglich war, durch Vorleistung des Bezugspreises ihr Optionsrecht wirksam auszuüben und im Anschluss hieran die Gazprom-Aktien zu erwerben, mithin in Höhe des Wertes, den die Aktien im Zeitpunkt des unterbliebenen Erwerbs gehabt hätte. Ein Anspruch auf Naturalrestitution in Form der Verschaffung der Aktien ist nach Ansicht des Gerichts hingegen ausgeschlossen, da das Optionsrecht ausgelaufen ist.

50

Die Klägerin hat zum weiteren Geschehensablauf im Einzelnen vorgetragen. Insbesondere hat sie dargelegt, wie lange es gedauert hätte, bis sie nach Zahlung des Bezugspreises tatsächlich in den Besitz der Aktien gelangt wäre. Ausgehend davon, dass – wie bereits ausgeführt – mit Schreiben vom 20.05.2006 der Beklagte durch die Klägerin hinreichend konkret zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bei der Zahlung des Bezugspreises aufgefordert worden ist, wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Aktien Mitte Juni 2006 in das Depot der Klägerin gelangt wären. Die Klägerin hat weiterhin geltend gemacht, dass sie die streitgegenständlichen Aktien in der Folge zu mindestens 35,-- € verkauft hätte, da sie angesichts der Kursentwicklung ein diesbezügliches Limit gesetzt hätte. Dem ist der Beklagte durch sein pauschales Bestreiten des von der Klägerin vorgetragen theoretischen Geschehensablaufs nicht erheblich entgegengetreten. Insbesondere hat der Beklagte nicht geltend gemacht, dass die Ausführungen der Klägerin zum Zeitpunkt, zu dem ihr die Aktien nach dem hypothetischen Geschehensablauf zur Verfügung gestanden hätten, unzutreffend sei, weil etwa die von der Klägerin angegebenen üblichen Zeitspannen zu kurz oder zu lang bemessen gewesen wären. Aus welchen Gründen die von der Klägerin unter Darlegung der Kursverläufe an der Börse in Frankfurt nachvollziehbar begründete Entscheidung, angesichts von 2006 zwischen 25,-- € und 42,-- € schwankender Kurse ein Limit von 35,-- € zu setzen, wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre, hat der Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Er ist auch der Richtigkeit der Angaben in dem von der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2007 vorgelegten Linienchart der streitgegenständlichen Gazprom-Aktien an der Frankfurter Börse nicht entgegengetreten. Damit aber ist zu vermuten, dass die Wertpapiere auch tatsächlich zu den angegebenen Kursen hätten veräußert werden können. Der Kurs überschritt das von der Klägerin vorgegebene Limit ausweislich des Charts auch an einer Vielzahl von Tagen in der 2. Jahreshälfte 2006. Anhaltspunkte dafür, dass trotz des funktionsfähigen börslichen Handels faktisch ein Verkauf der Aktien – etwa mangels Kaufinteressenten – nicht möglich gewesen wäre, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

51

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Aktien, die sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten erworben hätte, zu einem Kurs von mindestens 35,-- € pro Aktie veräußert hätte. Damit aber hat sie mindestens den von ihr unter Zugrundelegung eines Kurses von lediglich 33,40 € und unter Abzug des Bezugspreises von 16.100,-- US-$ berechneten Schaden, der Gegenstand der Klageforderung ist, erlitten.

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II.

53

Die Zinsforderung besteht nur teilweise und findet ihre Grundlage in den § 291, 288 BGB.

54

Dass sich der Beklagte vorprozessual in Verzug befunden hätte, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Ihr Schreiben vom 28.06.2006 enthält schon keine Zahlungsaufforderung. Auch mit Schreiben vom 22.08.2006 hat die Klägerin den ihr entstandenen Schaden noch nicht beziffert, so dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch noch nicht fällig werden konnte. Ein Anspruch auf Zinsen besteht mithin erst ab Rechtshängigkeit.

55

III.

56

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

57

Streitwert: 281.514,-- €