EV aufgehoben: Nutzung von Spritzgießwerkzeugen nach § 18 UWG nicht glaubhaft gemacht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im EV-Verfahren Unterlassung und Herausgabe (Sequestration) von Spritzen, die angeblich mit ihren Spritzgießwerkzeugen durch den Hersteller produziert und an die Antragsgegnerin geliefert wurden. Das LG Düsseldorf hob die erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch auf und wies den Verfügungsantrag zurück. Ein Verfügungsanspruch nach §§ 17–19 UWG sei nicht glaubhaft gemacht, weil weder Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse substantiiert dargelegt noch ein „Anvertrautsein“ i.S.v. § 18 UWG festgestellt werden könne. Maßgeblich sei die ungeklärte Eigentumslage an den Werkzeugen mangels hinreichender Zahlungs- und Eigentumsnachweise; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Verfügungsantrag mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsanspruch zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche nach §§ 17, 19 UWG setzen eine substantiierte Darlegung voraus, welche konkreten geheimhaltungsbedürftigen Informationen übermittelt wurden und welchen Geheimnisgehalt diese verkörpern.
Ein Anspruch aus § 18 UWG erfordert die Glaubhaftmachung, dass dem Verletzer Vorlagen (z.B. Formen/Werkzeuge) im Sinne eines „Anvertrautseins“ überlassen wurden und unbefugt verwertet werden.
Ist im einstweiligen Verfügungsverfahren die Eigentumslage an behauptet „anvertrauten“ Werkzeugen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, kann ein Anvertrautsein und damit ein Verfügungsanspruch nicht festgestellt werden.
Buchhaltungs- oder Listen-Ausdrucke ohne belegmäßige Zuordnung und ein nicht zuordenbarer Zahlungsvorgang reichen regelmäßig nicht aus, um die Zahlung und den Eigentumserwerb an Werkzeugen im Rahmen der Glaubhaftmachung darzutun.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO kommt im einstweiligen Verfügungsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht und scheidet aus, wenn die Partei trotz frühzeitigen Bestreitens entscheidungserheblicher Tatsachen nicht rechtzeitig hinreichend vorträgt.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 28.02.2019 wird aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist ein in Irland ansässiges Unternehmen, das Medizinprodukte, insbesondere Spritzen u.a. durch die zwar namensgleiche, aber rechtlich selbständige DMC Medical Technology & Manufacturing Co. Ltd. in China (im Folgenden: E) herstellen lässt und vertreibt.
Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Medizinprodukte, insbesondere Spritzen.
Aufgrund eines Vertriebsvertrages vom 17.01.2011 – überreicht in der mündlichen Verhandlung – bezog die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Spritzen und vertrieb sie u.a. in Deutschland. Die Vereinbarung enthält in Ziffer 9.6. zulasten der Antragsgegnerin ein Verbot für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsende, Spritzen von Wettbewerbern zu vertreiben. Die seitens der Antragsgegnerin von der Antragstellerin bezogenen Spritzen ließ die Antragstellerin bei der E fertigen, mit der sie am 04.03.2011 ein „Manufacturing Agreement“ (Anlage S&J 6) mit einer Laufzeit von fünf Jahren vereinbart hatte, das eine Vertraulichkeitsvereinbarung und ein dreijähriges nachvertragliches Produktionsverbot enthielt. Die E beliefert die Antragstellerin bis heute.
Anfang 2015 bot die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Kauf der gesamten Polycarbonat-Spritzenlinie an (Anlagenkonvolut S&J 13). Im Zuge dessen übersandte sie ihr auch das „Manufacturing Agreement“ und die zugehörige „Tooling-List“. Zu einer Einigung über einen Kauf der Polycarbonat-Spritzenlinie kam es indes nicht.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vertriebsvertrag am 17.01.2016 endete oder sich gemäß Ziffer 4.1. des Vertrages verlängerte und erst im August 2018 beendet wurde. Zwischen den Parteien bestanden Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Preise der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin bezog die Spritzen bis August 2018 weiterhin bei der Antragstellerin. Noch im Juli 2017 vereinbarten die Parteien ein „Supplier Quality Agreement“ (Anlage S&J 4).
Ab August 2018 bezog die Antragsgegnerin Spritzen unmittelbar bei der E. Davon erfuhr die Antragstellerin zunächst durch eine „Ankunftsnotiz“ der Fa. T AG vom 08.08.2018, die eine Direktlieferung von Spritzen von der E an die Antragsgegnerin dokumentierte. Die Antragstellerin richtete am 16.10.2018 eine Berechtigungsanfrage an die Antragsgegnerin, in der sie anfragte, aufgrund welcher Umstände sich diese für berechtigt halte, Spritzen herzustellen, anzubieten und in den Verkehr bringen, die ohne ihre Zustimmung mit ihren Werkzeugen und auf Basis ihrer Testergebnisse und ISO-Testberichte sowie unter Verwendung des CE-Zeichens gefertigt worden seien. Die Antragsgegnerin wies die Berechtigungsanfrage zurück, wobei sie mitteilte, ihre Produkte unter eigenem CE-Kennzeichen und mit neuer technischer Dokumentation zu vertreiben, wobei sie bei einem neuen Lieferanten bestelle und nicht wisse, mit welchen Werkzeugen die von ihr bezogenen Produkte gefertigt würden (Anlage A&J 7).
Zur Geltendmachung ihrer Ansprüche wollte die Antragstellerin zunächst die im Rahmen der Direktlieferung ausgelieferten, bisher aber noch nicht in ihren Besitz gelangten Spritzen prüfen und verifizieren, dass diese tatsächlich mit ihren Spritzgießwerkzeugen hergestellt worden seien. Auf der Messe Medica im November 2018 konnte sie kein Muster erhalten. Aufgrund eines von ihr initiierten Testkaufs der Fa. L, erhielt sie schließlich die Spritzen gemäß Anlagen S&J 8. Sie hatte zuvor den Inhaber der Fa. L, Herrn Dr. B gebeten, ihr die Muster zu übersenden, die dieser ihr dann durch die Fa. B1, deren Mitinhaber er ist, zusenden ließ. Die von der B1 gelieferten Muster sind mit den Spritzen der Antragstellerin (Anlage S&J 11) identisch und ersichtlich in denselben Spritzgießwerkzeugen gefertigt, wie die Kammernummern auf den Spritzen sowie die identischen Anspritzpunkte belegen.
Am 28.02.2019 hat die Kammer der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung
I.
unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, Spritzen wie nachfolgend abgebildet:
a) 10311400 (20 ml, rot)
und / oder
b) 10301200 (10 ml, blau)
und / oder
c) 10341100 (3 ml, weiß)
und / oder
d) 10311600 (20 ml, hellgrün)
und / oder
e) 10341200 (3 ml, blau)
und / oder
f) 10351100 (1 ml, weiß)
und / oder
g) 10301400 (10 ml, rot)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, wenn diese ohne Zustimmung der Antragstellerin mit den Spritzgießwerkzeugen der Antragstellerin hergestellt worden sind.
Überdies hat die Kammer der Antragsgegnerin aufgegeben, sämtliche Spritzen gemäß vorstehender Ziffer I., die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben, bis über die weitere Behandlung der Spritzen gemäß vorstehender Ziffer I. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien erfolgt ist.
Gegen die einstweilige Verfügung vom 28.02.2019, der Antragsgegnerin zugestellt am 12.03.2019, hat diese mit Schriftsatz vom 19.03.2019 Widerspruch eingelegt, den sie mit Schriftsatz vom 25.03.2019 begründet hat.
Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn U, habe mit der E, vertreten durch Herrn T2, vereinbart, dass diese unter vertragswidriger Nutzung ihr gehörender, bei der E befindlicher Spritzgießwerkzeuge und unter Nutzung des der E von ihr eingeräumten Fertigungs-Know-hows sowie der von der Antragsgegnerin aufgrund des Vertriebsvertrages vom 17.01.2011 zur Verfügung gestellten Zertifizierungsunterlagen die streitgegenständlichen Spritzen weiter produziert und hinter ihrem Rücken direkt an die Antragsgegnerin liefert. Dies sei in der Folge dann im Rahmen der Direktlieferung geschehen.
Dass die im August 2018 unstreitig im Wege der Direktlieferung versandten Spritzen mit den alten, ihr gehörenden Spritzgießwerkzeugen gefertigt sein müssten, ergebe sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin oder die E in der Kürze der Zeit bis August 2018 keine eigenen Spritzgießwerkzeuge hätten herstellen und zertifizieren lassen können.
Sie gehe auch davon aus, dass die im Rahmen des Testkaufs erlangten Spritzen aus der neuen Produktcharge stammten, da die Antragsgegnerin die seinerzeit vertragsgemäß von ihr bezogenen Stückzahlen mittlerweile abverkauft haben dürfte und gleichwohl „unbegrenzt“ neue Produkte anbiete. Zwar gelte allgemein, dass Spritzen mit Chargennummern kleiner/gleich „P1813xxxx“ noch aus ihren Lieferungen an die Antragsgegnerin stammten und daher nicht beanstandet würden. Soweit die Antragsgegnerin aber nunmehr behaupte, bei den Spritzen aus dem Testkauf handele sich um Spritzen, die sie, die Antragstellerin, selbst geliefert habe, könne sie dies nicht feststellen, da Herr Dr. B die Chargennummern nicht mitgeteilt habe, weshalb sie dieses Vorbringen bestreite. Auffallend sei insoweit, dass auf den Produktlabeln – anders als üblich – keine Chargennummern aufgebracht seien. Schließlich würde es auch wenig Sinn machen, alte Muster zu versenden, die von einem anderen als dem aktuellen Lieferanten stammten und nicht unter die angeblich aktuelle CE-Zertifizierung fielen.
Dass die Spritzgießwerkzeuge ihr gehörten, ergebe sich aus dem „Manufacturing Agreement“ vom 04.03.2011, dort Seite 11 (Anlage S&J 6) und der zugehörigen „Tooling-List“ (Anlage S&J 21), in der die lfd. Nummern 45 bis 50 die streitgegenständlichen Spritzen beträfen. Die Spritzgießwerkzeuge seien in ihrem Auftrag von der E für sie gefertigt worden und auch von ihr bezahlt worden. Dies ergebe sich aus den Rechnungen (Anlage S&J 22) und dem Auszug aus dem Buchhaltungsprogramm, der „Nominal view“-Liste (Anlage S&J 23), sowie dem in der mündlichen Verhandlung auf dem Smartphone des Antragstellervertreters in Augenschein genommenen Transaktionsbeleg über 30.000 $.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die E und die Antragsgegnerin handelten als Mittäter und verstießen gegen § 18 UWG und das „Manufacturing Agreement“, indem die E die Spritzen in den ihr anvertrauten Spritzgießwerkzeugen fertige und die Antragsgegnerin diese u.a. in Deutschland vertreibe. Auch nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetz zum Geheimnisschutz bestehe der Unterlassungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 2. Alt. in Verbindung mit § 4 und der Sequestrationsanspruch aus § 7 Nr. 4. Dass die Antragsgegnerin die Eigentümerstellung mit E vor dem Direktbezug thematisiert habe und Herr T2 es für notwendig gehalten habe, seine Anwälte zu konsultieren (Anlage AG 14), zeige gerade, dass die Antragsgegnerin und E jeden tatbestandlichen Vorsatz hätten ausschließen wollen.
Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der nunmehr direkt bei der E bezogenen Spritzen eine neue CE-Kennzeichnung erworben habe, habe sie der Zertifizierungsstelle MedCert Unterlagen über den Fertigungsprozess und damit auch die verwendeten Spritzgießwerkzeuge zur Verfügung stellen müssen, die sie ihr seinerzeit anvertraut hätte. Damit habe die Antragsgegnerin auch gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 01.09.2010 (Anlage S&J 19) verstoßen.
Zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit erklärt die Antragstellerin, sie selbst habe nach Entdeckung der Direktlieferungen auf der Messe „Medica“ 2018 Gespräche mit Kunden in Europa aufgenommen und eine eigene CE-Zertifizierung in die Wege geleitet, die – unstreitig – am 05.04.2019 erfolgt sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 28.02.2019 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Antragsgegnerin behauptet, bei den als Anlage S&J 8 überreichten Spritzen aus dem Testkauf handele es sich um Spritzen aus einer früheren Lieferung der Antragstellerin selbst, weshalb sie keinerlei Rückschlüsse auf direkt gelieferte Ware zuließen. Der Lieferschein dokumentiere die Chargennummern, die mit P15 und P16 sowie P17 beginnen und mithin aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 stammen würden (Anlage AG 2). Einzig die Spritzen zu Pos. 40 mit der Chargennummer P1801007 stammten aus 2018, allerdings ebenfalls von der Antragstellerin, nämlich aus der Lieferung zu Bestellnummer 005405 mit Rechnung vom 11.02.2019 (Anlagen AG 3 und AG 4). Da sie noch in erheblichem Umfang Spritzen der Antragstellerin im Lagerbestand gehabt habe, sei der Versand der Muster schon deshalb durchaus repräsentativ gewesen.
Überdies handele es sich bei den streitgegenständlichen Spritzen um gängige Massenprodukte. Die Polycarbonat-Spritzen, die im Markt erhältlich seien, glichen sich so sehr, dass es selbst für Experten oft schwierig zu identifizieren sei, welches Produkt von welchem Lieferanten stamme.
Die Belieferung der Antragsgegnerin durch die E habe erst im August 2018 eingesetzt. Mehr als 60 % - über 35.000 Stück - der im Rahmen der Sicherstellung weggenommenen Spritzen seien Altware, weniger als 40 % stammten aus Direktlieferungen (Anlage AG 6).
Einen gemeinsamen Plan von E und ihr, Spritzgießwerkzeuge der Antragstellerin rechtswidrig zu nutzen, gebe es nicht. Sie gehe davon aus, dass E – wie mitgeteilt – die Spritzen in ihren eigenen Werkzeugen fertigte.
Schon als die Antragstellerin ihrem Geschäftsführer U 2015 einen Kauf der gesamten Polycarbonat-Spritzenlinie angeboten habe, sei es zu dem Kauf gerade deshalb nicht gekommen, weil die Eigentumsverhältnisse an den Werkzeugen und Maschinen unklar gewesen sei und es unbezahlte Rechnungen der E gegeben habe.
In der Folge habe die Antragstellerin drakonische Preiserhöhungen vorgenommen, worauf die Antragsgegnerin darauf hingewiesen habe, dass man sich zur Suche nach einem neuen Lieferanten gezwungen sehe. Der Liefervertrag sei deshalb 2016 gerade nicht verlängert worden, sondern vielmehr ausgelaufen. Da man ausweislich des Liefervertrags für zwei Jahre keine Konkurrenzprodukte habe beziehen dürfen, habe man weiterhin bei der Antragstellerin bestellt, aber wiederholt darauf hingewiesen, dass man sich nach einem neuen Lieferanten umsehe. Mitte des Jahres 2018 habe sie dann eine Mitteilung von Herrn T2, dem CEO von E, erhalten, dass er berechtigt und gewillt sei, die Antragsgegnerin direkt zu beliefern. Daraufhin habe sie sich auf die neue Geschäftsbeziehung eingelassen. Nach Aufnahme der Lieferbeziehung habe sie die technische Akte angepasst und die Spritzen insoweit neu für den europäischen Markt zertifizieren lassen, als sie neue Produktvarianten hinzugefügt habe. Notwendige Unterlagen und Testergebnisse dazu seien von E geliefert worden. Auf Unterlagen der Antragstellerin habe sie nicht zurückgegriffen.
Es werde bestritten, dass die Antragstellerin Eigentümerin der Spritzgießwerkzeuge sei. Herr T2 habe ihr das Gegenteil schriftlich bestätigt (Anlage AG 14) und habe daher auch die falschen Erklärungen, die die Antragstellerin versucht habe zu erlangen, gerade nicht abgegeben (Anlagen AG 10 bis AG 13). Vielmehr habe Herr T2 mitgeteilt, dass er es gewesen sei, der die Spritzgießwerkzeuge konzipiert, bestellt und bezahlt habe (Anlagen AG 18 und AG 19). Zwar sei es wohl so gewesen, dass die Antragstellerin die Formen habe bezahlen sollen. Dies sei nach Auskunft von Herrn T2 aber nicht geschehen (Anlage AG 19).
Bei den von der Antragstellerin zum Beleg des Eigentumserwerbs vorgelegten Rechnungen (Anlage S&J 22) handele es sich teilweise um Fälschungen. Die „Nominal View“-Liste (Anlage S&J 23) sage nichts über tatsächliche Transaktionen; die dort aufgeführten, grün gekennzeichneten Zahlungen seien teilweise nie bei E eingegangen.
E habe schon per 2015 einen Zahlungsrückstand der Antragstellerin in Höhe von über 300.000 $ gehabt (Anlagen AG 14, AG 24 und AG 25). Es seien lediglich Zahlungen auf Warenlieferung erfolgt (Anlage AG 20). Es werde daher auch die Zahlung gemäß des in der mündlichen Verhandlung auf dem Smartphone gezeigten Transaktionsbeleges nicht in Abrede gestellt. Allerdings lasse der Beleg in Ermangelung der Angabe einer Rechnungsnummer gerade nicht erkennen, worauf gezahlt worden sei. Herr T2 habe ihr jedenfalls wiederholt versichert, dass die Antragstellerin die Formen nicht bezahlt habe und sie deshalb auch nicht Eigentümerin geworden sei.
Eine Verwendung von Know-how, dessen Inhalt die Antragstellerin schon nicht dargelegt habe, gebe es gleichfalls nicht. Sie selbst habe den Zertifizierungsprozess für eine eigene CE-Kennzeichnung durchlaufen und 2012 die CE-Kennzeichnung erhalten (Anlagen 8a und 8b). Dafür habe die Antragstellerin ihr zwar einige Unterlagen zur Verfügung gestellt, bei denen es sich aber um Standard-Dokumente gehandelt habe, die sie so oder so ähnlich von allen Produzenten bekomme.
Insgesamt handele es sich bei der Vertragsbeziehung zwischen ihr und E um eine ganz normale Lieferantenbeziehung, die von E ausgegangen sei (Anlage AG 18) und im Rahmen derer sie keine Kenntnis von anvertrauten Werkzeugen, anvertrauten Unterlagen oder anvertrautem Know-how erlangt habe.
Schließlich sei es bezüglich der behaupteten Wettbewerberstellung der Antragstellerin so, dass die Antragstellerin seit dem Ende der Kooperation mit ihr in Deutschland und in Europa überhaupt nicht mehr präsent sei und ausschließlich in die USA und nach Kuwait verkaufe. In Europa besitze sie nach Kenntnis der Antragsgegnerin überhaupt keine Produktzertifizierungen. Sie selbst schließe daher auch nicht etwa mit potentiellen Kunden der Antragstellerin Verträge. Ein eigenes CE-Kennzeichen habe die Antragstellerin erst am 05.04.2019 erlangt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 28.02.2019 war aufzuheben, da ein Verfügungsanspruch nicht länger glaubhaft gemacht ist.
I.
Einen Anspruch wegen eines Verstoßes gegen die zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung geltenden §§ 17 bis 19 UWG vermochte die Antragstellerin nicht glaubhaft zu machen.
Im Hinblick auf § 17 UWG – ggfs. in Verbindung mit § 19 UWG – hätte es der Darlegung bedurft, dass ein etwa in der Gestaltung der Spritzgießwerkzeuge begründetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder ein in den Zertifizierungsunterlagen oder sonstigen technischen Unterlagen der Antragstellerin liegendes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis entweder von der Antragsgegnerin selbst oder von E unter Mitwirkung der Antragsgegnerin genutzt wurde. Die Antragstellerin hat aber schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Spritzgießwerkzeuge aufgrund ihrer konkreten Vorgaben gestaltet wurden bzw. welche Dokumente sie der E oder der Antragsgegnerin im Einzelnen übermittelt hat und welche Geheimnisse sie verkörperten.
Im Hinblick auf § 18 UWG – ggfs. in Verbindung mit § 19 UWG – bedurfte es zunächst der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die E ihr anvertraute Vorlagen unbefugt verwertet. Insoweit war die Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin von ihr hergestellte und in ihrem Eigentum stehenden Spritzgießwerkzeuge der E überlassen hat und insoweit Schablonen im Sinne des § 18 UWG anvertraut hat.
Dies ist jedoch nach der mündlichen Verhandlung nicht länger glaubhaft. Denn unstreitig hat die E die Spritzgießwerkzeuge selbst hergestellt bzw. herstellen lassen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin Eigentum daran erlangt hat und sie dann der E belassen und dadurch anvertraut hat. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass die Antragstellerin die Spritzgießwerkzeuge bezahlen sollte und dass bezahlte Werkzeuge im Eigentum der Antragstellerin stehen und – zumindest während der Laufzeit des „Manufacturing Agreements“ – nicht zur Produktion von Erzeugnissen für Dritte genutzt werden dürfen (vgl. auch Ziffer 9 des „Manufacturing Agreements“, Anlage S&J 6). Auch sind die Werkzeuge, die für die Herstellung der streitgegenständlichen Spritzen genutzt worden sein sollen, Gegenstand der „Tooling List“, die gemäß Ziffer 9.1. des Vertrages erstellt wurde.
Gleichwohl ist nicht länger glaubhaft, dass die Werkzeuge tatsächlich bezahlt wurden und in das Eigentum der Antragstellerin übergegangen sind. Insoweit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass schon bei den Vertragsverhandlungen über den Verkauf der Polycarbonat-Spritzenlinie gerade unklar gewesen sei, wem eigentlich was gehört. Sie hat weiterhin eidesstattliche Versicherungen des Herrn T2 vorgelegt, der bestätigt, dass die Werkzeuge ihm gehören und dass die Antragstellerin, die der E erhebliche Beträge schuldete, zwar immer wieder Zahlungen auf Warenlieferungen erbracht, aber die Werkzeuge nicht bezahlt habe. Daraufhin hat die Antragstellerin zwar diverse Rechnungen vorgelegt und einen Auszug aus dem Buchhaltungsprogramm, eine sog. „Nominal view“-Liste. Auf den Einwand der Gegenseite, dass die Rechnungen teilweise gefälscht seien und die Zahlungen sich der „Nominal view“-Liste nicht entnehmen ließen, hat die Antragstellerseite indes in der mündlichen Verhandlung lediglich einen einzelnen Transaktionsbeleg über 30.000 $ auf einem Smartphone gezeigt. Dieser ließ weder eine konkrete Zuordnung zu einer Rechnung noch zu einem Werkzeugkauf erkennen. Nachdem die Antragstellerin vor der mündlichen Verhandlung erkannt hatte, dass es auf ihre Eigentümerstellung ankommen dürfte und sie gleichwohl nicht in der Lage war, konkrete Belege vorzulegen, ist nicht länger glaubhaft, dass sie Eigentümerin ist. Die Eigentumslage ist jedenfalls unklar, so dass ein Anvertrautsein der Spritzgießwerkzeuge nicht festzustellen ist.
Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, ob eine etwaige Nutzung von im Eigentum der Antragstellerin stehenden und der E anvertrauten Spritzgießwerkzeuge auch einen Anspruch nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz zu begründen vermag.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6 ZPO.
III.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§156 ZPO) ist im Hinblick auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.06.2019 nicht angezeigt. Ohnehin kann sie aufgrund des Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat schon in der Widerspruchsschrift bestritten, dass die Antragstellerin Eigentümerin der Spritzgießwerkzeuge ist. Die Antragstellerin hatte also mehr als sieben Wochen Zeit, die entsprechenden Unterlagen herauszusuchen oder zu beschaffen und einen Eigentumserwerb glaubhaft zu machen. Dass die Vorlage der „nominal View“-Liste sich nicht als Zahlungsbeleg eignet, konnte sie ohne weiteres selbst erkennen. Auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.05.2019 hat sie noch am selben Tage erwidert und Ausführungen für die mündliche Verhandlung angekündigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragstellervertreter aber lediglich nach Unterbrechung einen einzigen Beleg auf dem Smartphone vorzulegen vermocht, der keine Rechnungsnummer auswies, so dass eine Zuordnung der Zahlung nicht möglich war. Nunmehr legt sie einen Schriftsatz mit einer Vielzahl von Anlagen vor, in dem weder nachvollziehbar dargelegt ist, dass die Anlagen die Zahlungen belegen, noch, dass der Vortrag nicht rechtzeitig hätte erfolgen können.
Streitwert: 50.000 €