Berufung zu Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht bei Holzfußbodenmängeln abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung für gelieferte Autodecken; der Beklagte rechnete mit seiner Forderung aus Fensterrahmenlieferung auf. Streitpunkt war, ob der Klägerin wegen angeblicher Mängel am vom Beklagten verlegten Holzfußboden ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Das Landgericht hielt die Aufrechnung für wirksam, da keine beweisbaren Mängel vorliegen; die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat 4 % Zinsen seit 17.3.1969 zu zahlen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Beklagter zur Zahlung von 4 % Zinsen seit 17.3.1969 verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Aufrechnung ist wirksam und beendet die Klageforderung, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung einredefrei besteht.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln setzt darlegbare und vom Leistenden zu vertretende Mängel voraus.
Gegen die Erhebung weiterer Beweise besteht keine Verpflichtung, wenn das vorhandene Beweisergebnis und gerichtsbekannte Tatsachen eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung bieten.
Bei Nichtvorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts bemisst sich der Verzugszins nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 291, 288, 246 BGB).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in Opladen vom 26. November 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen, jedoch im Zinspunkt mit der Maßgabe, daß die Klägerin verurteilt wird, an den Beklagten 4 % Zinsen seit dem 17. März 1969 zu zahlen.
Tatbestand
Der Beklagte stellte für die Klägerin eine Zwischendecke aus Dämmplatten und einen Holzfußboden in einem Büroraum her. Der Fußboden splitterte an einer T ab, auf welcher ein mit kleinen Rädern versehener Bürostuhl steht. Die Klägerin zahlte die vom Beklagten für die Zwischendecke und den Holzfußboden verlangte Vergütung.
Der Beklagte lieferte der Klägerin auf deren Bestellung weiterhin einen Fensterrahmen. Er berechnete hierfür gemäß Rechnung vom 9. Mai 1968 insgesamt 250,-- DM. Die Klägerin zahlte den Betrag nicht. Der Beklagte seinerseits kaufte von der Klägein Autodecken zum Preise von 168,60 DM. Die Klägerin erteilte hierfür am 20. August 1968 Rechnung. Der Beklagte erklärte gegenüber den Kaufpreisforderung mit seinem Anspruch laut Rechnung vom 9. Mai 1968 die Aufrechnung.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Bezahlung ihrer Rechnung vom 20. August 1968. Sie hat die Ansicht vertreten, die vom Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch, da die von ihm zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung einredebehaftet sei. Hierzu hat die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe den Holzfußboden nicht handwerksgerecht verlegt. Bei ordnungsgemäßer Auswahl des Holzes und bei fachgerechter Anbringung der Holzdielen sei es ausgeschlossen, dass Spanabhebungen aufträten. Hierbei sei es ohne Bedeutung, dass der Fußboden nicht gestrichen und Belastungen von Möbelstücken, Aktenböcken und Rollstühlen ausgesetzt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 168,60 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 20. September 1968 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.Oktober 1968 zu zahlen.
Der Beklagte hat behauptet:
Er habe den Holzfußboden antragsgerecht verlegt. Da er bei der Auftragserteilung nicht davon unterrichtet worden sei, dass der Fußboden besonderen Belastungen ausgesetzt sei, habe er eine normale nordische Ausführung gewählt. Die aufgetretenen Beschädigungen seien auschließlich darauf zurückzuführen, dass an der Schadensstelle der Bürostuhl mit kleinen Rädern unter Belastung hin und her bewegt werde. Um einer solchen Belastung ohne Schäden standhalten zu können, habe der C in jedem Falle mit einer harzgebundenen Farbe versehen werden müssen. Hierzu sei ihm aber kein Auftrag erteilt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Amtsgericht in Opladen hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 30. April 1969 Beweis erhoben.
Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17. Juli 1969 und 16. Oktober 1969 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 26. September 1969 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin verurteilt,
an den Beklagten 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17. März 1969 zu zahlen.
In seinen Entscheidungsgründen, auf deren vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei nicht mit einer Einrede behaftet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass an dem Fußboden keine vom Beklagten zu vertretenden Mängel vorhanden seien. Da die Gegenforderung einredefrei bestehe, sei die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen und die Widerklage begründet.
Gegen das am 26. November 1969 verkündete und am 24. Dezember 1969 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Januar 1970 Berufung eingelegt, die sie am selben Tage begründet hat.
Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie rügt, dass das Amtsgericht ihre auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Durchführung einer Ortsbesichtigung gerichteten Beweisantritte nicht berücksichtigt habe.
Ergänzend behauptet sie:
Ein Schreibtischrollstuhl T für einen handwerksgerecht angefertigten Holzfußboden keine besondere Beanspruchung dar. Im übrigen ist die Klägerin der Ansicht, die Aussagen des Zeugen H seien widerspruchsvoll und deshalb nicht geeignet, die Behauptungen des Beklagten zu beweisen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen aus erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.
Wegen des weitergehenden Vortrages der Parteien wird ergänzend auf deren bei den Akten befindlichen Schriftsätze sowie auf die mitüberreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache selbst bleibt dem Rechtsmittel im wesentlichen jedoch der Erfolg versagt.
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts hat bis auf den Ausspruch im Zinspunkt Bestand.
Die Klage ist nicht begründet. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist durch Aufrechnung erloschen. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts behaftet. Der Klägerin steht wegen angeblicher Mängel an dem Fußboden kein Zurückbehaltungsrecht zu. Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund ihrer eigenen Sachkenntnis der Überzeugung , dass der Beklagte den Fußboden handwerksgerecht verlegt hat.
Der als Zimmemeister sachkundige Zeuge H hat seiner Aussage zufolge bei einer Besichtigung des Fußbodens festgestellt, dass dieser handwerksgerecht verlegt ist und nur infolge der besonderen Beanspruchung durch den Schreibtischstuhl mit Rollen an einer T ausblättert.
Einer weiteren Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweis bedarf es nicht. Das bisherige Beweisergebnis deckt sich in vollem Umfang mit den gerichtsbekannten und damit nicht beweisbedürftigen Tatsachen hinsichtlich des Verhaltens eines ungestrichenen Holzfußbodens bei der Belastung durch mit Rollen versehene Bürostühle. Aus eigener vielfältiger Erfahrung ist der Kammer bekannt, dass eine erhöhte Druckbelastung auf kleiner Druckfläche zu Beschädigungen von Holzfußböden führt, auch wenn diese nach handwerklichen Regeln angefertigt worden sind. Typisch sind diese Schäden beim Begehen von Holzfußböden mit Stöckelschuhen, beim Aufstellen von Schränken mit schmalem Fuß sowie beim Befahren mit Aktenkarren und bei der Benutzung von Stühlen, welche mit Rädern versehen sind. Daß die aufgetretenen Schäden vorliegend durch eine übermäßige, von der Klägerin selbst zu vertretende Überlastung einer bestimmten Bodenstelle verursacht worden ist, wird durch einen weiteren Umstand bestätigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Schäden nur an der T aufgetreten sind, die der besonderen Belastung durch den Bürostuhl ausgesetzt ist.
Steht aber der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht zu, so greift die Aufrechnung durch mit der Folge, dass der Klageanspruch nicht gerechtfertigt ist.
Demgegenüber ist die Wideklage, mit der der Beklagte die Zahlung des durch die Aufrechnung nicht erloschenen Teiles seines Vergütungsanspruchs begehrt, aus den bereits angeführten Gründen gerechtfertigt.
Der Zinsanspruch ist gem. § 291, 288 BGB in Höhe von 4 % jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung begründet. Bei dem Auftrag, einen Fensterrahmen herzustellen, handelt es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne von § 352 HGB. Die Höhe des Zinsanspruches bemisst sich deshalb nach § 246 BGB.
Da die Berufung im wesentlichen zurückzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 200,-- bis 300,-- DM.