Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde wegen Mängelrügen unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erwarb zwei Eigentumswohnungen und zahlte den Kaufpreis bis auf 110.950 DM wegen umfangreicher Mängelrügen nicht vollständig. Sie beantragte, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Das Landgericht gab der Klage statt und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Die Entscheidung ermöglicht vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde ist unzulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine erhebliche Streitlage über die Erfüllungspflichten begründen.
Bei einem Immobilienkauf berechtigt eine erhebliche und konkret substantiiert vorgetragene Mängelrüge den Erwerber zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises.
Zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen Mängel und deren Umfang so substanziiert dargestellt werden, dass die Einreden oder Gegenansprüche einer Prüfung zugänglich sind.
Gerichte können die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen und gleichzeitig vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung anordnen.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde 2128 für 1993 F des Notars Dr. S mit Amtssitz zu N vom 19. Oktober 1993 wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb durch Vertrag des Notars Dr.G von der Beklagten zwei Eigentumswohnungen im Hause I-Straße zum "Kaufpreis" von 2.170.000 DM. Der Betrag ist bis auf einen Teil von 110.950 DM, den die Klägerin wegen angeblicher Mängel des Objekts nicht auszugleichen bereit ist, beglichen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums fand am 24.3.1995 statt (vgl.BI.19,20 GA). Abweichend von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag ließ die Beklagte die Außenfassade nicht in "Kalksandsteinverblender bossiert", sondern in einem Wärmedämmputz - nach den Angaben der Beklagten in einem "Verbundsystem" - erstellen. Die Klägerin rügt diverse Mängel an dem Objekt und behauptet dazu: Das Haus weise erhebliche Körperschallbrücken auf, was dazu führe, daß Fließ- und Abflußgeräusche auch in ihrer Wohnung stark vernommen werden könnten (BI.4 GA). Das liege an der Umwälzpumpe des im Sondereigentum stehenden Schwimmbades, die an ein nicht schallentkoppeltes S2 angeschlossen sei (BI.40 GA). Gleichfalls seien Fußtritte im Treppenhaus laufender Personen in allen Wohnungen zu hören; in "mindestens einer" Wohnung sei eine nicht schallentkoppelte Wendeltreppe eingesetzt worden.
Der Übergang zwischen Baukörper und Tiefgarage sei bis heute nicht dicht (BI.4 GA); Mängelbeseitigungsversuche seien erfolglos gewesen.
Die hochglanzpolierten Flächen des Eingangsbereiches seien so glatt, daß Sturzgefahr herrsche (BI.4 GA). Versuche, dies durch Aufrauhen der Flächen abzustellen, seien nicht vollständig gelungen, da immer noch einzelne glatte Flächen verblieben seien. Der Austausch des Bodens "dürfte" 20.000 DM erfordern (BI.43 GA). Die Intimsphäre der Klägerin werde dadurch angegriffen, daß - unstreitig - die Beklagte in einer anderen Wohnung des Hauses statt eines Dachflächenfensters eine Dachgaube erstellen ließ.
Im übrigen beruft sich die Klägerin pauschal auf eine von ihr erstellte Mängelliste vom 23.3.1995.
Die Klägerin beantragt
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde 2128 für 1993 F des Notars Dr. G mit Amtssitz zu N vom 19. Oktober 1993 wird für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.