Anlagebetrug durch Schneeballsystem: Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das LG Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs im besonders schweren Fall, weil er trotz erkannter wirtschaftlicher Schieflage einer von ihm tatsächlich geführten Gesellschaft weiter Inhaberschuldverschreibungen an Anleger vertreiben ließ. Anleger wurden telefonisch und durch Prospekte über die tatsächliche Überschuldung und das Schneeballsystem getäuscht und zahlten daraufhin ein. Die Kammer nahm u.a. Gewerbsmäßigkeit und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes an und verhängte 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe. In der Ukraine erlittene Auslieferungshaft wurde im Verhältnis 1:2 angerechnet.
Ausgang: Angeklagter wegen Betrugs im besonders schweren Fall zu 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Auslieferungshaft 1:2 angerechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Kapitalanlagen vertreibt, handelt täuschend, wenn er Anlegern die Überschuldung bzw. existenzbedrohende Liquiditätslage des Emittenten verschweigt, obwohl diese für die Anlageentscheidung wesentlich ist.
Ein Betrug ist vollendet, wenn Anleger aufgrund irreführender Angaben über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anlageunternehmens Einzahlungen leisten, die sie bei Kenntnis der wahren Lage nicht erbracht hätten.
Eventualvorsatz beim Anlagebetrug liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass die versprochenen Rückzahlungen und Zinsen mangels tragfähigen Geschäftsmodells nicht erbracht werden können.
Ein besonders schwerer Fall des Betrugs kann insbesondere bei gewerbsmäßigem Vorgehen und Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes vorliegen (Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Bei der Strafzumessung können ein umfassendes Geständnis und Rettungsbemühungen strafmildernd, einschlägige Vorstrafen, Handeln aus Gewinnstreben sowie eine große Zahl Geschädigter strafschärfend zu berücksichtigen sein.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Die in der Ukraine erlittene Auslieferungshaft wird auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:2 angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 I, III 2 Nr. 1, 2 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 IV 1 StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am 7.11.1968 in XXX geboren. Nachdem er mit seinen Eltern nach XXX umgezogen war, besuchte er in XXX eine Grundschule. Nach Abschluss der Grundschulzeit wechselte der Angeklagte auf das Marie Curie-Gymnasium in XXX. Nach der 7. Klasse verließ der Angeklagte das Gymnasium und besuchte sodann eine Privatschule in XXX, die er nach der 11. Klasse ohne Abschluss verließ. Der Angeklagte absolvierte nach der Schulzeit keine Berufsausbildung.
Nach Verbüßung einer Haftstrafe reiste der Angeklagte in der ersten Hälfte der neunziger Jahre in die USA ein. Der Angeklagte lebte mehrere Jahre in XXX, wo er auch eine Amerikanerin heiratete. Er erhielt eine Green Card und arbeitete zunächst bei verschiedenen Firmen, die u. a. im Bereich des Imports und Exports von Textilien tätig waren. Mit dieser Tätigkeit verdiente der Angeklagte umgerechnet 5.000 bis 6.000 DM netto pro Monat. Als sich das Textilgeschäft aufgrund von Währungsschwankungen nicht mehr lohnte, wechselte der Angeklagte zu dem Finanzdienstleistungsunternehmen "XXX". Der Kontakt zu diesem Unternehmen war über Bekannte seiner damaligen Ehefrau, die in der Computerbranche tätig war, zustande gekommen. Durch diese Tätigkeit erhielt der Angeklagte anfangs ein Monatseinkommen in Höhe von umgerechnet 1.000 €, das später auf mehr als 4.500 € anstieg.
In der Folgezeit scheiterte die Ehe des Angeklagten. Nach der Scheidung kehrte der Angeklagte wieder nach Deutschland zurück und arbeitete ab 1998 bei verschiedenen Firmen. Im Jahr 2000 unterhielt der Angeklagte eine eigene Firma, die allerdings wegen des Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte geschlossen wurde. Von Mitte des Jahres 2000 bis etwa Ende des Jahres 2001 war der Angeklagte bei dem Unternehmen XXX tätig. Dort oblag ihm im Raum XXX und später auch kurzzeitig im Raum XXX die Akquisition von neuen Kunden. Mit dieser Tätigkeit verdiente der Angeklagte insgesamt 15.000 bis 30.000 DM netto monatlich, wobei lediglich 2.000 DM auf ein Fixum entfielen, während der restliche Betrag durch Provisionen verdient wurde. Nachdem sich der Angeklagte mit dem Vater seiner damaligen Freundin, der den Ableger der XXX in XXX leitete, zerstritten hatte, wechselte er zunächst auf eine Stelle der XXX in XXX. Kurze Zeit später verließ er das Unternehmen XXX. Der Angeklagte entschied sich sodann, wieder eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Im September 2000 hatte der Angeklagte die anderweitig Verfolgte XXX kennen gelernt. Frau XXX wurde später seine Lebensgefährtin. Mit ihr hat der Angeklagte einen gemeinsamen Sohn, der am 7.4.2005 geboren wurde. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester. Er ist nach eigenen Angaben bis auf das Vorliegen einer Gastritis gesund und konsumiert keine Drogen.
Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 6.12.1990 verurteilte das Landgericht XXX den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, begangen am 21.5.1990, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil wurde am 15.6.1991 rechtskräftig.
Am 22.1.1998 verurteilte das Amtsgericht XXX den Angeklagten wegen Unterschlagung, begangen am 20.12.1995, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde am 8.6.1999 rechtskräftig. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 10.12.2004 erlassen.
Am 13.3.2001 verurteilte das Amtsgericht XXX den Angeklagten wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz, begangen am 6.6.2000, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde am 19.5.2001 rechtskräftig. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 13.12.2004 erlassen.
II.
Im Jahr 2002 wurde auf Veranlassung des Angeklagten in Großbritannien eine XXX. gegründet. Mit der Gründung der Gesellschaft verfolgte der Angeklagte den Zweck, Inhaberschuldverschreibungen derselben Gesellschaft gewinnbringend an Kapitalanleger zu veräußern. Gründungsgesellschafterin der XXX. war eine XXX Ltd., die durch den anderweitig Verfolgten XXX vertreten wurde. Am 1.2.2002 wurde XXX beim XXX in XXX eingetragen. Die Gesellschaft nahm ihren Sitz in "XXX". Diese Anschrift ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Vermittlungsort für Büroservicedienstleistungen bekannt. Director der XXX Ltd. war der anderweitig Verfolgte XXX. Um dem Angeklagten bestimmenden Einfluss auf die XXX Ltd. einzuräumen, wurde dem Angeklagten – wie zwischen dem anderweitig Verfolgten XXX und dem Angeklagten zuvor vereinbart – eine Generalvollmacht eingeräumt.
Ab März 2002 ließ der Angeklagte gemeinsam mit der anderweitig Verfolgten XXX über Niederlassungen der XXX Ltd. im Bundesgebiet Inhaberschuldverschreibungen der Gesellschaft an deutsche Kapitalanleger vertreiben. Diese Inhaberschuldverschreibungen hatten eine Laufzeit von 11 Monaten und sollten den Anlegern eine Rendite von 8 % erbringen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 15.8.2002 wurde auf Betreiben des Angeklagten die XXX GmbH gegründet, die am 9.9.2002 im Handelsregister in XXX eingetragen wurde. Gründungsgesellschafterinnen dieser Gesellschaft waren die anderweitig Verfolgte XXX mit einer Stammeinlage in Höhe von 2.500 € und die von dem Angeklagten als Generalbevollmächtigtem vertretene XXX Ltd. mit einer Stammeinlage in Höhe von 22.500 €. Geschäftsführerin der neuen Gesellschaft wurde zunächst die anderweitig Verfolgte XXX. Die anderweitig Verfolgte XXX und der Angeklagte hatten jedoch vereinbart, dass diese wegen der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten nach außen hin als Geschäftsführerin lediglich vorgeschoben werden sollte, während die Geschäfte der neu gegründeten Gesellschaft tatsächlich von dem Angeklagten geführt werden sollten. Diese Arbeitsteilung wurde in der Folgezeit zwischen dem Angeklagten und der anderweitig Verfolgten XXX auch so praktiziert. Die anderweitig Verfolgte XXX hielt sich nur selten in den Geschäftsräumen der XXX GmbH auf, während die Gesellschaft tatsächlich von dem Angeklagten geführt wurde. Dieser trat gegenüber den Geschäftspartnern der Gesellschaft als Geschäftsführer auf und traf alle wichtigen geschäftlichen Entscheidungen.
Der Angeklagte ließ sodann aus hierfür eigens eingerichteten Call-Centern in XXX sowie später in XXX und XXX telefonisch an Kapitalanleger Inhaberschuldverschreibungen der XXX GmbH mit Zinssätzen zwischen 5,75 % und 9,25 % vertreiben. Die anderweitig Verfolgte XXX informierte den Angeklagten regelmäßig durch Vorlage von Monats- und Jahresplänen über die aus den ausgegeben Inhaberschuldverschreibungen resultierenden Zahlungsverpflichtungen, die sich Ende 2005 auf insgesamt ca. 33 Mio. € summierten.
Die von den Anlegern durch Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen geworbenen Gelder wurden von dem Angeklagten – soweit sie nicht zur Bedienung von Rückzahlungsansprüchen aus mittlerweile fällig gewordenen Inhaberschuldverschreibungen verwendet oder von den der XXX GmbH entstehenden Kosten aufgezehrt wurden – in verschiedenen Bereichen investiert.
So erwarb die XXX GmbH im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren mehr als 100 inländische Immobilien. Die Ersteigerungspreise lagen dabei überwiegend deutlich unter den von den gerichtlich bestellten Gutachtern festgestellten Verkehrswerten. Der Grund für die scheinbar günstigen Ersteigerungspreise lag tatsächlich darin, dass es sich fast ausschließlich um Immobilien im Bereich sozialer Brennpunkte handelte, für welche die Verkehrswerte nicht zu erzielen waren. Die Vorgehensweise der XXX GmbH derartige Immobilien zu erwerben, beruhte auf einer Anweisung des Angeklagten, der sich auf diese Weise scheinbare stille Reserven zur Vermeidung einer frühzeitigen Überschuldungslage und die Möglichkeit zur Bewilligung von Grundschulden für Anleihegläubiger zu deren scheinbaren Absicherung verschaffen wollte. In den Zwangsversteigerungsverfahren wurde die XXX GmbH von dem Zeugen XXX vertreten, der den Angeklagten über die erworbenen Immobilien und deren Wert regelmäßig informierte. Die erworbenen inländischen Immobilien besaßen einen Einkaufswert in Höhe von 3.069.479 €. Im Jahresabschluss 2005 wurden diese Objekte jedoch mit ihrem Verkehrswert in Höhe von 8.289.826,39 € bilanziert.
Des weiteren investierte die XXX GmbH in noch zu errichtende Immobilien in XXX/Vereinigte Arabische Emirate. Diese Investitionen bestanden bis Ende 2005 in dem Erwerb von 51 Wohneinheiten bzw. Appartements in unterschiedlichen Anlagen, für welche die Gesellschaft Kaufpreiszahlungen in Höhe von 3.260.000 € erbrachte. Aufgrund der damaligen Rechtslage in XXX, welche die Eintragung von Ausländern im Grundbuch nicht zuließ, wurde keiner dieser Erwerbsvorgänge in das dortige Grundbuch eingetragen, mit der Folge, dass die geschlossenen Kaufverträge dritten Parteien gegenüber nicht wirksam waren.
Eine unternehmerische Beteiligung der XXX GmbH betraf die XXX GmbH, die in XXX sogenannte PET-Preforms herstellte. Die XXX GmbH hielt an dieser eine stille Beteiligung in Höhe von 2 Millionen €, die einen Festzins von 12,5 % p. a. und eine gewinnabhängige Verzinsung von 25 %, maximal 6,5 % der Einlage, beinhaltete. Daneben gewährte die XXX GmbH der XXX GmbH ein Darlehen in Höhe von 4.162.490,65 €, das mit durchschnittlich 5 % pro Monat zu verzinsen war. Bereits im Jahr 2005 ergaben sich erhebliche Zahlungsrückstände der XXX GmbH, da diese – wie der Kläger bereits im Jahr 2005 zutreffend erkannte – erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Die XXX GmbH stellte ihr operatives Geschäft im September 2006 ein und beantragte Anfang 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die XXX GmbH war daneben als Bauträgerin für Neubauprojekte tätig und erwarb Kunstgegenstände, von denen sich der Angeklagte eine Wertsteigerung versprach. Für den Erwerb von Kunstwerken teils namhafter Künstler investierte die Gesellschaft einen Betrag in Höhe von 470.265 €. Der spätere Weiterverkauf einiger Objekte erbrachte der Gesellschaft eine Rendite von 10 %. Die Bauträgertätigkeit der Gesellschaft führte zum Beginn des Baus von zwei Doppelhaushälften in XXX mit einem Gesamtwert von ca. 400.000 €.
Die von dem Angeklagten geführte XXX GmbH wies in den Jahren ab einschließlich 2003 in jedem Jahr Ausgaben auf, welche die Einnahmen und Erträge der Gesellschaft erheblich überstiegen. Die daraus resultierenden Jahresfehlbeträge stiegen in jedem Jahr an. Bereits im Jahr 2003 ergab sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 717.755 €. Dieser stieg im Jahr 2004 auf 4.609.438,80 und im Jahr 2005 auf 6.106.613,25 €. Die von der Gesellschaft durch ihre Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Erträge reichten in keinem der Jahre 2003-2005 aus, um auch nur die reinen Personalkosten abzudecken. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Lieferungen und Leistungen stiegen von 18.292.500,86 € zum 31.12.2004 auf 33.892.804,01 € zum 31.12.2005, wobei es sich bei dieser Summe fast ausschließlich um die von Kapitalanlegern eingesammelten Anleihegelder mit unterschiedlichen Laufzeiten handelte. Die Schaffung der erforderlichen Liquidität erfolgte nur durch Ausgabe neuer Inhaberschuldverschreibungen, so dass jeweils nur ein Bruchteil der Anlegergelder für Investitionen zur Verfügung stand.
Der Angeklagte erhielt in der Zeit von April 2003 bis Januar 2007 ein Gesamtbruttogehalt in Höhe von 1.703.717,60 €, die anderweitig Verfolgte XXX erhielt in der Zeit von Dezember 2002 bis Oktober 2006 ein Gesamtbruttogehalt in Höhe von 1.589.345,10 €. Noch im Jahr 2006 erfolgten an beide Gehaltszahlungen in Höhe von ca. 400.000 € (XXX) bzw. 235.000 € (XXX).
Die XXX GmbH war spätestens am 31.12.2005 überschuldet, d. h. das Vermögen der Gesellschaft deckte auch unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Kassen- bzw. Kontenbestandes von 4.935.105,59 € ihre Verbindlichkeiten nicht mehr.
Dem Angeklagten waren die konkreten Zahlen, die die Überschuldung der Gesellschaft begründeten, nicht unbedingt im Einzelnen bekannt. Ende des Jahres 2005 war dem Angeklagten jedoch bewusst, dass sich die XXX GmbH in einer äußerst prekären wirtschaftlichen Lage befand. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Veräußerung aller Vermögenswerte der XXX GmbH zu ihren Einkaufspreisen nicht zur Erfüllung aller im Jahr 2006 fällig werdenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen würde. Er erkannte auch die Möglichkeit, dass selbst ein Verkauf aller Vermögenswerte der Gesellschaft mit erheblichem Gewinn allenfalls zur Erfüllung der im Jahr 2006 fällig werdenden Verbindlichkeiten, nicht aber für die Befriedigung der in den Jahren 2007 und 2008 fällig werdenden Rückzahlungsansprüche aus weiteren Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 26 Mio. € ausreichen würde.
Dennoch ließ der Angeklagte im Jahr 2006 weiter Anleger für die Inhaberschuldverschreibungen der XXX GmbH werben, ohne dass diese darauf hingewiesen wurden, dass die Gesellschaft bereits überschuldet und die Befriedigung der ihnen in Aussicht gestellten Ansprüche deshalb höchst unsicher war. Dabei erkannte der Angeklagte die Möglichkeit, dass die Ansprüche der im Jahr 2006 geworbenen Anleger auf Rückzahlung ihrer Anlagebeträge und auf Zinszahlungen nicht erfüllt werden würden. Diese Möglichkeit nahm der Angeklagte ernst und fand sich mit ihr ab. Ihm kam es darauf an, sich und seiner Lebensgefährtin aus den erlangten Anlegergeldern wie in den Vorjahren großzügige Gehaltszahlungen bewilligen zu können.
Im Jahr 2006 leistete die XXX GmbH bis zum 6.9.2006 auf von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen an Kapitalanleger noch Rückzahlungen in Höhe von 7.151.710,55 €. Die tatsächliche Höhe der fälligen Rückzahlungen im Jahr 2006 war jedoch bedeutend höher, da die Gesellschaft auf Veranlassung des Angeklagten, der die äußerst prekäre finanzielle Situation der Gesellschaft seit spätestens Ende 2005 erkannt hatte, mit etlichen Erwerbern von nunmehr zur Rückzahlung fälligen Inhaberschuldverschreibungen Stundungsvereinbarungen traf und zahlreichen anderen Anlegern auch ohne deren Einverständnis nur die Hälfte des fälligen Rückzahlungsbetrages zahlte. Daneben zahlte die XXX GmbH im Jahr 2006 an Anleger fällige Zinsen aus Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 2.454.992,14 € aus. Bei Fortführung des Geschäftsbetriebes bis zum Jahresende wären im Jahr 2006 zudem wie in den Vorjahren Lohn- und Gemeinkosten in Höhe von insgesamt 4.500.000 € entstanden.
Im Jahr 2006 zahlten noch ca. 1500 Anleger bis zum 6.9.2006 in dem Glauben, die XXX GmbH sei ein liquides Unternehmen, insgesamt 7.545.103,57 € auf drei Konten der Gesellschaft ein.
Die Fehlvorstellung dieser Anleger über die wirtschaftliche Situation der XXX GmbH rührte aus den mit Telefonverkäufern der Gesellschaft geführten Telefongesprächen her, in denen gegenüber den Anlegern gezielt der Eindruck erweckt wurde, die XXX GmbH sei eine dauerhaft zahlungskräftige Gesellschaft, die in der Lage sei, die Ansprüche der Neuanleger durch Tätigung von gewinnbringenden Geschäften zu erfüllen. Daneben enthielten auch die den Anlegern übersandten Prospekte lediglich einen Hinweis darauf, dass neu eingehende Anlegergelder zur Ablösung von älteren Inhaberschuldverschreibungen verwandt werden konnten, nicht aber darauf, dass die Rückzahlung und die Erbringung der Zinszahlungen von dem Zufall abhing, wie lange neue Anleger im Wege eines Schneeballsystems die Befriedigung der im Jahr 2006 geworbenen Anleger ermöglichen würden.
Von der Tendenz der telefonischen Verkaufsgespräche mit den Anlegern und den dort getätigten Aussagen der Telefonverkäufer hatte der Angeklagte Kenntnis. Ebenso hatte er von dem Inhalt der den Anlegern übersandten Prospekte Kenntnis.
Die im Jahr 2006 geworbenen Anleger leisteten ihre Einzahlungen in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussagen der Telefonverkäufer und des Prospektinhalts. Dem Angeklagten war bewusst, dass Anleger der Gesellschaft keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt hätten, wenn sie deren tatsächliche wirtschaftliche Lage gekannt hätten. Sämtliche im Jahr 2006 geworbenen Anleger erhielten keinerlei Rückzahlungen.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die das Gericht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und für glaubhaft befunden hat. Das Geständnis wird insbesondere gestützt und bestätigt durch die im Selbstleseverfahren gemäß § 249 II StPO eingeführten Urkunden.
IV.
Damit hat sich der Angeklagte eines Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 I, III 2 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
V.
Damit hat der Angeklagte gemäß § 263 III 1, 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verwirkt.
Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Strafmildernd war das umfassende Geständnis des Angeklagten zu bewerten. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er die Gesellschaft nicht von vornherein zu Betrugszwecken gegründet hat. Ferner hat der Angeklagte durch die XXX-Beteiligung und eine Personalreduktion den Versuch unternommen, erfolgreich zu investieren bzw. Kosten zu reduzieren und so eine Insolvenz der XXX GmbH noch abzuwenden. Auf der anderen Seite war in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte wegen Unterschlagung und Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz einschlägig vorbestraft ist. Die Tilgungsfristen dieser Vorstrafen sind noch nicht abgelaufen. Negativ fiel auch ins Gewicht, dass das Motiv des Handelns des Angeklagten zumindest zum Teil in Geldgier bestand. Ferner ist strafschärfend die große Zahl der betroffenen Anleger zu berücksichtigen. Des weiteren war in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte sowohl gewerbsmäßig gehandelt hat als auch einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat. Dadurch hat der Angeklagte zwei in § 263 III 2 StGB genannte Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall verwirklicht.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die in der Ukraine erlittene Auslieferungshaft war im Verhältnis 1:2 auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen. Die von dem Angeklagten gemachten Angaben zu den äußeren Umständen seiner Haft in der Ukraine erscheinen der Kammer glaubhaft und rechtfertigen eine Anrechnung der Haftzeit in dem o. g. Verhältnis.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 I StPO.