Schwarzfahrt nach stecken gelassenem Zündschlüssel: Halterhaftung und § 152 VVG
KI-Zusammenfassung
Nach einer unbefugten „Schwarzfahrt“ verursachte der Fahrer durch ungebremstes Auffahren schwere Kopfverletzungen beim Kläger und verlangte u.a. Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Schäden. Das LG verurteilte den Fahrer (teilweise per Teilversäumnisurteil) zu 40.000 EUR Schmerzensgeld und stellte seine Ersatzpflicht fest. Gegen Halter und Haftpflichtversicherer bejahte das Gericht die Haftung dem Grunde nach für materielle Schäden wegen Verstoßes gegen die Sicherungspflicht (Zündschlüssel im Schloss). Der Versicherer haftet für immaterielle Schäden nur insoweit, als sie auf der Verantwortlichkeit des Halters beruhen; für vorsätzliche Herbeiführung durch den Fahrer greift der Risikoausschluss (§ 152 VVG).
Ausgang: Klage gg. Fahrer weitgehend erfolgreich (u.a. 40.000 EUR Schmerzensgeld); gg. Halter/Versicherer Haftung dem Grunde nach (materiell; immateriell gg. Versicherer) und Zahlung der Besuchskosten, im Übrigen teils abgewiesen/teilweise nicht entscheidungsreif.
Abstrakte Rechtssätze
Halter i.S.d. § 7 StVG ist, wer die tatsächliche, vornehmlich wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Fahrzeugbenutzung innehat, auch wenn das Fahrzeug auf einen Dritten zugelassen ist und Fixkosten (teilweise) von diesem getragen werden.
Wer ein Fahrzeug auch nur kurzzeitig verlässt, muss es grundsätzlich gegen unbefugte Benutzung sichern; das Steckenlassen des Zündschlüssels verstößt gegen die Sicherungspflicht und begründet deliktische Haftung, wenn dadurch eine Schwarzfahrt ermöglicht wird.
Der Zurechnungszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Schwarzfahrer den Schaden vorsätzlich herbeiführt, wenn sich im Schadensverlauf gerade die durch die Sicherungspflichtverletzung geschaffene Gefahr realisiert und der konkrete Ablauf im Einzelnen nicht vorhersehbar war.
Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Handelnde die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkennt und den Erfolg billigend in Kauf nimmt; es ist nicht erforderlich, dass der Täter das konkrete Opfer oder die genauen Verletzungsfolgen im Einzelnen vorhergesehen hat.
Der Haftpflichtversicherer kann sich bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Fahrer auf den Risikoausschluss berufen; der Direktanspruch des Geschädigten ist insoweit ausgeschlossen, bleibt aber hinsichtlich der Verantwortlichkeit des (mitversicherten) Halters unberührt.
Tenor
I.
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 325,44 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet
ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 03. Juli 1999 auf dem Hweg in D entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
II.
1. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Ersatz seiner materiellen Schäden sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 3) auf Ersatz seiner immateriellen Schäden sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 325,44 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) - als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) -verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen' materiellen Schäden des Klägers, die aus dem Verkehrsunfall vom 03. Juli 1999 auf dem Hg in D entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Darüber hinausgehend ist die Beklagte zu 3) verpflichtet, dem Kläger seine künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem. Verkehrsunfall vom 03- Juli 1999 auf dem Hweg in D entstehen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2) und 3) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
(Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht sowie Schmerzensgeldansprüche aus einem Straßenverkehrsunfall geltend, welcher sich am 2. Juli 1999 gegen 23.54 Uhr in D auf dem Hweg ereignete. Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 1) Fahrer des Pkw, amtliches Kennzeichen XY-Z12, welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 2) im Unfallzeitpunkt Halter war.
Der Beklagte .zu 2) war ein guter Freund des Beklagten zu 1). Beide waren fast den ganzen Unfalltag zusammen. Der Beklagte zu 1) war stark frustriert, da die Beziehung zu seiner bisherigen Freundin beendet war, was dem Beklagten zu 2) bekannt war. Gegen 18.00 Uhr rauchte der Beklagte zu 1) einen Joint. Gegen 20.00 Uhr holte der Beklagte zu 2) mit dem eingangs genannten Fahrzeug den Beklagten zu 2) ab, um mit diesem zu dessen ehemaligen Freundin zu fahren. Der Beklagte zu 1) hatte selbst keinen Führerschein. Nachdem man die. Ex-Freundin des Beklagten zu 1) besucht hatte, ging man etwas essen. Anschließend wollte der Beklagte zu.1) noch einmal mit seiner Ex-Freundin reden. Der Beklagte zu 2) fuhr daher den Beklagten zu 1) zur H-Schenke. Diese in einem Wendehammer auf dem Hweg - dem späteren Unfallort - gelegene Gaststätte war der Treffpunkt einer Gruppe Jugendlicher. Zu dieser Gruppe zählten die Ex-Freundin des Beklagten zu 1) und auch der Kläger. Zu einem erneuten Gespräch zwischen dem Beklagten zu 1) und seiner ehemaligen Freundin kam es nicht, da diese ein weiteres Gespräch ablehnte. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) fuhren daher weiter. Gegen 23.00 Uhr trafen die beiden Beklagten einen gemeinsamen Freund namens S. Angesichts des emotionalen Zustandes des Beklagten zu 1), wandte sich dieser Freund an den Beklagten zu 2) und sagte, dass dieser gut auf den Beklagten zu 1) aufpassen solle, am besten sei es, wenn er den Beklagten zu 1) nach hause fahre. Auf dem Weg zur Wohnung des Beklagten zu 1) hielt der Beklagte zu 2) noch an einer Tankstelle in der Nähe der späteren Unfallstelle um Kühlwasser nachzufüllen. Nachdem der Beklagte zu 2) bereits wieder hinter dem Steuer Platz genommen hatte, forderte ihn der Beklagte zu 1) auf, noch Zigaretten holen zu gehen. Der Beklagte zu 2) stieg daraufhin aus dem Fahrzeug aus und ging zum Kassenhäuschen. Den Zündschlüssel ließ er im Zündschloss stecken. Diese Gelegenheit nutzte der Beklagte zu 1) um vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz zu wechseln, um mit dem Beklagtenfahrzeug- erneut zum Hweg zu fahren. Der Beklagte zu 1) fuhr zunächst in einem großen Bögen an dem späteren Unfallort vorbei. In der Vorbeifahrt sah er, das mehrere Pkw auf der Straße standen. Er sah auch, dass sich Jugendliche in diesen Fahrzeugen aufhielten und neben diesen standen. Der Beklagte zu 1) fuhr dann aus der Mstraße kommend, erneut in den Hweg ein. Er beschleunigte das Beklagtenfahrzeug maximal und fuhr auf die am rechten Fahrbahnrand des Hwegs abgestellten Fahrzeuge zu. Als letztes Fahrzeug stand dort der Pkw VW-Polo, amtliches Kennzeichen Q-RS 000. In diesem Fährzeug hatte kurz vorher der Kläger auf dem Beifahrersitz Platzgenommen. Auf dem Fahrersitz saß Frau L1 und unterhielt sich durch das geöffnete Fenster in der Fahrertür mit Herrn S1. Auf das Heck dieses Fahrzeuges fuhr der Beklagte zu 1)'mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h ungebremst auf. Dabei verletzte sich der Beklagte zu 1) nur leicht, denn er war angeschnallt und hielt das Lenkrad fest umgriffen.
Der Kläger und die Zeugin L1 hingegen wurden durch den Aufprall schwer verletzt. Der Kläger erlitt ein Schädeltrauma dritten Grades mit schmalem, akutem subduralem Hämatom rechts, frontal und im Mittelspalt sowie eine diffuse axonale Schädigung des Mittelhirns bei persistierendem Mittelhirn. Der Kläger war tagelang bewußtlos. Er wurde vom Unfalltage an bis zum 11. Oktober 1999 stationär in verschiedenen Kliniken behandelt. Bei seiner Entlassung lagen bei guter Besserungstendenz auch weiterhin schwere neuro-kognitive Defizite in den Bereichen Konzentration, Aufmerksamkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis, Visuo-Konstruktion, Rechenfertigkeit und komplexe Informationsverarbeitung und -geschwindigkeit vor. Nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung wurde der Kläger teilstationär bis zum 17. Dezember 1999 im Neurologischen Behandlungszentrum D weiter behandelt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Wuppertal -Schwurgerichtskammer - vom 8. Juni 2000, Az. 23 Ks 411 Js 916/99 - 13/00 -, (Bl. 662 ff." der Beiakte) wurde der Beklagte zu 1) wegen versuchten Mordes. in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Körperverletzung, gefährlichen .Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstraße von 5 Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Klägers sprach das Schwurgericht den Beklagten zu 1) nicht des versuchten Mordes, sondern der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Mit-Beschluss vom 7. Dezember 2000, Az. 4 StR 501/00 (Bl. 114 d.GA), verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juni 2000 als unbegründet. •
Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafurteils behauptet der Kläger, dass der Beklagte zu 1) den Kläger nicht habe wahrnehmen können. Die Sicht auf den Kläger sei durch ein großes Plüschtier, welches auf der Ablage der Rückbank im Pkw Polo gelegen habe, behindert gewesen.
Insoweit ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) nicht vorsätzlich gehandelt habe. Der Kläger trägt ferner vor, dass der Beklagte zu 2) Halter des Beklagtenfahrzeuges gewesen sei, denn er habe das Fahrzeug im wesentlichen zur freien Verfügung gehabt und sei auch als Halter im Fahrzeugschein eingetragen gewesen und als solcher am Unfallort durch die Polizeibeamten aufgenommen worden.
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht die Besuchskosten seiner Eltern für die Zeit seines stationären Krankenhausaufenthaltes. Diese Kosten beziffert er auf insgesamt 636,50 DM. Für weitere Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 154 ff. d.GA) verwiesen.
Als Schmerzensgeld erachtet der Kläger einen Betrag von 80.000,-- DM als angemessen. Insoweit behauptet er, dass er weiterhin unter erheblichen unfallbedingten Beschwerden leide. Es bestehe noch immer eine leichte Verlangsamung der Aufmerksamkeitsleistung, eine deutliche Störung sprachlich vermittelter Gedächtnisinhalte, insbesondere fehle es an Struktur und zeitlicher Ordnung. Ferner bestehe weiterhin eine erhebliche Rechenschwäche. Eine funktionelle Verbesserung sei durch die teilstationäre Therapie ab Mitte Oktober 1999 nicht zu erreichen gewesen. Der Kläger ist überdies der .Ansicht, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erhöhend zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte zu 3) bisher keinerlei Vorschussleistungen erbracht habe, wohl aber den Sachschaden am Pkw VW-Polo der Frau L1 vollständig reguliert habe, was unstreitig ist. Die Situation im Elternhaus sei finanziell angespannt.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 636,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1999 zu zahlen,
2.
die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 3. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. August 1999 zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 30. Juni 2000 aus dem Unfall vom 3. Juli 1999 auf dem Hweg in D resultieren, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 30.1.2002 (Bl. 179 d.GA) .auf bestehende Bedenken, auch hinsichtlich der Antragstellung, hingewiesen hat, beantragt der Kläger nunmehr,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 636,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1999 zu zahlen,
2.
die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.9.1999 zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materielle und die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus die immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 3. Juli 1999 auf dem Hweg in D resultieren, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Kläger hat ferner beantragt,
gegen den Beklagten zu 1) Versäumnisurteil zu erlassen.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1 auch hinsichtlich der Verletzung des Klägers vorsätzlich gehandelt habe. Der Innenraum des Fahrzeuges, in welchem der Kläger gesessen habe, sei beleuchtet gewesen, weshalb der Beklagte zu 1) den Kläger habe wahrnehmen können. Der Beklagte zu 1) habe auch nicht in. Selbstmordabsicht gehandelt.
Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten ferner, dass nicht der Beklagte zu 2), sondern dessen Mutter, Frau U2, Halterin des Beklagtenfahrzeuges im Unfallzeitpunkt gewesen sei. Auch sei der Beklagte zu 2) des öfteren mit dem Beklagten zu 1).unterwegs gewesen und habe in vergleichbaren Situationen den Zündschlüssel im Zündschloss des Beklagtenfahrzeuges stecken lassen, da ja durch den Beklagten zu 1) jeweils sichergestellt gewesen sei, das unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das Fahrzeug hätten. Der Beklagte zu 2) habe keinen Anlass gehabt zu befürchten, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug an sich nehmen könnte. Dies habe der Beklagte zu 1) vorher noch nie getan. Auch habe der Beklagte zu 2) gewusst, dass der Beklagte zu 1) keinen Führerschein habe.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung vorbereitend geladener Zeugen. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 5. September 2002 und vom 28. November 2002 verwiesen. Die Strafakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal mit dem Aktenzeichen 411 Js 916/99 ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Im Termin vom 5. September 2002 hat das Gericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, abgedruckt NJW 1981, Seite 113 ff. hingewiesen und diese mit den Parteien erörtert. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass es entgegen dem Hinweis der Vorsitzenden vom 30.1.2002 eine Haftung des Beklagten zu 2) auch für immaterielle Schäden für möglich erachtet.
Entscheidunqsqründe
I.
Der Rechtsstreit war bezüglich des Beklagten zu 1) vollumfänglich entscheidungsreif. Soweit der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattzugeben ist stehen dem Erlass eines Teilurteils in Form eines echten Teilversäumnisurteils keine Bedenken entgegen. Die Beklagten - als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs (siehe unten) -sind keine notwendigen Streitgenossen (vgl. BGH VersR 74, 117). Auch steht vorliegend dem Erlass eines Teilversäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1) nicht entgegen, dass sich nach § 3 Nr. 8 PflVG die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gegen den Versicherer auf den Versicherungsnehmer und umgekehrt, erstreckt. Bedenken bestünden nur dann, wenn die Möglichkeit einer späteren klageabweisenden, kontradiktorischen Entscheidung gegen die Beklagte zu 3) bestünde (vgl. insoweit Römer/Langscheid, VVG, PflVG § 3 Rn. 30f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr steht fest, dass auch die Beklagte zu 3) dem Grunde nach für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers einzustehen hat (siehe unten). Überdies hat der Beklagte zu 1) vorliegend keinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 3), welcher aufgrund des erlassenen Teilversäumnisurteils gepfändet werden könnte. Die Beklagte zu 3) haftet nicht für den Beklagten zu 1), da sie gem. § 152 VVG von ihrer Verpflichtung befreit ist (siehe unten).
Hinsichtlich der Klagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) war der Rechtsstreit nur insoweit zur Entscheidung reif, als dass über die Haftung dem Grunde nach und den Klageantrag zu Ziffer 1. und 3. zu entscheiden war. Die Beklagten zu 2) und 3) haben den vom Kläger behaupteten Umfang der fortbestehenden, unfallbedingten Beschwerden bestritten. Insoweit ist eine weitere Beweiserhebung erforderlich.
II.
Die Verurteilung des Beklagten zu 1) erfolgte im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1. und 3. in der Hauptsache allein aufgrund seiner Säumnis im Termin vom 28. November 2002. Insoweit bedarf es gem. § 313b Abs. 1 ZPO keiner Entscheidungsgründe. Im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 2. rechtfertigt das Klägervorbringen eine Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von 40.000,00 EUR.
Das Schmerzensgeld hat rechtlich .eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten, für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. .Zugleich soll es auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Allerdings steht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach Verkehrsunfällen regelmäßig der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Falles, insbesondere Umfang, Heftigkeit und Dauer der unfallbedingten Schmerzen, Verletzungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen, in zweiter Linie auch der Grad des Verschuldens, zu berücksichtigen.
Der Kläger hat durch den Verkehrsunfall ein Schädelhirntraume dritten Grades mit schmalem, akutem subduralem Hämatom rechts, frontal und im Mittelspalt und eine diffuse axonale Schädigung des Mittelhirns bei persistierenden Mittelhirnsyndrom erlitten (Arztbericht Prof. Dr. C vom 25. Oktober 1999). Der Kläger war mehrere Tage bewusstlos und wurde vom 02. Juli 1999 bis zum 11. Oktober 1999 stationär in verschiedenen Kliniken behandelt. Diese nicht unerheblichen und schmerzhaften unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden des Klägers und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen, insbesondere die stationären Krankenhausaufenthalte von mehr als drei Monaten, fordern bereits ein erhebliches Schmerzensgeld.
Erschwerend tritt hinzu, dass nach .dem Vorbringen des Klägers ein Dauerschaden zurückgeblieben ist. Denn danach bestehen bis heute neuro-kognitive Defizite. Der Kläger behauptet, dass er noch heute unfallbedingt unter einer leichten Verlangsamung der Aufmerksamkeitsleistung, einer deutlichen Störung sprachlich vermittelter Gedächtnisinhalte und einer erheblichen Rechenschwäche leide. Dieser Vortrag gilt als zugestanden (§ 331 Abs. 1 ZPO).
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben den beträchtlichen und dauerhaften Auswirkungen, die der Kläger nach seinem Vortrag hinnehmen muss, auch zu berücksichtigen, dass der Unfall von dem Beklagten zu 1) vorsätzlich herbeigeführt worden, ist. Anders, als bei einem herkömmlichen Verkehrsunfall kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes vorliegend eine beachtliche Bedeutung zu.
Der Beklagte zu 1) ist absichtlich, mit der maximal erreichbaren Geschwindigkeit und ungebremst auf das Heck des am Straßenrand abgeparkten Fahrzeug der Zeugin L1 aufgefahren, in welchem der Kläger auf dem Beifahrersitz saß. Entgegen dem Strafurteil des Landgerichts Wuppertal vom 08. Juni 2000, auf dessen Tatsachen- und Rechtsfeststellungen der Kläger ausdrücklich Bezug genommen hat, hat der Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Verletzungserfolg beim Kläger nicht lediglich fahrlässig gehandelt. Ausgehend vom Klägervortrag, dass die Sicht auf den Kläger für den Beklagten zu 1) durch ein Plüschtier verdeckt gewesen sei, schließt dies eine vorsätzliche Verletzung des Klägers nicht aus. Denn bedingter Vorsatz ist bereits dann gegeben, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, durch seine Handlung könne einem Dritten ein Schaden erwachsen und wenn er weiterhin den als möglich vorgestellten Schadenseintritt in Kauf nimmt, also mit ihm einverstanden ist (BGH VersR 1994, 591). Das erkennende Gericht vermag der Rechtsauffassung des Landgericht Wuppertal, wonach lediglich Fahrlässigkeit gegeben ist, nicht beizutreten.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beklagte zu 1) bei seiner .Annäherung an das Fahrzeug der Zeugin .L1 hat erkennen können, dass sich der Zeuge S1 mit jemandem im Fahrzeug unterhielt, sich darin zumindest eine weitere Person befand; auch hätte er damit rechnen müssen und können, dass sich noch weitere Personen im Auto befanden, zumal dem Beklagte zu 1) bekannt war und er zudem wusste, dass man häufig in den d.avor geparkten Autos saß, um sich dort zu unterhalten (Bi. 678 d.BA). Soweit der Beklagte zu 1) sich im Strafverfahren dahingehend eingelassen hat, dass er niemanden gesehen habe, hat die Strafkammer dieser Einlassung keinen Glauben geschenkt (BI. 679 d.BA). Dies gilt auch für die Einlassung des Beklagten zu 1), er habe sich zunächst umbringen wollen, später dann aber doch abbremsen wollen, was ihm dann aber nicht mehr gelungen sei, da der "total festgekrallt" gewesen sei (BI. 682 f d.BA).
Die Strafkammer verneint den Vorsatz hinsichtlich des Klägers, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können, dass für den Beklagten zu 1) objektiv erkennbar war, dass sich in dem Fahrzeug außer der Person, die sich mit der am Wagen stehenden Person unterhielt, noch weitere Personen befanden, namentlich eine Person auf dem Beifahrersitz saß (Bl. 681 d.BA).
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgericht Wuppertals, auf welche der Kläger Bezug genommen hat, tragen nach Auffassung des Gerichts den Vorwurf einer (bedingt) vorsätzlichen Tatbegehung hinsichtlich des Klägers. Denn für die Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) erkannt hat, dass der Kläger auf dem Beifahrersitz saß. Bedingter Vorsatz wie grobe Fahrlässigkeit setzen übereinstimmend voraus, dass der Handelnde (lediglich) die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges voraussieht. Dies hat die Strafkammer, nach deren Feststellungen der Beklagte zu 1) die Möglichkeit erkannt hat, dass sich in dem Pkw noch weitere Personen befinden könnten, zu Recht sowohl für die Zeugin L1, als auch für den Kläger bejaht. Die Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit von dem bedingten Vorsatz vollzieht sich allein durch das weitere, voluntative Element der beiden Verschuldensgrade. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut darauf, der Erfolg werde .nicht eintreten. Demgegenüber nimmt der vorsätzlich handelnde Täter einen als möglich vorgestellten Schaden bewusst in Kauf. Für die Zeugen L1 und S1 hat die Strafkammer zu Recht im ersten Sinne entschieden und bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann für den Kläger nichts anderes gelten. Der "Amokfahrt" lag gegenüber allen Personen, die sich am Fahrzeug oder möglicherweise innerhalb des Fahrzeuges der Zeugin L1 aufhielten, die gleiche, durch Gleichgültigkeit geprägte, innere Haltung des Beklagten zu 1) zu Grunde.
Die Rechtskraft des Strafurteils steht einer abweichenden Beurteilung durch das erkennende Gericht nicht entgegen. Im übrigen ist die Revision des Beklagte zu 1) gegen dieses Urteil verworfen worden, weil Rechtsfehler "zum Nachteil" des Beklagten zu 1) nicht zu erkennen gewesen seien.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erscheint insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000,00 EUR als angemessen und ausreichend.
III.
1.
Die Beklagten zu 2) und 3) haften dem Grunde nach als Gesamtschuldner für sämtlichen materiellen Schäden des Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen gem. §§ 7 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 StVG § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PfIVG.
Der Kläger wurde beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges geschädigt, dessen Halter im Unfällzeitpunkt der Beklagte, zu 2) war und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Zwar hat der Beklagte zu --1) als sog. Schwarzfahrer das Beklagtenfahrzeug ohne Wissen und Willen des Beklagten zu 2) benutzt, der Beklagte zu 2) bleibt aber neben dem Beklagten zu 1) als Halter des Beklagtenfahrzeuges verpflichtet, da er die Benutzung durch den Beklagten zu 1) infolge eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 S. 2 StVG ermöglicht hat.
a)
Der Beklagte zu 2) war im Unfallzeitpunkt Halter des Beklagtenfahrzeuges. Halter im Sinne des § 7 StVG ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Wer in diesem Sinne verfügungsberechtigt ist, ist auch dann Halter, wenn die fixen Kosten der Fahrzeughaltung von einem Dritten getragen werden, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 Rz. 14 m.w.N.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Beklagtenfahrzeug für den Beklagten zu 1) angeschafft und ganz überwiegend durch den Beklagten zu 1) genutzt wurde. Der Beklagte zu 2) verfügte im wesentlichen frei über die Nutzungsmöglichkeit "seines" Fahrzeuges. Dies haben der Beklagte zu 2) in seiner informatorischen Anhörung und die Zeugin U2, Mutter des Beklagten zu 2), in ihrer Einvernahme vom 05. September 2002 gegenüber dem Gericht glaubhaft bestätigt. Der Beklagte zu 1) hat erklärt, dass das Beklagtenfahrzeug "im Prinzip sein Fahrzeug" gewesen und es nur auf seine Mutter angemeldet gewesen sei. Es sei zwar selbstverständlich so gewesen, dass auch seine Mutter das Fahrzeug habe fahren können, zu Konflikten um die Nutzung sei es aber nicht gekommen, da noch ein weiteres Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Den Kaufpreis für das Fahrzeug haben seine Eltern bezahlt, die Versicherung habe er zum Teil selbst bezahlt und die Steuern habe seine Mutter übernommen. Die Zeugin U2 hat bestätigt, dass das Beklagtenfahrzeug überwiegend von ihrem Sohn gefahren worden sei. Die laufenden Kosten für das Fahrzeug habe der Beklagte zu 2) mit dem Beginn seiner Ausbildung zunehmend selbst getragen, so insbesondere die Benzinkosten.
b)
Der Beklagte zu 2) hat es - als Fahrer und Halter des Beklagtenfahrzeuges dem Beklagten zu 1) durch sein Verschulden ermöglicht, dass Fahrzeug zu benutzen. Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 StVO sind Fahrzeuge gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Dieses Gebot ist Ausdruck der gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht des Fahrers das in seinem Gewahrsam befindliche Fahrzeug vor der Benutzung durch Personen zu bewahren, von denen eine sachgerechte und verantwortungsbewusste Fahrweise nicht erwartet werden kann (vgl. BGH VersR 1971, 350 [351]). Grundsätzlich ist daher der Zündschlüssel vom Zündschloss abzuziehen. Etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn der Kraftfahrer nur kurzzeitig das Fahrzeug verlässt und eine geeignete und zuverlässige Person das Fahrzeug bewacht, der gegenüber der Kraftfahrer keinen Anlass hat damit zu rechnen, dass diese Person sich des zurück gelassenen Zündschlüssels bedienen wird. Um eine solche Person handelte es sich bei dem Beklagten zu 1) nicht, was der Beklagte zu 2) wusste oder zumindest hätte erkennen können.
Der Beklagte zu 2) war den Tag mit dem Beklagten zu 1) zusammen. Er wusste um die Trennung des Beklagten zu 1) von seiner Freundin. Er selbst hat den Beklagten zu 1) bei dessen Besuch bei seiner Ex-Freundin begleitet und war auch bei dem Gesprächsversuch am Nachmittag auf dem Hweg anwesend. Der Beklagte zu 1) war psychisch stark angespannt. Wie er in seiner informatorischen Anhörung bestätigt hat, war er nach einem Streit mit seiner Ex-Freundin "voll fertig". Dies ist dem Beklagten zu 2) über den gesamten Tag auch nicht verborgen geblieben. Noch unmittelbar bevor er die Tankstelle auf der Münsterstraße angefahren hat, ist dem Beklagten zu 2) durch einen gemeinsamen Freund namens S gesagt worden, dass er gut auf den Beklagten zu 1) aufpassen und diesen nach hause fahren solle. In seiner informatorischen Anhörung vom 05. September 2002 hat der Beklagte zu 2) zudem bekundet, dass er gewusst habe, dass der Beklagte zu 1) keinen Führerschein habe, aber zum Unfallzeitpunkt in der Fahrschule gewesen sei und habe fahren können.
Danach hatte der Beklagte zu 2) genügend Anlass damit zu rechnen, dass der Beklagte zu 1) den Zündschlüssel an sich nehmen und eine Schwarzfahrt begehen könnte. Er durfte das zuvor von ihm gefahrene Fahrzeug nicht verlassen ohne den Zündschlüssel vom Zündschloss abzuziehen. Der Beklagte zu 1) war ersichtlich kein zuverlässiger Mitfahrer, dem man den Zündschlüssel anvertrauen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) durch eine Täuschung veranlasste das Fahrzeug zu verlassen, indem er ihn bat Zigaretten holen zu gehen. Der Beklagte zu 1) täuschte nicht über solche Umstände, die ihn in der gegebenen Situation als zuverlässig erschienen ließen. Allein der Irrtum des Beklagten zu 2) über den Anlass das Beklagtenfahrzeug zu verlassen ist unbeachtlich. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) sich bei früheren gemeinsamen Fahrten stets als zuverlässig erwiesen hatte, ist unerheblich. Der Beklagte zu 1) befand sich erkennbar in einer besonderen Gefühlslage.
c)
Die Beklagten zu 2) und 3) haften als Gesamtschuldner für sämtliche materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Dies gilt auch für solche Schäden, die der Schwarzfahrer - hier der Beklagte zu 1) - vorsätzlich durch eine "Amokfahrt" herbeigeführt hat. Denn diese Schäden sind von dem Schutzzweck der durch den Beklagten zu 2) verletzten Verkehrsvorschrift erfasst. Die in § 14 Abs. 2 S. 2 StVO normierte Pflicht, das Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern, dient gerade auch dem Schutz der Allgemeinheit vor solchen Gefahren, die durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges durch Personen entsteht, von denen eine sachgerechte und verantwortungsbewusste Fahrweise nicht erwartet werden kann (vgl. BGH NJW 1971, 350). Durch den Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 2) wurde die Gefahr, dass eine Schwarzfahrt des Beklagten zu 1) sich letztlich zu einer "Amokfahrt" entwickelt, voraussehbar und in nicht unerheblicher Weise erhöht. Dass der hierfür Verantwortliche den Schadenshergang in seinen Einzelheiten nicht voraussehen kann, beeinflusst den Zurechnungszusammenhang für seine Haftung nicht (vgl. BGH NJW 1981, 113).
2.
Aus den vorgenannten Gründen haftet die Beklagte zu 3) unter dem Gesichtspunkt ihrer Deckungspflicht als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeuges dem Grunde nach auch für die immateriellen Schäden des Klägers gem. § 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 und 2 PfIVG.
Dies aber nur soweit der Beklagte zu 2) gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 StVG, 847 BGB a.F. (s.o.), wegen der von ihm schuldhaft verursachten Körper- und Gesundheitsverletzung dem Kläger gegenüber zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist.
Soweit eine Haftung des Beklagten zu 1) in Frage steht, kann die Beklagte zu 3) dem Kläger den Risikoausschluss nach § 152 WG wegen (bedingt) vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten zu 1) entgegen setzen. § 152 WG schließt auch Direktansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PfIVG aus (vgi. BGH VersR 1971, 239 [240], NJW 1981, 113). Nach Auffassung des Gerichts folgt bereits aus dem Vortrag des Klägers, d.h. der Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Wuppertals vom 08. Juni 2000 (Bl. 662 d.- BA), dass der Beklagte zu 1) bedingt vorsätzlich den Kläger verletzt hat (s.o.). Der Beweisaufnahme zu Unfallhergang hätte es insoweit nicht bedürft: Zwar muss der Vorsatz im Sinne des § 152 WG auch die Schadensfolgen umfassen" Nicht erforderlich ist aber, dass der Beklagte zu 1) die genauen Verletzungsfolgen des Klägers in allen Einzelheiten vorhergesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Insoweit ist ausreichend, dass der Schädiger sich die Schadensfolgen in ihren Grundzügen vorgestellt hat. Hiervon ist vorliegen auszugehen. Der Beklagte zu 1) ist absichtlich mit der für ihn auf dem zurückgelegten Weg maximal erreichbaren Geschwindigkeit auf das Heck des Fahrzeuges aufgefahren in dem sich u.a. der Kläger befand. Nach den unstreitigen Feststellungen des Strafurteils Wuppertal war dem Beklagten zu 1) dabei bewusst, dass die Möglichkeit bestand, dass sich in dem Fahrzeug Personen aufhielten. Dem Beklagten zu 1) musste zwangsläufig auch die Möglichkeit bewusst sein, dass es zu schweren körperlichen Verletzungen der Insassen des Fahrzeuges, auf das er auffuhr, kommen könnte, was er billigend in Kauf nahm.
3.
Über die bestehende Verpflichtung des Beklagten zu 2) zum Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 StVG, 847 BGB a.F. konnte kein Ausspruch erfolgen, da es insoweit an dem notwendigen Antrag des Klägers fehlte (§ 308 ZPO). Das Gericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 05. September 2002 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in ^JJW 1981, 113, darauf hingewiesen, dass es eine Haftung des Beklagten zu 2) für die entstandenen immaterielle Schäden des Klägers für möglich erachtet. Auf die zitierte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2002 (Bl. 260 d.GA) Bezug genommen, hat aber gleichwohl an seinen bisherigen Anträgen festgehalten. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises hat es nicht bedurft.
V.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind verpflichtet an den Kläger 323,44 EUR (entspricht 325,44 DM) als Schadensersatz zu zahlen. Insoweit war der Rechtsstreit zur Entscheidung reif.
Der Kläger macht Besuchsaufwendungen seiner Eltern für die Zeit seines stationären Aufenthaltes geltend. Solche Kosten des Verletzten sind den zu ersetzenden Heilungskosten des Verletzten zuzuordnen, wenn sie medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind. Einer Abtretung der Eltern an den Kläger bedurfte es in soweit nicht'. Im einzelnen beziffert der Kläger die Besuchskosten wie folgt: Kosten der Zugfahrt in Höhe von 394,00 DM, Übernachtungskosten in Höhe von 76,00 DM, Taxi-Kosten in Höhe von 36,00 DM, Verzehrgeld in Höhe von 80,50 DM und Kosten, für die Versorgung des Haustieres der Eltern in einem Tierheim in Höhe von 80,50 DM. Die Beklagten zu 2) und 3) haben gegen die Höhe der geltend gemachten Besuchskosten keine Einwendungen erhoben. Die geltend gemachten Kosten waren erforderlich. Die Beträge sind angemessen (§ 287 ZPO).
VI.
Die Klage ist auch mit ihrem Feststellungsantrag gegen die Beklagten zu 2) und 3) zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht, da die Möglichkeit des künftigen Eintritts weiterer Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Klage ist auch begründet. Wie festgestellt (s.o. III.) haften die Beklagten zu 2) und 3) dem Grunde nach gesamtschuldnerisch für die dem Kläger erwachsenen materiellen Schäden. Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 3), unter dem Gesichtspunkt der Deckungspflicht als Haftpflichtversicherer, für die immateriellen Schäden des Klägers, soweit die Schadensverantwortlichkeit des Beklagten zu 2) reicht. Demgegenüber ist die Beklagte zu 3) von einer Haftung für die Schadenverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) gem. § 152 WG freigestellt.
VII:
IDer Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit; mithin dem 29. November 2001, folgt aus §§ 288, 291 BGB a.F. Einen darüber hinausgehenden Zinsanspruch hat der Kläger, nicht dargetan. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund dem Kläger ein Zinsanspruch seit dem 19. August bzw. September 1999 zustehen soll.
VIII.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 2 und
Nr. 11 i.V.m. §711 ZPO.