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Landgericht Düsseldorf·13 O 99/05·24.11.2005

Darlehen für Immobilienkauf: Vollmacht aus Geschäftsbesorgung wegen RBerG/StBerG nichtig

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Feststellung eines wirksamen Darlehensvertrags sowie die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung aus notarieller Unterwerfung; hilfsweise machte sie Bereicherungsansprüche geltend. Das LG Düsseldorf verneinte die Wirksamkeit, weil die Beklagten beim Darlehensabschluss nicht wirksam vertreten waren: Der Geschäftsbesorgungsvertrag samt Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und das Steuerberatungsgesetz nichtig. Rechtsscheinhaftung nach §§ 171, 172 BGB schied mangels Vorlage der Ausfertigung/Originalvollmacht aus; eine Genehmigung lag nicht vor. Auch Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten wurden abgelehnt, da diese die Darlehensvaluta aufgrund unwirksam eingerichteten Kontos nicht als Leistungsempfänger erhielten.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Darlehenswirksamkeit und Vollstreckungsberechtigung sowie Hilfsanträge mangels wirksamer Vollmacht und fehlender Bereicherung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein umfassende steuerliche Beratung durch einen nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugten im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags führt zur Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG.

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Übernimmt der Verkäufer einer Immobilie im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags umfangreiche rechtliche Beratung, liegt regelmäßig keine erlaubnisfreie Tätigkeit nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG vor; der Geschäftsbesorgungsvertrag ist nach Art. 1 § 1 RBerG nichtig.

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Die Nichtigkeit eines gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst aus Schutzzweckgesichtspunkten auch die erteilte Abschlussvollmacht, sodass ein hierauf gestützter Darlehensvertrag unwirksam ist.

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Ein Rechtsschein nach §§ 171, 172 BGB setzt voraus, dass dem Vertragspartner bei Vertragsschluss das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegt wird; die bloße Kenntnis oder Vorlage einer Kopie genügt nicht.

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Ein Bereicherungsanspruch gegen den Darlehensnehmer scheidet aus, wenn die Valuta wegen unwirksamer Vollmacht nicht wirksam auf dessen Konto ausbezahlt wurde und er deshalb nicht Leistungsempfänger ist.

Relevante Normen
§ 171 BGB§ 172 BGB§ 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz§ 5 StBerG§ 4 Nr. 5 StBerG§ Art. 1 § 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Mit notarieller Urkunde vom 17.02.1995 (Anlage K 3) machte die mittlerweile insolvente XXX GmbH den Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Nach dem Angebot errichtete die XXX GmbH in Düsseldorf-Rath ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgaragenanlage, welches in Wohnungseigentum aufgeteilt werden sollte. Die Beklagten beabsichtigten, eine Wohnung des zu errichtenden Gebäudes zu erwerben. Nach dem Angebot sollten die Beklagten die XXX GmbH beauftragen, ihre wirtschaftlichen und steuerlichen Interessen hinsichtlich des vollständig zu erstellenden Kaufgegenstandes, bei entsprechender Auftragserteilung auch der Endfinanzierung und der Vermietung wahrzunehmen darin waren alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Handlungen eingeschlossen. Die XXX GmbH sollte die Beklagten u.a. bei der Abwicklung des Kaufgeschäftes wirtschaftlich und finanziell beraten und betreuen, die der Durchführung des Kaufvertrages mitwirken, zB durch Vertreung des Käufers bei der Abnahme und Veranlassung der zügigen Abwicklung des Kaufvertrages, die für die Inanspruchnahme objektbezogener steuerlicher Vergünstigungen notwendiger Unterlagen erarbeiten, die Anträge für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bearbeiten und stellen, soweit dies für die Anerkennung von Werbungskosten erforderlich sein sollte, die Beklagten über die erforderliche Abwicklung zur Erlangung steuerlicher Vorteile informieren und sie bei einer Betriebsprüfung objektgebunden vertreten, dafür sorgen, dass der Steuerberater XXX der Empfangsvollmacht für den ergehenden Grunderwerbssteuerbescheid sowie Vollmacht für den sich hieraus ergebenden Zahlungsverkehr erhielt, aus dem Kaufpreis vergütet wurde, die Endfinanzierung beschaffen einschließlich der Darlehensabsicherung, den Abschluss erforderlicher Versicherungsverträge veranlassen und überprüfen. Zu diesem Zweck sollten die Beklagten der XXX GmbH die unwiderrufliche Vollmacht erteilen, alle erforderlichen Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen. Zum Abschluss des Kaufvertrages erteilten die Beklagten dem Steuerberater XXX und einem Mitarbeiter des Steuerberaters Vollmacht. Die Einzelheiten des abzuschließenden Kaufvertrages waren in dem Angebot festgehalten. Die Regulierung der Kaufvertragssumme und der Kosten sollte durch die XXX AG über das auf dem Namen der Beklagten einzurichtende Sonderkonto bei der XXX AG in Düsseldorf erfolgen. Dieses Angebot nahmen die Beklagten mit notarieller Annahmeerklärung und Änderungen an. Diese Änderungen nahm die Klägerin wiederum mit notarieller Annahmeerklärung an.

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Der Kaufvertrag über die Wohnung wurde am 24.04.1995 zwischen der XXX GmbH und den Beklagten, diese vertreten durch den Mitarbeiter des Steuerberaters, abgeschlossen. Nach Ziff. 6.6 des Kaufvertrages traten die Beklagten der XXX GmbH alle Ansprüche auf Auszahlung der Fremdmittel bis in Höhe des Kaufpreises unter dem Vorbehalt des Rechtes auf unmittelbare Ablösung nicht übernommener Grundpfandrechte ab.

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Zur Finanzierung des Kaufpreises vereinbarten die Parteien, die Beklagten insoweit vertreten durch die XXX GmbH mit Vertrag vom 07./18.09.1995 die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 386.000,00 DM. Das Darlehen sollte durch eine Grundschuld - sofort vollstreckbar gegen den jeweiligen Eigentümer mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen zu Lasten des finanzierten Objektes in Höhe von 386.000,00 DM gesichert werden.

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Mit Schreiben vom 07.02.1996 (Anlage K 6 b) teilte die XXX GmbH der Klägerin mit, es würden folgende Unterlagen übersandt: Kopie des Kaufvertrages, beglaubigte Kopie des Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Anlage und weitere Dokumente.

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Am 14.02.1996 erfolgte die Auszahlung der Valuta auf das für die Beklagten bei der XXX errichtete Konto.

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Mit notarieller Urkunde vom 24.06.1996 (Anlage K 2) erklärten die Beklagten, vertreten durch die XXX GmbH die Abtretung ihres Anspruches auf Auszahlung des Darlehens an die XXX GmbH. Zugleich bestellte die XXX GmbH als Eigentümerin des Grundstückes an dem mittlerweile entstandenen Wohnungseigentum eine Grundschuld in Höhe von 386.000,00 DM mit Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt. Des weiteren erklärten die Beklagten, vertreten durch die XXX GmbH, die Übernahme der persönlichen Haftung für den gesicherten Geldbetrag sowie die Unterwerfung wegen dieser Zahlungsverpflichtung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen.

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Die Beklagten bedienen das Darlehen bis heute trotz einer bereits vorgerichtlichen geführten Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die der XXX GmbH seitens der Beklagten erteilte Vollmacht und die darauf beruhenden Vereinbarungen seien wirksam. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der XXX GmbH sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, eine rechtliche Beratung sei nämlich nicht geschuldet gewesen und selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei diese höchstens ein Annex gewesen.

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Sie behauptet, der Geschäftsbesorgungsvertrag (Angebot und Annahmeerklärung) sei ihr mit Schreiben vom 7.2.1996 in einer Ausfertigung und nicht in einer bloßen Kopie - entgegen dem Text des Schreibens der XXX vom 07.02.1996 - und damit vor Auszahlung der Valuta übersandt worden.

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Selbst wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig sei, sei die Vollmacht als abstraktes Rechtsgeschäft wirksam. Jedenfalls griffen §§ 171, 172 BGB ein.

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Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und einer marktüblichen Verzinsung abzüglich der bereits gezahlten Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Bereichert seien insofern die Beklagten, weil die Valuta auf ihr Konto geflossen sei. Die vertraglich vereinbarten Zinsen hätten nicht über den marktüblichen Zinsen gelegen, so dass diese angesetzt werden könnten.

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Die Klägerin behauptet weiter, sie habe die Beklagten aufgrund der Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages und der von ihnen erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vergeblich aufgefordert, die Rechtsgeschäfte zu genehmigen.

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Die Klägerin und der Streithelfer beantragen:

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1.

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Es wird festgestellt, dass zwischen den Beklagten und der Klägerin unter der Konto-Nr. XXX am 07./18.09.1995 ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde, der in Gestalt des ersten Änderungsvertrages vom 15./20.09.1995 wirksam fortbesteht.

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2.

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Es wird festgestellt, dass die Klägern berechtigt ist, wegen ihrer Ansprüche aus dem in Nr. 1 bezeichneten Darlehensvertrag die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. XXX vom 24.06.1996 (UR-Nr.: XXX) - Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - gegenüber den Beklagten zu betreiben.

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3.

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Hilfsweise zu den Klageanträgen Nr. 1 und 2:

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Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit des vorbezeichneten Darlehensvertrages bestehenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. XXX vom 24.06.1996 (UR-Nr.: XXX) - Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - gegenüber den Beklagten zu betreiben.

22

4.

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Höchst hilfsweise zu den Klageanträgen 1 bis 3.:

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Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 150.869,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der Tatsache, dass sie das Darlehen bedient hätten, kein Feststellungsinteresse, da sie zu erkennen gegeben hätten, dass sie zur Zeit aus der Unwirksamkeit der mit der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung noch keine Konsequenzen ziehen wollten. Sie wollten allerdings an dem Darlehensvertrag nicht festhalten. Sie hätten nur deshalb weiter getilgt, weil sie eine Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen und ihr Eigentum aus den notariellen Urkunden nicht hätten riskieren wollen.

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Die Verträge mit der Klägerin seien aufgrund unwirksamer Vollmacht nicht wirksam.

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Die Klägerin habe auch keinen Vertrauensschutz, weil die Kapitalanlage und der Darlehensvertrag zusammen von der XXX GmbH initiiert worden seien.

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Ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta stehe der Klägerin auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da Empfängerin der Leistung der Klägerin die XXX GmbH gewesen sei.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge ergibt sich schon daraus, dass zwischen den Parteien eine Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und die sich hieraus gegenüber den Beklagten ergebenden Rechte der Klägerin besteht. Im Übrigen droht hinsichtlich eventueller Bereicherungsansprüche der Klägerin die Verjährung.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist unwirksam, weil die Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten waren. Das gleiche gilt hinsichtlich der Unterwerfung der Beklagten unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen. Denn die der XXX GmbH erteilte Vollmacht war unwirksam.

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Der Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Vollmachtserteilung enthielt, war sowohl wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz, als auch wegen Verstoßes wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) unwirksam.

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Mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag übernahm die XXX GmbH eine umfassende steuerliche Beratung der Beklagten hinsichtlich des zu erwerbenden Objektes. Allein dies macht den Vertrag schon unwirksam.

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Eine zulässige beschränkte Hilfeleistung in unmittelbaren Zusammenhang iSv § 4 Nr. 5 StberG mit dem Kaufvertrag lag nicht vor. Jedenfalls die Bearbeitung der Stellung von Anträgen für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Vertretung bei der objektgebundenen Betriebsprüfung vllzieht sich nicht im Rahmen des Erwerbsgeschäftes der XXX iS einer dem Zweck des Hauptgeschäftes - Verkauf der Wohnung - dienenden Nebentätigkeit. Vereinbart waren vielmehr typische dem Steuerberater vorbehaltene Leistungen durch den Verkäufer des Bauobjekts.

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Auch die Beratung im übrigen war nicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz erlaubnisfrei. Nach der Rechtsprechung ist Art. 1 § 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz nur auf gewerbliche Baubetreuer im engeren Sinne anwendbar. Dabei handelt es sich um solche, die in Vollmacht und für Rechnung des Betreuten ein Bauvorhaben durchführen und für den Betreuten Verträge mit dem am Bau Beteiligten abschließen, wobei die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen des Auftraggebers im Vordergrund stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die XXX GmbH hat den Beklagten ein Miteigentumsanteil verkauft und im Zusammenhang damit umfangreiche rechtliche Beratung übernommen.

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Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlussvollmacht (vgl. BGH BKR 2004, Seite 236 f. m.w.N.).

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Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 wirksam. Dies setzt nämlich voraus, dass dem Vertragspartner bei Vertragsschluss entweder das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegt wurde. Dies war hinsichtlich des Darlehensvertrages unstreitig nicht der Fall.

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Hinsichtlich der unwirksamen Prozessvollmacht, welche der Klägerin nach ihrer Behauptung im Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung vorgelegen haben soll, scheidet eine Anwendung der §§ 172 ff. aus. Insoweit enthält die Zivilprozessordnung in §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen (vgl. BGH a.a.O.).

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Auch aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten ist die unwirksam erteilte Vollmacht nicht gegenüber der Klägerin als wirksam zu behandeln. Das käme nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen der Klägerin auf dem Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde angeknüpft hätte und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erschiene. Dies betrifft sowohl die Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages als auch die zivilprozessuale Vollmacht (vgl. BGH a.a.O.).

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Vorliegend war es aber so, dass das Vertrauen der Klägerin nur auf die ihr vorliegende Vollmachtsurkunde sich stützen konnte.

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Die Beklagten haben das vollmachtlose Handeln der XXX GmbH auch nicht genehmigt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat diese die Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert. Nach § 177 Abs. 2 Satz 2 galt die Genehmigung damit nach Ablauf von 2 Wochen als verweigert. Die langjährige Zahlung zuvor kann nicht als Genehmigung gewertet werden, weil eine Genehmigung voraussetzen würde, dass die Beklagten die Unwirksamkeit der Vollmacht und damit der des Darlehensvertrages und ihre Unterwerfungserklärung gekannt hätten oder zumindest mit ihr gerechnet hätten und damit mit ihrem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen gewesen wäre, das als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Dafür ist nichts ersichtlich.

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Da der Darlehensvertrag unwirksam ist und der Klägerin keine Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen, ist auch der Feststellungsantrag zu 2. nicht begründet. Die Grundschuld ist zwar wirksam durch die Eigentümerin der Wohnungseigentumsanlage, die XXX GmbH, bestellt worden. Mangels einer wirksam bestehenden vertraglichen Abrede zwischen den Parteien stehen der Klägerin - wie ausgeführt - aber keine Ansprüche auf Erfüllung der Darlehensvereinbarung gegen die Beklagten zu, wegen derer sie die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum betreiben könnte.

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Auch die Hilfsanträge zu 3. und 4. sind nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagten nicht zu. Die Beklagten waren nämlich nicht Empfänger der Leistungen der Klägerin. Die Unwirksamkeit der mit den Geschäftsbesorgungsverträgen erteilten Vollmachten führte dazu, dass das Konto bei der XXX mangels wirksamer Vollmacht für die Beklagten nicht wirksam eingerichtet worden ist. Deshalb haben die Beklagten das Geld nicht erhalten (vgl. BGHZ 158, Seite 1 ff.; BGH WM 2004, Seite 1230 f.).

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Soweit die Klägerin geltend macht, die Auszahlung sei an die XXX GmbH aufgrund der Abtretungsvereinbarung in dem Kaufvertrag erfolgt, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil die Auszahlung auf das Konto der Beklagten bei der XXX GmbH erfolgt ist. Selbst wenn die Auszahlung an die XXX GmbH erfolgt wäre, lag dieser eine Abtretung nicht zugrunde, weil mangels Wirksamkeit des Darlehensvertrages die Abtretung ins Leere ging.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert: 151.448,97 EUR.

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Der Streitwert berechnet sich wie folgt: Nach dem Sachvortrag der Klägerin betrug im Zeitpunkt der Klageerhebung die restliche Forderung aus dem Darlehensvertrag nach Abzug bisher erbrachter Tilgungsleistungen 151.448,97 EUR. Damit ist der Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung der Antrag mit dem höchsten Wert. Dieser ist maßgeblich. Weitere Werte sind nicht hinzuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wertes einer Zahlungsklage mit dem eingeklagten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung findet nicht statt, maßgeblich ist der höhere Wert (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Anhang nach § 12 zu §§ 3 bis 9 ZPO, Rn. 31; vgl. OLG Celle, OLGR Celle 2002, Seite 11 f.). Dasselbe muss gelten, wenn es um die Kombination Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages, der nur der Feststellung des Bestehens der Leistungsansprüche aus dem Darlehensvertrag dient, und die Feststellung der Berechtigung der Zwangsvollstreckung geht. Die Hilfsanträge haben keinen gesonderten Wert. Damit ist nur ein anderer Rechtsgrund für die begehrte Feststellung der Berechtigung der Zwangsvollstreckung geltend gemacht. Auch insoweit gilt, dass der Zahlungsanspruch und der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht zusammengerechnet werden. Wird dann der Zahlungsanspruch als Hilfsanspruch geltend gemacht, so gilt dies entsprechend (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

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